Betreff
Verfahren zur 93. Änderung des Flächennutzungsplanes - Darstellung eines Sondergebietes "Hafen" im Bereich des Hafenkopfes Kupferstraße,
hier: Aufstellungsbeschluss
Vorlage
05 - 16 0961/2016
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 i. V m. § 1 Abs. 8 BauGB den Flächennutzungsplan dahingehend zu ändern, dass im Bereich der unbebauten Landzunge an der Kupferstraße auf der Südseite des Hafenbeckens des Industriehafens die Darstellung einer Fläche für die Landwirtschaft sowie einer Wasserfläche in ein Sondergebiet der Zweckbestimmung „Hafen“ umgewandelt wird.

 

Sachdarstellung :

 

a)         Planungsanlass

Der Containerumschlag im Emmericher Hafen hat in den vergangenen Jahren einen stetigen Zuwachs erfahren, so dass die Kapazitätsgrenzen des vorhandenen Terminals bald erreicht sind. Um für die prognostizierten Umschlaganforderungen gerüstet zu sein und den tatsächlichen Potenzialen der grenzüberschreitenden Region gerecht zu werden, gibt es seitens des Hafenbetreibers bereits seit längerem Bestrebungen zur Errichtung einer zweiten Containerumschlaganlage.

 

Aus den an das Hafenbecken des Industriehafens unmittelbar angrenzenden Flächen kann eine solche Anlage absehbar allein auf der unbebauten südlichen Landzunge an der Kupferstraße entstehen. Andere Erweiterungspotentiale zur Errichtung eines zusätzlichen Container-Terminals ergeben sich nicht, da die übrigen Grundstücke mit unmittelbarem Hafenanschluss durch die dort ansässigen Firmen genutzt werden.

 

Nicht zuletzt in den anhängigen Verfahren zur Aufstellung des neuen Landesentwicklungsplanes NRW (LEP) sowie zur Erarbeitung des neuen Regionalplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf (RPD) haben sowohl der Hafenbetreiber als auch die Stadt Emmerich am Rhein auf der Grundlage des Wasserstraßen-, Hafen- und Logistikkonzeptes NRW (März 2016) sowie den Feststellungen des Gutachtens zur Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit der Binnenhäfen (PLANCO 2013) für eine Einräumung von entsprechenden Expansionsmöglichkeiten für die gewünschte Erweiterung der Hafeneinrichtungen in den landesplanerischen Vorgaben votiert. Im geänderten LEP-Entwurf der zweiten Beteiligung im Jahre 2016 ist dieses Ansinnen letztlich aufgenommen worden, indem der Emmericher Hafen den Status „Landesbedeutsamer Hafen“ erhalten hat.

 

Im RPD-Erarbeitungsverfahren ist nach aktuellem Verfahrensstand davon auszugehen, dass der Plangeber den Anregungen auf die landesplanerische Vorbereitung der Hafenerweiterung vor dem Hintergrund, dass die ins Auge gefasste Fläche Teil eines FFH-Schutzgebietes, eines Europäischen Vogelschutzgebietes sowie eines Naturschutzgebietes ist, bei seiner noch anstehenden Abwägung nicht folgen wird. Vielmehr müssen zunächst vom Antragsteller die naturschutzrechtlichen Restriktionen im Rahmen entsprechender Befreiungsregelungen überwunden werden.

 

Erste Erhebungen zeigen auf, dass die in den Schutzzielen des FFH-Gebietes genannten Lebensraumtypen im geplanten Hafenerweiterungsbereich im Prinzip nicht unmittelbar vorkommen, sondern in der Nachbarschaft hierzu im angrenzenden Deichvorland angesiedelt sind. Darüber hinaus hat das betroffene Gelände für Brut- und Rastvögel nur eine untergeordnete Bedeutung. Insofern hat sich in der Vorabstimmung mit der Landesplanungsbehörde angedeutet, dass die betreffenden Befreiungsregelungen als Voraussetzung für eine geänderte Regionalplandarstellung zustande kommen könnten. Hierfür sind jedoch weitergehende Untersuchungen und die Konkretisierung und Sicherung von voraussichtlich erforderlichen Maßnahmen zur Eingriffskompensation erforderlich, die in Hinblick auf den aktuellen Verfahrensstand im Regionalplanerarbeitungsverfahren nicht rechtzeitig genug vorliegen werden, um die Grundlage für eine geänderte Darstellung im Regionalplanentwurf bilden zu können.

 

Es bedarf zur landesplanerischen Abstimmung der Vorhabenplanung daher vielmehr der Durchführung eines separaten Regionalplanänderungsverfahrens. Der Hafenbetreiber will ein solches Verfahren in Zusammenarbeit mit der Stadt Emmerich am Rhein beantragen. Den Einstieg hierzu soll die formelle Einleitung des FNP-Änderungsverfahrens liefern, mit der die Stadt Emmerich am Rhein ihre Unterstützung des Vorhabens der Hafenerweiterung durch den Willen zur Durchführung einer entsprechenden Bauleitplanung bekräftigt.

 

 

b)         Planungsziel

Mit der geplanten Errichtung einer zweiten Containerverladeanlage sollen ein nachhaltiger Umschlagbetrieb gesichert und ein Beitrag zur Verkehrsverlagerung von der Straße zum Binnenschiff gewährleistet werden.

 

Die Erschließung der Vorhabenfläche ist von Osten über das bestehende Straßennetz ohne erheblichen Aufwand möglich. Auch eine Anbindung an die Hafenbahn durch Verlängerung der bestehenden Bahntrasse auf den benachbarten Firmengeländen an der Kupferstraße ist realisierbar. Von daher dient das Vorhaben der Erweiterung des trimodalen Hafenstandortes und der Stärkung der Stadt Emmerich am Rhein als wichtigem Wirtschaftsstandort im Bereich des Unteren Niederrheins.

 

Parallel zum erforderlichen Regionalplanänderungsverfahren sollen daher die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Realisierung des Vorhabens durch die Änderung des Flächennutzungsplanes geschaffen werden. Dabei soll der Flächennutzungsplan dahin gehend geändert werden, dass die für den betroffenen Bereich bestehenden Darstellungen als „Fläche für die Landwirtschaft“ und Wasserfläche umgewandelt werden in die Darstellung eines Sondergebietes der Zweckbestimmung „Hafen“.

 

 

c)         Weiteres Vorgehen

Der das Verfahren der 93. Flächennutzungsplanänderung einleitende Aufstellungsbeschluss soll in Hinblick auf die Durchführung des Regionalplanänderungsverfahrens und die hierzu seitens des Vorhabenträgers zu tätigenden Aufwendungen zunächst eine Willensbekundung der Stadt Emmerich am Rhein darstellen, das Vorhaben der Hafenerweiterung planerisch zu stützen.

 

Die weiteren Verfahrensschritte in diesem FNP-Änderungsverfahren mit den Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden sollen erst dann durchgeführt werden, wenn mit einiger Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass eine landesplanerische Zustimmung zustande kommen wird. Diese ergibt sich mit dem Regionalplanänderungsverfahren, in welchem u.a. die Fragen der Verträglichkeit mit den naturschutzrechtlichen und wasserrechtlichen Belangen zu klären sind. Es ist vorgesehen, im Vorlauf zu einer Einleitung dieses Verfahrens Ende des ersten Quartals 2017 einen Scooping-Termin mit den zuständigen Akteuren durchzuführen, in welchem die durch die Planung berührten öffentlichen Belange und der Umfang und der Detaillierungsgrad der noch durchzuführenden Untersuchungen für die Umweltprüfung bestimmt werden sollen.

 

Das FNP-Verfahren sattelt auf den in der Regionalplanänderung vorzulegenden Unterlagen auf und läuft entsprechend parallel zu den dortigen Verfahrensschritten.

 

Da der Vorhabenbereich z.T. im Überschwemmungsbereich liegt und überdies eine Teilfläche des Hafenbeckens in Anspruch nehmen soll, wird die konkrete Genehmigungsplanung im Rahmen eines wasserrechtlichen Verfahrens abgewickelt werden. Nach derzeitiger Sichtweise könnte sich hierdurch ggf. die Aufstellung eines Bebauungsplanes erübrigen. Ob dies tatsächlich der Fall ist, wird sich im Zuge der weiteren Durchführung der anstehenden Planungs- und Genehmigungsverfahren klären. Sofern erforderlich, wäre die Aufstellung eines Bebauungsplanes zur Schaffung eines konkreten Baurechtes auf der Grundlage der in den vorlaufenden anderen Verfahren erstellten

Unterlagen und gewonnenen Erkenntnisse ohne erheblichen Aufwand möglich.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 2.5.

 

 

 

In Vertretung

 

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter