hier: Verlängerung der Geltungsdauer um ein Jahr gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB
Beschlussvorschlag
Der Rat beschließt den vorgelegten Entwurf über die Verlängerung der Geltungsdauer der bestehenden Veränderungssperre für den Verfahrensbereich des Bebauungsplanes Nr. E 27/3 – Wardstraße / Eltener Straße– gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB als Satzung.
Sachdarstellung :
1. Planungsanlass
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans
Nr. E 27/3 – Wardstraße / Eltener Straße – sollen die Flurstücke 141, 142 und
148, Flur 27, Gemarkung Emmerich und Flurstück 625, Flur 29, Gemarkung Emmerich
beplant werden. Das Gebiet liegt nicht im Geltungsbereich eines
Bebauungsplanes.
Die von der Planung betroffenen Flächen
werden derzeit durch einen Lebensmitteldiscountmarkt mit einer Verkaufsfläche
von ca. 856 qm und einer Geschossfläche (Grundfläche) von ca. 1.248 qm genutzt.
Der Betreiber des Lebensmitteldiscounters
hat am 30.05.2014 zwei Bauvoranfragen für
-
eine Erweiterung des Marktes mit einer
Verkaufsfläche (VK) von ca. 1.185 qm und einer Geschossfläche (GF) von ca.
1.702 qm und
-
den Abriss und Neubau mit einer VK von ca. 1.335 qm
und einer GF von ca. 1.950 qm
beantragt.
2. Planungsziel
Beabsichtigt ist, durch die Aufstellung des
Bebauungsplans Nr. E 27/3 – Wardstraße / Eltener Straße – die künftige
städtebauliche Entwicklung auf der in Rede stehenden Fläche verbindlich zu
regeln.
Durch den Bebauungsplan soll insbesondere
ein Ausgleich zwischen den Interessen des Grundstückseigentümers und den
öffentlichen Interessen geschaffen werden.
Dabei ist das Einzelhandelskonzept der Stadt
Emmerich am Rhein, das der Rat der Stadt Emmerich am Rhein am 31.05.2011 als
städtebauliches Entwicklungskonzept i. S. des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB
beschlossen hat, von Belang. Da der Standort des Lebensmitteldiscounters
außerhalb der im Einzelhandelskonzept der Stadt Emmerich am Rhein ausgewiesenen
zentralen Versorgungsbereiche liegt, ist zumindest eine Erweiterung und Nutzungsänderung
von Einzelhandelsvorhaben mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten
im Plangebiet künftig auszuschließen.
Selbstverständlich dürfen auf der anderen
Seite die Eigentümerinteressen insbesondere an einem Fortbestand der bisherigen
Nutzung nicht vernachlässigt werden. Der Ausgleich dieser Belange wird dadurch
erreicht, dass die in Rede stehende Fläche als Sondergebiet unter Festsetzung
einer betriebsbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung zur Sicherung des Bestands
überplant wird. Dabei wird ebenfalls eine sortimentsbezogene Beschränkung des
Einzelhandels vorgenommen.
Die vorgenannte Überplanung im Hinblick auf
die Art der baulichen Nutzung findet sich letztlich auch in den Festsetzungen
zum Maß der baulichen Nutzung und zu den überbaubaren Grundstücksflächen
wieder.
Die Planung beabsichtigt somit, die
widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen dadurch auszugleichen,
dass der vorhandene Betrieb auf den Bestand festgeschrieben wird, ohne dass
dieser auf den passiven Bestandsschutz reduziert wäre.
3. Verfahren
3.1 Aufstellungsbeschluss
Der Ausschuss für Stadtentwicklung (ASE) hat in
seiner Sitzung
am 07.08.2014 den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. E 27/3 –
Wardstraße / Eltener Straße – gefasst.
Weiterhin hat der ASE in seiner Sitzung am 07.08.2014 einen Beschluss
zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB gefasst.
Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. E 27/3 –
Wardstraße / Eltener Straße – wurde im Amtsblatt der Stadt Emmerich am Rhein am
14.08.2014 öffentlich bekannt gemacht.
3.2 Zurückstellung der Baugesuche
Die Baugesuche zur Erweiterung des
Lebensmitteldiscounters und zum Abriss/Neubau wurden mit Bescheiden vom
18.08.2014 gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB zurückgestellt.
3.3 Verfahrensumstellung
Der Bebauungsplan Nr. E 27/3 – Wardstraße / Eltener Straße -
wurde bisher als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB im
beschleunigten Verfahren aufgestellt. Das beschleunigte Verfahren darf jedoch
nach der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des zuständigen oberen
Verwaltungsgerichts Münster keine Anwendung finden, wenn ein Vorhaben begründet
wird, welches voraussichtlich nicht unerhebliche Umweltauswirkungen haben kann.
Bei Vorhaben mit großflächigem Einzelhandel ist daher eine allgemeine
Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen (vgl. § 3c Satz 1 Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)) i. V. m. Nr. 18.6.2 und Nr. 18.8 der
Anlage 1 UVPG).
Die Prüfung der UVP-Pflicht im Rahmen der allgemeinen
UVP-Vorprüfung des Einzelfalls wurde 2015 durchgeführt. Es wurden insgesamt
keine erheblichen Umweltauswirkungen erkannt, wenn Festsetzungen zu
Lärmpegelbereichen und Lärmzusatzkontingenten getroffen werden. Gemäß der
Rechtsprechung schließen solche umweltrelevanten Festsetzungen das
beschleunigte Verfahren aus.
3.4 Änderung des Flächennutzungsplans
Der Flächennutzungsplan kann somit nicht mehr wie bisher geplant im Wege
der Berichtigung angepasst werden, sondern soll im Parallelverfahren geändert
werden.
Hierzu wurde bereits die frühzeitige Beteiligung der Behörden und
sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt.
Der Aufstellungsbeschluss für die 87. Änderung des Flächennutzungsplans
wird in der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung am 14.06.2016 beraten.
4. Veränderungssperre
In seiner Sitzung vom 23.06.2015 hat der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
eine Veränderungssperre gem. § 14 BauGB für das Plangebiet des Bebauungsplans
Nr. E 27/3 – Wardstraße / Eltener Straße – beschlossen. Der Beschluss wurde im
Amtsblatt vom 07. Juli 2015 öffentlich bekannt gemacht. Die Veränderungssperre
tritt nach Ablauf von 2 Jahren außer Kraft.
Da gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB der abgelaufene Zeitraum seit der
Zustellung der ersten Zurückstellung der Bauvoranfragen am 20.08.2014 für die
im Geltungsbereich der Veränderungssperre liegenden Grundstücke Wardstraße /
Eltener Straße auf die Geltungsdauer der Veränderungssperre von 2 Jahren
anzurechnen ist, verliert diese aufgrund der individuellen Anrechnung mit
Ablauf des 20.08.2016 gegenüber dem Antragsteller ihre Wirkung.
Da das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. E 27/3 –
Wardstraße / Eltener Straße – inklusive der nun parallel laufenden Änderung des
Flächennutzungsplanes bis zur vorgenannten Frist noch nicht rechtskräftig
abgeschlossen sein wird, sollen die Planungsabsichten mit der Verlängerung der
Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB weiterhin gesichert werden.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 2.3.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter