Betreff
Breitbandausbau im Stadtgebiet von Emmerich am Rhein;
hier: Abschluss einer Kooperationsvereinbarung mit dem Kreis Kleve zur Durchführung
des geförderten Breitbandausbaus im Kreis Kleve
Vorlage
05 - 16 0970/2017
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt, dem Abschluss des Kooperationsvertrages – nach Klärung der nachfolgend beschriebenen Kritikpunkte – mit dem Kreis Kleve zuzustimmen.

 

Sachdarstellung :

 

Mit Sachstandsbericht in der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung vom 30.08.2016 wurden die Fördermöglichkeiten im Einzelnen näher erläutert. Zwischenzeitlich ist für den Ortsteil Elten nach Durchführung eines eigenen Markterkundungs- und Interessenbekundungsverfahrens (IBV) die Ausschreibung für den Breitbandausbau auf dem zuständigen Internet-Portal erfolgt. Die Förderung hierfür erfolgt über das Landesprogramm für Ortslagen/Wohngebiete gem. Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Next-Generation-Access im ländlichen Raum – RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 19.04.2016.

 

Für das restliche Stadtgebiet besteht die Absicht, den Ausbau über die „Förderrichtlinie Bund“ mit ergänzenden Landesmitteln – und dies möglichst mit weiteren Kommunen – anzugehen, da die Zuwendungen aus dem Bundesprogramm anhand eines sog. Scoring-Verfahrens vergeben werden, und dabei größere und zusammenhängende Ausbaugebiete vorrangig berücksichtigt werden. Dabei können voraussichtlich auch die Bereiche förderunschädlich ausgebaut werden, die bereits im Jahr 2012 ausgebaut wurden, soweit durch diese ältere Maßnahme die heute geltende Unterversorgungsgrenze von 30 Mbit/s nicht erreicht wurde.

 

Nachdem sich der Landrat mit Schreiben an die Bürgermeister vom 05.12.2016 grundsätzlich bereit erklärt hat, das Breitbandprojekt im Sinne einer Bündelungsfunktion für alle Kommunen im Kreis durchzuführen, hat er mit Schreiben vom 20.12.2016 den Entwurf einer entsprechenden Kooperationsvereinbarung übersandt. Diese sowie eine Übersicht der unterversorgten Gebiete befinden sich in der Anlage.

 

Bedingt durch den Umstand, dass der entsprechende Förderaufruf zum Bundesprogramm am 28.02.2017 endet, hat der Kreis einen engen Terminplan vorgelegt: Die Frist zum kreisweiten IBV ist am 21.12.2016 abgelaufen. Bis zum 12.01.2017 werden von der damit beauftragten Fa. WiR-Solutions GmbH aus Greven die Größenordnungen der zu erwartenden Eigenanteile je Kommune ermittelt; die hier und für den Haushaltsplanentwurf enthaltenen Zahlen hat die Verwaltung – bei Redaktionsschluss der Vorlage am 05.01.2017 – daher vorab bei der Firma abgefragt. Grob und unter Vorbehalt beträgt die Finanzierungslücke, für die maximal 90 % Förderung beantragt werden kann, danach allein für Emmerich am Rhein – ohne den Ortsteil Elten – ca. 3,0 bis 4,5 Mio. €. In der Zeitspanne zwischen dem 16.01. und 03.02.2017 erwartet der Kreis die Entscheidung der Kommunen über die Teilnahme am Förderprogramm, zum Abschluss des Kooperationsvertrages sowie die Darstellung des Eigenanteils, um anschließend bis zum 23.02.2017 den Förderantrag ausarbeiten und fristgerecht einreichen zu können.

 

Die Kooperationsvereinbarung ist so aufgebaut, dass der Kreis in allen Belangen des Breitbandprojektes lediglich in der Funktion eines Vermittlers bzw. Verwalters auftritt, und sämtliche Kosten und Risiken im jeweiligen Verhältnis am Gesamtaufwand an die kreisangehörigen Kommunen weiter gereicht werden. Vor dem Hintergrund der Interessenlage ist das verständlich; aus Sicht der Verwaltung birgt jedoch § 7, soweit sich die Kommunen hier mit der mindertiefen Verlegung der Leitungen wie dem sog. Micro- oder Minitrenching einverstanden erklären, gewisse Risiken. Allerdings soll durch das jüngst verabschiedete Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG vom 4.11.2016) gerade diesen Verlegetechniken Vorschub geleistet werden; den Gemeinden als Straßenbaulastträger steht danach nur in eng umgrenzten Fällen das Recht zu, entsprechende Anträge nach § 68 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) abzulehnen.

Weiter ist eine Kündigung der Vereinbarung (§ 10) nur aus „wichtigem Grund“ möglich; Beispiele hierfür werden nicht genannt. Geklärt werden müsste aus Sicht der Verwaltung daher noch, ob erhebliche Kostensprünge oder auch der Umstand, falls der Zuwendungsgeber die Wirtschaftlichkeitslücke nicht in voller Höhe als zuwendungsfähige Kosten anerkennen sollte, dazu zählen.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Für das Haushaltsjahr 2017 sollen entsprechende Mittel für die Deckung einer möglichen Wirtschaftlichkeitslücke in den Haushalteingestellt werden; voraussichtlich gemäß mündlicher Auskunft der Projekt begleitenden Beratungsfirma ca. 300 – 500.000 € als Eigenanteil der Stadt Emmerich am Rhein.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme wird von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.

 

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter