hier: Eingabe Nr. 14/2016 der Senioren-Union im CDU-Stadtverband Emmerich am Rhein
Kenntnisnahme(kein
Beschluss)
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der
Verwaltung zur Kenntnis.
Sachdarstellung :
In der
Sitzung des Rates der Stadt Emmerich am Rhein am 18.05.2016 wurde die
beiliegende Eingabe der Senioren-Union an den Ausschuss für Stadtentwicklung
verwiesen. Bestandteil dieser Eingabe ist die Bitte an die Verwaltung zwei
Anliegen hinsichtlich einer Radfahrerfreundlicheren Gestaltung des
Straßenverkehrs zu prüfen. Zum einen soll die Möglichkeit der Anlage von
Schutzstreifen, rechts- und links der Fahrbahn, auf den Straßen Lobither Straße
und Tichelkamp überprüft werden. Zum anderen ist die Schaltung der
Lichtsignalanlagen (LSA) für einen verbesserten Verkehrsfluss für Radfahrende
Verkehrsteilnehmer zu prüfen.
Bei
der Lobither Straße handelt es sich um die Landstraße L472, die außerhalb der
geschlossenen Ortschaft im Stadtteil Elten liegt. Zuständiger
Straßenbaulastträger ist hier der Landesbetrieb Straßen.NRW.
Die
Lichtsignalanlagen, die im Stadtgebiet vorhanden sind, befinden sich ebenso
überwiegend an qualifizierten Straßen, sodass auch hier der Landesbetrieb
Straßen.NRW als zuständiger Straßenbaulastträger für deren Schaltung
verantwortlich ist.
Stellungnahmen
Straßen.NRW
Die
Verwaltung hat Straßen.NRW zu beiden Punkten um eine Stellungnahme gebeten.
Radfahrschutzstreifen
Die
Ausführungen des Landesbetriebs zur Anlage von Radfahrschutzstreifen entlang
der Lobither Straße lauten wie folgt:
„Die L472 (Lobither Straße) ist als
Landstraße gewidmet und dient im Grenzbereich zu den Niederlanden als eine
Verbindung an das Straßennetz der Niederlande. Die Verkehrsbelastung beträgt
gemäß Bundesverkehrszählung aus 2010 = DTV 4354KFZ mit einem
Schwerverkehrsanteil von 127 Fz (2,9%). Die Fahrbahnbreite beträgt ca. 7,00m.
Im Zuge der Strecke befinden sich teilweise Fahrstreifenbegrenzungslinien,
welche nicht überfahren werden dürfen.
Die Mindestfahrbahnbreite für die
Anlegung von Schutzstreifen innerhalb der geschlossenen Ortslage beträgt 7,00
m. Bei dieser Fahrbahnbreite entfällt die Fahrbahnmittelmarkierung, da nur noch
eine dauerhafte Breite für den KFZ-Verkehr von 4,50m verbleibt.
Die geschlossene Ortslage von
Emmerich-Elten ist durch VZ 310 bei km 0+500 gekennzeichnet. Eine geschlossene
Bebauung ist aber erst bei km 0+810 gegeben.
Gemäß Straßenverkehrsordnung sind
Schutzstreifen Für Radfahrende nur innerhalb der geschlossenen Ortslage
zulässig. Auch sind Verkehrsversuche, nach hiesiger Kenntnis, nicht zulässig.
Die Anlegung eines Schutzstreifens außerhalb der geschlossenen Ortslage wäre
derzeit ein solcher Verkehrsversuch. Es läuft zurzeit noch ein bundesweiter
Versuch von Schutzstreifen außerhalb der Ortslage. Ein wissenschaftlicher
Abschlussbericht liegt darüber, nach hiesiger Kenntnis, noch nicht vor.
Seitens Straßen.NRW kann einer Anlegung
eines Schutzstreifens außerhalb der geschlossenen Ortslage, aufgrund der
derzeitig gültigen StVO, nicht zugestimmt werden.“
Daraus
folgt, dass die Anlage von Schutzstreifen für Radfahrer entlang der Lobither
Straße nicht ausgeführt werden kann. Wegen der geplanten Beseitigung des
Bahnübergangs an der Lobither Straße ist hier allerdings mittelfristig die
Einrichtung eines Radweges geplant.
An der
Straße Tichelkamp, die innerorts in der Ortslage Elten liegt, ist die Anlage
von beidseitigen Schutzstreifen (Mindestbreite 1,25 m) aufgrund der
Fahrbahnbreite von < 7,00 Metern nicht zulässig.
Ampelschaltung
Die
Ausführungen des Landesbetriebs zu den Schaltungen der Lichtsignalanlagen an
den einzelnen Knotenpunkten lauten wie folgt:
„Zu der LSA B 220 / Nollenburger Weg:
·
Die
Lichtsignalanlage wird im Tagesverlauf zwischen 6.oo – 21.ooUhr in der
Grundstellung – Hauptrichtung Grün mit Fußgängerfreigabe der parallel geführten
Fußgängerfurten betrieben. In der Zeit zwischen 21.ooUhr bis 6.ooUhr können die
Radfahrenden bzw. zu Fuß gehenden ihre Freigabe über die Anforderungstaste
bekommen. Die Furten über die B 220 müssen ihre Freigabe immer Anfordern.
Dieses ist aus Leistungsfähigkeitsgründen so eingestellt. Denn bei
automatischer Freigabe dieser in jedem Umlauf würde die Sperrzeit der B 220
unverhältnismäßig lang sein, da das Verkehrsaufkommen der Nebenrichtungen sehr
gering ist.
Zu der LSA B 220 / K 16 / Ostermeyer
Straße:
·
Die
LSA wird in der Grundstellung „Alles-Rot für sofort Grün“ betrieben. Die
Fußgänger parallel zur Hauptrichtung werden im Tagesverlauf zwischen 6.oo –
19.ooUhr immer mit frei gegeben. In der Zeit zwischen 19.ooUhr bis 6.ooUhr
können die Radfahrenden bzw. zu Fuß gehenden ihre Freigabe über die
Anforderungstaste bekommen. Die Furten über die B 220 müssen ihre Freigabe
immer Anfordern. Dieses ist, wie schon zuvor beschrieben aus
Leistungsfähigkeitsgründen so eingestellt.“
Fazit
Einer
Umsetzung der beiden vorgeschlagenen Maßnahmen stehen derzeit die Begründungen
des Landesbetriebs entgegen.
Die
Anlage von Schutzstreifen für Radfahrer ist nach der StVO derzeit nur innerorts
auf Straßen mit einer Mindestfahrbahnbreite von 7,00 m zulässig. Die
Mindestbreite der Schutzstreifen darf 1,25 m nicht unterschreiten und die
Fahrbahnrestbreite soll mindestens 4,50 m betragen, was im Falle der
Straße Tichelkamp und der Lobither Str., die zudem außerorts liegt, nicht
gegeben wäre.
Ein
bundesweit laufender Verkehrsversuch zur Anlage von Schutzstreifen an außerorts
liegenden Straßen ist noch nicht abgeschlossen.
Hinsichtlich
einer Verbesserung des Verkehrsfluss für Radfahrende Verkehrsteilnehmer an den
Knotenpunkten der Hauptverkehrsstraßen, ist die Argumentation dergestalt, dass
die LSA-Schaltung die Hauptrichtungen für Fußgänger und Radfahrer ohnehin
gleich mit frei geben. In die anderen Richtungen, hauptsächlich bei einer
Querung der B220, müssen die Freigabesignale angefordert werden. Aus
Leistungsfähigkeitsgründen sind die LSA auf diese Weise geschaltet. Zu
Stoßzeiten lassen die Verkehrsmengen auf der B220 aus diesen Gründen keine andere
Schaltung zu.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme wird
von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter