hier: 1) Aufstellungsbeschluss
2) Beschluss zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB für den Bereich der
Grundstücke Sternstraße 20 bis 24 im Ortsteil Emmerich, Gemarkung Emmerich,
Flur 9, Flurstücke 46, 69, 70 und 71 unter Anwendung der Bestimmungen des § 13a BauGB einen Bebauungsplan aufzustellen.
Das Bebauungsplanverfahren erhält die Bezeichnung: E 9/3 -Sternstraße / Ost-.
Die Verfahrensgebietsgrenze ist in der Planunterlage mit einer
gestrichelten Linie gekennzeichnet.
Zu 2)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beauftragt die Verwaltung, die frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zur Vorstellung des
vorliegenden Bebauungsplankonzeptes in der Form der besonderen
Bürgerbeteiligung nach Punkt 3.2 der städtischen Richtlinien zur
Bürgerbeteiligung in Bauleitplanverfahren durchzuführen sowie die Beteiligung
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB zu
veranlassen.
Sachdarstellung :
Zu 1)
a)
Planungsanlass
Die Grundstücke auf der Ostseite der Sternstraße im Abschnitt zwischen
Spillingscher Weg und Am Flachsacker sind einem im Zusammenhang bebauten
Ortsteil zuzurechnen. Die Zulässigkeit baulicher Vorhaben beurteilt sich
dementsprechend nach § 34 BauGB und setzt u.a. voraus, dass sich die Vorhaben
nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise sowie der
Grundstücksfläche, die überbaut werden soll in die Eigenart der näheren
Umgebung einfügt.
Die betroffenen Grundstücke zeichnen sich insbesondere durch übergroße
Grundstückstiefen bis über 80 m aus. Die vorhandene Wohnbebauung rückt im
Vergleich zu der übrigen Bebauung entlang der Sternstraße erheblich von der
Straßengrenze ab und bildet eine Bauflucht, die durchschnittlich einen Abstand
von 14 m zur Straßengrenze einhält. Auch wenn bei einigen Grundstücken eine in
die Tiefe gehende bauliche Nutzung durch Nebenanlagen erkennbar ist, ergeben
sich auf dem an die bebauten Grundstücke der Dechant-Sprünken-Straße
angrenzenden Hinterland der meisten Grundstücke nennenswerte Freiflächenanteile,
die zu einer Bebauungsverdichtung innerhalb des Siedlungszusammenhanges
herangezogen werden könnten.
Der Eigentümer eines dieser Grundstücke beabsichtigt, auf der
Gartenfläche im rückwärtigen
Grundstücksteil mit Erschließung über das eigene Grundstück neue Bauflächen für
eine zusätzliche Wohnbebauung zu entwickeln. Der betroffene Bereich bietet je
nach Grundstücksaufteilung Raum für 3 kleinere Einzelwohnhäuser oder bis zu 4
Doppelhaushälften. Da für eine Wohnbebauung in diesem Grundstücksbereich keine
Vorbild gebende Wohnbebauung auf den benachbarten Grundstücken vorhanden ist,
ist eine planungsrechtliche Zulässigkeit in dieser Lage nach § 34 BauGB zu
verneinen. Für eine geordnete städtebauliche Entwicklung besteht daher ein
Planungsbedarf. Aus diesem Grunde hat der Eigentümer einen Antrag auf
Aufstellung eines Bebauungsplanes gestellt.
Dem Antrag vorgelaufen war dessen Umfrage bei den Nachbarn, inwieweit
diese ebenfalls an einer Baureifmachung ihrer Hinterlandflächen interessiert
seien. Da diese Umfrage keine Resonanz zeigte, bezieht sich der Antrag auf das
Grundstück des Antragstellers sowie die in der Lage seines Wohnhauses an der
Sternstraße beiderseits angrenzenden Grundstücke. Die Einbeziehung des
unbebauten südlichen Nachbarbrundstückes dient dabei infolge des vorhandenen
ungünstigen Grundstückszuschnittes der planungsrechtlichen Steuerung der
baulichen Entwicklung unter Berücksichtigung der Umgebungsbebauung.
b)
Planungsziel
Ziel der Bauleitplanung ist die Schaffung der planungsrechtlichen
Voraussetzungen zur Neubebauung einer Gartenfläche als Nachnutzung innerhalb
eines geschlossenen Siedlungsbereiches zur Versorgung der Wohnbevölkerung mit
bedarfsgerechtem Wohnraum.
Die Antragsfläche trägt dem städtebaulichen Grundsatz „Innenentwicklung
vor Außenentwicklung“ Rechnung, demzufolge einer Nachverdichtung bereits
erschlossener Siedlungsbereiche gegenüber deren Ausdehnung in den Außenbereich
der Vorzug zu geben ist. Mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes soll die
erstmalige bauliche Nutzung eines Blockinnenbereiches ermöglicht werden und
dabei die zukünftige bauliche Entwicklung im Sinne einer städtebaulich und
gestalterisch harmonischen Fortentwicklung der bestehenden Bebauungsstruktur
gesteuert werden.
c)
Gegenwärtiger Nutzungssituation im
Planbereich
Das Plangebiet
umfasst zwei mit Einfamilienwohnhäusern bebaute Grundstücke sowie ein
unbebautes Grundstück an der Sternstraße. Zwischen den genannten Häusern
verläuft eine Zufahrt zu einer im östlichen Grundstücksbereich liegenden größeren
Gartenfläche. Die Freiflächen innerhalb des Plangebietes sind überwiegend als
Rasen genutzt. Daneben gibt es noch einen geringen Nutzgartenteil sowie mehrere
Bäume, darunter neben Obstbäumen auch drei der Baumschutzsatzung der Stadt
Emmerich am Rhein unterliegende Gehölze. Die Nutzungssituation ist dem
anliegenden Luftbild zu nehmen.
Die nähere Umgebung
ist überwiegend durch Wohnbebauung geprägt.
d)
Verfahrensbereich
Das Plangebiet umfasst die im Beschlussvorschlag aufgeführten Flurstücke
und ist rund 3.800 m² groß.
e)
Geplante planungsrechtliche
Festsetzungen
Die zur Bebauung
vorgesehenen Flächen des Plangebiets sollen in Anpassung an die
Nutzungsstrukturen in der näheren Umgebung im vorderen Bereich an der
Sternstraße als Allgemeines Wohngebiet (WA) und im innen liegenden Bereich als
Reines Wohngebiet (WR) festgesetzt werden. Dabei werden bestimmte Nutzungen der
Nutzungskataloge der §§ 3 und 4 BauNVO zur Vermeidung von Störungen oder wegen
fehlenden Flächenangebotes innerhalb des Plangebietes entweder ausgeschlossen
oder von allgemeiner Zulässigkeit in eine ausnahmsweise Zulässigkeit
umgewandelt.
Als
Maß der baulichen Nutzung wird in beiden Baugebieten unter Berücksichtigung der
umgebenden Nutzungsstrukturen eine Grundflächenzahl in Höhe der jeweiligen
Obergrenze nach § 17 Abs. 1 BauNVO von 0,4 vorgesehen. Die zulässige Zahl der
Vollgeschosse soll für die unmittelbar an die Sternstraße angrenzenden
Grundstücke im WA-Gebiet in Hinblick auf die im betroffenen Straßenabschnitt
vorhandenen I- bis II-geschossigen Häuser mit 2 Vollgeschossen festgesetzt
werden. Da die zukünftige Bebauung im Planinnenbereich an die mit
eingeschossigen Wohnhäusern an der Dechant-Sprünken-Straße bebauten Grundstücke
angrenzen wird, soll deren Maß der baulichen Nutzung für das WR-Gebiet
übernommen werden. Entsprechend soll hierfür nur eine Eingeschossigkeit
vorgesehen werden. Darüber hinaus ist vorgesehen, die bauliche Entwicklung auch
noch durch Gebäudehöhenfestsetzungen zu steuern.
Die
Erschließung des WR-Bereiches soll über einen Privatweg erfolgen. Hierzu soll
im Bebauungsplan eine entsprechende Fläche für ein Geh-, Fahr- und
Leitungsrecht festgesetzt werden, die neben der vorhandenen Zufahrt in den
bestehenden Gartenbereich eine Aufweitung als Wendeplatz umfasst. Die
öffentlich-rechtliche Sicherung der Erschließung erfolgt im Rahmen der
nachfolgenden Genehmigungsplanung durch Baulastbegründung, die dingliche
Sicherung im Rahmen des Grundstücksverkaufes durch Eigentumsanteilsbildung.
f)
Ausgleichsbedarf
Das
Bebauungsplanverfahren wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB
durchgeführt. Dabei gelten Eingriffe, die durch die Aufstellung dieses
Bebauungsplanes vorbereitet werden, als im Sinne des § 1 a Abs. 3
Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Eine
Bilanzierung eventueller Eingriffe in Natur und Landschaft ist daher im Rahmen
der vorliegenden Planung nicht erforderlich.
Im Plangebiet
befinden sich einige durch die Baumschutzsatzung der Stadt Emmerich am Rhein
geschützte Bäume, deren Erhalt bei Realisierung des Bebauungsplanes gefährdet
ist. Sofern die betroffenen Bäume für nach Maßgabe des Bebauungsplanes
zulässige Vorhaben weichen müssen, greifen die Bestimmungen der
Baumschutzsatzung mit dem Erfordernis von Ersatzpflanzungen. Die entsprechenden
Fällgenehmigungen sind im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren zu bescheiden.
g)
Erfüllung der Voraussetzungen für einen
Bebauungsplan der Innenentwicklung
Bei
der Planbereichsfläche von insgesamt rd. 3.800 m² wird eine zulässige
Gesamtgrundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO von weniger als 20.000 qm
festgesetzt werden. Die Planung bereitet keine Zulässigkeit von Vorhaben vor,
die einer UVP-Pflicht unterliegen, und eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6
Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter ist nicht zu erwarten. Darüber
hinaus bereitet die Planung keine erheblichen umweltbezogenen
Beeinträchtigungen der Nutzungen in der Nachbarschaft vor.
Die
Voraussetzungen der Durchführung eines Bebauungsplanaufstellungsverfahrens nach
den Bestimmungen des § 13 a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) liegen
somit vor. Daher soll von den verfahrenserleichternden Vorschriften des § 13a
BauGB Gebrauch gemacht werden.
Der
Bebauungsplan entwickelt sich aus der aktuellen Flächennutzungsplandarstellung
als Wohnbaufläche.
Zu 2)
Im beschleunigten
Verfahren nach § 13a BauGB sollte auf eine formelle frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB nicht verzichtet
werden, um eine rechtssichere Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit zu
gewährleisten und eine umfangreiche Vorabstimmung der Planung vor Erstellung
des Offenlageentwurfes durchzuführen. Verwaltungsseitig werden die Auswirkungen
der Planungen auf die Nachbarschaft als nicht nur von geringer Bedeutung
eingeschätzt und es wird ein erhebliches Interesse an der Planung seitens der
angrenzenden Nachbarn erwartet. Daher wird vorgeschlagen, die Planungsziele in
Form einer Bürgerversammlung nach Pkt. 3.2 der städtischen Richtlinien zur
Bürgerbeteiligung in Bauleitplanverfahren durchzuführen. Darüber hinaus wird
der Planungsvorentwurf nach der Versammlung als Verlängerung der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung für einen gewissen Zeitraum auf der städtischen
Homepage einsehbar gemacht.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.2.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter