hier: 1) Bericht zu den durchgeführten Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden
2) Ergänzung des Aufstellungsbeschlusses
3) Beschluss zur Offenlage
Beschlussvorschlag
Zu 1)
I.
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß
§ 3 Abs. 1 BauGB vom 30.06.2011
1.
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass die Anregung hinsichtlich der
Parkgebühren mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
2.
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass die Anregung hinsichtlich der
Erreichbarkeit der Begegnungsstätte mit den Ausführungen der Verwaltung
abgewogen ist.
3.
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass die Anregung hinsichtlich der
Anzahl der Wohnungen mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
4.
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass die Anregung hinsichtlich der
Geschossigkeit des Baukörpers mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen
ist.
II.
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß
§ 3 Abs. 1 BauGB vom 05.06.2014
1.
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass die Anregung hinsichtlich des
Bedarfes eines Lebensmittelmarktes mit den Ausführungen der Verwaltung
abgewogen ist.
2.
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass die Anregung hinsichtlich des
Schallschutzes der Tiefgaragenzufahrt mit den Ausführungen der Verwaltung
abgewogen ist.
3.
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass die Anregung hinsichtlich der
öffentlichen Toiletten mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
4.
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass die Anregung hinsichtlich der
Zugänglichkeit der Dachterrasse mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen
ist.
5.
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass die Anregung hinsichtlich der
Fassadengestaltung mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
6.
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass die Anregung hinsichtlich der
Platzfläche nordöstlich des Gebäudes mit den Ausführungen der Verwaltung
abgewogen ist.
III.
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß
§ 3 Abs. 1 BauGB zur 89. Flächennutzungsplanänderung
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt, dass die Anregungen zur 89.
Flächennutzungsplanänderung, die ebenfalls den Bebauungsplan Nr. E 18/13 - VEP
Neumarkt- betreffen, mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind. Es
wird auf die Darstellung im Rahmen der 89. Flächennutzungsplanänderung (Vorlage
05-16 0833/2016) verwiesen.
IV.
Stellungnahmen aus der frühzeitigen Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
1.
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass die Anregung hinsichtlich des
Immissionsschutzes mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
2.
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass die Anregung hinsichtlich des
Hochwasserschutzes mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
3.1
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass die Anregung hinsichtlich der
Trafostation mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
3.2
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass die Anregung hinsichtlich der
Trafostation mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
Zu 2)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt, den Aufstellungsbeschluss vom 26.04.2016 bezüglich
des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. E 18/13 - VEP Neumarkt - zu ändern.
Das geänderte
Verfahrensgebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. E 18/13 – VEP
Neumarkt – ist in der Planunterlage mit einer gestrichelten Linie
gekennzeichnet.
Zu 3)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt den vorliegenden Entwurf zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Nr. E 18/13 - VEP Neumarkt - als Offenlegungsentwurf und
beauftragt die Verwaltung, die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
durchzuführen.
Sachdarstellung :
Sachstand
Das Projekt Neumarkt
beinhaltet im Wesentlichen vier Planverfahren, nämlich die 89.
Flächennutzungsplanänderung und den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. E 18/13
- VEP Neumarkt - für die geplante Bebauung, den Bebauungsplan Nr. E 18/14 -
Neumarkt / Umgebung - für die Platzgestaltung und die umliegende Bebauung sowie
den Bebauungsplan Nr. E 18/15 - Neumarkt / Kaßstraße - für den geplanten
Durchstich zur Kaßstraße.
Im Rahmen der
Bebauungsplanaufstellung für die geplante Bebauung sind zudem noch begleitende
Vertragswerke abzuschließen:
Der Kaufvertrag mit
dem Investor für die städtischen Grundstücke soll im September vom HFA und Rat
der Stadt genehmigt werden. Parallel zum Feststellungsbeschluss zur
Flächennutzungsplan-Änderung Ende des Jahres soll auch ein städtebaulicher
Vertrag abgeschlossen werden, in dem sich der Vorhabenträger verpflichtet, die
geplante Passage zur Kaßstraße zu realisieren.
Vor Fassung des
Satzungsbeschlusses für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan muss der
Durchführungsvertrag endverhandelt, unterzeichnet und durch den Rat beschlossen
werden. Dieser befindet sich derzeit in der Abstimmung. Hierzu gab es eine
Vielzahl von Gesprächen mit dem Vorhabenträger.
Bezüglich des
Einzelhandels wird sich der Vorhabenträger zur Durchführung des Vorhabens mit
folgenden flächenbezogenen Beschränkungen zu folgenden Kernsortimenten
verpflichten:
Nahrungs-
und Genussmittel: 1.300
m² Verkaufsfläche
Drogeriewaren:
640 m² Verkaufsfläche
Bekleidung:
1.000
m² Verkaufsfläche
Schuhe:
410 m² Verkaufsfläche
Elektro/Unterhaltungselektronik:
1.500 m² Verkaufsfläche
Die Summe der oben
genannten, sortimentsbezogenen Verkaufsflächenobergrenzen beläuft sich auf
4.850 m². Der Durchführungsvertrag stellt jedoch klar, dass insgesamt maximal
2.900 m² Verkaufsfläche in dem Wohn- und Geschäftshaus zugelassen werden
können. Insofern besteht bei Einhaltung der Höchstgrenze von 2.900 m²
Verkaufsfläche eine hinreichende Flexibilität hinsichtlich des gewünschten
Nutzungsmixes. Diese
Verkaufsflächenobergrenzen wurden durch eine Verträglichkeitsanalyse als
verträglich eingestuft (s. Einzelhandelsgutachten).
Die Inhalte des
Durchführungsvertrages bezüglich des Einzelhandels werden gemäß § 12 Abs. 3a
BauGB Gegenstand des Bebauungsplanes. Das heißt, der Vorhabenträger
verpflichtet sich zur Durchführung des Vorhabens mit den o. g. Regelungen zum
Einzelhandel, zusätzlich gelten diese Bestimmungen planungsrechtlich ergänzend
zu den Festsetzungen des Bebauungsplans. (vgl. Kapitel 2.5 zur Entwurfsbegründung)
Zudem werden im
Durchführungsvertrag Fristen zur Umsetzung des Vorhabens vereinbart. Der
Investor plant eine Bauzeit von etwa 1,5 Jahren ab Erteilung der
Baugenehmigung.
Grundsätzlich wird
angestrebt, bis Ende dieses Jahres Baurecht gem. § 33 BauGB für das Wohn- und
Geschäftshaus zu schaffen.
Die
Satzungsbeschlüsse durch den Rat für die Bebauungspläne E 18/13 - VEP Neumarkt
- und E 18/14 - Neumarkt / Umgebung - sind in der ersten Gremienfolge des
Jahres 2017 geplant.
Zu 1)
Der Ausschuss für Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 26.04.2016 beschlossen, von einer erneuten frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauGB abzusehen, da bereits für den Bebauungsplan Nr. E 18/11 – Neumarkt- zum selben Sachverhalt intensive Beteiligungen in Form von Öffentlichkeitsbeteiligungen am 30.06.2011 sowie am 05.06.2014 stattgefunden haben. Das Planungskonzept, das 2011 vorgestellt wurde, ist zwischenzeitlich weiterentwickelt worden. Das Konzept sieht kein Ärztehaus mehr vor, sondern in den Obergeschossen Wohnungen. Im Erd- und 1. Obergeschoss besteht die Möglichkeit, eine Durchmischung mit Geschäfts- und Büroräumen und Wohnungen zu realisieren. Zudem wurde die Lage der Tiefgaragenzufahrt an der westlichen Gebäudeseite verändert. Sie ist inzwischen nicht mehr ins Gebäude integriert, um Platz für zwei getrennte Anlieferungen für die Ladenlokale zu schaffen. Die Zufahrt erfolgt nun zweispurig seitlich des Gebäudes auf der Trasse der Zufahrt zur Tiefgarage der Deutschen Bank. Diese wird zukünftig über die neu entstehende gemeinsame Zufahrt erschlossen. Die Stellung des Gebäudes ist unverändert geblieben.
Die 2014 vorgestellten Planungen werden weitestgehend unverändert fortgeführt.
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde im Zeitraum vom 05.07.2016 bis einschließlich 05.08.2016 durchgeführt.
Im Rahmen dieser Beteiligungen wurden die nachfolgend aufgeführten Anregungen vorgetragen, über die der Ausschuss für Stadtentwicklung unter Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen aufgrund der aktuellen Sachlage zu entscheiden hat.
I. Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB vom 30.06.2011
1. Parkgebühren
Es wird gefragt, wie die Regelungen der Parkgebühren sein werden.
Stellungnahme der Verwaltung
Parkgebühren sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Es wird jedoch im Durchführungsvertrag Regelungen zur Bewirtschaftung der Parkplätze geben.
2. Erreichbarkeit der Begegnungsstätte
Es wird gefragt, ob die Begegnungsstätte nur über Treppen zu erreichen sei.
Stellungnahme der Verwaltung
Das Gebäude verfügt an verschiedenen Stellen über Aufzüge, so dass eine barrierefreie Zugänglichkeit gegeben ist.
3. Auf welche Anzahl von Wohnungen wird im
Zuge der Unterbringung des Ärztehauses verzichtet wie viele Ärzte werden sich
in dem Gebäude ansiedeln
Stellungnahme der Verwaltung
Das Planungskonzept des Gebäudes sieht inzwischen kein Ärztehaus mehr vor, sondern dass im Erd- und 1. Obergeschoss Geschäfts- und Büroräume sowie Wohnungen angesiedelt können. Die genaue Anzahl von gewerblichen Einheiten und Wohnungen ist daher flexibel.
4. Geschossigkeit des Baukörpers
Es wird nach der Geschossigkeit des neuen Baukörpers gefragt. Die vorgesehenen vier Geschosse seien zu hoch, da die umliegende Bebauung deutlich niedriger sei.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Geschossigkeit orientiert sich an der Höhenentwicklung an den umliegenden Gebäuden, wobei die höheren Gebäude in der Umgebung als Maßstab herangezogen wurden. Durch die verschiedenen Dachformen und Dacheinschnitte bzw. den zurückgesetzten Obergeschossen ist die Maßstäblichkeit und das Einfügen des Baukörpers in die Umgebung gegeben.
II. Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB vom 05.06.2014
1. Bedarf
eines Lebensmittelmarktes
Es wird gefragt, warum an der Stelle ein Lebensmittelmarkt geplant sei. Es wird befürchtet, dass durch die Realisierung eines Lebensmittelmarktes am Neumarkt an anderer Stelle im Stadtgebiet ein Leerstand entstehen könnte.
Stellungnahme der Verwaltung
Der Neumarkt befindet sich gemäß dem Einzelhandelskonzept der Stadt Emmerich in einem zentralen Versorgungsbereich. Bei der Aufstellung des Einzelhandelskonzeptes 2011 ergab eine Analyse der Einzelhandelssituation in der Innenstadt, dass noch Bedarf für einen Lebensmittelmarkt bestehe. Ein Lebensmitteldiscounter stellt sicher, dass sich auch Menschen aus der Innenstadt, die über kein Fahrzeug verfügen standortnah versorgen können.
2. Schallschutz Tiefgaragenzufahrt
Es wird sich nach dem Schallschutz für die Anwohner gegenüber der geplanten Tiefgaragenzufahrt erkundigt. Außerdem wird gefragt, ob das Gutachten einsehbar ist.
Stellungnahme der Verwaltung
An den meisten maßgeblichen Immissionspunkten im Bereich der bestehenden Bebauung werden die Gesamt-Immissionsrichtwerte (G-IRW) eingehalten. Lediglich an zwei Immissionspunkten in der Bestandsbebauung am neuen Steinweg wird der Gesamt-Immissionsrichtwert (G-IRW) der Gesamtlärmstudie am Tage bzw. in der Nacht um maximal 1 dB(A) überschritten. Pegelbestimmend ist jeweils der Verkehrslärmpegel durch die Straße „Neuer Steinweg“. Auch die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für Verkehrslärm werden am Tage bzw. in der Nacht geringfügig um 1 dB(A) überschritten. Die Pegelzunahme durch den anlagenbezogenen Verkehr liegt insgesamt aber < 3 dB(A), so dass im Sinne der 16. BImSchV von einer unwesentlichen Pegel-Änderung ausgegangen werden kann.
Der
Gesamt-Immissionsgrenzwert G-IGW der Gesamtlärmstudie wird durch die
Gesamt-Beurteilungspegel (Schwelle der Gesundheitsgefährdung) sicher
unterschritten.
Ein zusätzlicher Handlungsbedarf lässt sich daraus nicht ableiten.
Sämtliche Gutachten werden in der öffentlichen Auslegung zugänglich gemacht.
3. Öffentliche Toiletten
Es wird gefragt, ob in der Planung öffentliche Toiletten vorgesehen seien.
Stellungnahme der Verwaltung
Öffentliche Toiletten sind in der Planung nicht vorgesehen. Es ist vorstellbar, dass ähnlich wie an der Rheinpromenade das Konzept „nette Toilette“ umgesetzt werden könnte. Hierbei darf die Toilette der Gewerbebetriebe genutzt werden (ggf. gegen eine kleine Entschädigung).
4. Zugänglichkeit der Dachterrasse
Die Idee der öffentlich zugänglichen Dachterrasse wird kritisiert. Diese sei insbesondere in der Dunkelheit aufgrund der Höhe nicht einsehbar.
Stellungnahme der Verwaltung
Es gibt bereits vergleichbare Objekte in Münster und Köln, in denen das Konzept funktioniert. Durch das Beleuchtungskonzept gibt es keine Problematik in der Dunkelheit. Zudem dient die Fläche der Erschließung der Wohnbereiche, dadurch ist diese nicht nur belichtet sondern auch belebt. Durch die Fenster der anschließenden Wohnungen entsteht eine halb öffentliche und halb private Atmosphäre. Dadurch gibt es eine soziale Kontrolle.
5. Fassadengestaltung
Die Visualisierungen der Hochbauplanungen wirken sehr massiv, eintönig und dadurch traurig. Es wird gefragt, ob dies an den Plänen liegt oder ob tatsächlich geplant werde, ausschließlich ein Material zu verwenden.
Stellungnahme der Verwaltung
Als Hauptmaterial ist Klinker vorgesehen. Es soll ein Hauptmaterial verwendet werden, damit das Gebäude als ein Komplex wahrgenommen wird. Dennoch werden andere Materialien wie Glas oder Metall ebenfalls verarbeitet.
6. Platzfläche
nordöstlich des Gebäudes
Es wird gefragt, ob im nordöstlichen Bereich des geplanten Gebäudekomplexes eine Platzfläche geplant sei. Dabei bestehe die Gefahr, dass Jugendliche sich die Fläche aneignen könnten.
Stellungnahme der Verwaltung
Auf Erdgeschossebene ist im nordöstlichen Bereich ist keine
Platzfläche geplant. Hier befinden sich der Parkplatz und die Zufahrten am
neuen Steinweg. Auf dem Dach des Erdgeschosses ist der halböffentliche Raum
geplant, der auch von der Sozialstation genutzt wird. Hier findet durch die
angrenzenden Wohnungen soziale Kontrolle statt. Außerdem wird im
Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zugänglichkeit für
die Öffentlichkeit geregelt.
III. Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zur 89. Flächennutzungsplanänderung
Zu den Anregungen zur 89. Flächennutzungsplanänderung, die ebenfalls den Bebauungsplan Nr. E 18/13 - VEP Neumarkt- betreffen, wird auf die Darstellung der Anregungen und die Stellungnahmen der Verwaltung auf die Vorlage zur 89. Flächennutzungsplanänderung (Vorlage 05-16 0833/2016) verwiesen.
IV. Stellungnahmen
aus der frühzeitigen Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
1. Kreis Kleve, Schreiben vom 03.08.2016
Untere Immissionsschutzbehörde
Es wird aus immissionsschutzrechtlicher Sicht auf die Stellungnahme vom 15.06.2016 (AZ 6.1-612002/02) zur landesplanerischen Abstimmung zur 89. Änderung des Flächennutzungsplanes verwiesen.
Stellungnahme der Verwaltung
Zu den Anregungen zur 89. Flächennutzungsplanänderung, die ebenfalls den Bebauungsplan Nr. E 18/13 - VEP Neumarkt- betreffen, wird auf die Darstellung der Anregungen und die Stellungnahmen der Verwaltung auf die Vorlage zur 89. Flächennutzungsplanänderung (Vorlage 05-16 0833/2016) verwiesen.
2. Bezirksregierung Düsseldorf, Schreiben vom 05.08.2016
Hinsichtlich der Belange des Gewässerschutzes (Dez. 54) wird klargestellt, dass entgegen der Angaben in Kapitel 4 der Begründung zum Bebauungsplan liegt das Vorhaben gemäß der aktuellen Hochwassergefahren- und -risikokarten innerhalb der Gebiete, die erst ab einem Hochwasserereignis HQ100 des Rheins durch Versagen oder Überströmen von Hochwasserschutzeinrichtungen überschwemmt werden können.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Begründung wird entsprechend der Anregung angepasst.
3. Stadtwerke Emmerich, Schreiben vom 16.06.2016 und 19.07.2016
3.1 Schreiben vom 16.06.2016
Die Bedenken richten sich darauf, dass mit dem vorgelegten Planentwurf nicht erkennbar wird, in welcher Weise die Trafostation mit Versorgungsleitungen und das Grundstück durch die Umplanung betroffen ist. Die Bedenken können nur ausgeräumt werden, wenn für den betroffenen Bereich eine konkrete Planung vorgelegt wird, die ggf. zwischen dem Vorhabenträger und den Stadtwerken Emmerich vertraglich zu vereinbaren ist. Ohne eine solche Abstimmung schließen wir die Inanspruchnahme unseres Grundstückes aus.
3.2 Schreiben vom 19.07.2016
Es wird zur Kenntnis genommen, dass das Grundstück der Stadtwerke Emmerich auf dem sich die Trafostation befindet aus dem Planbereich herausgenommen wurde. Gleichwohl soll das Grundstück zur Realisierung der mit dem Planverfahren verfolgten Lösung in Anspruch genommen werden, um den rückwärtigen Bereich Tempelstraße zu erschließen.
Ebenso werde durch die Errichtung der Tiefgaragenzufahrt die Verlegung einzelner Versorgungsleitungen erforderlich. Die Zustimmung der Stadtwerke setze voraus, dass mit dem Vorhabenträger eine Vereinbarung über die Übernahme der Kosten für diese Leitungsverlegungen getroffen wird. Die Trafostation ist mit einem Anfahrschutz zu versehen und der Zugang muss jederzeit gewährleistet werden.
Im Übrigen werden Hinweise zur Bauausführung gegeben.
Stellungnahme der Verwaltung
Zu 3.1
Die Hinweise zur Lage der Trafostation sowie der Zu- und Ableitungen werden zur Kenntnis genommen.
Seit längerer Zeit führen die Stadtverwaltung und der Vorhabenträger Gespräche mit den Stadtwerken im Hinblick auf die Frage, ob die Trafostation an der heutigen Stelle verbleiben kann. Diese Frage hat sich bis zum Zeitpunkt der öffentlichen Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans noch nicht abschließend klären lassen. Deshalb wird die Zeichnung des Bebauungsplans dahingehend geändert, dass die bisherige Festsetzung der Trafostation als Versorgungsfläche im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB entfällt und durch öffentliche Verkehrsfläche ersetzt wird.
Mit dem Verzicht auf die Festsetzung ergeben sich drei verschiedene Möglichkeiten, im Rahmen der Erschließungsplanung und damit unabhängig von dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit der Trafostation umzugehen:
1. Die Station bleibt an ihrem heutigen Standort. Das Grundstück mit der Station befindet sich im Eigentum der Stadtwerke, so dass diese Variante auch ohne Festsetzung keine Nachteile für den Versorgungsträger hat. Die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche steht dem Betrieb einer Trafostation nicht entgegen.
2. Die Station wird in Richtung des Neuen Steinwegs verlegt. Versorgungsstationen werden häufig auf öffentlichen Verkehrsflächen bzw. an deren Rand errichtet.
3. Die Station wird auf einem der angrenzenden privaten Grundstücke errichtet.
Im Falle der Verlegung (2. oder 3.) würde eine neue privatrechtliche Sicherung vereinbart, z.B. über eine Grunddienstbarkeit, um den dauerhaften Verbleib an dem Ausweichstandort zu gewährleisten.
Die Stadt Emmerich wird keine Lösung umsetzen, die nicht die Zustimmung der Stadtwerke Emmerich findet. Sollte es zu einer Verlegung kommen, wäre eine Kostenübernahme durch den Vorhabenträger obligatorisch (Verursacherprinzip). Vor dem Hintergrund des erforderlichen Einvernehmens der Stadtwerke und der Kostentragung durch den Vorhabenträger werden die Anregungen der Stadtwerke berücksichtigt.
zu 3.2)
Zur möglichen Inanspruchnahme des Grundstücks der Stadtwerke und zur Verlegung der Trafostation siehe Abwägung zum Schreiben vom 16.06.2016 weiter oben.
Sofern wegen der Errichtung der Tiefgaragenzufahrt einzelne Versorgungsleitungen verlegt werden müssen, die dinglich gesichert sind, werden die darauf entfallenden Kosten durch den Vorhabenträger übernommen. Gleiches gilt für bauliche Maßnahmen (z.B. Anfahrschutz), die nur infolge der Verwirklichung des Bauvorhabens an der Trafostation vorgenommen werden müssen.
Der Zugang zur Trafostation bleibt selbstverständlich jederzeit gewährleistet.
Die Hinweise zur Bauausführung werden im Zuge der Erschließungsplanung berücksichtigt.
Zu 2)
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschloss in seiner Sitzung vom 26.04.2016 gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 12 BauGB, für einen Bereich nördlich der Kirchstraße, östlich der Bebauung Tempelstraße, südlich der Straße Neuer Steinweg und westlich der Kaßstraße (Flurstücke 582 (teilw.), 604, 628 (teilw.), 646 (teilw.) und 697 (teilw.), Flur 18, Gemarkung Emmerich) einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen.
Der Geltungsbereich soll aufgrund der vorangeschrittenen Planungen an die Gegebenheiten angepasst werden. Der Bebauungsplanentwurf Nr. E 18/13 - VEP Neumarkt - soll an der nord-westlichen Plangebietsgrenze an der geplanten Tiefgaragenzufahrt enden. Somit wird in diesem Plan ausschließlich - mit Ausnahme eines geringen Teils der Straße „Neuer Steinweg“ - das Vorhaben planungsrechtlich festgesetzt. Betroffen hiervon sind die Flurstücke 628 (teilw.), 646 (teilw.) und 700 (teilw.), Flur 18, Gemarkung Emmerich. Der bisher durch diesen Bebauungsplanentwurf überplante Bereich soll entsprechend der künftigen Nutzung im Bebauungsplanentwurf Nr. E 18/14 - Neumarkt / Umgebung - überplant werden, der parallel aufgestellt wird.
Zu 3)
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, den beiliegenden Planentwurf im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.
Die zugehörigen und mit auszulegenden Gutachten sind als Anlagen zur Vorlage der 89. Flächennutzungsplanänderung (Vorlage 05-16 0833/2016) beigefügt.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.2.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter