Betreff
Antrag Nr. XII/2016 der BGE-Ratsfraktion gem. § 58 Abs. 2 GO NRW: hier: Auflösung des im Jahre 2014 installierten Ortsausschusses
Vorlage
01 - 16 0927/2016
Art
Antrag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat weist das Ansinnen der BGE-Fraktion, den Ortsausschuss Elten aufzulösen und für den Ortsteil Elten einen Ortsvorsteher zu wählen, zurück.

Der sich nach den Kommunalwahlen 2020 neu konstituierende Rat wird diese Frage zu bewerten haben und auf Grundlage der während der aktuellen Wahlzeit gewonnenen Erkenntnisse eine sachgerechte Entscheidung treffen.

 

Begründung:

 

Rechtliche Grundlagen

Das Stadtgebiet der Stadt Emmerich am Rhein ist gem. § 39 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in Bezirke eingeteilt. § 1 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein bestimmt, dass die früher selbständigen Gemeinden als Ortsteile fortbestehen.

Demnach sind gem. § 39 Abs. 2 GO NW vom Rat jeweils Ortsausschüsse zu installieren oder Ortsvorsteher zu wählen. Der Rat legt sich durch entsprechende Regelung in der Hauptsatzung fest, wie in den einzelnen Ortsteilen verfahren wird.

 

Situation vor Ort

Seit 1979 wählte der Rat nach jeder Neukonstituierung Ortsvorsteher für alle ehemals selbständigen Gemeinden (Elten, Hüthum, Borghees, Klein-Netterden, Dornick, Vrasselt und Praest).

In seiner Sitzung am 04.11.2014 beschloss der Rat, durch die 8. Änderung der Hauptsatzung für den Ortsteil Elten einen Ortsausschuss zu bilden.

In gleicher Sitzung erfolgte auch die Beschlussfassung über die Entsendung der Vertreter in das neu gegründete 11-köpfige Gremium.

Die konstituierende Sitzung des Ortsausschusses Elten erfolgte am 19.11.2014.

 

Anträge der BGE-Ratsfraktion auf Auflösung des Ortsausschusses Elten  (Anlage 4)

Der Vorsitzende der BGE-Ratsfraktion wandte sich am 14.11.2016 an den Bürgermeister mit dem Antrag, den im Jahr 2014 installierten Ortsausschuss Elten wieder aufzulösen. Am 15.11.2016 ergänzte die BGE-Fraktion dieses Ansinnen um zwei gleichlautende Anträge an die Vorsitzenden des RPA und des HFA.

 

-Formelle Bewertung der Anträge

Der Antrag der BGE-Ratsfraktion vom 14.11.2016 ist als Ratsantrag zu qualifizieren, der gemäß §§ 48 Abs. 1Satz 2 GO NW in Verbindung mit 3 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Emmerich am Rhein (GeschO) in der turnusmäßigen Sitzung des Rates am 13.12.2016 zu behandeln ist.

 

Voraussetzung der seitens der BGE Fraktion angeregten Auflösung des Ortsausschusses bilden die Änderungen der Hauptsatzung (hier :Streichung § 12 a und Änderung § 12 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung) und der GeschO (hier Streichung §§ 28-30 GeschO).

Die Entscheidungskompetenz liegt in Satzungsangelegenheiten und auch in Fragen der Änderung der GeschO beim Rat der Stadt.

Modifizierungen der Hauptsatzung und der GeschO sind entsprechend der Bestimmungen  der Hauptsatzung im RPA und HFA vor zu beraten.

Da es sich zudem um eine Angelegenheit handelt, die Belange des Ortsteils Elten betrifft, ist vor der abschließenden Entscheidung durch den Rat der Stadt gem.§ 12 Abs. 5 Satz 2 der Hauptsatzung und § 29 Abs. 2 GeschO der Ortsausschuss Elten zu hören.

 

Die o. g. ergänzenden Anträge der BGE-Ratsfraktion vom 15.11.2016 sind als Anträge an die Vorsitzenden des RPA und des HFA gem. § 58 Abs. 2 GO NW zu qualifizieren.

In Folge dessen hat der Vorsitzende des RPA fristgemäß zu einer dem HFA vorlaufenden Sitzung des RPA am 29.11.2016 eingeladen. Der Bürgermeister hat als Vorsitzender des HFA die Tagesordnung der turnusmäßig für den 29.11.2016 stattfindenden Sitzung dieses Gremiums ebenfalls um besagten Tagesordnungspunkt ergänzt.

Der Ortsausschuss Elten hat die Gelegenheit zur Anhörung in seiner Sitzung am 06.12.2016.

 

Zur Umsetzung des Antrages der BGE-Fraktion müsste der Rat

 

Ø  mit der gem. § 7 Abs. 3 Satz 3 erforderlichen Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder die als Anlage 1 beigefügte 12. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein vom 05.06.2001 beschließen;

 

Ø  mehrheitlich dem Wegfall der §§ 28-30 der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Emmerich am Rhein zustimmen; (Anlage 2);

 

Ø  in gleicher Sitzung einen Ortsvorsteher für den Ortsteil Elten wählen, der seine Funktion ab Inkrafttreten der 12. Änderungsatzung zur Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein ausüben kann.

 

-Materielle Bewertung der Anträge :

Die BGE-Fraktion begründet ihre Initiative zur Auflösung des Ortsausschusses mit

 

Ø  dem abnehmenden Interesse der Bürgerschaft an der Arbeit des Gremiums,

Ø  der fehlenden Arbeitseffektivität und

Ø  den zusätzlichen Kosten, die der Ortsausschuss verursacht.

 

Jenseits der Grundbetrachtung, dass jedwede Entscheidungen auch ohne Ortsausschuss in einer Sitzungsfolge bestehend aus Fachausschuss- und Ratssitzungen herbeigeführt werden kann und damit eine sachgerechte Entscheidung sichergestellt ist, ergibt die Analyse der seit dem 19.11.2014 bislang durchgeführten 14 Sitzungen des Ortsausschusses Elten folgende Erkenntnisse :

 

Interesse der Bürgerschaft an der Arbeit des Ortsausschusses

Bemisst man das Interesse der Bürgerschaft allein an der Anzahl der Zuschauer, die die Sitzungen des Ortsausschusses besuchen, lässt sich eine auf geringem Niveau stagnierende bis abnehmende Tendenz ablesen.

Abgesehen von der konstituierenden Sitzung am 19.11.2014 und der Folgesitzung am 15.01.2015, die allein aufgrund der erforderlichen Wiederholung des Tagesordnungspunktes „Wahl des Vorsitzenden / stv. Vorsitzenden“ ein erhebliches Bürger- und Medieninteresse verzeichnen konnten, pendelten sich danach die Zuschauerzahlen auf durchschnittlich etwa 6 - 7 pro Sitzung ein.

 

Arbeitseffektivität des Ortsausschusses

Gemäß § 12 Absatz 5 der Hauptsatzung ist der Ortsausschuss vor der Beschlussfassung im Rat bzw. einem entscheidungsbefugten Ausschuss in Belangen, die den Ortsteil Elten betreffen, zu hören.

 

Die verwaltungsseitig für die Beratungen in den Fachausschüssen und im Rat gefertigten Beschlussvorlagen werden dem Ortsausschuss zugeleitet. Er hat die Möglichkeit

 

a)            der Zustimmung

(„Der Ortsausschuss Elten stimmt der vorgeschlagenen Vorgehensweise zu und gibt keine eigene Stellungnahme ab“.)

b)            der grundsätzlichen Zustimmung, ergänzt durch eigene Anregungen / Ergänzungen

(„Der Ortsausschuss Elten stimmt der vorgeschlagenen Vorgehensweise grundsätzlich zu und möchte diese wie folgt ergänzen :…..“)

c)            der Ablehnung

(„Der Ortsausschuss lehnt die vorgeschlagene Vorgehensweise ab“).

 

Das Votum des Ortsausschusses hat keinen unmittelbaren Einfluss auf den Beratungsverlauf bzw. die Beratungsfolge. Allerdings ist verwaltungsseitig sicherzustellen, die jeweiligen Vorsitzenden der Fachausschüsse bzw. den Vorsitzenden des Rates über das Ergebnis der Anhörung zu informieren.

 

Im Verlauf der bisherigen 14 Sitzungen des Ortsausschusses wurden diesem insgesamt 43 Vorlagen zur Anhörung zugeleitet .

 

In 34 Fällen hat der Ortsausschuss der verwaltungsseitig vorgeschlagenen Vorgehensweise zugestimmt und keine eigene Stellungnahme abgegeben.

 

In 6 Anhörungen stimmte der Ortsausschuss grundsätzlich zu und regte darüber hinaus Modifizierungen an.

 

In 2 Fällen lehnte der Ortsausschuss eine Stellungnahme der Verwaltung ab;

einmal lehnte der Ortsausschuss die Anhörung aufgrund bestehenden Beratungsbedarfs mehrheitlich ab.

 

Als Anlage 3 ist dieser Vorlage die Gesamtübersicht der Ergebnisse der Anhörungen des Ortsausschusses beigefügt.

 

 

Kosten des Ortsausschusses

Die Kosten, die durch Einrichtung des Ortsausschusses zusätzlich anfallen, lassen sich in folgende Kategorien einteilen :

 

Sitzungsgelder

Die Mitglieder des Ortsausschuss haben Anspruch auf Sitzungsgelder für ihre Teilnahme an den Ausschusssitzungen. Dem Ortsausschuss gehören 11 ordentliche Mitglieder an.

Aufgrund der in  §§ 39, 36 GO NW definierten Besonderheiten wird der Kreis der Teilnahmeberechtigten –und somit auch der Kreis derer, die ein Sitzungsgeld erhalten- erheblich ausgeweitet :

Zum einen können Parteien und Wählergruppen, die im Rat vertreten und aufgrund ihrer geringen Stimmanteile kein Mandat im Ortsausschuss haben, beratende Mitglieder in das Gremium entsenden.

Diese Bestimmung vergrößert vor Ort die Anzahl der Mitglieder um 2 (Vertreter DIE LINKE und BDS.NRW).

Darüber hinaus sind alle Ratsmitglieder, die ihren Wohnsitz in Elten haben und / oder anlässlich der Kommunalwahlen in einem der Eltener Stimmbezirke kandidiert haben, ebenfalls teilnahmeberechtigt und haben einen Anspruch auf entsprechende Entschädigung pro Sitzung. Somit wären weitere 4 Ratsmitglieder dauerhaft teilnahmeberechtigt.

 

Die vorstehend genannten Besonderheiten sind ursächlich dafür, dass für den Ortsausschuss proportional mehr Sitzungsgelder zu zahlen sind, als für die kommunalen Ausschüsse.

Insgesamt sind bislang Sitzungsgelder in Höhe von 3.984,80 Euro geleistet worden.

 

Personalkosten

Die mit Abstand größte Kostenposition bilden die Personalkosten.

Bei den Verwaltungsmitarbeitern, die an den Sitzungen des Ortsausschusses teilnehmen, wurde allein die reine Sitzungsdauer zzgl. 30 Minuten Wegstrecke (pro Strecke 15 Minuten) zugrunde gelegt. Im Falle der Mitarbeiter, die für Schriftführung sowie Technikunterstützung verantwortlich sind, wurden auch die für die Sitzungsvor- und Nachbereitung erforderlichen Zeitanteile hinzuaddiert.

 

Durchschnittlich lassen sich die Personalkosten pro Sitzung mit 1.478,73 Euro beziffern.

 

Insgesamt sind bislang Personalkosten in Höhe von 20.702,27 Euro angefallen.

 

Sonstige Kosten :

Hierunter fallen zum Beispiel Honorare für Sachverständige, die eigens für die Sitzung des Ortsausschusses angefordert werden, Kosten für die Beschallung und Aufnahmetechnik, sowie Kopier- und sonstige Sachkosten.

 

Die sonstigen Kosten summieren sich bislang auf  3.697,68 Euro.

 

Die Addition dieser Einzelkategorien ergeben bisher angefallene Gesamtkosten in Höhe von 28.384,75 Euro.

 

Fazit :      

In der Abwägung fallen die vorstehend benannten Gesichtspunkte in ihrer Gesamtschau einerseits deutlich ins Gewicht, andererseits ist die nicht nur an einem Wahltag festzumachende „kontinuierliche Beteiligung des Bürgers“ als wesentliches Element demokratischer Teilhabe erkannt.

Darauf aufbauend erfordert dieses „Mehr an Bürgerbeteiligung“ selbstverständlich –dies war bereits vor und während der Beschlussfassung zur Errichtung des Ortsausschusses bekannt- ein entsprechendes „Mehr an Ressourceneinsatz“.

Dies als gewichtig in der Abwägung aller Sachargumente wertend, sollte dem Ortsausschuss jedenfalls in der laufenden Wahlperiode die Möglichkeit, seine demokratische Notwendigkeit unter Beweis zu stellen, gegeben bleiben und er entsprechend beibehalten werden.

 

 

Sachverhalt :

 

Sh. Anlage

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2

 

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister