hier: 1) Bericht zu den durchgeführten Beteiligungen der Öffentlichkeit und der
Behörden
2) Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag
Zu 1)
I.
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß
§ 3 Abs. 1 BauGB vom 30.06.2011
1.
Der Rat
beschließt, dass die Anregung hinsichtlich der Parkgebühren mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
2.
Der Rat
beschließt, dass die Anregung hinsichtlich der Erreichbarkeit der
Begegnungsstätte mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
3.
Der Rat
beschließt, dass die Anregung hinsichtlich der Anzahl der Wohnungen mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
4.
Der Rat
beschließt, dass die Anregung hinsichtlich der Geschossigkeit des Baukörpers
mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
II.
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß
§ 3 Abs. 1 BauGB vom 05.06.2014
1.
Der Rat
beschließt, dass die Anregung hinsichtlich des Bedarfes eines Lebensmittelmarktes
mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
2.
Der Rat
beschließt, dass die Anregung hinsichtlich des Schallschutzes der
Tiefgaragenzufahrt mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
3.
Der Rat
beschließt, dass die Anregung hinsichtlich der öffentlichen Toiletten mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
4.
Der Rat
beschließt, dass die Anregung hinsichtlich der Zugänglichkeit der Dachterrasse
mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
5.
Der Rat
beschließt, dass die Anregung hinsichtlich der Fassadengestaltung mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
6.
Der Rat
beschließt, dass die Anregung hinsichtlich der Platzfläche nordöstlich des
Gebäudes mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
III.
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß
§ 3 Abs. 1 BauGB zur 89. Flächennutzungsplanänderung 2016
Der Rat beschließt,
dass die Anregungen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung im Jahr
2016 zur 89. Flächennutzungsplanänderung, die ebenfalls den Bebauungsplan Nr. E
18/13 - VEP Neumarkt- betreffen, mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen
sind. Es wird auf die Darstellung im Rahmen der 89. Flächennutzungsplanänderung
(Vorlage 05-16 0915/2016) verwiesen.
IV.
Stellungnahmen aus der frühzeitigen
Behördenbeteiligung gemäß
§ 4
Abs. 1 BauGB
1.
Der Rat
beschließt, dass die Anregung hinsichtlich des Immissionsschutzes mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
2.
Der Rat
beschließt, dass die Anregung hinsichtlich des Hochwasserschutzes mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
3.1
Der Rat
beschließt, dass die Anregung hinsichtlich der Trafostation mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
3.2
Der Rat
beschließt, dass die Anregung hinsichtlich der Trafostation mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
V.
Stellungnahmen aus der 1. förmlichen
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß
§ 3
Abs. 2 BauGB
1.
Der Rat
beschließt, dass die Anregung zum Verschieben des Baukörpers in östlicher
Richtung mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
2.1
Der Rat
beschließt, dass die Anregung, das Flurstück 628 insgesamt zum Gegenstand des
Bebauungsplanverfahrens E 18/14 zu machen, mit den Ausführungen der Verwaltung
abgewogen ist.
2.2
Der Rat
beschließt, dass die Anregung zur Anbindung des Flurstücks 628 mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
2.3
Der Rat
beschließt, dass die Anregung zur Durchfahrtsbreite der öffentlichen
Verkehrsfläche mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
2.4
Der Rat beschließt,
dass die Anregung zur Herstellung einer Feuerwehrzufahrt mit den Ausführungen
der Verwaltung abgewogen ist.
2.5
Der Rat
beschließt, dass die Anregung zu Stellflächen für Mülltonnen mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
2.6
Der Rat
beschließt, dass die Anregung zur Einhausung der Tiefgarage mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
2.7
Der Rat
beschließt, dass die Anregung zur Prüfung des Lärmschutzgutachtens durch den
Kreis Kleve mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
2.8
Der Rat
beschließt, dass die Anregung zu unstimmigen Punkten im Schallgutachten mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
2.9
Der Rat
beschließt, dass die Anregung zu Rückfahrwarneinrichtungen von Zuliefer-LKW mit
den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
2.10
Der Rat
beschließt, dass die Anregung zur Ausgestaltung der Brüstung mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
2.11
Der Rat
beschließt, dass die Anregung zur Festsetzung von Baulinien mit den Ausführungen
der Verwaltung abgewogen ist.
2.12
Der Rat
beschließt, dass die Anregung zur überbaubaren Grundstückfläche mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
2.13
Der Rat
beschließt, dass die Anregung zum Klimaschutzkonzept mit den Ausführungen der
Verwaltung abgewogen ist.
2.14
Der Rat
beschließt, dass die Anregung zur Aufstockung des Gebäudes mit den Ausführungen
der Verwaltung abgewogen ist.
2.15
Der Rat
beschließt, dass die Anregung zur geplanten Traufhöhe mit den Ausführungen der
Verwaltung abgewogen ist.
2.16
Der Rat
beschließt, dass die Anregung zur Festsetzung eines reinen Wohngebietes mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
3.1 Der
Rat beschließt, dass die Anregung zu Rückfahrwarneinrichtungen mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
3.2 Der
Rat beschließt, dass die Anregung zu Lüftungsgeräuschen mit den Ausführungen
der Verwaltung abgewogen ist.
3.3 Der
Rat beschließt, dass die Anregung zum Parkplatzsuchverkehr in der Tiefgarage
mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
3.4
Der
Rat beschließt, dass die Anregung zu Regelung der Anlieferzeiten mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
3.5 Der Rat beschließt, dass die Anregung zur
Abholung von Presscontainern mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
VI.
Stellungnahmen aus der 1. förmlichen
Behördenbeteiligung gemäß
§ 4
Abs. 2 BauGB
1.1 Der Rat beschließt, dass
die Anregung, die Schutzbedürftigkeit vergleichbar einem Mischgebiet
festzusetzen, mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
1.2 Der
Rat beschließt, dass die Anregung, die Anlieferungszeiten textlich
festzusetzen, mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
1.3 Der Rat beschließt, dass
die Auffassung, die Überschreitung des Immissionsrichtwerts am Immissionspunkt
IP 4 sei nicht zulässig, nicht geteilt wird und mit den Ausführungen der
Verwaltung abgewogen ist.
1.4 Der Rat beschließt, dass die Hinweise zum
Umgang mit der Baugebietskategorie „Urbanes Gebiet (MU)“, mit den Ausführungen
der Verwaltung abgewogen sind.
2. Der
Rat nimmt den Hinweis zur Beschreibung der Hochwassersituation zur Kenntnis.
3. Der
Rat beschließt, dass die Anregungen der Stadtwerke Emmerich mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
VII. Stellungnahmen aus der 2.
förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3
Abs. 2 BauGB
Der Rat nimmt zur
Kenntnis, dass keine Anregungen und Bedenken im Rahmen der erneuten
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 4a Abs. 3 i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB geäußert
wurden.
VIII. Stellungnahmen aus der 2.
förmlichen Behördenbeteiligung gemäß § 4a Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2
BauGB
1.
Der Rat
beschließt, dass die Belange der Stadtwerke Emmerich mit den Ausführungen der
Verwaltung abgewogen sind.
2.1 Der Rat beschließt, dass
die Anregung, die Schutzbedürftigkeit vergleichbar einem Mischgebiet
festzusetzen, mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
2.2 Der
Rat beschließt, dass die Anregung zur Überschreitung der
Gesamt-Immissionsrichtwerte am Neuen Steinweg mit den Ausführungen der
Verwaltung abgewogen ist.
2.3 Der Rat beschließt, dass
die Auffassung, die Überschreitung des Immissionsrichtwerts am Immissionspunkt
IP 4 sei nicht zulässig, nicht geteilt wird und mit den Ausführungen der
Verwaltung abgewogen ist.
2.4 Der Rat beschließt, dass die Hinweise zum
Umgang mit der Baugebietskategorie „Urbanes Gebiet (MU)“, mit den Ausführungen
der Verwaltung abgewogen sind.
Zu 2)
Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
Nr. E 18/13 -VEP Neumarkt- gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 26.04.2016 beschlossen, von einer
erneuten frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3
Nr. 2 BauGB abzusehen, da bereits für den Bebauungsplan Nr. E 18/11 – Neumarkt-
zum selben Sachverhalt intensive Beteiligungen in Form von
Öffentlichkeitsbeteiligungen am 30.06.2011 sowie am 05.06.2014 stattgefunden
haben. Das Planungskonzept, das 2011 vorgestellt wurde, ist zwischenzeitlich
weiterentwickelt worden. Das Konzept sieht kein Ärztehaus mehr vor, sondern in
den Obergeschossen Wohnungen. Im Erd- und 1. Obergeschoss besteht die
Möglichkeit, eine Durchmischung mit Geschäfts- und Büroräumen und Wohnungen zu
realisieren. Zudem wurde die Lage der Tiefgaragenzufahrt an der westlichen
Gebäudeseite verändert. Sie ist inzwischen nicht mehr ins Gebäude integriert,
um Platz für zwei getrennte Anlieferungen für die Ladenlokale zu schaffen. Die
Zufahrt erfolgt nun zweispurig seitlich des Gebäudes auf der Trasse der Zufahrt
zur Tiefgarage der Deutschen Bank. Diese wird zukünftig über die neu
entstehende gemeinsame Zufahrt erschlossen. Die Stellung des Gebäudes ist
unverändert geblieben.
Die 2014
vorgestellten Planungen werden weitestgehend unverändert fortgeführt.
Die Beteiligung der
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde
im Zeitraum vom 05.07.2016 bis einschließlich 05.08.2016 durchgeführt.
In seiner Sitzung am
30.08.2016 beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung, die öffentliche
Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Die öffentliche Auslegung fand
in der Zeit vom 15.09.2016 bis einschließlich 18.10.2016 statt. Die Behörden
wurden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB im gleichen Zeitraum beteiligt.
Ein Teil der
eingegangenen Anregungen, insbesondere zur artenschutzrechtlichen Prüfung und
zum Immissionsschutz, erforderten Anpassungen der entsprechenden Gutachten und
des Umweltberichtes. Zudem wurde die Gebäudeplanung modifiziert.
Dementsprechend mussten die Pläne erneut öffentlich ausgelegt werden.
In seiner Sitzung am
13.12.2016 beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung, die erneute
öffentliche Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB durchzuführen. Die öffentliche
Auslegung fand in der Zeit vom 26.01.2017 bis einschließlich 28.02.2017 statt.
Die Behörden wurden gemäß im gleichen Zeitraum erneut beteiligt.
Im Rahmen der
durchgeführten Beteiligungen wurden die nachfolgend aufgeführten Anregungen
vorgetragen, über die der Rat der Stadt Emmerich am Rhein unter Abwägung der
privaten und öffentlichen Interessen zu entscheiden hat. In diesen
Abwägungsvorgang sind ferner auch die in den früheren Beteiligungen nach § 3
Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB sowie der ersten Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 und
§ 4 Abs. 2 BauGB abgegebenen Stellungnahmen, die vom Fachausschuss in dem
vorbereitenden Beschluss zur erneuten Offenlage am 22.11.2016 behandelt worden
sind, einzustellen. Die nachfolgend aufgeführten Stellungnahmen der Verwaltung
beziehen sich auf den jeweiligen Planungsstand. Durch die angepasste Planung
zur erneuten öffentlichen Auslegung wurde den Anregungen aus den früheren
Beteiligungen insbesondere zum Immissions- und Artenschutz im Nachhinein
teilweise gefolgt.
I.
Stellungnahmen aus der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB vom 30.06.2011
1.
Parkgebühren
Es wird gefragt, wie
die Regelungen der Parkgebühren sein werden.
Stellungnahme der
Verwaltung
Parkgebühren sind
nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Es wird jedoch im
Durchführungsvertrag Regelungen zur Bewirtschaftung der Parkplätze geben.
2.
Erreichbarkeit der Begegnungsstätte
Es wird gefragt, ob
die Begegnungsstätte nur über Treppen zu erreichen sei.
Stellungnahme der
Verwaltung
Das Gebäude verfügt
an verschiedenen Stellen über Aufzüge, so dass eine barrierefreie
Zugänglichkeit gegeben ist.
3.
Auf welche Anzahl von Wohnungen wird im Zuge
der Unterbringung des Ärztehauses verzichtet wie viele Ärzte werden sich in dem
Gebäude ansiedeln
Stellungnahme der
Verwaltung
Das Planungskonzept
des Gebäudes sieht inzwischen kein Ärztehaus mehr vor, sondern dass im Erd- und
1. Obergeschoss Geschäfts- und Büroräume sowie Wohnungen angesiedelt können.
Die genaue Anzahl von gewerblichen Einheiten und Wohnungen ist daher flexibel.
4.
Geschossigkeit des Baukörpers
Es wird nach der
Geschossigkeit des neuen Baukörpers gefragt. Die vorgesehenen vier Geschosse
seien zu hoch, da die umliegende Bebauung deutlich niedriger sei.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die Geschossigkeit
orientiert sich an der Höhenentwicklung an den umliegenden Gebäuden, wobei die
höheren Gebäude in der Umgebung als Maßstab herangezogen wurden. Durch die
verschiedenen Dachformen und Dacheinschnitte bzw. den zurückgesetzten
Obergeschossen ist die Maßstäblichkeit und das Einfügen des Baukörpers in die
Umgebung gegeben.
II.
Stellungnahmen aus der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß
§ 3 Abs.
1 BauGB vom 05.06.2014
1. Bedarf
eines Lebensmittelmarktes
Es wird gefragt, warum an der Stelle ein Lebensmittelmarkt geplant sei. Es wird befürchtet,
dass durch die Realisierung eines Lebensmittelmarktes am Neumarkt an anderer
Stelle im Stadtgebiet ein Leerstand entstehen könnte.
Stellungnahme der
Verwaltung
Der Neumarkt befindet sich gemäß dem Einzelhandelskonzept der Stadt
Emmerich in einem zentralen Versorgungsbereich. Bei der Aufstellung des
Einzelhandelskonzeptes 2011 ergab eine Analyse der Einzelhandelssituation in
der Innenstadt, dass noch Bedarf für einen Lebensmittelmarkt bestehe. Ein
Lebensmitteldiscounter stellt sicher, dass sich auch Menschen aus der
Innenstadt, die über kein Fahrzeug verfügen standortnah versorgen können.
2. Schallschutz
Tiefgaragenzufahrt
Es wird sich nach dem Schallschutz für die Anwohner gegenüber der
geplanten Tiefgaragenzufahrt erkundigt. Außerdem wird gefragt, ob das Gutachten
einsehbar ist.
Stellungnahme der Verwaltung
An den meisten maßgeblichen Immissionspunkten
im Bereich der bestehenden Bebauung werden die Gesamt-Immissionsrichtwerte
(G-IRW) eingehalten. Lediglich an zwei Immissionspunkten in der Bestandsbebauung
am Neuen Steinweg wird der Gesamt-Immissionsrichtwert (G-IRW) der
Gesamtlärmstudie am Tage bzw. in der Nacht um maximal 1 dB(A) überschritten.
Pegelbestimmend ist jeweils der Verkehrslärmpegel durch die Straße „Neuer
Steinweg“. Auch die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für
Verkehrslärm werden am Tage bzw. in der Nacht geringfügig um 1 dB(A)
überschritten. Die Pegelzunahme durch den anlagenbezogenen Verkehr liegt
insgesamt aber < 3 dB(A), so dass im Sinne der 16. BImSchV von einer
unwesentlichen Pegel-Änderung ausgegangen werden kann.
Der Gesamt-Immissionsgrenzwert G-IGW der
Gesamtlärmstudie wird durch die Gesamt-Beurteilungspegel (Schwelle der
Gesundheitsgefährdung) sicher unterschritten.
Ein zusätzlicher Handlungsbedarf lässt sich daraus nicht ableiten.
Sämtliche Gutachten werden in der öffentlichen Auslegung zugänglich
gemacht.
3. Öffentliche Toiletten
Es wird gefragt, ob in der Planung öffentliche Toiletten vorgesehen
seien.
Stellungnahme der Verwaltung
Öffentliche Toiletten sind in der Planung nicht vorgesehen. Es ist
vorstellbar, dass ähnlich wie an der Rheinpromenade das Konzept „nette
Toilette“ umgesetzt werden könnte. Hierbei darf die Toilette der
Gewerbebetriebe genutzt werden (ggf. gegen eine kleine Entschädigung).
4. Zugänglichkeit der
Dachterrasse
Die Idee der öffentlich zugänglichen Dachterrasse wird kritisiert.
Diese sei insbesondere in der Dunkelheit aufgrund der Höhe nicht einsehbar.
Stellungnahme der Verwaltung
Es gibt bereits vergleichbare Objekte in Münster und Köln, in denen das
Konzept funktioniert. Durch das Beleuchtungskonzept gibt es keine Problematik
in der Dunkelheit. Zudem dient die Fläche der Erschließung der Wohnbereiche,
dadurch ist diese nicht nur belichtet sondern auch belebt. Durch die Fenster
der anschließenden Wohnungen entsteht eine halb öffentliche und halb private
Atmosphäre. Dadurch gibt es eine soziale Kontrolle.
5. Fassadengestaltung
Die Visualisierungen der Hochbauplanungen wirken sehr massiv, eintönig
und dadurch traurig. Es wird gefragt, ob dies an den Plänen liegt oder ob
tatsächlich geplant werde, ausschließlich ein Material zu verwenden.
Stellungnahme der Verwaltung
Als Hauptmaterial ist Klinker vorgesehen. Es soll ein Hauptmaterial
verwendet werden, damit das Gebäude als ein Komplex wahrgenommen wird. Dennoch
werden andere Materialien wie Glas oder Metall ebenfalls verarbeitet.
6. Platzfläche nordöstlich des Gebäudes
Es wird gefragt, ob
im nordöstlichen Bereich des geplanten Gebäudekomplexes eine Platzfläche geplant
sei. Dabei bestehe die Gefahr, dass Jugendliche sich die Fläche aneignen
könnten.
Stellungnahme der
Verwaltung
Auf Erdgeschossebene
ist im nordöstlichen Bereich keine Platzfläche geplant. Hier befinden sich der
Parkplatz und die Zufahrten am Neuen Steinweg. Auf dem Dach des Erdgeschosses
ist der halböffentliche Raum geplant, der auch von der Sozialstation genutzt
wird. Hier findet durch die angrenzenden Wohnungen soziale Kontrolle statt.
Außerdem wird im Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan die
Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit geregelt.
III.
Stellungnahmen aus der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß
§ 3 Abs.
1 BauGB zur 89. Flächennutzungsplanänderung
Zu den Anregungen
zur 89. Flächennutzungsplanänderung, die ebenfalls den Bebauungsplan Nr. E
18/13 - VEP Neumarkt- betreffen, wird auf die Darstellung der Anregungen und
die Stellungnahmen der Verwaltung auf die Vorlage zur 89.
Flächennutzungsplanänderung (Vorlage 05-16 0915/2016) verwiesen.
IV.
Stellungnahmen aus der frühzeitigen
Behördenbeteiligung gemäß
§ 4 Abs.
1 BauGB
1. Kreis
Kleve, Schreiben vom 03.08.2016
Untere Immissionsschutzbehörde
Es wird aus immissionsschutzrechtlicher Sicht auf die Stellungnahme vom
15.06.2016 (AZ 6.1-612002/02) zur landesplanerischen Abstimmung zur 89.
Änderung des Flächennutzungsplanes verwiesen.
Stellungnahme der
Verwaltung
Zu den Anregungen
zur 89. Flächennutzungsplanänderung, die ebenfalls den Bebauungsplan Nr. E
18/13 - VEP Neumarkt- betreffen, wird auf die Darstellung der Anregungen und
die Stellungnahmen der Verwaltung auf die Vorlage zur 89.
Flächennutzungsplanänderung (Vorlage 05-16 0833/2016) verwiesen.
2. Bezirksregierung
Düsseldorf, Schreiben vom 05.08.2016
Hinsichtlich der Belange des Gewässerschutzes (Dez. 54) wird
klargestellt, dass entgegen der Angaben in Kapitel 4 der Begründung zum
Bebauungsplan liegt das Vorhaben gemäß der aktuellen Hochwassergefahren- und
-risikokarten innerhalb der Gebiete, die erst ab einem Hochwasserereignis HQ100
des Rheins durch Versagen oder Überströmen von Hochwasserschutzeinrichtungen
überschwemmt werden können.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die Begründung wird
entsprechend der Anregung angepasst.
3.
Stadtwerke Emmerich, Schreiben vom 16.06.2016
und 19.07.2016
3.1 Schreiben vom 16.06.2016
Die Bedenken richten sich darauf, dass mit
dem vorgelegten Planentwurf nicht erkennbar wird, in welcher Weise die
Trafostation mit Versorgungsleitungen und das Grundstück durch die Umplanung
betroffen ist. Die Bedenken können nur ausgeräumt werden, wenn für den
betroffenen Bereich eine konkrete Planung vorgelegt wird, die ggf. zwischen dem
Vorhabenträger und den Stadtwerken Emmerich vertraglich zu vereinbaren ist.
Ohne eine solche Abstimmung schließen wir die Inanspruchnahme unseres
Grundstückes aus.
3.2 Schreiben vom
19.07.2016
Es wird zur Kenntnis
genommen, dass das Grundstück der Stadtwerke Emmerich auf dem sich die
Trafostation befindet aus dem Planbereich herausgenommen wurde. Gleichwohl soll
das Grundstück zur Realisierung der mit dem Planverfahren verfolgten Lösung in
Anspruch genommen werden, um den rückwärtigen Bereich Tempelstraße zu
erschließen.
Ebenso werde durch
die Errichtung der Tiefgaragenzufahrt die Verlegung einzelner
Versorgungsleitungen erforderlich. Die Zustimmung der Stadtwerke setze voraus,
dass mit dem Vorhabenträger eine Vereinbarung über die Übernahme der Kosten für
diese Leitungsverlegungen getroffen wird. Die Trafostation ist mit einem
Anfahrschutz zu versehen und der Zugang muss jederzeit gewährleistet werden.
Im Übrigen werden
Hinweise zur Bauausführung gegeben.
Stellungnahme der
Verwaltung
Zu 3.1
Die Hinweise zur Lage der Trafostation sowie der Zu- und Ableitungen
werden zur Kenntnis genommen.
Seit längerer Zeit führen die Stadtverwaltung und der Vorhabenträger
Gespräche mit den Stadtwerken im Hinblick auf die Frage, ob die Trafostation an
der heutigen Stelle verbleiben kann. Diese Frage hat sich bis zum Zeitpunkt der
öffentlichen Auslegung des vorhabenbezogenen noch nicht abschließend klären
lassen. Deshalb wird die Zeichnung des Bebauungsplans dahingehend geändert,
dass die bisherige Festsetzung der Trafostation als Versorgungsfläche im Sinne
des § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB entfällt und durch öffentliche
Verkehrsfläche ersetzt wird.
Mit dem Verzicht auf die Festsetzung ergeben sich drei verschiedene
Möglichkeiten, im Rahmen der Erschließungsplanung und damit unabhängig von dem
vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit der Trafostation umzugehen:
1. Die Station bleibt an ihrem heutigen Standort. Das Grundstück mit
der Station befindet sich im Eigentum der Stadtwerke, so dass diese Variante
auch ohne Festsetzung keine Nachteile für den Versorgungsträger hat. Die
Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche steht dem Betrieb einer
Trafostation nicht entgegen.
2. Die Station wird in Richtung des Neuen Steinwegs verlegt.
Versorgungsstationen werden häufig auf öffentlichen Verkehrsflächen bzw. an
deren Rand errichtet.
3. Die Station wird auf einem der angrenzenden privaten Grundstücke
errichtet.
Im Falle der Verlegung (2. oder 3.) würde eine neue privatrechtliche
Sicherung vereinbart, z.B. über eine Grunddienstbarkeit, um den dauerhaften
Verbleib an dem Ausweichstandort zu gewährleisten.
Die Stadt Emmerich wird keine Lösung umsetzen, die nicht die Zustimmung
der Stadtwerke Emmerich findet. Sollte es zu einer Verlegung kommen, wäre eine
Kostenübernahme durch den Vorhabenträger obligatorisch (Verursacherprinzip).
Vor dem Hintergrund des erforderlichen Einvernehmens der Stadtwerke und der
Kostentragung durch den Vorhabenträger werden die Anregungen der Stadtwerke
berücksichtigt.
zu 3.2)
Zur möglichen
Inanspruchnahme des Grundstücks der Stadtwerke und zur Verlegung der
Trafostation siehe Abwägung zum Schreiben vom 16.06.2016 weiter oben.
Sofern wegen der
Errichtung der Tiefgaragenzufahrt einzelne Versorgungsleitungen verlegt werden
müssen, die dinglich gesichert sind, werden die darauf entfallenden Kosten
durch den Vorhabenträger übernommen. Gleiches gilt für bauliche Maßnahmen (z.B.
Anfahrschutz), die nur infolge der Verwirklichung des Bauvorhabens an der
Trafostation vorgenommen werden müssen.
Der Zugang zur
Trafostation bleibt selbstverständlich jederzeit gewährleistet.
Die Hinweise zur
Bauausführung werden im Zuge der Erschließungsplanung berücksichtigt.
I.
Stellungnahmen aus der förmlichen
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß
§ 3 Abs.
2 BauGB
1.
Wohnungsunternehmen, Eigentümer Wohngebäude
Tempelstraße, Schreiben vom 23.08.2016
Der Baukörper solle
in östlicher Richtung verschoben werden und zwar, in dem auf die Grünflächen,
die sich im Osten zwischen den Parkstreifen befinden entsprechend verringert
oder verzichtet wird.
Stellungnahme der
Verwaltung
Seit
dem Jahr 2000 ist es in verschiedenen Konzepten zur Stadtentwicklung der Stadt
Emmerich am Rhein sowie im städtischen Leitbild von 2006 ein vorrangiges Ziel,
den Neumarkt durch die Ansiedlung von Einzelhandel zu reaktivieren sowie die
hohe Gestaltungsqualität der Rheinpromenade in der Innenstadt weiterzuführen.
Dabei soll die sich aus dem nördlichen Innenstadtbereich ergebene
Grünflächenverbindung über den Parkplatz und die Platzfläche bis zum
Rhein/Rheinpark fortsetzen. Diese Ziele wurden auch in das zurzeit in der
Fortschreibung begriffene integrierte Stadtentwicklungskonzept aufgenommen.
Aus
städtebaulicher Sicht wurde demnach die Platzfläche östlich des neuen
Baukörpers gestalterisch so angelegt, dass diese den vorgenannten hohen
gestalterischen und funktionalen Ansprüchen der zentralen Lage in der
Innenstadt gerecht wird.
Durch die zwischen
den Stellplätzen angeordneten Wege- bzw. Grünflächen können zwei Bestandsbäume
erhalten und sechs neue Bäume gepflanzt werden. Der Parkplatz verfügt mit dem
Grünstreifen über eine hochwertige fußläufige Wegeverbindung. Diese Konzeption
wird auch auf den privaten Grundstücken beispielsweise bei DM / Deichmann
fortgeführt, so dass mit diesen gestalterischen Elementen die insgesamt
umfangreichen Pflasterflächen durch Hecken- und Baumpflanzungen gegliedert
werden. Ein Verzicht würde zu einem nicht vertretbaren Versiegelungsgrad der
Platzfläche führen.
Um das
Grundstück des Einwenders nicht beanspruchen zu müssen, müsste der Baukörper um
etwa 3 m nach Osten verschoben werden. Hier wird vorgeschlagen, die auf dem
Parkplatz geplante Grün- bzw. Wegefläche entsprechend zu verringern oder
entfallen zu lassen.
Die
Wegefläche ist derzeit in einer Breite von 3,80 m geplant. Zu beiden Seiten
werden jedoch 50 cm für den Überhang von parkenden Fahrzeugen benötigt, um eine
Stellplatztiefe von 5 m zu erreichen. Somit verblieben noch 2,80 m mögliche
Breite.
Für
die Bäume wird eine gewisse Breite für den Wurzelraum benötigt. Dieser kann
jetzt gewährleistet werden, indem der Überhang der parkenden Autos schon durch
die wassergebundene Wegedecke gestaltet wird. Eine Verschmälerung der Fläche
würde zum Entfall der geplanten Bäume führen, da diese sich dort nicht mehr
ausreichend entwickeln könnten. Auch die Bestandsbäume müssten gefällt werden.
Im
Klimaanpassungskonzept, das am 18.05.2016 vom Rat der Stadt Emmerich
beschlossen wurde, wird der Neumarkt als Gebiet mit einer Hitzebelastung im
Ist-Zustand dargestellt. Als Maßnahmen werden Beschattung durch Vegetation und
Bauelemente sowie offene Wasserflächen und Begrünung zur Nutzung von
Kühleffekten durch Verdunstung vorgeschlagen. Durch die Begrünung der
Dachflächen des Gebäudes sowie durch die Anpflanzung von Bäumen wird die
Hitzebelastung im Bereich Neumarkt künftig vermindert.
Innerhalb
der Wegflächen werden außerdem die erforderlichen Laternen aufgestellt. Würden
diese zwischen zwei gegenüberliegenden Parkbuchten aufgestellt werden, müsste
ein zusätzlicher Anfahrschutz installiert werden. Dadurch ergäbe sich wieder
ein Zwischenraum zwischen den Parkbuchten. Somit kann auch auf die noch
verbleibende Breite von 2,80 m der Wegefläche nicht vollständig verzichtet
werden.
Auf
der ebenerdigen Platzfläche ist aus vertraglichen Vereinbarungen mit den
künftigen Einzelhandelsmietern eine festgelegte Anzahl von mindestens 80
Parkplätzen notwendig. Diese können bei der Planung exakt realisiert werden.
Im
Zuge der Planung der Platzflächen mussten bereits brandschutztechnische
Fragestellungen u. a. in Bezug auf die Sicherung der Rettungswege für die
Feuerwehr an Markttagen geklärt werden. Die Feuerwehrumfahrt an Tagen, an denen
kein Markt stattfindet erfolgt mithilfe von versenkbaren Pollern über die
Platzfläche. Während des Marktbetriebes ist diese jedoch durch Marktstände
belegt. Nach erfolgter Fahrprobe mit der örtlichen Feuerwehr ist es
erforderlich, vier Stellplätze im Bereich der Feuerwehrumfahrt südlich des
geplanten Gebäudes an Markttagen zu sperren. Die Feuerwehrumfahrt führt dann
direkt entlang des Gebäudes. Dies wurde im Anschluss daran mit dem
Vorhabenträger besprochen und fand nur deshalb Zustimmung, da die Sperrung nur
auf die Markttage und Sonderveranstaltungen beschränkt ist.
Auf
dem Parkplatz muss eine Umfahrt auch für größere Fahrzeuge wie Müll- und
Feuerwehrfahrzeuge gewährleistet werden. Aufgrund der erforderlichen
Schleppkurven ist ersichtlich, dass der Radius bereits knapp bemessen ist. Wird
nun die Fläche zwischen den Parkbuchten reduziert, verkleinert sich der Radius für die Fahrzeuge und die Umfahrt ist nicht mehr
gewährleistet. Deshalb müssten im südlichen Bereich mehrere Stellplätze
entfallen, um eine Umfahrt für größere Fahrzeuge sicherstellen zu können.
Dies
zeigt aufgrund des vorab Geschilderten, dass ein Verlust von weiteren
Stellplätzen sowohl aus Sicht des Vorhabenträgers als auch aus städtischer
Sicht nicht zu vertreten ist. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Neumarkt
gemäß dem vom Rat der Stadt beschlossenen Parkraumbewirtschaftungskonzept den
zentralen Parkplatz für die Kernstadt darstellt und für die Besucher der
Innenstadt und somit für den zentralen Einzelhandel insgesamt eine bedeutende
Rolle spielt.
2.
Wohnungsunternehmen, Eigentümer Wohngebäude Tempelstraße,
Schreiben vom 12.10.2016
2.1
Es wird angeregt, das Flurstück 628 insgesamt zum
Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens E 18/14 zu machen, aus dem Gebiet des
Bebauungsplans E 18/13 herauszunehmen und somit die Grenzziehung zu ändern.
2.2
Durch die vorgesehenen Änderungen der
Bebauungspläne ist das Flurstück 628 nicht mehr an eine öffentliche
Verkehrsfläche angebunden. Hier wird angeregt, das Flurstück 604 zu erwerben,
das darauf befindliche Trafohaus zu versetzen und das Flurstück 604 als öffentliche
Verkehrsfläche zu widmen.
2.3
Diese öffentliche Fläche müsste mindestens eine 3
Meter Durchfahrtsbreite haben, damit Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge die
hinteren Gebäudebereiche der Tempelstraße erreichen können.
2.4
Es wird verlangt, gemäß Landesbauordnung NRW § 5
Abs. 4, dass bei diesen Gebäuden, die mehr als 50 m von einer öffentlichen
Verkehrsfläche entfernt sind, Zufahrten oder Durchfahrten nach Abs. 2 des § 5
LBauO NRW zu den hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen zu erstellen
und die Planungen entsprechend anzupassen.
2.5
Nach den jetzigen Planungen ist eine Müllentsorgung
von hinter den Gebäudeteilen liegendem Grundstück nicht mehr möglich. Auch hier
muss die Planung entsprechend verändert werden. Momentan werden bei Abfuhr die
Mülltonnen über die jetzige öffentliche Fläche, die zukünftig als
Tiefgaragenzufahrt dienen soll, transportiert.
2.6
Die Zufahrt der Tiefgarage ist gemäß vorliegender
Planung offen und es ist mit einer erheblichen Lärmbelästigung mit geringem
Abstand zu der Wohnbebauung sowie zu den der Erholung dienenden Gärten zu
rechnen. Zur Reduktion der Lärmentwicklung sollte daher die Zufahrt eingehaust
werden und die Fassade des Neubaus in lärmabsorbierender Ausführung geplant
werden.
2.7
In diesem Zusammenhang wird auf darauf hingewiesen,
dass die Stellungnahme des Kreises Kleve vom 15.06.2016 sich auf ein
Lärmschutzgutachten vom 13.05.2016 bezieht. Hier sei eine neue Stellungnahme
anzufordern mit dem aktuellen Lärmschutzgutachten vom 08.08.2016.
2.8
Das Gutachten sei in einigen Punkten nicht stimmig
und es wird als überprüfungswürdig erachtet.
2.9
Beispielsweise soll die Rückwarneinrichtung von
Zuliefer-LKW wegen der erhöhten Störwirkung auf dem Betriebsgelände
ausgeschaltet werden. Ein Betriebsgelände sei im Zulieferbereich außerhalb des
Gebäudes gar nicht vorhanden. Es sei zudem zweifelhaft, ob die Aktivität der
akustischen Rückfahrwarneinrichtung bei vorgesehenen acht LKW pro Tag
tatsächlich nur 4 Minuten am Tag beträgt.
2.10
Aufgrund der Höhenverhältnisse der neu geplanten
Gebäude wird angeregt, dass die Fassaden in freundlicher Ausführung erstellt
werden. Die Brüstungen beispielsweise in Milchglasoptik anstelle einer
gemauerten Brüstung.
2.11
Zur Sicherung des Bestandes des Einwenders ist im
B-Plan E 18/14 eine Baulinie um die Gebäude Tempelstraße 6-8-10 zu planen, da
Abstandsflächen zukünftig zu Nachbargebäuden nicht mehr eingehalten werden
können.
2.12
Durch den Bebauungsplan E 18/14, Neumarkt/Umgebung
wird auf dem Stück zwischen den Gärten Tempelstraße (Flurstück 628), dem Neubau
Neumarkt und dem bestehenden Deutsche-Bank-Gebäude ein Baurecht mit
II-geschossiger Bauweise geschaffen. Es wird angeregt, hier keine Bebauung
zuzulassen, um eine weitere Verdichtung zu verhindern. Bereits in anderen
Straßen hat man durch eine zu enge Bauweise mit Problemen zu kämpfen und hier
sollte man die Neuerstellung einer Hinterhofatmosphäre vermeiden. Vielmehr wird
gefordert, über diese Fläche einen zweiten fußläufigen Rettungsweg für die
Bewohner der Tempelstraße sowie auch für das neu geplante Gebäude Neumarkt.
2.13
Die großflächige Verdichtung der überplanten
Flächen widerspricht nach dem vor kurzem durch den Rat der Stadt beschlossenen
Klimaschutzkonzept. Auch die Situation bei Starkregen-Ereignissen wird sich
wesentlich verschlechtern. Bereits jetzt seien Wasserschäden durch Rückstau in
den Kellern der Anwohner zu verzeichnen, da das Kanalnetz überlastet sei. Das
geschehe trotz eingebauter Rückstauklappen, so dass die Eigentümer der Gebäude
keine weiteren Maßnahmen ergreifen können, um die Situation selbst zu
entschärfen. In der Anlage ist die Handlungskarte „Klimaanpassung Emmerich“
beigefügt. Es sei deutlich zu erkennen, dass das Flurstück 628
Konfliktpotenziale in Zone 1, Typ C „Hitzebelastung“ sowie in Zone 6
„überflutete Bereiche“ zugeordnet sind. Die vorgelegte Planung ist
widersprüchlich zu der im Klimaschutzkonzept genannten zu ergreifenden
Maßnahmen in diesen eingeteilten Zonen. Daher wird eine entsprechende Anpassung
der Planung an das vom Rat beschlossene Klimaanpassungskonzept und technische
Maßnahmen zum Objektschutz vorzusehen. Auch Bestandsgebäude im Plangebiet
müssten geschützt werden und eine Prüfung der Situation hat zu erfolgen.
Entsprechende Maßnahmen wie z. B. die Anpassung des Kanalnetzes und die
Reduzierung des Oberflächenabflusses haben zu erfolgen.
2.14
Die Festlegungen im Bebauungsplan sollten so
gewählt werden, dass eine spätere Aufstockung der Gebäude des Einwenders um ein
Geschoss durchgeführt werden kann. Die neu erstellten Balkone wurden vor
einigen Jahren mit Genehmigung der Stadtverwaltung Emmerich bereits so
ausgerichtet, dass eine spätere Erweiterung bei Aufstockung auf den
Dachgeschossflächen möglich wäre.
2.15
Die Traufhöhe beim geplanten Neumarktgebäude ist
bei einer Geländehöhe von rund 16,70 NHN in den Plänen mit 30,20 NHN angegeben
und überragt damit die Gebäude des Einwenders mit einer Traufhöhe von 25,93 NHN
um 4,27 m. Die ortsüblichen Höhen sind zu prüfen und die Planung entsprechend
anzupassen.
2.16
Um die Interessen als Eigentümer des Flurstücks 628
zu wahren, wird angeregt, für das Gebiet der Tempelstraße ein reines Wohngebiet
festzusetzen an das ggf. ein Mischgebiet angrenzt. Jedenfalls wird sich gegen
die Festsetzung eines Mischgebietes verwahrt, weil dies noch nie den
tatsächlichen und auch nicht den in Zukunft gewollten Nutzungen entspräche.
Stellungnahme der Verwaltung
Zu 2.1
Durch den Bebauungsplan E 18/13 und die 89. Flächennutzungsplanänderung
wird ein Teil von 19 m² des Flurstücks 628 für die geplante Tiefgaragenzufahrt
überplant. Derzeit befindet sich der Projektentwickler des Neubauvorhabens in
Verhandlungen mit dem Einwender. Je nach Ergebnis der Verhandlungen können die
künftigen Grundstücks- und damit auch die Plangebietsgrenzen wie im Planentwurf
dargestellt bleiben oder müssen entsprechend der zu ändernden Objektplanung
angepasst werden.
Zu 2.2
Das Flurstück 628
ist über die Tempelstraße an der Gebäudevorderseite an eine öffentliche
Verkehrsfläche angebunden.
Sollten die
Verhandlungen über den Verkauf des 19 m² großen Teilgrundstücks an den Investor
des Neumarktes erfolgreich abgeschlossen werden, ist dieser bereit, den Trafo
zu versetzen. Das Flurstück 604 wird nach dem Versetzen des Trafos öffentlich gewidmet.
Das Flurstück 628 verfügt somit zukünftig zusätzlich auch über eine rückwärtige
Anbindung an öffentliche Verkehrsflächen.
Zu 2.3
Die Verlegung des Trafos wurde seitens des
Investors im Falle einer Einigung über den Grundstücksverkauf zugesagt. Dadurch
kann ein deutlicher Zugewinn an öffentlich-rechtlicher Sicherheit erlangt
werden, indem die Zufahrt zu Ihrem rückwärtigem Grundstücksbereich durch die
Mindestbreite von ca. 3 m für die Feuerwehr befahrbar gemacht wird.
Öffentlich-rechtlich wäre die fußläufige
Zuwegung für die Feuerwehr jedoch auch mit der Breite von 1,75 m beim Belassen
des Trafos und Anpassung des Geländeniveaus gewährleistet (notwendig: 1,25 m).
Zu 2.4
Im Falle eines
Grundstücksverkaufs wird die Feuerwehrzufahrt gemäß den Bestimmungen nach
DIN 14090 in einer Breite von ca. 3 m im
Hofbereich bis ca. Haus Nr. 4 hergestellt.
Zu 2.5
Im Rahmen der
Umgestaltung des Neuen Steinwegs wird die Grünfläche nördlich des Gebäudes
Tempelstraße 10 einbezogen. Dort werden entsprechende Flächen zur Unterbringung
des Trafos und für zu leerende Mülltonnen zur Verfügung hergestellt.
Zu 2.6
Bislang ist eine Deckelung der
Tiefgaragenzufahrt bis auf Geländeniveau (etwa bis Mitte Tempelstraße Nr. 6)
geplant. Baurechtlich ist eine bis zu 2 m hohe Mauer im Sinne einer Einfriedung
(wie heute schon vorhanden) möglich. Diese Maßnahmen verbessern die im
Gutachten berechnete Situation in der Realität wesentlich.
Im Immissionsschutzgutachten wurden im Sinne
der „Worst-Case Betrachtung“ die Auswirkungen der Planungen komplett ohne
Einhausung und Stützwand berechnet. Die maßgeblichen Schallimmissionswerte
werden sogar in dieser Berechnung sicher eingehalten.
Seitens des Investors ist ebenfalls eine
Einhausung der Tiefgarage wünschenswert, jedoch aufgrund der notwendigen
Abstandsflächen nicht möglich.
Die seitlichen
Innenwände der Zufahrtsrampe werden
entsprechend des Schallschutzgutachtens bis zur Gebäudekante am neuen Steinweg
mit schallabsorbierenden Auskleidungen versehen um unnötige Schallreflektionen
zu vermeiden.
Zu 2.7
Der Kreis Kleve
wurde auf Grundlage des § 4 Abs. 2 BauGB im Rahmen der Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange beteiligt und hat eine Stellungnahme abgegeben (s. IV 1.)
Zu 2.8
Die unstimmigen
Punkte wurden im Rahmen eines Telefonats seitens des Einwenders präzisiert und
werden folgend unter 3. behandelt.
Zu 2.9
Das Vorhaben verfügt im Bereich der
Anlieferungen für den Elektrofachmarkt und den Lebensmitteldiscounter über
privates Betriebsgelände. Hier können die Rückfahrwarneinrichtungen
abgeschaltet werden, da sich dort keine unbefugten Personen aufhalten dürfen.
Somit können unnötige Störwirkungen bei geöffneten Toren der Ladehalle
vermieden werden. Die angesetzten 4 Minuten Schalleinwirkung bei 8 Fahrten
täglich resultieren aus den summierten Zeiten der Schallemissionen (bspw. 1
Minute rangieren = 30 s Piepton im 2 Sekunden-Takt). Im Rahmen der
Aktualisierung des Gutachtens werden die Einwirkzeiten vorsichtshalber auf 1
min je LKW erhöht (8 LKW-Fahrten = 8 min Schalleinwirkung).
Zu 2.10
Der Investor hat
die optisch transparente Ausführung der Brüstung und Geländer zugesagt.
Zu 2.11
Die Abstandsflächen von zwei Gebäuden dürfen
sich nicht überlagern. Im Bereich der Ziergiebel des Gebäudes Tempelstraße 10
kommt es jedoch aufgrund der Planung zu geringfügigen Überlagerungen, die auch
anhand der Festsetzung von Baulinien nicht genehmigungsfähig wären, wenn das
Gebäude Tempelstraße 10 wiedererrichtet werden müsste.
Das Gebäude Neumarkt wird im nord-westlichen
Bereich angepasst, so dass sich die Abstandsflächen gegenseitig nicht
überlagern. Dazu entfällt ein Teil der Einhausung der Anlieferrampe des
Discountmarktes.
Der Investor ist bereit, einsprechende
Baulasten für die Abstandsflächen des Gebäudes Tempelstraße 8-10 auf seinem
Grundstück einzutragen. Somit ist gewährleistet, dass das Gebäude in seiner
Kubatur gemäß den heutigen Vorschriften wiedererrichtet werden darf.
Zu 2.12
Städtebaulich ist
eine Verdichtung im innerstädtischen Bereich durchaus wünschenswert (Innen- vor
Außenentwicklung). Dementsprechend soll dem Grundstückseigentümer auch
städtebaulich verträgliche Entwicklungsmöglichkeiten eingeräumt werden. Daher
ist auf der Tiefgaragenabdeckung auf den Flurstücken 634, 646 und 647 Baurecht
für eine 1-2-geschossige Bauweise festgesetzt. Um diese jedoch vollständig
ausnutzen zu können, müssen die entsprechenden Abstandsflächen auf das
Grundstück des Einwenders übernommen werden.
Die Fläche könnte
auch als zweite fußläufige rückwärtige Erschließung dienen. Dies obliegt jedoch
der Abstimmung zwischen den beiden Grundstückseigentümern und entsprechenden
privatrechtlichen Regelungen.
Zu 2.13
Im
Klimaanpassungskonzept, das am 18.05.2016 vom Rat der Stadt Emmerich
beschlossen wurde, wird der Neumarkt als Gebiet mit einer Hitzebelastung im
Ist-Zustand (mit altem Kaufcenter) dargestellt. Als Gegenmaßnahmen werden
Beschattung durch Vegetation und Bauelemente sowie offene Wasserflächen und
Begrünung zur Nutzung von Kühleffekten durch Verdunstung vorgeschlagen. Durch
die Begrünung der Dachflächen des Gebäudes sowie durch die Anpflanzung von
Bäumen wird die Hitzebelastung im Bereich Neumarkt künftig vermindert. Die
derzeitige Platzplanung sieht ein Wasserspiel vor.
Im Rahmen der
Objekt- und Platzplanungen werden auch die vorhandenen Kanalnetze an die neuen
Belastungen angepasst.
Die im
Klimaanpassungskonzept vorgeschlagenen Maßnahmen werden somit durch das
Neubauvorhaben und die Platzumgestaltung umgesetzt.
Zu 2.14
Ein Ausbau des Dachgeschosses ist anhand der
heutigen und der geplanten Festsetzungen möglich, solang durch die Höhe des
Drempels oder der Dachneigung kein Vollgeschoss entsteht.
Eine Erhöhung des Baukörpers um ein
Vollgeschoss ist planungsrechtlich nicht möglich, da u. a. die Abstandsflächen
zur Tempelstraße hin bereits im Bestand ausgeschöpft sind.
Zu 2.15
Die höchsten Traufhöhen des Neumarktes
orientieren sich an den höchsten in der näheren Umgebung befindlichen Höhen,
nämlich dem Gebäude Tempelstraße / Kirchstraße. Im Mittel sind die Traufhöhen
des Gebäudes insbesondere zu den Gebäuden Tempelstraße hin niedriger, da die
Obergeschosse zugunsten einer begrünten Dachfläche zurückgesetzt sind.
Zu 2.16
Das aktuelle Planungsrecht (Bebauungsplan Nr.
E 18/2 - Altstadtsanierung- setzt für
die Gebäude an der Tempelstraße ein Kerngebiet fest. Im Rahmen der
Bebauung des Neumarktes und der Umgestaltung der Platzfläche wird parallel der
Bebauungsplan Nr. E 18/14 -Neumarkt / Umgebung- aufgestellt. Dieser umfasst
auch das Flurstück des Einwenders. Hier soll künftig ein Mischgebiet (MI)
festgesetzt werden, da dies den heutigen Gegebenheiten, teilweise mit
Ladenlokalen im Erdgeschoss, entspricht. Im innerstädtischen Bereich ist eine
Nutzungsmischung gewünscht und soll daher planungsrechtlich zugelassen werden.
3.
Wohnungsunternehmen, Eigentümer Wohngebäude
Tempelstraße, ergänzendes Telefonat vom 19.10.2016
3.1 Rückfahrwarneinrichtung
von Zuliefer-LKW sollen ausgeschaltet werden. Die angesetzten täglichen 8
Fahrten mit 4 Minuten Rangierzeit erscheinen sehr kurz
3.2 Lüftungsgeräusche
der Tiefgarage: Entlüftungsanlagen der Tiefgarage wurden bisher nicht
berücksichtigt
3.3 Parkplatzsuchverkehr
in der Tiefgarage: Nur ein Teil sind reservierte Stellplätze, die übrigen sind
offen, insofern wird sehr wohl Suchverkehr befürchtet
3.4 Inwiefern kann die
Anlieferung ab 6:00 Uhr geregelt werden?
3.5 Zeiten der
Abholung von Presscontainern seien mit 1 Minute sehr kurz angesetzt
Stellungnahme
der Verwaltung
Grundsätzlich wird
die tatsächliche Schallbelastung durch das Neubauvorhaben des Investors in
Realität noch geringer ausfallen, als in der Immissionsprognose dargestellt, da
hier mit Worst-Case-Szenarien gerechnet wird.
Zu 3.1
Die angesetzten 4 Minuten Schalleinwirkung
bei 8 Fahrten täglich resultieren aus den summierten Zeiten der
Schallemissionen (bspw. 1 Minute rangieren = 30 s Piepton im 2 Sekunden-Takt).
Im Rahmen der Aktualisierung des Gutachtens werden die Einwirkzeiten
vorsichtshalber auf 1 min je LKW erhöht (8 LKW-Fahrten = 8 min
Schalleinwirkung)
Zu 3.2
Zurzeit ist eine natürliche Belüftung ohne
mechanische Lüftungsanlagen geplant. Der mittlere Innenpegel am Tag und die
entsprechenden Emissionen, die durch die Lüftung nach außen treten, sind
gegenüber den Geräuschimmissionen der Rampe sowie der Tiefgaragenöffnung zu
vernachlässigen.
Bei der Aktualisierung des Gutachtens werden
auch auf die Auswirkungen von mechanischen Belüftungsanlagen der Tiefgarage
geprüft und bewertet werden.
Für die Lüftungsanlagen der Gewerbebetriebe
werden im Gutachten Schalldämmwerte festgelegt (vgl. Kap. 9 Ziffer i des
Gutachtens)
Zu 3.3
Der Parkplatzsuchverkehr in der Tiefgarage wurde in den Berechnungen mit
dem Wert KD (vgl. S. 40 des Gutachtens) berücksichtigt. Der Satz zu
den reservierten Stellplätzen und dem entfallenden Suchverkehr auf Seite 47 ist
insofern nicht zutreffend und wird entfernt.
Zu 3.4
Im Rahmen des
Bauantrages bzw. der Baugenehmigung wird die Anlieferung auf die Tagzeit (6:00
- 22:00 Uhr) beschränkt, um nächtliche Emissionen zu vermeiden.
Zu 3.5
Die Werte stammen aus technischen Untersuchungen für solche Vorgänge
und sind allgemein anerkannt. Berechnet wird lediglich der Vorgang des
Aufnehmens- und Absetzens. (vgl. Technischer Bericht zur Untersuchung der
Geräuschemissionen von Anlagen zur Abfallbehandlung und –verwertung sowie
Kläranlagen, Lärmschutz in Hessen Heft 1, Hessisches Landesumweltamt für Umwelt
und Geologie, 2002 [Seite 124-127])
II.
Stellungnahmen aus der förmlichen Behördenbeteiligung
gemäß
§ 4 Abs.
2 BauGB
1. Kreis
Kleve, Schreiben vom 12.10.2016
Untere Immissionsschutzbehörde
1.1
In der
Stellungnahme vom 12.10.2016 wird zunächst auf die Beurteilung nach
TA Lärm und die zulässigen Immissionsrichtwerte für die entsprechenden
Baugebiete hingewiesen.
In der Begründung zum Bebauungsplan wird unter Punkt 2.9.3 hinsichtlich der
Schutzbedürftigkeit des geplanten Sondergebiets von einem Mischgebiet
ausgegangen. Es wird empfohlen, diese Einstufung in die Textliche Festsetzung
unter Punkt 2 „Art der baulichen Nutzung“ aufzunehmen.
1.2
Mit den
Unterlagen wurde u.a. ein aktualisiertes Schallgutachten vom 08.08.2016
vorgelegt. Es wird empfohlen, die Beschränkung der Anlieferung auf den
Tageszeitraum (06:00 bis 22:00 Uhr) in die Textliche Festsetzung unter
Punkt 5 „Schutz vor schädlichen Geräuscheinwirkungen“ aufzunehmen.
1.3
Es wird
des Weiteren auf die im Gutachten prognostizierte Überschreitung der zulässigen
Spitzenpegel an einem vorhandenen Immissionsort in der Tageszeit hingewiesen.
Der Gutachter beschreibt, dass der Immissionspunkt IP 4 bereits heute im
direkten Einwirkbereich des derzeit existierenden öffentlichen Parkplatzes
Neumarkt liegt und insgesamt nicht mit einer deutlichen Veränderung der
Geräuschsituation zu rechnen ist. Dieser Argumentation kann aus Sicht des
vorbeugenden Immissionsschutzes nicht gefolgt werden. Die Überschreitung ist
somit nicht zulässig.
1.4
Der
Gutachter verweist auf den Entwurf zur Änderung der TA Lärm, mit der eine
neue Baugebietskategorie „Urbanes Gebiet (MU)“ mit den Immissionsrichtwerten
63 dB(A) tags und 48 dB(A) nachts eingeführt werden soll. Alle
Bewertungen und Darlegungen sowohl im Gutachten wie auch in der Begründung
haben auf Grundlage der derzeit geltenden Gesetzeslage keinen Bestand und
werden daher nicht berücksichtigt.
Stellungnahme der
Verwaltung
Zu 1.1
Sofern vordefinierte Baugebiete wie z.B. Mischgebiete nach der BauNVO
festgesetzt werden, richtet sich die Schutzwürdigkeit – von Sonderfällen
wie Gemengelagen abgesehen ‑ nach den Richtlinien und Normen, die
wie die TA Lärm direkten Bezug auf diese Gebiete nehmen. Im Falle
sonstiger Sondergebiete orientiert sich die Schutzwürdigkeit an der eigens für
dieses Sondergebiet definierten Zweckbestimmung und an den im Gebiet zulässigen
Nutzungen. Eine direkte Festsetzung der Schutzbedürftigkeit eines Baugebiets
findet in § 9 Abs. 1 BauGB keine Rechtsgrundlage und ist auch nicht
erforderlich.
Aus der Begründung ergibt sich, dass in dem Sondergebiet VEP Neumarkt
einerseits verschiedenste gewerbliche Nutzungen wie Geschäfte, Dienstleistungsbetriebe
und soziale Einrichtungen vorgesehen sind, und andererseits– in den
Obergeschossen – Wohnungen. Daran anknüpfend ist der Schallgutachter
nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass die Schutzwürdigkeit des
Baugebiets derjenigen eines Mischgebiets gleichkommt, in dem gleichermaßen
nicht störende Gewerbebetriebe wie auch Wohnungen vorkommen sollen und dürfen.
Zu 1.2
Die Beschränkung von Anlieferungszeiten im Bebauungsplan ist mangels
planungsrechtlicher Ermächtigung nicht möglich.
Im Schallgutachten wird angenommen, dass eine Anlieferung vor 6:00 Uhr
nicht zulässig ist. Um mögliche Konflikte zwischen der Anlieferung mit Lkw und
den umliegenden Wohnungen zu vermeiden, wird die Beschränkung der
Anlieferungszeiten im Durchführungsvertrag verbindlich geregelt. Die Einhaltung
der Beschränkung im Rahmen des Bauantrages wird geprüft und ggf. wird die Baugenehmigung entsprechende
Auflagen enthalten. Insoweit trägt die Verwirklichung der Planung dem Gebot der
Konfliktvermeidung umfassend Rechnung.
Zu 1.3
Das Schallgutachten
weist die Überschreitung des Immissionsrichtwerts am Immissionspunkt IP 4
um 1 dB(A) aus, wobei nur der Tageszeitraum relevant ist. (In der
Stellungnahme wird die Bezeichnung „Spitzenpegel“ verwendet, gemeint ist aber
der „Beurteilungspegel“.) Diese Überschreitung des Beurteilungspegels ist aus
folgenden Gründen unbedenklich und daher rechtlich zulässig:
Auf dem heute und
künftig vorhandenen Parkplatz des Neumarktes mischen sich von dem Vorhaben
erzeugte, gewerbliche Kfz-Fahrten und sonstige Verkehrsbewegungen, die entweder
anderen Betrieben oder dem allgemeinen Besucher- und Anwohnerverkehr
zuzurechnen sind. Eine Aufgliederung in die verschiedenen Verkehrsarten wäre
aufwendig, mit Unsicherheiten behaftet, und würde methodische Probleme
aufwerfen. Daher hat der Schallgutachter den Parkplatz insgesamt nach
TA Lärm bewertet, in dem Wissen, dass die TA Lärm eigentlich nur auf
gewerbliche Verkehre anzuwenden ist. Die aggregierte Betrachtung von
öffentlichem Parkplatzlärm und gewerblichem Parkplatzlärm verschiedener
Betriebe führt zu der hier dargelegten rechnerischen Überschreitung.
Durch die Anwendung
der TA Lärm in der Bauleitplanung konnte bereits sehr frühzeitig geprüft
werden, ob das Planungsvorhaben im späteren Baugenehmigungsverfahren zulässig
sein wird. Dabei stellt die TA Lärm strengere Anforderungen als die DIN 18005
„Schallschutz im Städtebau“ (Ruhezeitenzuschläge, Spitzenpegel).
Auf der
Baugenehmigungsebene ist die TA Lärm zwingend anzuwenden. Dort müsste bei
strenger Anwendung der Richtlinie der allgemeine öffentliche Verkehr
(insbesondere der von Besuchern der Innenstadt) von den Verkehrsbewegungen
subtrahiert werden, welche die gewerblichen Nutzungen des Vorhabens VEP
Neumarkt erzeugen. Ebenso abzuziehen wären die Verkehrsbewegungen, die im Sinne
einer Vorbelastung von anderen Gewerbebetrieben verursacht werden. Es liegt
jedoch auf der Hand, dass bereits der Besucherverkehr der Innenstadt des 80
Stellplätze umfassenden Parkplatzes aufgrund von dessen günstiger, zentrumsnaher
Lage einen erheblichen Teil der Verkehrsbewegungen verursachen wird. Daher ist
absehbar, dass der nur von dem Planungsvorhaben isoliert erzeugte gewerbliche
Verkehr am Immissionspunkt IP 4 sicher unterhalb des Immissionsrichtwerts
der TA Lärm liegen wird. Somit ist die Überschreitung des
Immissionsrichtwerts nicht dem Planungsvorhaben anzulasten, sondern nur
Ergebnis einer methodisch vereinfachenden Berechnung und Beurteilung der
Geräuscheinwirkungen.
Im Übrigen sei
darauf verwiesen, dass nach Verwirklichung der Planung weniger Stellplätze auf
dem Neumarkt angeboten werden können als im heutigen Zustand. Da sich die
räumlichen Ausbreitungsbedingungen des Schalls kaum verändern, insbesondere
nicht durch geringere Abstände zwischen den Stellplätzen und den Immissionspunkten,
muss davon ausgegangen werden, dass die Umsetzung der Planung zu einer leichten
Verringerung der Geräuschbelastung in der Umgebung führen wird.
Zu 1.4
Den Anregungen wird
teilweise gefolgt, indem die Ausführungen zum Urbanen Gebiet (MU) aus dem
Schallgutachten entfernt werden. Auf einer allgemeineren Ebene, im Schnittfeld
von Städtebau und Schallschutz, sind die gesetzlichen Initiativen zur Änderung
der BauNVO und der TA Lärm jedoch abwägungsrelevant, so dass die
entsprechenden Ausführungen in der Begründung und in der Abwägung beibehalten
werden.
2. Bezirksregierung
Düsseldorf, Schreiben vom 17.10.2016
Das
Vorhaben befindet sich derzeit in keinem nach § 76 WHG in Verbindung mit § 112
LWG ordnungsbehördlich festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet
(ÜSG), für das besondere Schutzvorschriften gelten (§ 78 WHG).
Entgegen
der Angaben in Kapitel 4 der Begründung zum Bebauungsplan, liegt das Vorhaben
gemäß der aktuellen Hochwassergefahren und -risikokarten innerhalb der Gebiete,
die erst ab einem Hochwasserereignis HQ100 des Rheins durch Versagen oder
Überströmen von Hochwasserschutzeinrichtungen überschwemmt werden können.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Begründung wird
in Anlehnung an den Wortlaut des Hinweises der Bezirksregierung Düsseldorf
korrigiert.
3. Stadtwerke
Emmerich, Schreiben vom 14.10.2016
Die Bedenken zur 89. Änderung des
Flächennutzungsplans gelten auch für den Entwurf des Bebauungsplans
E 18/13. An diesen im Schreiben vom 19.07.2016 geäußerten Bedenken wird
festgehalten.
Stellungnahme der Verwaltung
Hier wird auf die
Kommentierung der Stellungnahme im Verfahren der frühzeitigen
Behördenbeteiligung verwiesen. Der Sachverhalt hat sich bisher grundsätzlich
nicht geändert. Die Belange der Stadtwerke bei der weiteren Planung und
Umsetzung des Vorhabens berücksichtigt.
VII. Stellungnahmen aus der 2. förmlichen
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB
Im Rahmen der
erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 4a Abs. 3 i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB
wurden keine Anregungen und Bedenken geäußert.
VIII. Stellungnahmen aus der 2. förmlichen
Behördenbeteiligung gemäß § 4a Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB
1.
Stadtwerke Emmerich, Schreiben vom 14.02.2017
Die Stadtwerke
Emmerich weisen darauf hin, dass sie im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4
Abs. 1 BauGB mit Schreiben vom 19.07.2016 eine Stellungnahme abgegeben
haben, die bisher in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. E 18/13 noch
nicht Eingang gefunden hat. Daher halten die Stadtwerke Emmerich an ihren
Bedenken fest.
Stellungnahme der Verwaltung
Hier wird erneut auf die Kommentierung der Stellungnahme im Verfahren
der frühzeitigen Behördenbeteiligung verwiesen. Der Sachverhalt hat sich bisher
grundsätzlich nicht geändert. Die Belange der Stadtwerke werden bei der
weiteren Planung und Umsetzung des Vorhabens berücksichtigt.
2.
Kreis Kleve, Schreiben vom 02.03.2017
Untere
Immissionsschutzbehörde
2.1
In der
Stellungnahme wird zunächst auf die Beurteilung nach TA Lärm und die
zulässigen Immissionsrichtwerte für die entsprechenden Baugebiete hingewiesen.
In der Begründung zum Bebauungsplan wird unter Punkt 2.9.3 hinsichtlich der
Schutzbedürftigkeit des geplanten Sondergebiets von einem Mischgebiet
ausgegangen. Es wird empfohlen, diese Einstufung in die Textliche Festsetzung
unter Punkt 2 „Art der baulichen Nutzung“ aufzunehmen.
2.2 Der Gutachter prognostiziert, dass an den Immissionsorten (IP 1 – Neuer Steinweg 34 und IP 2 – Neuer Steinweg 24) in der Tageszeit (IP 1) bzw. in der Nachtzeit (IP 2) die gesamten Immissionsrichtwerte nicht eingehalten werden. Pegelbestimmend ist jeweils der Verkehrslärmpegel der Straße „Neuer Steinweg“.
2.3 Des Weiteren wurde im Rahmen des Gutachten
prognostiziert, dass an einem vorhandenen Immissionsort (IP 4 – Neumarkt 1a/1c)
in der Tageszeit die zulässigen Spitzenpegel nicht eingehalten werden. Die
Überschreitung wird durch die Nutzung des Parkplatzes hervorgerufen. Der
Gutachter beschreibt, dass durch die vorliegende Bauleitplanung an den
genannten Immissionsorten insgesamt nicht mit einer Verschlechterung der
derzeitigen Geräuschsituation zu rechnen ist. Dieser Argumentation kann aus
Sicht des vorbeugenden Immissionsschutzes nicht gefolgt werden. Die
Überschreitung ist nach der Rechtsauffassung des Kreises nicht zulässig.
2.4 In der Begründung
zur Bauleitplanung wird auf den Entwurf zur Änderung der Sechzehnten
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (TA Lärm,
vom 07.07.2016) verwiesen, mit dem eine neue Baugebietskategorie „Urbanes
Gebiet (MU)“ mit den Immissionsrichtwerten 63 db(A) tags und 48 db(A) nachts
eingeführt werden soll. Die in der Begründung gegebenen Bewertungen der
Immissionssituation kann aus Sicht des Kreises nicht geteilt werden, sofern Sie
sich auf diesen Entwurfsstand beziehen, da dieser rechtlich nicht relevant ist.
Maßgeblich ist vielmehr die derzeit gültige Rechtslage, wonach von einer
Überschreitung der zulässigen Werte auszugehen wäre.
Stellungnahme der
Verwaltung
Zu 2.1
Es wird auf die
Kommentierung der Stellungnahmen im bisherigen Verfahren Behördenbeteiligung
verwiesen (s. VI. 1.1). Der Sachverhalt hat sich nicht geändert. Die Stadt
Emmerich am Rhein hält an ihrer Auffassung fest und sieht keine
immissionsschutz-rechtlichen Konflikte, die der Verwirklichung des Bauvorhabens
am Neumarkt entgegenstehen könnten.
Zu 2.2
Mit der Beurteilung
des Gesamtlärms soll dargestellt werden, welche Geräuschbelastung insgesamt auf
die Betroffenen einwirkt. Dabei werden gewerbliche Geräusche und
Straßenverkehrsgeräusche energetisch addiert, was in den für die Beurteilung
der Lärmbelastung einschlägigen Regelwerken wie DIN 18005 oder TA Lärm
ausdrücklich nicht vorgesehen ist. Die Ergebnisse der Gesamtlärmbeurteilung
sind daher nicht rechtsverbindlich und nicht in Genehmigungs- oder
Zulassungsverfahren anzuwenden; sie unterliegen der Abwägung.
Unter Berücksichtigung der Überschreitung des
Tagwertes um 1 dB an IP1 und des Nachtwertes um 1 dB an IP2 (beide am Neuen
Steinweg) ist der Gutachter nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass
diese geringfügigen Überschreitungen auf städtebaulicher Ebene keinen
Handlungsbedarf auslösen. Der Gesamt-Immissionsgrenzwert G-IGW der
Gesamtlärmstudie wird durch die Gesamt-Beurteilungspegel (Schwelle der
Gesundheitsgefährdung) sicher unterschritten.
In der parallel durchgeführten Beurteilung
nach TA Lärm, die für die baurechtliche Genehmigung des geplanten Vorhabens
relevant ist, werden die Immissionsrichtwerte an IP1 und IP2 eingehalten.
Zu 2.3
Es wird auf die
Kommentierung der Stellungnahmen im bisherigen Verfahren Behördenbeteiligung
verwiesen (s. VI. 1.3). Der Sachverhalt hat sich nicht geändert. Die Stadt
Emmerich am Rhein hält an ihrer Auffassung fest und sieht keine
immissionsschutz-rechtlichen Konflikte, die der Verwirklichung des Bauvorhabens
am Neumarkt entgegenstehen könnten.
Zu 2.4
Im Schnittfeld von
Städtebau und Schallschutz, sind die gesetzlichen Initiativen zur Änderung der
BauNVO und der TA Lärm abwägungsrelevant, so dass die entsprechenden
Ausführungen in der Begründung und in der Abwägung beibehalten werden.
Zu 2)
Der Bebauungsplan E
18/13 -VEP Neumarkt- wurde als vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB
aufgestellt. Hier wird der Vorhabenträger in einem Durchführungsvertrag u. a.
verpflichtet, dass er bereit und in der Lage ist, das Vorhaben innerhalb einer
bestimmten Frist durchzuführen.
Ergänzend werden
Regelungen zu folgenden Themen getroffen:
-
Tragung
der Planungs- und Erschließungskosten,
-
Einzelhandel,
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Platzgestaltung,
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Nutzung
der Tiefgarage und der oberirdischen öffentlichen Stellplätze,
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Nutzung
des halböffentlichen Raums „Dachgärten“ und
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Immissionsschutz
Beiliegender Entwurf
des Durchführungsvertrags wird vor der Beratung im Rat zum Satzungsbeschluss
vom Vorhabenträger unterzeichnet vorliegen. Er ist als Bestandteil des
Bebauungsplans zu betrachten.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.2.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter