Betreff
Rheinbrückenauffahrt - Ampelanlage - van-den-Bergh-Straße/Eltener Straße,
hier: Eingabe Nr. 34/2016 vom CDU-Ortsverband Hüthum-Borghees-Klein Netterden
Vorlage
05 - 16 0960/2016
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführung der Verwaltung zur Kenntnis, lehnt den Antrag des CDU-Ortsverbandes ab und beauftragt die Verwaltung, eine Verkehrsstromanalyse zu dem besagten Knotenpunkt beim Landesbetrieb Straßenbau NRW anzufordern.

 

Sachdarstellung :

 

Mit Datum vom 22.08.2016 wurde im Rahmen der Umleitung zur Widerlagersanierung der Brücke B220 / L7 eine Lichtsignalanlage an der Kreuzung Eltener Straße (L7 bzw. B8) / B220a / van-den-Bergh-Straße eingerichtet. Diese sieht u. a. für den Kraftverkehr aus Kleve kommend eine separat geschaltete Linksabbiegespur in Fahrrichtung Elten vor.

 

Am 26.10.2016 beantragt der CDU-Ortsverband den Verbleib der bauzeitlichen Lichtsignalanlage im o. g. Kreuzungsbereich.

 

Straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen nach StVO § 45, wie die Errichtung einer Lichtsignalanlage bedürfen der Zustimmung des Straßenbaulastträgers. In diesem Falle des Landesbetriebes Straßenbau NRW. Dieser wurde um Stellungnahme gebeten.

 


 

Stellungnahme des Landesbetriebes Straßenbau NRW :

 

zum Antrag der CDU Emmerich – Ortsverband Hüthum-Borghees-Klein Netterden wird seitens Straßen.NRW wie folgt Stellung genommen:

 

Am angesprochenen Knotenpunkt wurde im Zuge der Vollsperrung der B 220, zwischen der Rampe zur B 8 und dem Nollenburger Weg, eine bauzeitliche Lichtsignalanlage eingerichtet. Diese dient dazu das erhöhte Umleitungsverkehrsaufkommen, zu den vorhandenen Verkehrsaufkommen, abzuwickeln.

 

Nach Ende der Sperrung der B 220 wird diese Signalanlage wieder abgebaut.

 

Im normalen Verkehrsablauf sind Straßen.NRW keine größeren Probleme bekannt. Die Verkehrsbelastung am Knotenpunkt ist schon als hoch zu bezeichnen.

 

Eine Unfallhäufungsstelle, gemäß Erlass – Aufgaben der Unfallkommission, liegt hier nicht vor.

 

Derzeit sind keine baulichen Veränderungen am Knotenpunkt vorgesehen.

 

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

 


 

Die zu berücksichtigende Grundlage dieser Entscheidung ist u.a. die RILSA (Richtlinien für Lichtsignalanlagen), wie nachfolgenden dargelegt wird.  

 

1.2 Kriterien für den Einsatz von Lichtsignalanlagen und erzielbare Wirkungen

 

1.2.1 Verkehrssicherheit

Die Einrichtung einer Lichtsignalanlage ist sinnvoll, wenn Unfälle zu erwarten sind oder sich ereignet haben, die durch eine Lichtsignalsteuerung hätten vermieden werden können, und wenn sich andere Maßnahmen (z. B. Geschwindigkeitsbeschränkungen, Überholverbote, bauliche Querungsanlagen für Radfahrer und Fußgänger) als wirkungslos erwiesen haben oder keinen Erfolg versprechen. Auffällige Kennzeichen hierfür sind

  • eine Häufung von Vorfahrtunfällen
    • wegen zu großer Verkehrsstärke oder zu hoher Geschwindigkeiten auf der übergeordneten Straße,
    • infolge unzureichender Sichtverhältnisse am Knotenpunkt oder mangelnder Begreifbarkeit der Vorfahrtregelung,
    • infolge nicht ausreichender Kapazität,
  • eine Häufung von Unfällen zwischen Linksabbiegern und Gegenverkehr oder
  • eine Häufung von Unfällen zwischen Kraftfahrzeugen und querenden Radfahrern oder Fußgängern.

 

Da keine Unfälle bekannt sind, die durch eine Lichtsignalanlage hätten vermieden werden können, bestehen keine verkehrlichen und straßenverkehrsrechtlichen Notwendigkeiten zur Errichtung einer Lichtsignalanlage und somit ist der Antrag abzulehnen.

 

Die Stadt Emmerich am Rhein wird jedoch beim Landesbetrieb Straßenbau NRW eine Verkehrsstromanalyse zum Knotenpunkt anfordern, um die Wartezeiten der einzelnen Verkehrsteilnehmer zu bestimmen.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme wird von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.

 

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter