Betreff
Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein vom 05.06.2001,
hier : Änderung § 5 „Gleichstellung von Mann und Frau“
Vorlage
01 - 16 0877/2016
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat beschließt mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder die als Anlage 1 beigefügte 11. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein

 

 

Sachdarstellung :

 

Der Rat hat gemäß § 73 Abs. 3 Satz 2 GO NW vor Ort durch entsprechende Hauptsatzungsregelung von seinem Mitwirkungsvorbehalt dergestalt Gebrauch gemacht, dass gem. § 7 Abs. 3 Buchstabe a) der Hauptsatzung für Bedienstete in Führungspositionen Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten der Gemeinde verändern, durch den Haupt- und Finanzausschuss im Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu treffen sind.

Eine über diesen Wortlaut des § 73 Abs. 3 Satz 2 GO NW hinausgehende Regelung in der Hauptsatzung ist unzulässig (OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2008).

 

Daher ist die derzeit in § 5 Abs. 1 der Hauptsatzung bestehende Formulierung

 „Der Bürgermeister bestellt auf Empfehlung des Rates eine hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte“ mit dem kommunalen Verfassungsrecht nicht vereinbar, da es die Personalkompetenz des Bürgermeisters in unzulässiger Weise einschränkt (vgl. auch  Anlage 2 Schreiben des Städte- und Gemeindebundes NW vom 29.08.2016).

 

Aufgrund personeller Veränderungen gilt es, die Stelle der Gleichstellungsbeauftragten neu zu besetzen. Gem. § 5 Abs. 2 GO NW sind in  kreisangehörigen Städten und Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern sowie in kreisfreien Städten hauptamtlich tätige Gleich-stellungbeauftragte zu bestellen. § 16 Abs. 2 Satz 2 des Landesgleichstellungsgesetzes führt hierzu ergänzend aus, das die Gleichstellungsbeauftragte im erforderlichen Umfang von den sonstigen dienstlichen Aufgaben im Rahmen der verfügbaren Stellen zu entlasten ist und die Entlastung in Dienststellen mit mehr als 200 Beschäftigten mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit betragen soll.

 

Die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten fällt in die  Personalkompetenz des Bürgermeisters. Da die derzeitige Formulierung in der Hauptsatzung gegen höherrangiges Recht verstößt, ist eine Anpassung entsprechend der in Anlage 1 gewählten Formulierung  erforderlich.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme wird von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.

 

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister