hier: Bildung von Eingangsklassen im Schuljahr 2017/2018
Beschlussvorschlag
- Aufgrund der ermittelten
Klassenrichtzahl für die Stadt Emmerich am Rhein werden im Schuljahr
2017/2018 12 Eingangsklassen gebildet. Die Luitgardisschule Eltene bildet
eine Eingangsklasse, die Rheinschule, die Liebfrauenschule, die
St.Georg-Schule Hüthum und die Michaelschule bilden jeweils zwei Eingangsklassen
und die Leegmeerschule bildet drei Eingangsklassen.
- Zur Erleichterung der Inklusion wird
die Anzahl der Schülerinnen und Schüler (Klassenfrequenzrichtzahl) an der
Rheinschule und der Leegmeerschule auf maximal 23 begrenzt. Die
Klassenfrequenzrichtzahl für alle weiteren Grundschulen der Stadt wird auf
26 begrenzt.
Sachdarstellung :
Die Klassenbildung, die Ermittlung der kommunalen Klassenrichtzahl und
der Klassenfrequenzrichtzahl wird in der Verordnung zur Ausführung des § 93
Abs. 2 Schulgesetz NRW geregelt.
Zu 1.
Insgesamt wurden für das Schuljahr 2017/2018
267 Schülerinnen und Schüler an den sechs städt. Grundschulen angemeldet.
Aufgrund o. g. Rechtsgrundlage errechnen sich dadurch für die Stadt 12
Eingangsklassen (ungerundete kommunale Klassenrichtzahl = 11,6086957).
Die Aufteilung der Eingangsklassen erfolgt
unter Zugrundenahme der Anmeldungen an den jeweiligen Grundschulen und
grundsätzlich des Ratsbeschlusses zur Zügigkeitsbegrenzung v. 28. Mai 2013.
Abweichend von der Ankündigung im Schulausschuss am 06.09.2016 (Top 3 –
Klassenbildung an Grundschulen), dass die Liebfrauenschule auch in diesem Jahr
eine dritte Eingangsklasse bildet, hat sich aufgrund der tatsächlichen
Anmeldungen die Klassenverteilung verschoben. Während nun zwar an der
Liebfrauenschule aufgrund der tatsächlichen Anmeldezahl nur zwei – zwar große –
Eingangsklassen gebildet werden können, muss zusätzlich aufgrund der hohen
Anmeldezahl an der St.Georg-Schule Hüthum eine zweite Eingangsklasse gebildet
werden. An der Michaelschule sind aufgrund der gesetzlichen Regelungen
ebenfalls zwei Eingangsklassen zu bilden. (siehe hierzu § 93 Abs. 2 Schulgesetz
NRW in Verbindung mit der erlassenen Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2
SchulG und den hierzu erlassenen
Verwaltungsvorschriften. Gem. § 6a VO zu § 93 (2) SchulG sind an Grundschulen
folgende Eingangsklassen zu bilden:
1.
bei bis zu 29 Anmeldungen eine Klasse,
2.
bei 30 bis 56 Anmeldungen zwei Klassen,
3.
bei 57 bis 81 Anmeldungen drei Klassen, …
Daraus ergibt sich folgende
Klassenaufteilung:
·
Rheinschule 2
Klassen
·
Leegmeerschule 3
Klassen
·
Liebfrauenschule 2
Klassen
·
St.Georg-Schule Hühtum 2 Klassen
·
Michaelschule 2
Klassen
·
Luitgardisschule Elten 1 Klasse
Im Gebiet eines Schulträgers darf die Zahl
der zu bildenden Eingangsklassen die kommunale Klassenrichtzahl nicht
überschreiten. Für die Ermittlung der kommunalen Klassenrichtzahl wird die
Schülerzahl der zu bildenden Eingangsklassen einer Kommune durch 23 geteilt.
Ergibt sich keine ganze Zahl, ist die Höchstzahl der zu bildenden
Eingangsklassen wie folgt zu runden:
1.
Ist der Rechenwert kleiner als 15, wird auf die
darüber liegende ganze Zahl aufgerundet;
2.
Ist der Rechenwert größer als 15 und kleiner als
30, wird ein Zahlbruchteil unter 0,5 auf die darunter liegende ganze Zahl
abgerundet und ein Zahlenbruchteil ab 0,5 auf die darüber liegende ganze Zahl
aufgerundet;
3.
Ist der Rechenwert größer als 30, wird auf die
darunter liegende ganze Zahl abgerundet.
Ergebnisse größer oder gleich 60 werden um
eins vermindert. Die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen kann aus
pädagogischen, schulorganisatorischen oder baulichen Gründen unterschritten
werden. Der Schulträger berechnet die kommunale Klassenrichtzahl bis zum 15.
Januar eines Jahres. Berechnungsgrundlage ist die voraussichtliche Schülerzahl
in den Eingangsklassen zum folgenden Schuljahr auf der Grundlage der
Anmeldungen sowie der Erfahrungswerte aus den Vorjahren. (§ 6 a Abs. 2 VO zu §
93 (2) SchulG)
Zu 2.
Für die Anzahl der Schülerinnen und Schüler
in Grundschulklassen gilt eine Bandbreite von 15 bis 29. Um eine gleichmäßige
Verteilung der Schülerinnen und Schüler auf die Schulen und Klassen zu erzielen
oder auf besondere Bedingungen zu reagieren, hat der Schulträger das Recht, den
Klassenfrequenzrichtwert für eine oder mehrere Schulen innerhalb der Bandbreite
festzulegen. Die Unterrichtung von Kindern in Klassenstärken an der oberen
Grenze der Bandbreite sollte nach Maßgabe der Schulleiterinnen, aber auch der
unteren Schulaufsicht vermieden werden. Das Schulamt für den Kreis Kleve
schlägt daher die Begrenzung für GL-Schulen (Schwerpunktschulen für das
gemeinsame Lernen von Schülerinnen und Schülern mit und ohne
sonderpädagogischem Förderbedarf) auf 23 Kinder pro Klasse und für die übrigen
Grundschulen auf 27 Kinder pro Klasse vor.
In der Grundschulleiterdienstbesprechung am
18. Dezember 2013 wurde diese Begrenzung thematisiert und einvernehmlich
folgender Vorschlag erarbeitet:
Für die Rheinschule als GL-Schule wird die
Zügigkeit gem. der Vorgabe der unteren Schulaufsicht auf 23 Schülerinnen und
Schüler pro Klasse beschränkt. Für alle weiteren Grundschulen wird die maximale
Aufnahme auf 26 Schüler begrenzt.
Da seit Beginn des Schuljahres 2015/2016 die
Leegmeerschule ebenfalls Schule des gemeinsamen Lernens ist, wurde in der
Sitzung des SchulA vom 15.01.2014 ebenfalls die Reduzierung auf 23 Schülerinnen
und Schüler pro Klasse beschlossen.
Die vorliegenden Beschränkungen der
Klassenstärken bieten den Schulleiterinnen eine Möglichkeit, weitere
Anmeldewünsche an andere aufnahmebereite Schulen zu verweisen. Es liegt jedoch
in der Verantwortung der jeweiligen Schulleitung über die Aufnahmen zu
entscheiden.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen
·
Die Maßnahme hat keine haushaltsrechtlichen
Auswirkungen für die Haushaltsjahre 2017 ff.
·
Steht die Maßnahme im Einklang mit den Zielen des
Leitbildes?
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2
Peter Hinze
Bürgermeister