hier: Eingabe Nr. 34/2016 vom CDU-Ortsverband Hüthum-Borghees-Klein Netterden
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführung der Verwaltung
zur Kenntnis, lehnt den Antrag des CDU-Ortsverbandes ab und beauftragt die
Verwaltung, eine Verkehrsstromanalyse zu dem besagten Knotenpunkt beim
Landesbetrieb Straßenbau NRW anzufordern.
Sachdarstellung :
Mit Datum vom
22.08.2016 wurde im Rahmen der Umleitung zur Widerlagersanierung der Brücke
B220 / L7 eine Lichtsignalanlage an der Kreuzung Eltener Straße (L7 bzw. B8) /
B220a / van-den-Bergh-Straße eingerichtet. Diese sieht u. a. für den
Kraftverkehr aus Kleve kommend eine separat geschaltete Linksabbiegespur in
Fahrrichtung Elten vor.
Am 26.10.2016
beantragt der CDU-Ortsverband den Verbleib der bauzeitlichen Lichtsignalanlage
im o. g. Kreuzungsbereich.
Straßenverkehrsrechtliche
Maßnahmen nach StVO § 45, wie die Errichtung einer Lichtsignalanlage bedürfen
der Zustimmung des Straßenbaulastträgers. In diesem Falle des Landesbetriebes
Straßenbau NRW. Dieser wurde um Stellungnahme gebeten.
Stellungnahme des Landesbetriebes Straßenbau NRW :
zum Antrag
der CDU Emmerich – Ortsverband Hüthum-Borghees-Klein Netterden wird seitens
Straßen.NRW wie folgt Stellung genommen:
Am
angesprochenen Knotenpunkt wurde im Zuge der Vollsperrung der B 220, zwischen
der Rampe zur B 8 und dem Nollenburger Weg, eine bauzeitliche Lichtsignalanlage
eingerichtet. Diese dient dazu das erhöhte Umleitungsverkehrsaufkommen, zu den
vorhandenen Verkehrsaufkommen, abzuwickeln.
Nach Ende
der Sperrung der B 220 wird diese Signalanlage wieder abgebaut.
Im normalen
Verkehrsablauf sind Straßen.NRW keine größeren Probleme bekannt. Die
Verkehrsbelastung am Knotenpunkt ist schon als hoch zu bezeichnen.
Eine
Unfallhäufungsstelle, gemäß Erlass – Aufgaben der Unfallkommission, liegt hier
nicht vor.
Derzeit sind
keine baulichen Veränderungen am Knotenpunkt vorgesehen.
Für
Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Die zu
berücksichtigende Grundlage dieser Entscheidung ist u.a. die RILSA (Richtlinien
für Lichtsignalanlagen), wie nachfolgenden dargelegt wird.
1.2 Kriterien
für den Einsatz von Lichtsignalanlagen und erzielbare Wirkungen
1.2.1 Verkehrssicherheit
Die Einrichtung
einer Lichtsignalanlage ist sinnvoll, wenn Unfälle zu erwarten sind oder sich
ereignet haben, die durch eine Lichtsignalsteuerung hätten vermieden werden
können, und wenn sich andere Maßnahmen (z. B.
Geschwindigkeitsbeschränkungen, Überholverbote, bauliche Querungsanlagen für
Radfahrer und Fußgänger) als wirkungslos erwiesen haben oder keinen Erfolg
versprechen. Auffällige Kennzeichen hierfür sind
- eine Häufung von Vorfahrtunfällen
- wegen zu
großer Verkehrsstärke oder zu hoher Geschwindigkeiten auf der
übergeordneten Straße,
- infolge
unzureichender Sichtverhältnisse am Knotenpunkt oder mangelnder
Begreifbarkeit der Vorfahrtregelung,
- infolge
nicht ausreichender Kapazität,
- eine Häufung von Unfällen zwischen
Linksabbiegern und Gegenverkehr oder
- eine Häufung von Unfällen zwischen
Kraftfahrzeugen und querenden Radfahrern oder Fußgängern.
Da keine Unfälle
bekannt sind, die durch eine Lichtsignalanlage hätten vermieden werden können,
bestehen keine verkehrlichen und straßenverkehrsrechtlichen Notwendigkeiten zur
Errichtung einer Lichtsignalanlage und somit ist der Antrag abzulehnen.
Die Stadt Emmerich
am Rhein wird jedoch beim Landesbetrieb Straßenbau NRW eine
Verkehrsstromanalyse zum Knotenpunkt anfordern, um die Wartezeiten der
einzelnen Verkehrsteilnehmer zu bestimmen.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme wird
von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter