Betreff
Satzung über die Aufwandsentschädigung und den Auslagenersatz für ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Emmerich am Rhein
Vorlage
06 - 16 0797/2016
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt die Satzung über die Aufwandsentschädigung und den Auslagenersatz für die ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Emmerich am Rhein.

 

 

Sachdarstellung :

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein hat in seiner Sitzung am 15.12.2015 (Vorlagen-Nr. 06 - 0549/2015) ein Maßnamenpaket zur Wertschätzung, Nachwuchsgewinnung und für die Öffentlichkeitsarbeit der Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr beschlossen. Unter anderem wurde festgelegt, den Kostenersatz für einen Feuerwehrangehörigen für die Teilnahme an Einsätzen und Übungen pauschal auf 4 Euro festzusetzen. Die Übungen umfassen sowohl praktische Feuerwehrübungen als auch Ausbildungsveranstaltungen auf Stadt- und Kreisebene. Um diesen Beschluss rechtswirksam umsetzen zu können, ist eine satzungsrechtliche Regelung erforderlich. Diese hätte durch Ergänzung der Satzung über die Aufwandsentschädigung und den Auslagenersatz für ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Emmerich am Rhein geschehen können. Doch zwischenzeitlich haben sich die rechtlichen Grundlagen zum Erlass dieser Satzung geändert. Das Feuerschutzhilfeleistungsgesetz (FSHG) ist zum 31.12.2015 außer Kraft getreten und durch das Gesetz zur Neuregelung des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes (BHKG) ersetzt worden. Dieses ist zum 01.01.2016 in Kraft getreten. Aus diesem Grund muss eine Neufassung der Satzung beschlossen werden.


 

                                                                                                                                    Anlage 1

 

Satzung über Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz für die ehrenamtlichen Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr der Stadt Emmerich am Rhein

 

Gemäß § 22 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes (BHKG) vom 17.12.2015 (GV NRW, Seite 885) und des § 7 Abs. 1 i.V.m. § 41 Abs. Satz 2 Buchstabe f der der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW 1994 S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2015 (GV NRW 2015 S. 208) hat der Rat der Stadt Emmerich am Rhein in seiner Sitzung am 06.07.2016 folgende Satzung beschlossen.

 

§ 1

 

Grundsätze der Aufwandsentschädigung

 

(1)          Die Stadt Emmerich am Rhein zahlt den ehrenamtlichen Führungskräften und Inhabern von Sonderfunktionen der Freiwilligen Feuerwehr eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe sich nach der jeweils wahrgenommenen Funktion in der Feuerwehr richtet. Diese Regelung gilt für folgende Funktionen:

 

·         Wehrführer/Wehrführerin

·         Stv.  Wehrführer/Wehrführerin

·         Zugführer/Zugführerin Löschzug Stadt und Sonstige

·         Stv. Zugführer/Zugführerin Löschzug Stadt und Sonstige

·         Jugendwart/Jugendwartin

·         Stv. Jugendwart/Jugendwartin

·         Gerätewart/Gerätewartin

·         Erwerb des Löschbootpatentes

 

(2)          Bei Mehrfachfunktionen wird nur die Pauschale der höchsten Funktion gewährt.

 

(3)          Durch die Aufwandsentschädigung sind die mit der Wahrnehmung des Ehrenamtes verbundenen notwendigen Barausgaben und sonstigen persönlichen Kosten (Telefon, Benzingeld für Fahrten im Stadtgebiet, Schreibmaterial, EDV u. ä.) abgegolten, so dass kein individueller Auslagensatz zusätzlich verlangt werden kann. Hiervon ausgenommen bleiben Verdienstausfallentschädigungen und Kosten für die Reisen außerhalb des Stadtgebietes.

 

 

§ 2

 

Höhe der Aufwandsentschädigung

 

(1)          Die Aufwandsentschädigung für Funktionsträger werden als monatliche Beiträge wie folgt festgelegt:

 

  • Wehrführer/Wehrführerin                                                       150,00 €
  • Stv.  Wehrführer/Wehrführerin                                                 75,00 €
  • Zugführer/Zugführerin Löschzug                    Stadt                  60,00 €         

                                                                        Sonstige            50,00 €

  • Stv. Zugführer/Zugführerin Löschzug            Stadt                  30,00 €                                                                                                          Sonstige            25,00 €
  • Jugendwart/Jugendwartin                                                        50,00 €
  • Stv. Jugendwart/Jugendwartin                                                 25,00 €
  • Gerätewart/Gerätewartin                                                          25,00 €

 

(2)          Die Aufwandsentschädigung für die Ausbildung zum Erwerb des Behördenpatentes (Löschbootpatent) beträgt 500,00 €.

 

 

§ 3

 

Zahlung der Aufwandsentschädigung

 

(1)          Die Aufwandsentschädigungen nach § 2 werden jeweils für einen vollen Kalendermonat gewährt, auch wenn die Funktion während des Monats aufgenommen oder beendet wurde. Sie werden monatlich im Voraus gezahlt.

 

(2)          Die Zahlung der Aufwandsentschädigung entfällt, wenn der Empfänger länger als drei Monate ohne Unterbrechung seine ehrenamtliche Funktion nicht wahrnimmt, für die über drei Monate hinausgehende Zeit. Die Zahlung entfällt unmittelbar mit Monatsablauf bei Ausschluss und Austritt aus der Feuerwehr oder bei Funktionsenthebung. Der Wehrführer kann bei nicht pflichtgemäßer Aufgabenwahrnehmung die Aufwandsentschädigung auf Null kürzen.

 

(3)          Die Zahlung der Aufwandsentschädigung für den Erwerb des Behördenpatentes (Löschbootpatent) erfolgt als Einmalzahlung.

 

 

§ 4

 

Auslagenersatz

 

Alle ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr erhalten den Ersatz ihrer Auslagen, die sie während ihrer Tätigkeit für die Feuerwehr haben aufbringen müssen.

Hierunter fallen Einsätze und Übungen; letzte umfassen sowohl praktische Feuerwehrübungen als auch Ausbildungsveranstaltungen auf Stadt- und Kreisebene. Der Auslagenersatz wird pauschal gewährt und beträgt 4,-- € pro Ereignis. Die Dokumentation hierüber obliegt dem Leiter der Feuerwehr. Die Auszahlung erfolgt jährlich als Barauszahlung. Abrechnungsbasis ist der 31.10. eines Jahres.

 

 

 

§ 5

 

Steuer- und Sozialversicherung

 

Die Empfänger der Entschädigungszahlungen haben die korrekte steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der empfangenen Gelder selbst sicherzustellen. Die Stadt Emmerich am Rhein ist von jeder Haftung freigestellt.

 

 

§ 6

 

In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 13.12.2011 in der Fassung vom 16.12.2014 außer Kraft.

 

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

 

Die Maßnahme ist im Haushaltsjahr 2016  vorgesehen. Produkt: 1.100.02.03.01

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme wird von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister