Beschlussvorschlag
Der Rat weist das Ansinnen der BGE-Fraktion,
den Ortsausschuss Elten aufzulösen und für den Ortsteil Elten einen
Ortsvorsteher zu wählen, zurück.
Der sich nach den Kommunalwahlen 2020 neu
konstituierende Rat wird diese Frage zu bewerten haben und auf Grundlage der
während der aktuellen Wahlzeit gewonnenen Erkenntnisse eine sachgerechte
Entscheidung treffen.
Begründung:
Rechtliche Grundlagen
Das Stadtgebiet der Stadt Emmerich am Rhein ist gem. § 39 Abs. 1 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in Bezirke eingeteilt.
§ 1 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein bestimmt, dass die
früher selbständigen Gemeinden als Ortsteile fortbestehen.
Demnach sind gem. § 39 Abs. 2 GO NW vom Rat jeweils Ortsausschüsse zu
installieren oder Ortsvorsteher zu wählen. Der Rat legt sich durch
entsprechende Regelung in der Hauptsatzung fest, wie in den einzelnen
Ortsteilen verfahren wird.
Situation vor Ort
Seit 1979 wählte der Rat nach jeder Neukonstituierung Ortsvorsteher für
alle ehemals selbständigen Gemeinden (Elten, Hüthum, Borghees, Klein-Netterden,
Dornick, Vrasselt und Praest).
In seiner Sitzung am 04.11.2014 beschloss der Rat, durch die 8. Änderung
der Hauptsatzung für den Ortsteil Elten einen Ortsausschuss zu bilden.
In gleicher Sitzung erfolgte auch die Beschlussfassung über die
Entsendung der Vertreter in das neu gegründete 11-köpfige Gremium.
Die konstituierende Sitzung des Ortsausschusses Elten erfolgte am
19.11.2014.
Anträge der BGE-Ratsfraktion auf Auflösung des Ortsausschusses Elten (Anlage 4)
Der Vorsitzende der BGE-Ratsfraktion wandte sich am 14.11.2016 an den
Bürgermeister mit dem Antrag, den im Jahr 2014 installierten Ortsausschuss
Elten wieder aufzulösen. Am 15.11.2016 ergänzte die BGE-Fraktion dieses
Ansinnen um zwei gleichlautende Anträge an die Vorsitzenden des RPA und des
HFA.
-Formelle Bewertung der Anträge
Der Antrag der BGE-Ratsfraktion vom 14.11.2016 ist als Ratsantrag zu
qualifizieren, der gemäß §§ 48 Abs. 1Satz 2 GO NW in Verbindung mit 3 Abs. 1
Satz 2 der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Emmerich
am Rhein (GeschO) in der turnusmäßigen Sitzung des Rates am 13.12.2016 zu
behandeln ist.
Voraussetzung der seitens der BGE Fraktion angeregten Auflösung des
Ortsausschusses bilden die Änderungen der Hauptsatzung (hier :Streichung § 12 a
und Änderung § 12 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung) und der GeschO (hier
Streichung §§ 28-30 GeschO).
Die Entscheidungskompetenz liegt in Satzungsangelegenheiten und auch in
Fragen der Änderung der GeschO beim Rat der Stadt.
Modifizierungen der Hauptsatzung und der GeschO sind entsprechend der
Bestimmungen der Hauptsatzung im RPA und
HFA vor zu beraten.
Da es sich zudem um eine Angelegenheit handelt, die Belange des
Ortsteils Elten betrifft, ist vor der abschließenden Entscheidung durch den Rat
der Stadt gem.§ 12 Abs. 5 Satz 2 der Hauptsatzung und § 29 Abs. 2 GeschO der
Ortsausschuss Elten zu hören.
Die o. g. ergänzenden Anträge der BGE-Ratsfraktion vom 15.11.2016 sind
als Anträge an die Vorsitzenden des RPA und des HFA gem. § 58 Abs. 2 GO NW zu
qualifizieren.
In Folge dessen hat der Vorsitzende des RPA fristgemäß zu einer dem HFA
vorlaufenden Sitzung des RPA am 29.11.2016 eingeladen. Der Bürgermeister hat
als Vorsitzender des HFA die Tagesordnung der turnusmäßig für den 29.11.2016
stattfindenden Sitzung dieses Gremiums ebenfalls um besagten Tagesordnungspunkt
ergänzt.
Der Ortsausschuss Elten hat die Gelegenheit zur Anhörung in seiner
Sitzung am 06.12.2016.
Zur Umsetzung des Antrages der BGE-Fraktion müsste der Rat
Ø mit der gem. § 7
Abs. 3 Satz 3 erforderlichen Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder die
als Anlage 1 beigefügte 12. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt
Emmerich am Rhein vom 05.06.2001 beschließen;
Ø mehrheitlich dem
Wegfall der §§ 28-30 der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der
Stadt Emmerich am Rhein zustimmen; (Anlage 2);
Ø in gleicher
Sitzung einen Ortsvorsteher für den Ortsteil Elten wählen, der seine Funktion
ab Inkrafttreten der 12. Änderungsatzung zur Hauptsatzung der Stadt Emmerich am
Rhein ausüben kann.
-Materielle Bewertung der Anträge :
Die BGE-Fraktion begründet ihre Initiative zur Auflösung des
Ortsausschusses mit
Ø dem abnehmenden Interesse der Bürgerschaft
an der Arbeit des Gremiums,
Ø der fehlenden Arbeitseffektivität und
Ø den zusätzlichen Kosten, die der
Ortsausschuss verursacht.
Jenseits der Grundbetrachtung, dass jedwede Entscheidungen auch ohne
Ortsausschuss in einer Sitzungsfolge bestehend aus Fachausschuss- und
Ratssitzungen herbeigeführt werden kann und damit eine sachgerechte
Entscheidung sichergestellt ist, ergibt die Analyse der seit dem 19.11.2014
bislang durchgeführten 14 Sitzungen des Ortsausschusses Elten folgende
Erkenntnisse :
Interesse der
Bürgerschaft an der Arbeit des Ortsausschusses
Bemisst man das Interesse der Bürgerschaft allein an der Anzahl der
Zuschauer, die die Sitzungen des Ortsausschusses besuchen, lässt sich eine auf
geringem Niveau stagnierende bis abnehmende Tendenz ablesen.
Abgesehen von der konstituierenden Sitzung am 19.11.2014 und der
Folgesitzung am 15.01.2015, die allein aufgrund der erforderlichen Wiederholung
des Tagesordnungspunktes „Wahl des Vorsitzenden / stv. Vorsitzenden“ ein
erhebliches Bürger- und Medieninteresse verzeichnen konnten, pendelten sich
danach die Zuschauerzahlen auf durchschnittlich etwa 6 - 7 pro Sitzung ein.
Arbeitseffektivität
des Ortsausschusses
Gemäß § 12 Absatz 5 der Hauptsatzung ist der Ortsausschuss vor der
Beschlussfassung im Rat bzw. einem entscheidungsbefugten Ausschuss in Belangen,
die den Ortsteil Elten betreffen, zu hören.
Die verwaltungsseitig für die Beratungen in den Fachausschüssen und im
Rat gefertigten Beschlussvorlagen werden dem Ortsausschuss zugeleitet. Er hat
die Möglichkeit
a)
der Zustimmung
(„Der Ortsausschuss Elten stimmt der
vorgeschlagenen Vorgehensweise zu und gibt keine eigene Stellungnahme ab“.)
b)
der grundsätzlichen Zustimmung, ergänzt durch
eigene Anregungen / Ergänzungen
(„Der Ortsausschuss Elten stimmt der vorgeschlagenen
Vorgehensweise grundsätzlich zu und möchte diese wie folgt ergänzen :…..“)
c)
der Ablehnung
(„Der Ortsausschuss lehnt die vorgeschlagene
Vorgehensweise ab“).
Das Votum des Ortsausschusses hat keinen unmittelbaren Einfluss auf den
Beratungsverlauf bzw. die Beratungsfolge. Allerdings ist verwaltungsseitig
sicherzustellen, die jeweiligen Vorsitzenden der Fachausschüsse bzw. den
Vorsitzenden des Rates über das Ergebnis der Anhörung zu informieren.
Im Verlauf der bisherigen 14 Sitzungen
des Ortsausschusses wurden diesem insgesamt 43 Vorlagen zur Anhörung zugeleitet
.
In 34 Fällen hat der Ortsausschuss der verwaltungsseitig vorgeschlagenen
Vorgehensweise zugestimmt und keine eigene Stellungnahme abgegeben.
In 6 Anhörungen stimmte der Ortsausschuss grundsätzlich zu und regte
darüber hinaus Modifizierungen an.
In 2 Fällen lehnte der Ortsausschuss eine Stellungnahme der Verwaltung
ab;
einmal lehnte der Ortsausschuss die Anhörung aufgrund bestehenden
Beratungsbedarfs mehrheitlich ab.
Als Anlage 3 ist dieser Vorlage die Gesamtübersicht der
Ergebnisse der Anhörungen des Ortsausschusses beigefügt.
Kosten des
Ortsausschusses
Die Kosten, die durch Einrichtung des Ortsausschusses zusätzlich
anfallen, lassen sich in folgende Kategorien einteilen :
Sitzungsgelder
Die Mitglieder des Ortsausschuss haben Anspruch auf Sitzungsgelder für
ihre Teilnahme an den Ausschusssitzungen. Dem Ortsausschuss gehören 11
ordentliche Mitglieder an.
Aufgrund der in §§ 39, 36 GO NW
definierten Besonderheiten wird der Kreis der Teilnahmeberechtigten –und somit
auch der Kreis derer, die ein Sitzungsgeld erhalten- erheblich ausgeweitet :
Zum einen können Parteien und Wählergruppen, die im Rat vertreten und
aufgrund ihrer geringen Stimmanteile kein Mandat im Ortsausschuss haben,
beratende Mitglieder in das Gremium entsenden.
Diese Bestimmung vergrößert vor Ort die Anzahl der Mitglieder um 2
(Vertreter DIE LINKE und BDS.NRW).
Darüber hinaus sind alle Ratsmitglieder, die ihren Wohnsitz in Elten
haben und / oder anlässlich der Kommunalwahlen in einem der Eltener
Stimmbezirke kandidiert haben, ebenfalls teilnahmeberechtigt und haben einen
Anspruch auf entsprechende Entschädigung pro Sitzung. Somit wären weitere 4
Ratsmitglieder dauerhaft teilnahmeberechtigt.
Die vorstehend genannten Besonderheiten sind ursächlich dafür, dass für
den Ortsausschuss proportional mehr Sitzungsgelder zu zahlen sind, als für die
kommunalen Ausschüsse.
Insgesamt sind bislang Sitzungsgelder in Höhe von 3.984,80 Euro geleistet worden.
Personalkosten
Die mit Abstand größte Kostenposition bilden die Personalkosten.
Bei den Verwaltungsmitarbeitern, die an den Sitzungen des
Ortsausschusses teilnehmen, wurde allein die reine Sitzungsdauer zzgl. 30
Minuten Wegstrecke (pro Strecke 15 Minuten) zugrunde gelegt. Im Falle der
Mitarbeiter, die für Schriftführung sowie Technikunterstützung verantwortlich
sind, wurden auch die für die Sitzungsvor- und Nachbereitung erforderlichen
Zeitanteile hinzuaddiert.
Durchschnittlich lassen sich die Personalkosten pro Sitzung mit 1.478,73
Euro beziffern.
Insgesamt sind bislang Personalkosten in Höhe von 20.702,27 Euro
angefallen.
Sonstige Kosten :
Hierunter fallen zum Beispiel Honorare für Sachverständige, die eigens
für die Sitzung des Ortsausschusses angefordert werden, Kosten für die
Beschallung und Aufnahmetechnik, sowie Kopier- und sonstige Sachkosten.
Die sonstigen Kosten summieren sich bislang auf 3.697,68
Euro.
Die Addition dieser Einzelkategorien ergeben bisher angefallene
Gesamtkosten in Höhe von 28.384,75 Euro.
Fazit
:
In der Abwägung fallen die vorstehend benannten Gesichtspunkte in ihrer
Gesamtschau einerseits deutlich ins Gewicht, andererseits ist die nicht nur an
einem Wahltag festzumachende „kontinuierliche Beteiligung des Bürgers“ als
wesentliches Element demokratischer Teilhabe erkannt.
Darauf aufbauend erfordert dieses „Mehr an Bürgerbeteiligung“
selbstverständlich –dies war bereits vor und während der Beschlussfassung zur
Errichtung des Ortsausschusses bekannt- ein entsprechendes „Mehr an
Ressourceneinsatz“.
Dies als gewichtig in der Abwägung aller Sachargumente wertend, sollte
dem Ortsausschuss jedenfalls in der laufenden Wahlperiode die Möglichkeit,
seine demokratische Notwendigkeit unter Beweis zu stellen, gegeben bleiben und
er entsprechend beibehalten werden.
Sachverhalt :
Sh. Anlage
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2
Peter Hinze
Bürgermeister