hier: Verlängerung der Geltungsdauer gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB um ein Jahr
Beschlussvorschlag
Der Rat beschließt
den vorgelegten Entwurf über die Verlängerung der Geltungsdauer der bestehenden
Veränderungssperre für den Bereich des sich in Aufstellung befindenden
Bebauungsplanes Nr. E 18/9 -neu -Rheinpromenade / Steinstraße- gemäß § 17 Abs.
1 Satz 3 BauGB als Satzung.
Sachdarstellung :
Das Verfahren zur Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. E 18/9 -neu -Rheinpromenade / Steinstraße- wurde mit
Aufstellungsbeschluss vom 30.09.2014 durch den Ausschuss für Stadtentwicklung
eingeleitet. Die öffentliche Bekanntmachung dieses Beschlusses erfolgte im
Emmericher Amtsblatt am 09.10.2014.
Das Plangebiet deckt sich im Wesentlichen mit
dem Geltungsbereich des seit 2003 gültigen Bebauungsplanes E 18/9
-Rheinpromenade / Steinstraße-. Dessen Festsetzungen der Baugebiete als
Kerngebiete (MK) im Sinne des § 7 BauNVO bilden die tatsächlichen
Nutzungsstrukturen mit überwiegender allgemeiner Wohnnutzung nicht ab. Eine
flächendeckende Entwicklung dieser Bereiche zu einer Kerngebietstypik ist nicht
absehbar. Insofern enthält der
Bebauungsplan materielle Mängel, die seine Unwirksamkeit herbeiführen.
Da der Verwaltung keine Verwerfungskompetenz für eine
Bebauungsplansatzung zusteht und die Gemeinde nicht befugt ist, die Nichtigkeit
eines Bebauungsplanes in einem Beschluss festzustellen, bedarf es entweder der
Durchführung eines formellen Aufhebungsverfahrens für die Satzung des mit nicht
behebbaren Mängeln behafteten Bebauungsplanes oder der Aufstellung eines neuen
qualifizierten Bebauungsplanes, um den bisherigen Bebauungsplan zu ersetzen. Im
vorliegenden Fall wurde eine Entscheidung für eine Bebauungsplanneuaufstellung
getroffen, da die im Altplan verankerten besonderen städtebauliche Ziele für
die Bebauung im Eckbereich Rheinpromenade / Fährstraße nicht zum Maßstab einer
Zulässigkeitsbeurteilung nach § 34 BauGB in der näheren Umgebung werden sollen
und somit weiterhin ein städtebaulicher Steuerungsbedarf auszumachen ist.
Das Planungsziel bei der Aufstellung des neuen Bebauungsplanes E 18/9
-neu besteht darin, das Plangebiet entsprechend der vorhandenen Nutzungsstruktur
zu überplanen und dabei sowohl die vorhandene Wohnnutzungen als auch die
überwiegend nur in den Erdgeschossebenen anzutreffenden gewerblichen Nutzungen
abzusichern. Hierzu sollen Festsetzungen von Besonderen Wohngebieten im Sinne
des § 4a BauNVO getroffen werden. Festsetzungen zu den jeweiligen Maßen der
baulichen Nutzung sollen die Baugebiete weiterhin entsprechend des vorhandenen
Gebäudebestandes gliedern.
In der Steinstraße
sind derzeit bauliche Mängel von Einzelgebäuden und Leerstände von Ladenlokalen
zu verzeichnen, die negative Auswirkungen auf das Erscheinungsbild des
Straßenzuges und auf dessen Attraktivität als Handels- und Wohnstandort
eingeleitet haben. Auch wenn mit der vor kurzem erfolgten Neubebauung eines
Brandruinengrundstückes der bislang negativste Aspekt des Erscheinungsbildes in
der Steinstraße ausgeräumt ist, soll die Bauleitplanung weiteren
Attraktivitätsverlusten in der Steinstraße insbesondere mit Hinblick auf die
anzutreffenden Leerstände entgegen wirken -dies vor dem Hintergrund von
durchgeführten Maßnahmen zur Aufwertung des betroffenen Bereiches wie dem im
Jahre 2008 erfolgten neuen Straßenausbau. Hierzu sollen im neuen Bebauungsplan
Vergnügungsstätten, die, soweit von der Zweckbestimmung oder ihrem Umfang her
nicht kerngebietstypisch, im Besonderen Wohngebiet als Ausnahme zulässig sein
können, sowie Bordelle und bordellähnliche Betriebe ausgeschlossen werden.
Dieser Ausschluss soll sich auch auf den Planbereich an der Rheinpromenade
erstrecken, da die
betreffenden Einrichtungen und Betriebe insbesondere bei der hier bestehenden
bevorzugten Wohnlage einen Abwertungseffekt hervorrufen können.
Der Unteren
Bauaufsichtsbehörde liegt eine Bauvoranfrage zur Nutzungsänderung eines leer
stehenden Ladenlokals in der Steinstraße in ein Wettbüro vor. Eine Genehmigung
dieses Vorhabens gefährdet die Planungsabsicht, Vergnügungsstätten und
Gewerbebetriebe mit ähnlicher Wirkung im Plangebiet auszuschließen. Die
erstmalige Zulassung eines solchen Vorhabens in der Steinstraße würde eine Vorbildwirkung
entfalten und angesichts ähnlich gelagerter Anfragen eine ungewünschte
städtebauliche Entwicklung in Gang setzen können. Daher wurde das Baugesuch
nach § 15 Abs.1 Satz 1 BauGB für den Zeitraum von 12 Monaten zurückgestellt, um
die konkrete Bauleitplanung zu sichern. Der Zurückstellungsbescheid wurde am
27.10.2014 zugestellt.
Im
Bebauungsplanverfahren E 18/9 -neu war absehbar, dass mit dem Ende der
Zurückstellungsfrist nach § 15 Abs.1 Satz 1 BauGB noch keine verbindliche
Bauleitplanung vorliegen würde. Seinerzeit befand sich ein
Vergnügungsstättensteuerungskonzept in Aufstellung, welches mit einer
Positivzuweisung geeigneter Standorte für Vergnügungsstätten deren Ausschluss
an anderer Stelle im Stadtgebiet begründet und damit erst das erforderliche
Abwägungsmaterial für den beabsichtigten Ausschluss von Vergnügungsstätten im
Bebauungsplan liefert. Zur weiteren Sicherung der Bauleitplanung hat der Rat
daher eine Veränderungssperre gem. § 14 BauGB erlassen, die im Vergleich zu
einer Zurückstellung nach § 15 BauGB als Rechtsnorm gegenüber jedermann Wirkung
entfaltet.
Die
Veränderungssperre wurde am 15.09.2015 vom Rat beschlossen und trat durch
öffentliche Bekanntmachung am 17.09.2015 in Kraft. Sie hat eine Geltungsdauer
von 2 Jahren, in denen die Gemeinde ihr Bauleitplanverfahren durchführen kann.
Auf die Zweijahresfrist ist allerdings der seit der Zustellung der ersten
Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs.1 BauGB abgelaufene Zeitraum
anzurechnen. Somit endet die Frist der Veränderungssperre in diesem Fall am 26.10.2016.
Das
Bebauungsplanaufstellungsverfahren E 18/9-neu ist bis zum Ablauf der
vorgenannten Frist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Die
Verfahrensbearbeitung wurde abhängig gemacht von der Aufstellung des
Vergnügungsstättensteuerungskonzeptes. Dieses ist erst am 06.07.2016 durch den
Rat beschlossen worden. Zur weiteren Sicherung der Planungsabsichten kann die
Gemeinde die Geltungsdauer der Veränderungssperre nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB
um ein Jahr verlängern. Hiervon soll Gebrauch gemacht werden.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.2
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter