hier: 1) Bericht zu den durchgeführten Beteiligungen der Öffentlichkeit und der
Behörden
2) Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag
Zu 1)
I.
Stellungnahmen aus der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß
§ 3
Abs. 1 BauGB vom 05.06.2014
1.
Der Rat
beschließt, dass die Anregung hinsichtlich des Standortes des Wochenmarktes mit
den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
2.
Der Rat
beschließt, dass die Anregung hinsichtlich der Parkplätze mit den Ausführungen
der Verwaltung abgewogen ist.
3.
Der Rat
beschließt, dass die Anregung hinsichtlich der bestehenden Passage mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
4.
Der Rat
beschließt, dass die Anregung hinsichtlich der Bepflanzung mit den Ausführungen
der Verwaltung abgewogen ist.
5.
Der Rat
beschließt, dass die Anregung hinsichtlich des Bodenmaterials mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
II.
Stellungnahmen aus der 1. förmlichen
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß
§ 3 Abs. 2 BauGB
1.
Der Rat
beschließt, dass die Anregung zum Verschieben des Baukörpers in östlicher
Richtung mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
2.1
Der Rat
beschließt, dass die Anregung, das Flurstück 628 insgesamt zum Gegenstand des
Bebauungsplanverfahrens E 18/14 zu machen, mit den Ausführungen der Verwaltung
abgewogen ist.
2.2
Der Rat
beschließt, dass die Anregung zur Anbindung des Flurstücks 628 mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
2.3
Der Rat
beschließt, dass die Anregung zur Durchfahrtsbreite der öffentlichen
Verkehrsfläche mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
2.4
Der Rat
beschließt, dass die Anregung zur Herstellung einer Feuerwehrzufahrt mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
2.5
Der Rat
beschließt, dass die Anregung zu Stellflächen für Mülltonnen mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
2.6
Der Rat
beschließt, dass die Anregung zur Festsetzung von Baulinien mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
2.7
Der Rat
beschließt, dass die Anregung zur überbaubaren Grundstückfläche mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
2.8
Der Rat
beschließt, dass die Anregung zum Klimaschutzkonzept mit den Ausführungen der
Verwaltung abgewogen ist.
2.9
Der Rat
beschließt, dass die Anregung zur Aufstockung des Gebäudes mit den Ausführungen
der Verwaltung abgewogen ist.
2.10
Der Rat
beschließt, dass die Anregung zur Festsetzung eines reinen Wohngebietes mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
III.
Stellungnahmen aus der 1. förmlichen
Behördenbeteiligung
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
1.1 Der Rat beschließt, dass
die Auffassung, die Überschreitung des Immissionsrichtwerts am Immissionspunkt
IP 4 sei nicht zulässig, nicht geteilt wird und mit den Ausführungen der
Verwaltung abgewogen ist.
1.2 Der Rat beschließt, dass die Hinweise zum
Umgang mit der Baugebietskategorie „Urbanes Gebiet (MU)“, mit den Ausführungen
der Verwaltung abgewogen sind.
2. Der
Rat beschließt, dass die Anregungen zur Berücksichtigung der
bodendenkmalpflegerischen Belange mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen
sind.
3. Der
Rat nimmt den Hinweis zur Beschreibung der Hochwassersituation zur Kenntnis.
4. Der
Rat beschließt, dass die Anregungen der Stadtwerke Emmerich mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
IV.
Stellungnahmen aus der 2. förmlichen
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß
§ 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB
Der Rat nimmt zur
Kenntnis, dass keine Anregungen und Bedenken im Rahmen der erneuten
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 4a Abs. 3 i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB geäußert
wurden.
V.
Stellungnahmen aus der 2. förmlichen
Behördenbeteiligung gemäß
§ 4a Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB
1.
Der Rat
beschließt, dass die Belange des LVR (Landesamt für Bodendenkmalpflege) mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
2.
Der Rat
beschließt, dass die Belange der Stadtwerke Emmerich mit den Ausführungen der
Verwaltung abgewogen sind.
3.1 Der
Rat beschließt, dass die Anregung zur Artenschutzprüfung mit den Ausführungen
der Verwaltung abgewogen sind.
3.2 Der
Rat beschließt, dass die Anregung zur Überschreitung der
Gesamt-Immissionsrichtwerte am Neuen Steinweg mit den Ausführungen der
Verwaltung abgewogen ist.
2.3 Der Rat beschließt, dass
die Auffassung, die Überschreitung des Immissionsrichtwerts am Immissionspunkt
IP 4 sei nicht zulässig, nicht geteilt wird und mit den Ausführungen der
Verwaltung abgewogen ist.
Zu 2)
Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt den Entwurf des Bebauungsplans Nr. E 18/14
-Neumarkt/Umgebung- gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Im Bebauungsplan E
18/14 - Neumarkt / Umgebung - wird insbesondere die umliegende Bebauung und die
Platzgestaltung des Neumarktes planungsrechtlich gesichert. Das Bebauungsplanverfahren wurde im
beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Durchführung einer
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.
In seiner Sitzung am
30.08.2016 beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung, die öffentliche
Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Die öffentliche Auslegung fand
in der Zeit vom 15.09.2016 bis einschließlich 18.10.2016 statt. Die Behörden
wurden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB im gleichen Zeitraum beteiligt.
Ein Teil der
Anregungen, insbesondere zum Immissionsschutz, erforderte Anpassungen der
entsprechenden Gutachten und des Umweltberichtes. Dementsprechend müssen die
Pläne erneut öffentlich ausgelegt werden.
In seiner Sitzung am
13.12.2016 beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung, die erneute
öffentliche Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB durchzuführen. Die öffentliche
Auslegung fand in der Zeit vom 26.01.2017 bis einschließlich 28.02.2017 statt.
Die Behörden wurden gemäß im gleichen Zeitraum erneut beteiligt.
Im Rahmen der
durchgeführten Beteiligungen wurden die nachfolgend aufgeführten Anregungen
vorgetragen, über die der Rat der Stadt Emmerich am Rhein unter Abwägung der
privaten und öffentlichen Interessen zu entscheiden hat. In diesen
Abwägungsvorgang sind ferner auch die in den früheren Beteiligungen abgegebenen
Stellungnahmen, die vom Fachausschuss in dem vorbereitenden Beschluss zur erneuten
Offenlage am 22.11.2016 behandelt worden sind, einzustellen. Die nachfolgend
aufgeführten Stellungnahmen der Verwaltung beziehen sich auf den jeweiligen
Planungsstand. Durch die angepasste Planung zur erneuten öffentlichen Auslegung
wurde den Anregungen aus den früheren Beteiligungen insbesondere zum
Immissions- und Artenschutz im Nachhinein teilweise gefolgt.
I.
Stellungnahmen aus der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung
gemäß § 3
Abs. 1 BauGB vom 05.06.2014
1. Standort
Wochenmarkt
Es wird gefragt, ob der Markt auf dem Geistmarkt verlegt werden kann.
Die Umgebung sei passender als am Neumarkt.
Stellungnahme der
Verwaltung
Seitens der Verwaltung wird die zentrale Lage des Neumarktes als
Standort für den Wochenmarkt favorisiert, um Synergieeffekte mit dem
Einzelhandel in der Innenstadt zu nutzen.
2. Parkplätze
Durch eine Verlagerung des Wochenmarktes könne Raum für mehr Parkplätze
auf dem Neumarkt geschaffen werden. Die bisher vorhandene Zahl an Parkplätzen
für die Anwohner solle auch künftig angeboten werden.
Stellungnahme der Verwaltung
Es werden öffentliche Stellplätze östlich des Gebäudes und in der
Tiefgarage bereitgestellt, die den Stellplatzbedarf abdecken. Es kann geprüft
werden, ob ein Teil für Anwohner mit Anwohnerparkausweis freigegeben werden
kann.
3. Bestehende Passage
Es wird angeregt, die Situation der Passage im Bereich dm zu verändern.
Wenn man aus der Passage heraustritt, gelange man direkt auf den Parkplatz.
Dies sei aufgrund von Parkvorgängen insbesondere für Kinder gefährlich.
Stellungnahme der Verwaltung
Die bestehende Passage soll unverändert erhalten bleiben, da sie eine
Hauptverbindung zwischen Neumarkt und Kaßstraße darstellt. Die Platzgestaltung
sieht vor, die Verbindung zwischen der Platzfläche Neumarkt und der Passage
auch auf den privaten Grundstücken einheitlich herzustellen und auch
entsprechend gestaltete Durchgänge zu schaffen, so dass eine attraktive
Verbindung entsteht.
4. Bepflanzung
Die Planung mit verschiedenfarbig blühenden Pflanzen wird begrüßt. Es
wird jedoch darauf hingewiesen, dass dies aufgrund des Früchteabwurfs sowohl
für die unter den Pflanzen parkenden Autofahrer als auch für die Anwohner mit
Unannehmlichkeiten verbunden sei.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Optik und die Funktion werden bei der Auswahl der Pflanzen
berücksichtigt.
5. Bodenmaterial
Bei der Auswahl des Bodenmaterials solle auf Rutschfestigkeit geachtet
werden. Außerdem sollten anstelle eines Betonbodens Materialen Klinker oder
Naturstein verwendet werden.
Stellungnahme der Verwaltung
Bei der Auswahl des Materials für den Boden wird eine moderne und
zweckmäßige Auswahl getroffen. Es sind großformatige Betonplatten geplant, um
die Gehwege zu kennzeichnen. Ansonsten sind kleinteiligere Formate vorgesehen.
Die Materialauswahl, die das beauftrage Planungsbüro für den jetzigen
Planungsstand getroffen hat, erfolgt in Anlehnung an die Kaßstraße und die
Steinstraße. Zudem sind auch die Kosten zu berücksichtigen.
Zur konkreten Materialauswahl werden intensive Beteiligungen der
Politik und der Bürgerinnen und Bürger z. B. in Form von Bemusterungen
erfolgen.
II.
Stellungnahmen aus der 1. förmlichen
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß
§ 3 Abs.
2 BauGB
1.
Wohnungsunternehmen, Eigentümer Wohngebäude
Tempelstraße, Schreiben vom 23.08.2016
Der Baukörper solle
in östlicher Richtung verschoben werden und zwar, in dem auf die Grünflächen,
die sich im Osten zwischen den Parkstreifen befinden entsprechend verringert
oder verzichtet wird.
Stellungnahme der
Verwaltung
Seit
dem Jahr 2000 ist es in verschiedenen Konzepten zur Stadtentwicklung der Stadt
Emmerich am Rhein sowie im städtischen Leitbild von 2006 ein vorrangiges Ziel,
den Neumarkt durch die Ansiedlung von Einzelhandel zu reaktivieren sowie die hohe
Gestaltungsqualität der Rheinpromenade in der Innenstadt weiterzuführen. Dabei
soll die sich aus dem nördlichen Innenstadtbereich ergebene
Grünflächenverbindung über den Parkplatz und die Platzfläche bis zum
Rhein/Rheinpark fortsetzen. Diese Ziele wurden auch in das zurzeit in der
Fortschreibung begriffene integrierte Stadtentwicklungskonzept aufgenommen.
Aus
städtebaulicher Sicht wurde demnach die Platzfläche östlich des neuen
Baukörpers gestalterisch so angelegt, dass diese den vorgenannten hohen gestalterischen
und funktionalen Ansprüchen der zentralen Lage in der Innenstadt gerecht wird.
Durch die zwischen
den Stellplätzen angeordneten Wege- bzw. Grünflächen können zwei Bestandsbäume
erhalten und sechs neue Bäume gepflanzt werden. Der Parkplatz verfügt mit dem
Grünstreifen über eine hochwertige fußläufige Wegeverbindung. Diese Konzeption
wird auch auf den privaten Grundstücken beispielsweise bei DM / Deichmann
fortgeführt, so dass mit diesen gestalterischen Elementen die insgesamt
umfangreichen Pflasterflächen durch Hecken- und Baumpflanzungen gegliedert
werden. Ein Verzicht würde zu einem nicht vertretbaren Versiegelungsgrad der
Platzfläche führen.
Um das
Grundstück des Einwenders nicht beanspruchen zu müssen, müsste der Baukörper um
etwa 3 m nach Osten verschoben werden. Hier wird vorgeschlagen, die auf dem
Parkplatz geplante Grün- bzw. Wegefläche entsprechend zu verringern oder
entfallen zu lassen.
Die
Wegefläche ist derzeit in einer Breite von 3,80 m geplant. Zu beiden Seiten
werden jedoch 50 cm für den Überhang von parkenden Fahrzeugen benötigt, um eine
Stellplatztiefe von 5 m zu erreichen. Somit verblieben noch 2,80 m mögliche
Breite.
Für
die Bäume wird eine gewisse Breite für den Wurzelraum benötigt. Dieser kann
jetzt gewährleistet werden, indem der Überhang der parkenden Autos schon durch
die wassergebundene Wegedecke gestaltet wird. Eine Verschmälerung der Fläche
würde zum Entfall der geplanten Bäume führen, da diese sich dort nicht mehr
ausreichend entwickeln könnten. Auch die Bestandsbäume müssten gefällt werden.
Im
Klimaanpassungskonzept, das am 18.05.2016 vom Rat der Stadt Emmerich
beschlossen wurde, wird der Neumarkt als Gebiet mit einer Hitzebelastung im
Ist-Zustand dargestellt. Als Maßnahmen werden Beschattung durch Vegetation und
Bauelemente sowie offene Wasserflächen und Begrünung zur Nutzung von
Kühleffekten durch Verdunstung vorgeschlagen. Durch die Begrünung der
Dachflächen des Gebäudes sowie durch die Anpflanzung von Bäumen wird die
Hitzebelastung im Bereich Neumarkt künftig vermindert.
Innerhalb
der Wegflächen werden außerdem die erforderlichen Laternen aufgestellt. Würden
diese zwischen zwei gegenüberliegenden Parkbuchten aufgestellt werden, müsste
ein zusätzlicher Anfahrschutz installiert werden. Dadurch ergäbe sich wieder
ein Zwischenraum zwischen den Parkbuchten. Somit kann auch auf die noch
verbleibende Breite von 2,80 m der Wegefläche nicht vollständig verzichtet
werden.
Auf
der ebenerdigen Platzfläche ist aus vertraglichen Vereinbarungen mit den
künftigen Einzelhandelsmietern eine festgelegte Anzahl von mindestens 80
Parkplätzen notwendig. Diese können bei der Planung exakt realisiert werden.
Im
Zuge der Planung der Platzflächen mussten bereits brandschutztechnische Fragestellungen
u. a. in Bezug auf die Sicherung der Rettungswege für die Feuerwehr an
Markttagen geklärt werden. Die Feuerwehrumfahrt an Tagen, an denen kein Markt
stattfindet erfolgt mithilfe von versenkbaren Pollern über die Platzfläche.
Während des Marktbetriebes ist diese jedoch durch Marktstände belegt. Nach
erfolgter Fahrprobe mit der örtlichen Feuerwehr ist es erforderlich, vier
Stellplätze im Bereich der Feuerwehrumfahrt südlich des geplanten Gebäudes an
Markttagen zu sperren. Die Feuerwehrumfahrt führt dann direkt entlang des
Gebäudes. Dies wurde im Anschluss daran mit dem Vorhabenträger besprochen und
fand nur deshalb Zustimmung, da die Sperrung nur auf die Markttage und
Sonderveranstaltungen beschränkt ist.
Auf
dem Parkplatz muss eine Umfahrt auch für größere Fahrzeuge wie Müll- und
Feuerwehrfahrzeuge gewährleistet werden. Aufgrund der erforderlichen
Schleppkurven ist ersichtlich, dass der Radius bereits knapp bemessen ist. Wird
nun die Fläche zwischen den Parkbuchten reduziert, verkleinert sich der Radius für die Fahrzeuge und die Umfahrt ist nicht mehr
gewährleistet. Deshalb müssten im südlichen Bereich mehrere Stellplätze
entfallen, um eine Umfahrt für größere Fahrzeuge sicherstellen zu können.
Dies
zeigt aufgrund des vorab Geschilderten, dass ein Verlust von weiteren
Stellplätzen sowohl aus Sicht des Vorhabenträgers als auch aus städtischer
Sicht nicht zu vertreten ist. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Neumarkt
gemäß dem vom Rat der Stadt beschlossenen Parkraumbewirtschaftungskonzept den
zentralen Parkplatz für die Kernstadt darstellt und für die Besucher der
Innenstadt und somit für den zentralen Einzelhandel insgesamt eine bedeutende
Rolle spielt.
2.
Wohnungsunternehmen, Eigentümer Wohngebäude
Tempelstraße, Schreiben vom 12.10.2016
2.1
Es wird angeregt, das Flurstück 628 insgesamt zum
Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens E 18/14 zu machen, aus dem Gebiet des
Bebauungsplans E 18/13 herauszunehmen und somit die Grenzziehung zu ändern.
2.2
Durch die vorgesehenen Änderungen der
Bebauungspläne ist das Flurstück 628 nicht mehr an eine öffentliche
Verkehrsfläche angebunden. Hier wird angeregt, das Flurstück 604 zu erwerben,
das darauf befindliche Trafohaus zu versetzen und das Flurstück 604 als
öffentliche Verkehrsfläche zu widmen.
2.3
Diese öffentliche Fläche müsste mindestens eine 3
Meter Durchfahrtsbreite haben, damit Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge die
hinteren Gebäudebereiche der Tempelstraße erreichen können.
2.4
Es wird verlangt, gemäß Landesbauordnung NRW § 5
Abs. 4, dass bei diesen Gebäuden, die mehr als 50 m von einer öffentlichen
Verkehrsfläche entfernt sind, Zufahrten oder Durchfahrten nach Abs. 2 des § 5
LBauO NRW zu den hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen zu erstellen
und die Planungen entsprechend anzupassen.
2.5
Nach den jetzigen Planungen ist eine Müllentsorgung
von hinter den Gebäudeteilen liegendem Grundstück nicht mehr möglich. Auch hier
muss die Planung entsprechend verändert werden. Momentan werden bei Abfuhr die
Mülltonnen über die jetzige öffentliche Fläche, die zukünftig als
Tiefgaragenzufahrt dienen soll, transportiert.
2.6
Zur Sicherung des Bestandes des Einwenders ist im
B-Plan E 18/14 eine Baulinie um die Gebäude Tempelstraße 6-8-10 zu planen, da
Abstandsflächen zukünftig zu Nachbargebäuden nicht mehr eingehalten werden
können.
2.7
Durch den Bebauungsplan E 18/14, Neumarkt/Umgebung
wird auf dem Stück zwischen den Gärten Tempelstraße (Flurstück 628), dem Neubau
Neumarkt und dem bestehenden Deutsche-Bank-Gebäude ein Baurecht mit
II-geschossiger Bauweise geschaffen. Es wird angeregt, hier keine Bebauung
zuzulassen, um eine weitere Verdichtung zu verhindern. Bereits in anderen
Straßen hat man durch eine zu enge Bauweise mit Problemen zu kämpfen und hier
sollte man die Neuerstellung einer Hinterhofatmosphäre vermeiden. Vielmehr wird
gefordert, über diese Fläche einen zweiten fußläufigen Rettungsweg für die
Bewohner der Tempelstraße sowie auch für das neu geplante Gebäude Neumarkt.
2.8
Die großflächige Verdichtung der überplanten Flächen
widerspricht nach dem vor kurzem durch den Rat der Stadt beschlossenen
Klimaschutzkonzept. Auch die Situation bei Starkregen-Ereignissen wird sich
wesentlich verschlechtern. Bereits jetzt seien Wasserschäden durch Rückstau in
den Kellern der Anwohner zu verzeichnen, da das Kanalnetz überlastet sei. Das
geschehe trotz eingebauter Rückstauklappen, so dass die Eigentümer der Gebäude
keine weiteren Maßnahmen ergreifen können, um die Situation selbst zu
entschärfen. In der Anlage ist die Handlungskarte „Klimaanpassung Emmerich“
beigefügt. Es sei deutlich zu erkennen, dass das Flurstück 628
Konfliktpotenziale in Zone 1, Typ C „Hitzebelastung“ sowie in Zone 6
„überflutete Bereiche“ zugeordnet sind. Die vorgelegte Planung ist
widersprüchlich zu der im Klimaschutzkonzept genannten zu ergreifenden
Maßnahmen in diesen eingeteilten Zonen. Daher wird eine entsprechende Anpassung
der Planung an das vom Rat beschlossene Klimaanpassungskonzept und technische
Maßnahmen zum Objektschutz vorzusehen. Auch Bestandsgebäude im Plangebiet
müssten geschützt werden und eine Prüfung der Situation hat zu erfolgen.
Entsprechende Maßnahmen wie z. B. die Anpassung des Kanalnetzes und die
Reduzierung des Oberflächenabflusses haben zu erfolgen.
2.9
Die Festlegungen im Bebauungsplan sollten so
gewählt werden, dass eine spätere Aufstockung der Gebäude des Einwenders um ein
Geschoss durchgeführt werden kann. Die neu erstellten Balkone wurden vor
einigen Jahren mit Genehmigung der Stadtverwaltung Emmerich bereits so
ausgerichtet, dass eine spätere Erweiterung bei Aufstockung auf den
Dachgeschossflächen möglich wäre.
2.10
Um die Interessen als Eigentümer des Flurstücks 628
zu wahren, wird angeregt, für das Gebiet der Tempelstraße ein reines Wohngebiet
festzusetzen an das ggf. ein Mischgebiet angrenzt. Jedenfalls wird sich gegen
die Festsetzung eines Mischgebietes verwahrt, weil dies noch nie den
tatsächlichen und auch nicht den in Zukunft gewollten Nutzungen entspräche.
Stellungnahme der Verwaltung
Zu 2.1
Durch den Bebauungsplan E 18/13 und die 89. Flächennutzungsplanänderung
wird ein Teil von 19 m² des Flurstücks 628 für die geplante Tiefgaragenzufahrt
überplant. Derzeit befindet sich der Projektentwickler des Neubauvorhabens in
Verhandlungen mit dem Einwender. Je nach Ergebnis der Verhandlungen können die
künftigen Grundstücks- und damit auch die Plangebietsgrenzen wie im Planentwurf
dargestellt bleiben oder müssen entsprechend der zu ändernden Objektplanung
angepasst werden.
Zu 2.2
Das Flurstück 628
ist über die Tempelstraße an der Gebäudevorderseite an eine öffentliche
Verkehrsfläche angebunden.
Sollten die
Verhandlungen über den Verkauf des 19 m² großen Teilgrundstücks an den Investor
des Neumarktes erfolgreich abgeschlossen werden, ist dieser bereit, den Trafo
zu versetzen. Das Flurstück 604 wird nach dem Versetzen des Trafos öffentlich
gewidmet. Das Flurstück 628 verfügt somit zukünftig zusätzlich auch über eine
rückwärtige Anbindung an öffentliche Verkehrsflächen.
Zu 2.3
Die Verlegung des Trafos wurde seitens des
Investors im Falle einer Einigung über den Grundstücksverkauf zugesagt. Dadurch
kann ein deutlicher Zugewinn an öffentlich-rechtlicher Sicherheit erlangt
werden, indem die Zufahrt zu Ihrem rückwärtigem Grundstücksbereich durch die
Mindestbreite von ca. 3 m für die Feuerwehr befahrbar gemacht wird.
Öffentlich-rechtlich wäre die fußläufige
Zuwegung für die Feuerwehr jedoch auch mit der Breite von 1,75 m beim Belassen
des Trafos und Anpassung des Geländeniveaus gewährleistet (notwendig: 1,25 m).
Zu 2.4
Im Falle eines
Grundstücksverkaufs wird die Feuerwehrzufahrt gemäß den Bestimmungen nach
DIN 14090 in einer Breite von ca. 3 m im
Hofbereich bis ca. Haus Nr. 4 hergestellt.
Zu 2.5
Im Rahmen der
Umgestaltung des Neuen Steinwegs wird die Grünfläche nördlich des Gebäudes
Tempelstraße 10 einbezogen. Dort werden entsprechende Flächen zur Unterbringung
des Trafos und für zu leerende Mülltonnen zur Verfügung hergestellt.
Zu 2.6
Die Abstandsflächen von zwei Gebäuden dürfen
sich nicht überlagern. Im Bereich der Ziergiebel des Gebäudes Tempelstraße 10
kommt es jedoch aufgrund der Planung zu geringfügigen Überlagerungen, die auch
anhand der Festsetzung von Baulinien nicht genehmigungsfähig wären, wenn das
Gebäude Tempelstraße 10 wiedererrichtet werden müsste.
Das Gebäude Neumarkt wird im nord-westlichen
Bereich angepasst, so dass sich die Abstandsflächen gegenseitig nicht
überlagern. Dazu entfällt ein Teil der Einhausung der Anlieferrampe des
Discountmarktes.
Der Investor ist bereit, einsprechende
Baulasten für die Abstandsflächen des Gebäudes Tempelstraße 8-10 auf seinem
Grundstück einzutragen. Somit ist gewährleistet, dass das Gebäude in seiner
Kubatur gemäß den heutigen Vorschriften wiedererrichtet werden darf.
Zu 2.7
Städtebaulich ist
eine Verdichtung im innerstädtischen Bereich durchaus wünschenswert (Innen- vor
Außenentwicklung). Dementsprechend soll dem Grundstückseigentümer auch
städtebaulich verträgliche Entwicklungsmöglichkeiten eingeräumt werden. Daher
ist auf der Tiefgaragenabdeckung auf den Flurstücken 634, 646 und 647 Baurecht
für eine 1-2-geschossige Bauweise festgesetzt. Um diese jedoch vollständig
ausnutzen zu können, müssen die entsprechenden Abstandsflächen auf das
Grundstück des Einwenders übernommen werden.
Die Fläche könnte
auch als zweite fußläufige rückwärtige Erschließung dienen. Dies obliegt jedoch
der Abstimmung zwischen den beiden Grundstückseigentümern und entsprechenden
privatrechtlichen Regelungen.
Zu 2.8
Im
Klimaanpassungskonzept, das am 18.05.2016 vom Rat der Stadt Emmerich
beschlossen wurde, wird der Neumarkt als Gebiet mit einer Hitzebelastung im
Ist-Zustand (mit altem Kaufcenter) dargestellt. Als Gegenmaßnahmen werden
Beschattung durch Vegetation und Bauelemente sowie offene Wasserflächen und
Begrünung zur Nutzung von Kühleffekten durch Verdunstung vorgeschlagen. Durch
die Begrünung der Dachflächen des Gebäudes sowie durch die Anpflanzung von
Bäumen wird die Hitzebelastung im Bereich Neumarkt künftig vermindert. Die
derzeitige Platzplanung sieht ein Wasserspiel vor.
Im Rahmen der
Objekt- und Platzplanungen werden auch die vorhandenen Kanalnetze an die neuen
Belastungen angepasst.
Die im
Klimaanpassungskonzept vorgeschlagenen Maßnahmen werden somit durch das
Neubauvorhaben und die Platzumgestaltung umgesetzt.
Zu 2.9
Ein Ausbau des Dachgeschosses ist anhand der
heutigen und der geplanten Festsetzungen möglich, solang durch die Höhe des
Drempels oder der Dachneigung kein Vollgeschoss entsteht.
Eine Erhöhung des Baukörpers um ein
Vollgeschoss ist planungsrechtlich nicht möglich, da u. a. die Abstandsflächen
zur Tempelstraße hin bereits im Bestand ausgeschöpft sind.
Zu 2.10
Das aktuelle Planungsrecht (Bebauungsplan Nr.
E 18/2 - Altstadtsanierung- setzt für
die Gebäude an der Tempelstraße ein Kerngebiet fest. Im Rahmen der
Bebauung des Neumarktes und der Umgestaltung der Platzfläche wird parallel der
Bebauungsplan Nr. E 18/14 -Neumarkt / Umgebung- aufgestellt. Dieser umfasst
auch das Flurstück des Einwenders. Hier soll künftig ein Mischgebiet (MI)
festgesetzt werden, da dies den heutigen Gegebenheiten, teilweise mit
Ladenlokalen im Erdgeschoss, entspricht. Im innerstädtischen Bereich ist eine
Nutzungsmischung gewünscht und soll daher planungsrechtlich zugelassen werden.
III.
Stellungnahmen aus der 1. förmlichen Behördenbeteiligung
gemäß
§ 4 Abs.
2 BauGB
1. Kreis
Kleve, Schreiben vom 12.10.2016
Untere Immissionsschutzbehörde
1.1
Es wird
auf die im Gutachten prognostizierte Überschreitung der zulässigen Spitzenpegel
an einem vorhandenen Immissionsort in der Tageszeit hingewiesen. Der Gutachter
beschreibt, dass der Immissionspunkt IP 4 bereits heute im direkten
Einwirkbereich des derzeit existierenden öffentlichen Parkplatzes Neumarkt
liegt und insgesamt nicht mit einer deutlichen Veränderung der
Geräuschsituation zu rechnen ist. Dieser Argumentation kann aus Sicht des
vorbeugenden Immissionsschutzes nicht gefolgt werden. Die Überschreitung ist
somit nicht zulässig.
1.2
Der
Gutachter verweist auf den Entwurf zur Änderung der TA Lärm, mit der eine
neue Baugebietskategorie „Urbanes Gebiet (MU)“ mit den Immissionsrichtwerten
63 dB(A) tags und 48 dB(A) nachts eingeführt werden soll. Alle
Bewertungen und Darlegungen sowohl im Gutachten wie auch in der Begründung
haben auf Grundlage der derzeit geltenden Gesetzeslage keinen Bestand und
werden daher nicht berücksichtigt.
Stellungnahme der
Verwaltung
Zu 1.1
Das Schallgutachten
weist die Überschreitung des Immissionsrichtwerts am Immissionspunkt IP 4
um 1 dB(A) aus, wobei nur der Tageszeitraum relevant ist. (In der
Stellungnahme wird die Bezeichnung „Spitzenpegel“ verwendet, gemeint ist aber
der „Beurteilungspegel“.) Diese Überschreitung des Beurteilungspegels ist aus
folgenden Gründen unbedenklich und daher rechtlich zulässig:
Auf dem heute und
künftig vorhandenen Parkplatz des Neumarktes mischen sich von dem Vorhaben
erzeugte, gewerbliche Kfz-Fahrten und sonstige Verkehrsbewegungen, die entweder
anderen Betrieben oder dem allgemeinen Besucher- und Anwohnerverkehr
zuzurechnen sind. Eine Aufgliederung in die verschiedenen Verkehrsarten wäre
aufwendig, mit Unsicherheiten behaftet, und würde methodische Probleme
aufwerfen. Daher hat der Schallgutachter den Parkplatz insgesamt nach
TA Lärm bewertet, in dem Wissen, dass die TA Lärm eigentlich nur auf
gewerbliche Verkehre anzuwenden ist. Die aggregierte Betrachtung von
öffentlichem Parkplatzlärm und gewerblichem Parkplatzlärm verschiedener
Betriebe führt zu der hier dargelegten rechnerischen Überschreitung.
Durch die Anwendung
der TA Lärm in der Bauleitplanung konnte bereits sehr frühzeitig geprüft
werden, ob das Planungsvorhaben im späteren Baugenehmigungsverfahren zulässig
sein wird. Dabei stellt die TA Lärm strengere Anforderungen als die DIN 18005
„Schallschutz im Städtebau“ (Ruhezeitenzuschläge, Spitzenpegel).
Auf der
Baugenehmigungsebene ist die TA Lärm zwingend anzuwenden. Dort müsste bei
strenger Anwendung der Richtlinie der allgemeine öffentliche Verkehr
(insbesondere der von Besuchern der Innenstadt) von den Verkehrsbewegungen
subtrahiert werden, welche die gewerblichen Nutzungen des Vorhabens VEP
Neumarkt erzeugen. Ebenso abzuziehen wären die Verkehrsbewegungen, die im Sinne
einer Vorbelastung von anderen Gewerbebetrieben verursacht werden. Es liegt
jedoch auf der Hand, dass bereits der Besucherverkehr der Innenstadt des 80
Stellplätze umfassenden Parkplatzes aufgrund von dessen günstiger,
zentrumsnaher Lage einen erheblichen Teil der Verkehrsbewegungen verursachen
wird. Daher ist absehbar, dass der nur von dem Planungsvorhaben isoliert
erzeugte gewerbliche Verkehr am Immissionspunkt IP 4 sicher unterhalb des
Immissionsrichtwerts der TA Lärm liegen wird. Somit ist die Überschreitung
des Immissionsrichtwerts nicht dem Planungsvorhaben anzulasten, sondern nur Ergebnis
einer methodisch vereinfachenden Berechnung und Beurteilung der
Geräuscheinwirkungen.
Im Übrigen sei
darauf verwiesen, dass nach Verwirklichung der Planung weniger Stellplätze auf
dem Neumarkt angeboten werden können als im heutigen Zustand. Da sich die
räumlichen Ausbreitungsbedingungen des Schalls kaum verändern, insbesondere
nicht durch geringere Abstände zwischen den Stellplätzen und den
Immissionspunkten, muss davon ausgegangen werden, dass die Umsetzung der
Planung zu einer leichten Verringerung der Geräuschbelastung in der Umgebung
führen wird.
Zu 1.2
Den Anregungen wird
teilweise gefolgt, indem die Ausführungen zum Urbanen Gebiet (MU) aus dem
Schallgutachten entfernt werden. Auf einer allgemeineren Ebene, im Schnittfeld
von Städtebau und Schallschutz, sind die gesetzlichen Initiativen zur Änderung
der BauNVO und der TA Lärm jedoch abwägungsrelevant, so dass die
entsprechenden Ausführungen in der Begründung und in der Abwägung beibehalten
werden.
2. LVR
– Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, E-Mail vom 28.09.2016 und Schreiben
vom 25.10.2016
Schreiben vom 25.10.2016
Bereits mit Mail vom
28.09.2016 wurde angemerkt, dass in der Begründung zum B-Plan 18/14 unter Punkt
2.10 Kultur- und Sachgüter den Text aus der Beteiligung zum B-Plan 18/13 – VEP
Neumarkt aufgeführt haben. Das ist sachlich nicht richtig.
In dem Bereich, in
dem die Baugrube für das Einkaufszentrum und dessen Tiefgarage ausgehoben
wurde, ist von einer vollständigen und tiefgründigen Zerstörung der
Bodendenkmäler auszugehen.
Der genaue Umfang
dieser Baugrube ist jedoch nicht bekannt. So ist nicht auszuschließen, dass ich
insbesondere im Bereich der Kirchstraße bis zum Alten Markt, d.h. am Südrand
des Plangebiets, Reste der Besiedlung von Emmerich erhalten haben können. Nach
den Planunterlagen ist hier keine Bebauung vorgesehen, sondern lediglich
Gestaltungen von Wegen, Pflanzungen usw.
Es muss beim
derzeitigen Kenntnisstand davon ausgegangen werden, dass mit der Realisierung
der Planung eine Beeinträchtigung bodendenkmalpflegerischer Belange verbunden
wäre, da – bedingt durch die zukünftig zulässigen Erdeingriffe –
Bodendenkmalsubstanz beeinträchtigt bzw. zerstört würde. Dagegen bestehen
Bedenken.
Es ist
sicherzustellen, dass auf Veranlassung und Kosten des Vorhabenträgers gem.
§ 29 DSchG NW bei zukünftigen Eingriffen innerhalb des
Konfliktbereichs eine baubegleitende archäologische Untersuchung sichergestellt
wird, die dabei auftretenden Befunde und Funde ausgegraben und dokumentiert
werden, und die abschließende Entscheidung über die Entfernung bzw.
Beeinträchtigung ggf. auftretender Baubefunde der Zustimmung der Unteren
Denkmalbehörde und des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege im Rheinland
vorbehalten bleibt.
Im Rahmen der
Planumsetzung wird eine Anordnung zur Sicherung der vermuteten Bodendenkmäler
verbunden mit einer Kostenübernahme des Vorhabenträgers durch die Untere
Denkmalbehörde erforderlich.
Stellungnahme der Verwaltung
Aus der Karte im
Anhang zur Stellungnahme des LVR geht hervor, dass der sogenannte
„Konfliktbereich“ aus einem schmalen Streifen besteht, der sich vom Alten Markt
bis zur Einmündung der Kirchstraße in die Kaßstraße zieht. Die betreffende
Fläche liegt außerhalb des Vorhabengebiets des Bebauungsplans E 18/13 VEP
Neumarkt und innerhalb des Plangebiets E 18/14 Neumarkt / Umgebung.
In diesem Bereich
ist keine Bautätigkeit geplant, die tiefer als bisher in das Erdreich
eingreift. Es geht lediglich um den Austausch von Bodenbelägen und sonstige
bauliche Maßnahmen der gestalterischen Aufwertung, wie der LVR selbst
feststellt. Die Maßnahmen werden ausschließlich auf öffentlichen
Verkehrsflächen stattfinden, wobei die vertraglichen Vereinbarungen zwischen
der Stadt Emmerich und dem Vorhabenträger vorsehen, dass die Umgestaltung
dieser öffentlichen Verkehrsflächen einschließlich von Pflanzmaßnahmen durch
die Stadt geplant und realisiert wird. Eine Veranlassung oder Verpflichtung des
Vorhabenträgers ist deshalb nicht möglich.
Vor diesem
Hintergrund ist eine neue oder zusätzliche Beeinträchtigung bodendenkmalpflegerischer
Belange nicht erkennbar, weil es keine neuen Eingriffe in die Bodensubstanz
geben wird. Gleichwohl wird die Stadt Emmerich vor Beginn der Umbaumaßnahmen
innerhalb des Konfliktbereichs eine Abstimmung mit dem LVR herbeiführen und
nach Erfordernis baubegleitende archäologische Untersuchungen veranlassen. Die
Baumaßnahmen werden unter Berücksichtigung der Belange des Amtes für
Bodendenkmalpflege und der Belange der Unteren Denkmalbehörde durchgeführt.
Die Begründungen der
Bauleitpläne werden angepasst.
3. Bezirksregierung
Düsseldorf, Schreiben vom 17.10.2016
Das
Vorhaben befindet sich derzeit in keinem nach § 76 WHG in Verbindung mit § 112
LWG ordnungsbehördlich festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet
(ÜSG), für das besondere Schutzvorschriften gelten (§ 78 WHG).
Entgegen
der Angaben in Kapitel 4 der Begründung zum Bebauungsplan, liegt das
Vorhaben
gemäß der aktuellen Hochwassergefahren und -risikokarten innerhalb der
Gebiete,
die erst ab einem Hochwasserereignis HQ100 des Rheins durch Versagen oder
Überströmen
von Hochwasserschutzeinrichtungen überschwemmt werden können.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Begründung wird
in Anlehnung an den Wortlaut des Hinweises der Bezirksregierung Düsseldorf
korrigiert.
4. Stadtwerke
Emmerich, Schreiben vom 14.10.2016
Die Bedenken zur 89. Änderung des
Flächennutzungsplans gelten auch für den Entwurf des Bebauungsplans
E 18/13. An diesen im Schreiben vom 19.07.2016 geäußerten Bedenken wird
festgehalten.
Stellungnahme der Verwaltung
Hier wird auf die
Kommentierung der Stellungnahme im Verfahren der frühzeitigen
Behördenbeteiligung verwiesen. Der Sachverhalt hat sich bisher grundsätzlich
nicht geändert. Die Belange der Stadtwerke bei der weiteren Planung und
Umsetzung des Vorhabens berücksichtigt.
IV. Stellungnahmen aus der 2. förmlichen
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB
Im Rahmen der
erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 4a Abs. 3 i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB
wurden keine Anregungen und Bedenken geäußert.
V. Stellungnahmen aus der 2. förmlichen
Behördenbeteiligung gemäß § 4a Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB
1.
LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland
E-Mail vom 30.01.2017
Nach den
vorliegenden Unterlagen wurde der Stellungnahme des LVR vom 25.10.2016 nicht
gefolgt. Nach Einschätzung der Verwaltung (s. Punkt 2.10 Kultur und Sachgüter
in der Begründung) ist der gesamte Bereich des Plangebietes aufgrund der in den
1970er Jahren errichteten Tiefgarage „im Bereich des geplanten Geschäftshauses“
umfassend gestört. Zunächst wurde vermutet, dass –es wurde bereits darauf
hingewiesen – der Begründungstext für den BPlan Nr. E 18/13 an dieser Stelle
eingefügt wurde. Aus hiesiger Sicht ist der Umfang der ehemaligen Baugrube
nicht in allen Details bekannt. Es ist nicht auszuschließen, dass sich
insbesondere im Bereich der Kirchstraße bis zum Alten Markt, d.h. am Südrand
des Plangebietes, Reste der Besiedlung von Emmerich erhalten haben können. Es
wird die o.a. Stellungnahme nebst Anlage, in der den aus hiesiger Sicht
bestehenden Konfliktbereich kartiert wurde, erneut beigefügt. Es wird gebeten,
dies entsprechend zu berücksichtigen und es wird schon jetzt auf mögliche
Konflikte im Rahmen der Bauausführung hingewiesen, die bei fehlender
Berücksichtigung des Belanges bereits zum jetzigen Zeitpunkt entstehen können.
E-Mail vom 09.02.2017
Unter Verweis auf
meine Stellungnahme vom 25.10.2016 wird folgende Formulierung
für die Begründung
vorgeschlagen:
„Das Plangebiet
liegt in der historischen Innenstadt von Emmerich. Es ist davon auszugehen,
dass sich am südlichen Rand des Plangebietes, Kirchstraße bis Alter Markt,
Reste der Besiedelung von Emmerich erhalten haben. Dazu gehören Fundamente von
Vorgängerbebauungen, Keller, Brunnen, Gruben, Schichten, Pflasterungen, Gräben
sowie die darin enthaltenen Funde. Wer ein vermutetes Bodendenkmal beseitigt
oder verändert, hat die vorherige wissenschaftliche Untersuchung, die Bergung
von Funden und die Dokumentation der Befunde sicherzustellen (§ 29 DSchG NW).“
Hinweis:
Im Rahmen der
Planumsetzung wird eine Anordnung zur Sicherung vermuteter Bodendenkmäler
verbunden mit einer Kostenübernahme des Vorhabenträgers durch die Untere
Denkmalbehörde erforderlich (§ 29 DSchG NW).
Stellungnahme der Verwaltung
Aus einer den
Unterlagen beigefügten Karte mit Darstellung der planungsrelevanten archäologischen
Elemente geht hervor, dass sich der Verdacht auf das Vorkommen von Bodenfunden
(„Konfliktbereich“) auf einen schmalen Streifen bezieht, der sich im südlichen
Planungsraum von der Tempelstraße bis zur Kirchstraße zieht.
Der
Formulierungsvorschlag wird in die Hinweise und in die Begründung zum
Bebauungsplan aufgenommen. Damit wird den Anregungen der Bodendenkmalpflege
vollumfänglich Rechnung getragen.
2.
Stadtwerke Emmerich, Schreiben vom 14.02.2017
Die Stadtwerke
Emmerich weisen darauf hin, dass sie im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4
Abs. 1 BauGB mit Schreiben vom 19.07.2016 eine Stellungnahme abgegeben
haben, die bisher in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. E 18/14 noch
nicht Eingang gefunden hat. Daher halten die Stadtwerke Emmerich an ihren
Bedenken fest.
Stellungnahme der Verwaltung
Hier wird erneut auf
die Kommentierung der Stellungnahme im Verfahren der frühzeitigen
Behördenbeteiligung verwiesen. Der Sachverhalt hat sich bisher grundsätzlich
nicht geändert. Die Belange der Stadtwerke werden bei der weiteren Planung und
Umsetzung des Vorhabens berücksichtigt.
3.
Kreis Kleve, Schreiben vom 02.03.2017
Untere Naturschutzbehörde
3.1 Im 2. Entwurf des Bebauungsplan der Stadt
Emmerich am Rhein Nr. E 18/14
-Neumarkt/Umgebung-, wird auf die folgenden Artenschutzprüfungen
verwiesen:
- Büro für Landschaftsplanung & Faunistik (Rolf Kirch): Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag im
Rahmen eines geplanten Gebäudeabrisses am Neumarkt in Emmerich, Beverungen.
- Artenschutzrechtliche Vorprüfung (Stufe
1) zur Aufstellung der Bebauungsplanes Nr. E 18/13 - VEP Neumarkt/Emmerich
– und zur 89. Änderung des Flächennutzungsplans. Herne: 29.11.2016
Keine der beiden vorgenannten
Artenschutzprüfungen bezieht sich auf Flächen, die nunmehr vom Bebauungsplan der Stadt Emmerich am Rhein Nr.
E 18/14 überplant werden. Es wird von
einem Versehen bei der Unterlagenzusammenstellung ausgegangen. Eine
Artenschutzprüfung für den überplanten Bereich ist daher noch vorzulegen.
Sofern Vorhaben, die eine Betroffenheit von planungsrelevanten Arten
auslösen, z.Z. nicht konkret geplant sind, ist die Untere Naturschutzbehörde im
Einzelfall im Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen.
Ergänzend gibt die Untere Naturschutzbehörde
folgende Hinweise:
Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Verbote sind auch bei
Bebauungsplänen zur Innenentwicklung nach § 13a BauGB und bei vereinfachten
Verfahren nach § 13 BauGB auszuschließen. Die Verbotsvorschriften des § 44
(1) BNatSchG in Verbindung mit § 44 (5) BNatSchG sind daher in der
Artenschutzprüfung zu prüfen.
Die Artenschutzprüfung wird durch mich als zuständiger Unterer
Naturschutzbehörde u.a. in Bezug auf die Eignung der Vermeidungsmaßnahmen
(incl. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen) und ggf. des Risikomanagements
beurteilt und ist einer gemeindlichen Abwägung nicht zugänglich.
Untere Immissionsschutzbehörde
3.2 Im B-Plan Nr. E
18/14 soll die geplante Fläche als Mischgebiet bzw. Verkehrsfläche ausgewiesen
werden. Mit den Unterlagen wurde u.a. ein aktualisiertes Schallgutachten vom
05.01.2017 vorgelegt.
Der Gutachter prognostiziert, dass an den
Immissionsorten (IP 1 – Neuer Steinweg 34 und IP 2 – Neuer Steinweg 24) in der
Tageszeit (IP 1) bzw. in der Nachtzeit (IP 2) die Gesamt-Immissionsrichtwerte
nicht eingehalten werden. Pegelbestimmend ist jeweils der Verkehrslärmpegel
der Straße „Neuer Steinweg“.
3.3 Des Weiteren wurde im Rahmen des Gutachten
prognostiziert, dass an einem vorhandenen Immissionsort (IP 4 – Neumarkt 1a/1c)
in der Tageszeit die zulässigen Spitzenpegel nicht eingehalten werden. Die
Überschreitung wird durch die Nutzung des Parkplatzes hervorgerufen.
Der Gutachter beschreibt, dass durch die
vorliegende Bauleitplanung an den genannten Immissionsorten insgesamt nicht mit
einer Verschlechterung der derzeitigen Geräuschsituation zu rechnen ist. Dieser
Argumentation kann aus Sicht des vorbeugenden Immissionsschutzes nicht gefolgt
werden. Die Überschreitung ist nach der Rechtsauffassung des Kreises nicht
zulässig.
Stellungnahme der
Verwaltung
Zu 3.1
Nach dem Wortlaut
der Stellungnahme geht die Untere Naturschutzbehörde davon aus, dass die
Flächen des Plangebiets nicht Gegenstand einer artenschutzrechtlichen Prüfung
waren. Dies ist nicht zutreffend. Ein Versehen bei der Zusammenstellung der
Unterlagen ist ebenso auszuschließen.
Der
artenschutzrechtliche Fachbeitrag des Büros für Landschaftsplanung und Faunistik
zeigt auf Seite 14 den Untersuchungsbereich, der die weitere Umgebung des
geplanten Bauvorhabens mit umfasste. Dass sich der räumliche Umgriff seinerzeit
auf die Geltungsbereiche der heutigen Bebauungspläne E 18/13 und E 18/14
erstreckte, beruhte schon darauf, dass in der Phase des Vorentwurfs die beiden
genannten Bebauungspläne zusammen mit dem derzeit ruhenden Bebauungsplan
Neumarkt / Kaßstraße einen gemeinsamen Geltungsbereich bildeten (Bebauungsplan
E 18/11). Erst vor der späteren Entwurfsphase kam es zu einer Aufteillung in
die drei Geltungsbereiche.
Die erneute
Beurteilung vom November 2016 war bewusst und sachgerecht auf den Bereich des
Bebauungsplans Nr. 18/13 bzw. die 89. Änderung des Flächennutzungsplans
beschränkt. Anlass der Nachbeurteilung war die Forderung des RP Düsseldorf, die
Stufe I der Artenschutzprüfung im Umweltbericht zur 89. Änderung des
Flächennutzungsplans nachzuholen. (Der Umweltbericht hatte auf den
Umweltbericht des Bebauungsplans verwiesen.) Artenschutzrechtlich waren von dieser
neuen Untersuchung keinerlei Erkenntnisse zu erwarten, was das Ergebnis der
Untersuchung auch bestätigte.
Da bis heute im
Geltungsbereich des Bebauungsplans E 18/14 keine den Artenschutz betreffenden,
beurteilungsrelevanten Veränderungen festgestellt wurden, sind die
artenschutzrechtlichen Belange am Neumarkt den gesetzlichen Anforderungen
entsprechend in die Planung und Abwägung eingestellt worden. Im Übrigen sind
die seinerzeit festgelegten Maßnahmen bereits umgesetzt worden.
Um Beeinträchtigungen
der geschützten Arten zu vermeiden, wird vor Beginn der Baumaßnahmen eine
ökologische Baubegleitung eingeschaltet. Erst nach deren Freigabe sollen die
Bauarbeiten beginnen.
Zu 3.2
Mit der Beurteilung
des Gesamtlärms soll dargestellt werden, welche Geräuschbelastung insgesamt auf
die Betroffenen einwirkt. Dabei werden gewerbliche Geräusche und
Straßenverkehrsgeräusche energetisch addiert, was in den für die Beurteilung
der Lärmbelastung einschlägigen Regelwerken wie DIN 18005 oder TA Lärm
ausdrücklich nicht vorgesehen ist. Die Ergebnisse der Gesamtlärmbeurteilung
sind daher nicht rechtsverbindlich und nicht in Genehmigungs- oder
Zulassungsverfahren anzuwenden; sie unterliegen der Abwägung.
Unter Berücksichtigung der Überschreitung der
Gesamt-Immissionsrichtwerte (G-IRW) des Tagwertes um 1 dB an IP1 und des
Nachtwertes um 1 dB an IP2 (beide am Neuen Steinweg) ist der Gutachter
nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass diese geringfügigen
Überschreitungen auf städtebaulicher Ebene keinen Handlungsbedarf auslösen. Der
Gesamt-Immissionsgrenzwert G-IGW der Gesamtlärmstudie wird durch die
Gesamt-Beurteilungspegel (Schwelle der Gesundheitsgefährdung) sicher
unterschritten.
In der parallel durchgeführten Beurteilung
nach TA Lärm, die für die baurechtliche Genehmigung des geplanten Vorhabens
relevant ist, werden die Immissionsrichtwerte an IP1 und IP2 eingehalten.
Zu 3.3
Es wird auf die
Kommentierung der Stellungnahmen im bisherigen Verfahren Behördenbeteiligung
verwiesen (s. III. 1.1). Der Sachverhalt hat sich nicht geändert. Die Stadt
Emmerich am Rhein hält an ihrer Auffassung fest und sieht keine
immissionsschutz-rechtlichen Konflikte, die der Verwirklichung des Bauvorhabens
am Neumarkt entgegenstehen könnten.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.2.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter