hier: Eingabe Nr. 32/2016 des CDU-Ortsverbandes Emmerich am Rhein
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführung der Verwaltung
zur Kenntnis und lehnt den Antrag des CDU-Ortsverbandes ab.
Sachdarstellung :
Mit Datum vom
19.10.2016 beantragt der CDU-Ortsverband die Anlegung eines Fußgängerüberweges
(FGÜ) als Zusatz zur bereits bestehenden Mittelinsel in der Landesstraße.
Straßenverkehrsrechtliche
Maßnahmen nach StVO § 45, wie das Anlegen eines Fußgängerüberweges, bedürfen
der Zustimmung des Straßenbaulastträgers. In diesem Falle des Landesbetriebes
Straßenbau NRW. Dieser wurde um Stellungnahme gebeten.
Stellungnahme des Landesbetriebes Straßenbau NRW :
Zum Antrag, auf Einrichtung eines FGÜ, der CDU
Emmerich – Ortsverband Praest vom 19.10.2016 wird seitens Straßen.NRW wie folgt
Stellung genommen:
Die L 7 (Reeser Straße) als Landesstraße gewidmet,
dient der örtlichen, zwischen--gemeindlichen bis hin zu den regionalen Verkehrsverbindungen.
Die Verkehrsbelastung beträgt gemäß der Bundesverkehrszählung aus 2010 DTV =
8044 KFZ / 568 SV (7,06%). Die Verkehrsbelastung in 2005 betrug DTV = 8094 KFZ
/ 553SV (6,8%). Vor Einführung der Maut auf den Autobahnen betrug die
Verkehrsbelastung gemäß Bundesverkehrszählung aus 2000 DTV = 8608 KFZ / 573 SV
(6,66%). Hieraus ist zu erkennen, dass sich der Schwerverkehrsanteil nach
Einführung der Autobahnmaut für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht
über 12to nicht erhöht hat. Von einem Mautausweichverkehr kann also nicht
gesprochen werden.
Die Fahrbahnbreite der L 7 (Reeser Straße) beträgt
innerhalb der geschlossenen Ortslage von Emmerich-Praest ca. 7,00 m. Im Bereich
der Einmündung mit der Raiffeisenstraße ist eine Mittelinsel als Querungshilfe
vorhanden. Die Querungsbreite eines Fahrstreifens beträgt ca. 3,75m.
Bei einem Querungsvorgang braucht immer nur
vorrangig eine Verkehrsrichtung beachtet werden. Nach Erledigung des ersten
Querungsvorganges muss erst die zweite Verkehrsrichtung intensiv beobachtet
werden. Diese Art der Querungsstellen stellt eine verkehrssichere Lösung dar.
Unfälle sind hier nicht bekannt.
In den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung
von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ) sind Einsatzmöglichkeiten von Fußgängerüberwegen
(FGÜ) beschrieben:
Ein FGÜ ist eine von mehreren Möglichkeiten zur
Sicherung des Fußgängers beim Überqueren der Fahrbahn, die bei bestimmten
örtlichen und verkehrlichen Voraussetzungen in Betracht kommt.
Fußgängerüberwege sollen aber nur eingerichtet
werden, wenn beidseitig Gehwege verlaufen. Sie dürfen nicht im Verlauf eines
gemeinsamen Rad-/Gehweges angelegt werden.
Im angesprochenen Bereich der Reeser Straße
befindet sich aber ein gemeinsamer Rad-/Gehweg. Dieses begründet sich damit,
dass Rad fahrende an einem FGÜ absteigen müssen um den FGÜ zu nutzen. Aus
Erfahrung werden sich die querenden Rad fahrenden hieran nicht halten.
Fazit:
Im angesprochenen Bereich der L 7 (Reeser Straße)
befindet sich eine sichere Querungsmöglichkeit über eine Mittelinsel. Durch diese Querungsform muss der querende
erst nur eine Verkehrsrichtung intensiv beobachten bevor er die zweite
Fahrtrichtung queren möchte. Dieses stellt eine sichere Querungsform dar.
Ein Fußgängerüberweg darf im Zuge eines gemeinsamen
Rad-/Gehweges, gemäß den R-FGÜ, nicht angelegt werden.
Verkehrsunfälle sind im Bereich der vorhandenen
Querungsstelle nicht bekannt.
Seitens Straßen.NRW liegen die Voraussetzung zur
Einrichtung eines Fußgängerüber-weges, gemäß der R-FGÜ (Richtlinien für die
Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen), nicht vor.
In Anbetracht der
sinkenden Verkehrszahlen, der bereits bestehenden Querungshilfe und der
Tatsache, dass hier keine Unfälle stattfinden, schließt sich die Verwaltung den
Aussagen des Straßenbaulastträgers an und schlägt vor den Antrag des
CDU-Ortsverbandes abzulehnen.
Nicht außer Acht
gelassen werden sollte, dass im Bereich der zukünftigen Straßenein-mündung
Praestsches Feld / L7 ebenfalls eine Querungshilfe geplant ist und sich
hieraus, 2 Querungshilfen in kurzem Abstand, eine Reduzierung der
Geschwindigkeitslage ergeben wird.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme wird
von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter