hier: Aufstellungsbeschluss
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 i. V m.
§ 1 Abs. 8 BauGB den Flächennutzungsplan dahingehend zu ändern, dass im Bereich
der unbebauten Landzunge an der Kupferstraße auf der Südseite des Hafenbeckens
des Industriehafens die Darstellung einer Fläche für die Landwirtschaft sowie
einer Wasserfläche in ein Sondergebiet der Zweckbestimmung „Hafen“ umgewandelt
wird.
Sachdarstellung :
a) Planungsanlass
Der
Containerumschlag im Emmericher Hafen hat in den vergangenen Jahren einen
stetigen Zuwachs erfahren, so dass die Kapazitätsgrenzen des vorhandenen
Terminals bald erreicht sind. Um für die prognostizierten Umschlaganforderungen
gerüstet zu sein und den tatsächlichen Potenzialen der grenzüberschreitenden
Region gerecht zu werden, gibt es seitens des Hafenbetreibers bereits seit
längerem Bestrebungen zur Errichtung einer zweiten Containerumschlaganlage.
Aus den an das Hafenbecken des Industriehafens unmittelbar angrenzenden
Flächen kann eine solche Anlage absehbar allein auf der unbebauten südlichen
Landzunge an der Kupferstraße entstehen. Andere Erweiterungspotentiale zur
Errichtung eines zusätzlichen Container-Terminals ergeben sich nicht, da die
übrigen Grundstücke mit unmittelbarem Hafenanschluss durch die dort ansässigen
Firmen genutzt werden.
Nicht zuletzt in den anhängigen Verfahren zur Aufstellung des neuen
Landesentwicklungsplanes NRW (LEP) sowie zur Erarbeitung des neuen
Regionalplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf (RPD) haben sowohl der
Hafenbetreiber als auch die Stadt Emmerich am Rhein auf der Grundlage des
Wasserstraßen-, Hafen- und Logistikkonzeptes NRW (März 2016) sowie den
Feststellungen des Gutachtens zur Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit der
Binnenhäfen (PLANCO 2013) für eine Einräumung von entsprechenden
Expansionsmöglichkeiten für die gewünschte Erweiterung der Hafeneinrichtungen
in den landesplanerischen Vorgaben votiert. Im geänderten LEP-Entwurf der
zweiten Beteiligung im Jahre 2016 ist dieses Ansinnen letztlich aufgenommen
worden, indem der Emmericher Hafen den Status „Landesbedeutsamer Hafen“
erhalten hat.
Im RPD-Erarbeitungsverfahren ist nach aktuellem Verfahrensstand davon
auszugehen, dass der Plangeber den Anregungen auf die landesplanerische
Vorbereitung der Hafenerweiterung vor dem Hintergrund, dass die ins Auge
gefasste Fläche Teil eines FFH-Schutzgebietes, eines Europäischen
Vogelschutzgebietes sowie eines Naturschutzgebietes ist, bei seiner noch
anstehenden Abwägung nicht folgen wird. Vielmehr müssen zunächst vom
Antragsteller die naturschutzrechtlichen Restriktionen im Rahmen entsprechender
Befreiungsregelungen überwunden werden.
Erste Erhebungen zeigen auf, dass die in den Schutzzielen des
FFH-Gebietes genannten Lebensraumtypen im geplanten Hafenerweiterungsbereich im
Prinzip nicht unmittelbar vorkommen, sondern in der Nachbarschaft hierzu im
angrenzenden Deichvorland angesiedelt sind. Darüber hinaus hat das betroffene
Gelände für Brut- und Rastvögel nur eine untergeordnete Bedeutung. Insofern hat
sich in der Vorabstimmung mit der Landesplanungsbehörde angedeutet, dass die
betreffenden Befreiungsregelungen als Voraussetzung für eine geänderte
Regionalplandarstellung zustande kommen könnten. Hierfür sind jedoch weitergehende
Untersuchungen und die Konkretisierung und Sicherung von voraussichtlich
erforderlichen Maßnahmen zur Eingriffskompensation erforderlich, die in
Hinblick auf den aktuellen Verfahrensstand im Regionalplanerarbeitungsverfahren
nicht rechtzeitig genug vorliegen werden, um die Grundlage für eine geänderte
Darstellung im Regionalplanentwurf bilden zu können.
Es bedarf zur landesplanerischen Abstimmung der Vorhabenplanung daher
vielmehr der Durchführung eines separaten Regionalplanänderungsverfahrens. Der
Hafenbetreiber will ein solches Verfahren in Zusammenarbeit mit der Stadt
Emmerich am Rhein beantragen. Den Einstieg hierzu soll die formelle Einleitung
des FNP-Änderungsverfahrens liefern, mit der die Stadt Emmerich am Rhein ihre
Unterstützung des Vorhabens der Hafenerweiterung durch den Willen zur
Durchführung einer entsprechenden Bauleitplanung bekräftigt.
b) Planungsziel
Mit der geplanten
Errichtung einer zweiten Containerverladeanlage sollen ein nachhaltiger
Umschlagbetrieb gesichert und ein Beitrag zur Verkehrsverlagerung von der
Straße zum Binnenschiff gewährleistet werden.
Die Erschließung der
Vorhabenfläche ist von Osten über das bestehende Straßennetz ohne erheblichen
Aufwand möglich. Auch eine Anbindung an die Hafenbahn durch Verlängerung der
bestehenden Bahntrasse auf den benachbarten Firmengeländen an der Kupferstraße
ist realisierbar. Von daher dient das Vorhaben der Erweiterung des trimodalen Hafenstandortes und der Stärkung
der Stadt Emmerich am Rhein als wichtigem Wirtschaftsstandort im Bereich des
Unteren Niederrheins.
Parallel zum erforderlichen Regionalplanänderungsverfahren sollen daher
die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Realisierung des Vorhabens
durch die Änderung des Flächennutzungsplanes geschaffen werden. Dabei soll der
Flächennutzungsplan dahin gehend geändert werden, dass die für den betroffenen
Bereich bestehenden Darstellungen als „Fläche für die Landwirtschaft“ und Wasserfläche umgewandelt werden in
die Darstellung eines Sondergebietes der Zweckbestimmung „Hafen“.
c) Weiteres Vorgehen
Der das Verfahren
der 93. Flächennutzungsplanänderung einleitende Aufstellungsbeschluss soll in
Hinblick auf die Durchführung des Regionalplanänderungsverfahrens und die
hierzu seitens des Vorhabenträgers zu tätigenden Aufwendungen zunächst eine
Willensbekundung der Stadt Emmerich am Rhein darstellen, das Vorhaben der
Hafenerweiterung planerisch zu stützen.
Die weiteren
Verfahrensschritte in diesem FNP-Änderungsverfahren mit den Beteiligungen der
Öffentlichkeit und der Behörden sollen erst dann durchgeführt werden, wenn mit
einiger Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass eine landesplanerische
Zustimmung zustande kommen wird. Diese ergibt sich mit dem
Regionalplanänderungsverfahren, in welchem u.a. die Fragen der Verträglichkeit
mit den naturschutzrechtlichen und wasserrechtlichen Belangen zu klären sind.
Es ist vorgesehen, im Vorlauf zu einer Einleitung dieses Verfahrens Ende des
ersten Quartals 2017 einen Scooping-Termin mit den zuständigen Akteuren
durchzuführen, in welchem die durch die Planung berührten öffentlichen Belange
und der Umfang und der Detaillierungsgrad der noch durchzuführenden
Untersuchungen für die Umweltprüfung bestimmt werden sollen.
Das FNP-Verfahren
sattelt auf den in der Regionalplanänderung vorzulegenden Unterlagen auf und
läuft entsprechend parallel zu den dortigen Verfahrensschritten.
Da der Vorhabenbereich z.T. im Überschwemmungsbereich liegt und überdies
eine Teilfläche des Hafenbeckens in Anspruch nehmen soll, wird die konkrete
Genehmigungsplanung im Rahmen eines wasserrechtlichen Verfahrens abgewickelt
werden. Nach derzeitiger Sichtweise könnte sich hierdurch ggf. die Aufstellung
eines Bebauungsplanes erübrigen. Ob dies tatsächlich der Fall ist, wird sich im
Zuge der weiteren Durchführung der anstehenden Planungs- und
Genehmigungsverfahren klären. Sofern erforderlich, wäre die Aufstellung eines
Bebauungsplanes zur Schaffung eines konkreten Baurechtes auf der Grundlage der
in den vorlaufenden anderen Verfahren erstellten
Unterlagen und gewonnenen Erkenntnisse ohne erheblichen Aufwand möglich.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 2.5.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter