Betreff
Klassenbildung an den Grundschulen,
hier: Bildung von Eingangsklassen im Schuljahr 2017/2018
Vorlage
04 - 16 0956/2016
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

  1. Aufgrund der ermittelten Klassenrichtzahl für die Stadt Emmerich am Rhein werden im Schuljahr 2017/2018 12 Eingangsklassen gebildet. Die Luitgardisschule Eltene bildet eine Eingangsklasse, die Rheinschule, die Liebfrauenschule, die St.Georg-Schule Hüthum und die Michaelschule bilden jeweils zwei Eingangsklassen und die Leegmeerschule bildet drei Eingangsklassen.
  2. Zur Erleichterung der Inklusion wird die Anzahl der Schülerinnen und Schüler (Klassenfrequenzrichtzahl) an der Rheinschule und der Leegmeerschule auf maximal 23 begrenzt. Die Klassenfrequenzrichtzahl für alle weiteren Grundschulen der Stadt wird auf 26 begrenzt.

 

Sachdarstellung :

 

Die Klassenbildung, die Ermittlung der kommunalen Klassenrichtzahl und der Klassenfrequenzrichtzahl wird in der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW geregelt.

 

Zu 1.

Insgesamt wurden für das Schuljahr 2017/2018 267 Schülerinnen und Schüler an den sechs städt. Grundschulen angemeldet. Aufgrund o. g. Rechtsgrundlage errechnen sich dadurch für die Stadt 12 Eingangsklassen (ungerundete kommunale Klassenrichtzahl = 11,6086957).

 

Die Aufteilung der Eingangsklassen erfolgt unter Zugrundenahme der Anmeldungen an den jeweiligen Grundschulen und grundsätzlich des Ratsbeschlusses zur Zügigkeitsbegrenzung v. 28. Mai 2013. Abweichend von der Ankündigung im Schulausschuss am 06.09.2016 (Top 3 – Klassenbildung an Grundschulen), dass die Liebfrauenschule auch in diesem Jahr eine dritte Eingangsklasse bildet, hat sich aufgrund der tatsächlichen Anmeldungen die Klassenverteilung verschoben. Während nun zwar an der Liebfrauenschule aufgrund der tatsächlichen Anmeldezahl nur zwei – zwar große – Eingangsklassen gebildet werden können, muss zusätzlich aufgrund der hohen Anmeldezahl an der St.Georg-Schule Hüthum eine zweite Eingangsklasse gebildet werden. An der Michaelschule sind aufgrund der gesetzlichen Regelungen ebenfalls zwei Eingangsklassen zu bilden. (siehe hierzu § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW in Verbindung mit der erlassenen Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG  und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften. Gem. § 6a VO zu § 93 (2) SchulG sind an Grundschulen folgende Eingangsklassen zu bilden:

1.    bei bis zu 29 Anmeldungen eine Klasse,

2.    bei 30 bis 56 Anmeldungen zwei Klassen,

3.    bei 57 bis 81 Anmeldungen drei Klassen, …

 

Daraus ergibt sich folgende Klassenaufteilung:

 

·         Rheinschule                            2 Klassen

·         Leegmeerschule                     3 Klassen

·         Liebfrauenschule                     2 Klassen

·         St.Georg-Schule Hühtum       2 Klassen

·         Michaelschule                         2 Klassen

·         Luitgardisschule Elten             1 Klasse

 

Im Gebiet eines Schulträgers darf die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen die kommunale Klassenrichtzahl nicht überschreiten. Für die Ermittlung der kommunalen Klassenrichtzahl wird die Schülerzahl der zu bildenden Eingangsklassen einer Kommune durch 23 geteilt. Ergibt sich keine ganze Zahl, ist die Höchstzahl der zu bildenden Eingangsklassen wie folgt zu runden:

 

1.   Ist der Rechenwert kleiner als 15, wird auf die darüber liegende ganze Zahl aufgerundet;

2.   Ist der Rechenwert größer als 15 und kleiner als 30, wird ein Zahlbruchteil unter 0,5 auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet und ein Zahlenbruchteil ab 0,5 auf die darüber liegende ganze Zahl aufgerundet;

3.   Ist der Rechenwert größer als 30, wird auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet.

 

Ergebnisse größer oder gleich 60 werden um eins vermindert. Die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen kann aus pädagogischen, schulorganisatorischen oder baulichen Gründen unterschritten werden. Der Schulträger berechnet die kommunale Klassenrichtzahl bis zum 15. Januar eines Jahres. Berechnungsgrundlage ist die voraussichtliche Schülerzahl in den Eingangsklassen zum folgenden Schuljahr auf der Grundlage der Anmeldungen sowie der Erfahrungswerte aus den Vorjahren. (§ 6 a Abs. 2 VO zu § 93 (2) SchulG)

 

 

 

Zu 2.

Für die Anzahl der Schülerinnen und Schüler in Grundschulklassen gilt eine Bandbreite von 15 bis 29. Um eine gleichmäßige Verteilung der Schülerinnen und Schüler auf die Schulen und Klassen zu erzielen oder auf besondere Bedingungen zu reagieren, hat der Schulträger das Recht, den Klassenfrequenzrichtwert für eine oder mehrere Schulen innerhalb der Bandbreite festzulegen. Die Unterrichtung von Kindern in Klassenstärken an der oberen Grenze der Bandbreite sollte nach Maßgabe der Schulleiterinnen, aber auch der unteren Schulaufsicht vermieden werden. Das Schulamt für den Kreis Kleve schlägt daher die Begrenzung für GL-Schulen (Schwerpunktschulen für das gemeinsame Lernen von Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf) auf 23 Kinder pro Klasse und für die übrigen Grundschulen auf 27 Kinder pro Klasse vor.

 

In der Grundschulleiterdienstbesprechung am 18. Dezember 2013 wurde diese Begrenzung thematisiert und einvernehmlich folgender Vorschlag erarbeitet:

 

Für die Rheinschule als GL-Schule wird die Zügigkeit gem. der Vorgabe der unteren Schulaufsicht auf 23 Schülerinnen und Schüler pro Klasse beschränkt. Für alle weiteren Grundschulen wird die maximale Aufnahme auf 26 Schüler begrenzt.

 

Da seit Beginn des Schuljahres 2015/2016 die Leegmeerschule ebenfalls Schule des gemeinsamen Lernens ist, wurde in der Sitzung des SchulA vom 15.01.2014 ebenfalls die Reduzierung auf 23 Schülerinnen und Schüler pro Klasse beschlossen.

 

Die vorliegenden Beschränkungen der Klassenstärken bieten den Schulleiterinnen eine Möglichkeit, weitere Anmeldewünsche an andere aufnahmebereite Schulen zu verweisen. Es liegt jedoch in der Verantwortung der jeweiligen Schulleitung über die Aufnahmen zu entscheiden.

 

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen

·                 Die Maßnahme hat keine haushaltsrechtlichen Auswirkungen für die Haushaltsjahre 2017 ff.

·                 Steht die Maßnahme im Einklang mit den Zielen des Leitbildes?

 

   Ja. Kapitel 6.2.

 

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister