hier: 1) Bericht zur den durchgeführten Beteiligungen der Öffentlichkeit und
der Behörden
2) Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der
Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Zu I.a) Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt, dass die Anregungen der Rechtsanwaltskanzlei Lenz
& Johlen mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
Zu
II.a) Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, der Anregung der
Bezirksregierung Düsseldorf zu folgen.
Zu
II.b) Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass die
Ausführungen der Niederrheinischen Industrie- und Handelskammer mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
Zu II.c) Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt, dass der Anregung des Kreises Kleve – Untere
Immissionsschutzbehörde mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
Zu 2)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt, den Aufstellungsbeschluss zur 87. Änderung des
Flächennutzungsplans in „Umwandlung einer Wohnbaufläche und einer Fläche
für Landwirtschaft in ein „Sondergebiet Lebensmitteldiscounter“ an der
Wardstraße“ zu ändern.
Zu 3)
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt den vorliegenden Entwurf
zur 87. Änderung des Flächennutzungsplans als Offenlegungsentwurf und
beauftragt die Verwaltung, die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
durchzuführen.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Zum parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. E 27/3 –
Wardstraße / Eltener Straße – wurde bereits vom 12.11.2014 bis zum 12.12.2014
eine frühzeitige Bürgerbeteiligung i. S. d. § 3 Abs. 1 BauGB in Form einer
Einsichtnahme in den Planvorentwurf durchgeführt.
Die Planungsziele der Sicherung des bestehenden Betriebes sind seitdem
unverändert. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger
öffentlicher Belange ist bereits durchgeführt worden. Nach Rücksprache mit der
Bezirksregierung konnte von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
nach den Regelungen des § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauGB abgesehen werden. Die im Rahmen der Bebauungsplanung
vorgebrachten Stellungnahmen der Öffentlichkeit sollen im
Flächennutzungsplanverfahren jedoch berücksichtigt werden.
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 14.06.2016 den Aufstellungsbeschluss
zur 87. Änderung des Flächennutzungsplans - Umwandlung einer Wohnbaufläche und
einer Fläche für Landwirtschaft in eine „Sonderbaufläche
Lebensmitteldiscounter“ an der Wardstraße-
gefasst sowie die Durchführung der Beteiligung der Behörden beschlossen.
Die Bezirksregierung Düsseldorf teilte im Rahmen des ursprünglich
durchgeführten beschleunigtem Verfahren mit nachträglicher Berichtung des
Flächennutzungsplans mit Schreiben vom 24.09.2014 zur Anpassung der
Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung gemäß § 34 Abs. 1 und 5
Landesplanungsgesetz (LPlG) des Landes Nordrhein-Westfalen mit, dass gegen den
vorgelegten Bebauungsplan und die entsprechende Berichtigung des
Flächennutzungsplanes (FNP) keine landesplanerischen Bedenken bestehen. Von
einer erneuten Beteiligung kann bei unveränderten Planungszielen abgesehen
werden.
Im Rahmen der
vorgenannten Beteiligungen wurden die nachfolgend aufgeführten Anregungen
vorgetragen, über die der Ausschuss für Stadtentwicklung unter Abwägung der
privaten und öffentlichen Interessen zu entscheiden hat.
I. Anregungen aus der Beteiligung der
Öffentlichkeit
a) Stellungnahme Rechtsanwaltskanzlei Lenz
& Johlen vom 17.12.2014
Die Kanzlei Lenz
& Johlen führt in ihrer Stellungnahme aus, dass die Eigentümer- und
Betreiberinteressen durch die Festschreibung des vorhandenen Betriebes auf
seinen Bestand nicht berücksichtigt werden. Einzelhandelsimmobilien und
Einzelhandelsbetriebe seien auf Dauer nur überlebens- und zukunftsfähig, wenn
ihnen eine angemessene Entwicklungsmöglichkeit verbleibt.
Der vergrößerte
Flächenanspruch hänge nicht mit einer Veränderung der Sortimentsstruktur,
sondern im Wesentlichen damit zusammen, dass die Waren in den Betrieben
kundenfreundlicher präsentiert werden. Mit der geplanten Vergrößerung des
Einzelhandelsbetriebs sei eine Sortimentsvergrößerung nicht verbunden. Es
würden allerdings die Waren auf weniger hohen Regalen und insbesondere im
Frischebereich in niedrigeren Theken präsentiert, was dazu führe, dass die
nahezu gleiche Sortimentsanzahl in niedrigeren Regalen präsentiert werden muss,
was zwangsläufig zu einem höheren Flächenanspruch führe. Darüber hinaus würden
die Gänge im Betrieb großzügiger gestaltet. Dies geschähe nicht zuletzt, um die
Einzelhandelsbetriebe behindertengerecht zu gestalten, wozu wiederum auch die
Absenkung der Regalhöhen dient.
Zentrenrelevante
Non-Food-Sortimente werden nicht auf vergrößerter Fläche, sondern nach wie vor
auf rund 10% der Gesamtverkaufsfläche angeboten.
Stellungnahme der
Verwaltung
Ziel der
Bauleitplanung ist, den an der Wardstraße bestehenden Lebensmitteldiscounter in
seinem Bestand zu sichern und die zulässige Verkaufsfläche auf 860 m²
festzusetzen.
Gemäß Ziel 6.5-1 des
Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) dürfen Gebiete für
großflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne von § 11 Abs. 3
Baunutzungsverordnung (BauNVO) nur in regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen
Siedlungsbereichen (ASB) dargestellt werden. Diese Voraussetzung ist hier nicht
erfüllt. Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) stellt
am Standort des Vorhabens einen Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich dar. Die
Darstellung wird auch im aktuellen Regionalplanentwurf beibehalten.
Gemäß Ziel 6.5-2
Satz 1 LEP NRW dürfen Kern- und Sondergebiete für Vorhaben i. S. v. § 11 Abs. 3
BauNVO mit zentrenrelevantem Kernsortiment nur in zentralen
Versorgungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden. Diese Voraussetzung
ist hier nicht erfüllt, da sich die Verkaufsfläche außerhalb des im
Einzelhandelskonzept der Stadt Emmerich am Rhein dargestellten zentralen
Versorgungsbereichs Hauptzentrum Emmerich befindet.
Abweichend davon
gibt Ziel 6.5-7 LEP NRW die Möglichkeit, vorhandene Standorte i. S. v. § 11
Abs. 3 BauNVO als Sondergebiete darzustellen und festzusetzten. Dabei sind die
Sortimente und deren Verkaufsflächen in der Regel auf die Verkaufsflächen, die
baurechtlichen Bestandsschutz genießen, zu beschränken. Ausnahmsweise kommen
auch geringfügige Erweiterungen in Betracht, wenn dadurch keine wesentliche
Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche von Gemeinden erfolgt.
Von dieser
Ausnahmeregelung soll in diesem Fall kein Gebrauch gemacht werden, da sie den
Vorgaben des „Grundsatzes 1 – Einzelhandelsbetriebe mit
nahversorgungsrelevantem Kernsortiment“ des Emmericher Einzelhandelskonzeptes
widerspricht.
Die in Grundsatz 1
des Einzelhandelskonzeptes formulierten Ausnahmeregelungen eröffnen lediglich
für atypische (Ausnahme 1) oder nicht-großflächige (Ausnahme 2)
Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment die
Möglichkeit einer Ansiedlung außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs. Der
in Rede stehende Markt ist jedoch nicht atypisch und bereits großflächig, so
dass die Ausnahmen hier nicht greifen.
In der Begründung
zum Bebauungsplan wird der Sachverhalt dezidierter geschildert.
Das Einzelhandelskonzept wird derzeit aktualisiert. Der Entwurf weicht
jedoch in seiner Grundkonzeption nicht von dem gültigen Einzelhandelskonzept
ab. Die Ziele und Grundsätze sowie die Sortimentsliste für die Stadt Emmerich
bleiben in ihren Aussagen weitestgehend unverändert. Somit ergibt sich für den
Lebensmitteldiscounter auch gemäß dem neuen Einzelhandelskonzept Planungsbedarf
zur Sicherung seiner bestehenden Größe.
Darüber hinaus ist
anzuführen, dass die tatsächliche Ausgestaltung des Marktes in Bezug auf
Regalhöhen und Gangbreiten nicht Gegenstand der Festsetzungen von Bauleitplanungen
ist. Beurteilungsmaßstab ist die Verkaufsfläche. Die spätere
Aufteilung/Ausnutzung des Marktes unterliegt nicht der planungsrechtlichen
Steuerung.
II. Anregungen aus der Beteiligung der Behörden
a) Stellungnahme der Bezirksregierung
Düsseldorf vom 11.01.2016
Hinsichtlich der
Belange des Gewässerschutzes (Dez. 54):
Das Vorhaben befindet sich derzeit in keinem
nach § 76 WHG in Verbindung mit § 112 LWG ordnungsbehördlich festgesetzten oder
vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet (ÜSG), für das besondere
Schutzvorschriften gelten (§ 78 WHG).
Im Rahmen des Hochwasserrisikomanagements
(HWRM) als Instrument des vorsorgenden Hochwasserschutzes wurden Risikogebiete
identifiziert, die ein potenziell signifikantes Hochwasserrisiko aufweisen. Der
Rhein ist ein solches Risikogebiet bzw. Risikogewässer. Für die ermittelten
Risikogebiete wurden bis Ende 2013 Hochwassergefahren und
Hochwasserrisikokarten für verschiedene
Hochwasserszenarien erstellt. Diese Karten finden Sie auf der Internetseite:
http://www.flussgebiete.nrw.de/index.php/HWRMRL/Risiko-_und_Gefahrenkarten
Das Vorhaben liegt innerhalb der Gebiete, die
bei einem häufigen Hochwasserereignis des Rheins durch Versagen oder
Überströmen von Hochwasserschutzeinrichtungen überschwemmt werden können.
Stellungnahme der
Verwaltung
Der Stellungnahme wird gefolgt, der Hinweis wurde unter Anpassung auf
die inzwischen geänderte Rechtsgrundlage in die Planung aufgenommen.
b) Stellungnahme der Niederrheinischen
Industrie- und Handelskammer vom 14.01.2016
Die Aussagen des Einzelhandelskonzeptes der Stadt Emmerich sprechen
nach Auffassung der IHK grundsätzlich dafür, eine maßvolle Erweiterung des
Lebensmittelmarktes zu ermöglichen. Gemäß Grundsatz 1 des Emmericher
Einzelhandelskonzeptes sollen Standorte für Einzelhandelsbetriebe mit
nahversorgungsrelevanten Sortimenten zwar grundsätzlich in zentralen
Versorgungsbereichen liegen. Eine Ausnahme gilt jedoch bei Bestehen einer sog.
Atypischen Fallgestaltung. Diese liegt u. a. dann vor, wenn „der Betrieb in zentraler
und für die Wohnbevölkerung gut erreichbarer Lage (städtebaulich integriert)
errichtet werden soll, jedoch nur, wenn er der Standort- bzw.
Versorgungsstruktur (i. S. d. Einzelhandelskonzeptes entspricht“ (S. 119 des
Einzelhandelskonzeptes). Diesen Ausnahmetatbestand sieht die IHK als erfüllt
an, da der Standort auf S. 90 des Einzelhandelskonzeptes als städtebaulich
integriert eingestuft wird.
Es wird daher
angeregt, dem bestehenden Lebensmittelmarkt im Zusammenhang mit dem
Planverfahren eine maßvolle Erweiterung zu ermöglichen. Eine konsequente
Umsetzung des Einzelhandelskonzeptes leistet einen wichtigen Beitrag zur
Verlässlichkeit politisch-administrativen Handelns und schafft Planungs- und
Investitionssicherheit für Investoren und Grundstückseigentümer. Eine
Bauleitplanung, die den Lebensmittelmarkt ausschließlich auf den bisher
genehmigten Bestand reduziert und damit die wirtschaftliche Nutzbarkeit des
Grundstücks einschränkt, bedarf einer städtebaulichen Rechtfertigung, die das
Einzelhandelskonzept nach Auffassung der IHK aus den o. g. Gründen jedenfalls
nicht liefert.
Auch unter
landesplanerischen Gesichtspunkten wird maßvolle Erweiterung für vertretbar
gehalten. Ziel 7 des Sachlichen Teilplans Großflächiger Einzelhandel zum LEP
NRW beinhaltet ebenfalls eine Ausnahmeregelung. Diese ermöglicht bei der
Überplanung vorhandener Standorte außerhalb zentraler Versorgungsbereiche eine
geringfügige Erweiterung, sofern hierdurch keine wesentliche Beeinträchtigung
zentraler Versorgungsbereiche erfolgt.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die im Rahmen der
vorliegenden Bauvoranfragen beantragten Verkaufs- und Grundflächenerweiterungen
widersprechen dem Grundsatz 1 des Einzelhandelskonzeptes der Stadt Emmerich am
Rhein. Dieser Grundsatz sieht vor, dass Standorte für Einzelhandelsbetriebe mit
nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten in den zentralen Versorgungsbereichen
(ZVB) liegen sollen. Der sich an der Wardstraße befindende
Lebensmitteldiscounter liegt außerhalb des ZVB Innenstadt.
Die Ausnahme 1 des
Grundsatzes 1 – atypische Fallgestaltung – greift hier nicht, da der Markt
nicht über die aufgeführten Besonderheiten (z.B. Anteil der Verkaufsfläche
liegt wesentlich unter 2/3 Geschossfläche, Betrieb ist beschränkt auf ein
schmales Warensortiment) verfügt.
Ausnahme 2 findet
ebenfalls keine Anwendung, da der Lebensmittelmarkt mit einer genehmigten
Verkaufsfläche von ca. 856 m² und einer Geschossfläche von ca. 1.248 m² bereits
großflächig ist.
Der Betrieb geht
über eine Nahversorgungsfunktion aufgrund seiner Lage im Nahbereich des ZVB
Innenstadt und seines Bevölkerungspotenzials in seiner Bedeutung wesentlich
hinaus.
Eine maßvolle
Erweiterung entgegen der Grundsätze und aufgezählten Ausnahmetatbeständen des
Einzelhandelskonzeptes widersprächen einer konsequenten Umsetzung des
Konzeptes. Das Einzelhandelskonzept wurde
vom Rat der Stadt als städtebauliches Konzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11
BauGB beschlossen. Es dient somit als Grundlage aller städtebaulichen Planungen
und ist für alle Grundstückseigentümer und Investoren anzuwenden. Mit der
Festsetzung des Betriebes auf den genehmigten Bestand werden die Ziele des
Einzelhandelskonzeptes zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche und der
wohnstandortnahen Versorgungsstrukturen umgesetzt.
In der Begründung
zum Bebauungsplan wird der Sachverhalt dezidierter geschildert.
Von der
Ausnahmeregelung in Ziel 7 des Sachlichen Teilplans Großflächiger Einzelhandel
zum LEP NRW (inzwischen im LEP NRW aufgegangen) soll aus den oben genannten
Gründen kein Gebrauch gemacht werden.
c) Stellungnahme des Kreises Kleve vom
19.01.2016
Als Untere
Immissionsschutzbehörde:
Im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens Nr. E 27/3 „Wardstraße / Eltener Straße“ soll mittels
Ausweisung eines Sondergebietes (großflächiger Einzelhandel) der bereits vorhandene
Lidl-Markt planungsrechtlich gesichert werden.
Im Rahmen der
Planung wurde eine Schalltechnische Untersuchung zu o. g. Bebauungsplan
durchgeführt (Peutz Consult GmbH, Bericht VL 7431-1 vom 02.11.2015).
An einem der neun
betrachteten Immissionsorte (Immissionsort 1, Eltener Straße 19) werden laut
der vorliegenden Berechnungen die Immissionswerte der TA Lärm um bis zu 2 dB(A)
im Tagzeitraum überschritten.
Der Gutachter führt
unter Punkt 5.4.2 aus, dass lediglich eine geringe Überschreitung der Orientierungswerte
vorliegt sowie ausschließlich nur ein Gebäude und eine geringe Anzahl von
Personen betroffen sind. Vor diesem Hintergrund wäre die Errichtung einer
Lärmschutzwand unverhältnismäßig.
Aus Sicht des
Immissionsschutzes kann sich die Untere Immissionsschutzbehörde dieser
Beurteilung nicht anschließen. Auch wenn nur ein Immissionsort betroffen ist,
genießt dieser den gleichen Schutzanspruch als wenn mehrere betroffen werden.
Die TA Lärm sieht diesbezüglich keine Differenzierung vor. Im Einzelfall ist
gemäß Nr. 3.2.1 der TA Lärm eine Überschreitung von 1 dB(A) zulässig.
Insbesondere durch
die geplante Erweiterung kann es unter Umständen zu einer weiteren bzw.
verstärkten Konfliktsituation durch Lärmimmissionen auf die angrenzenden
Wohnhäuser kommen.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die Ausführungen der
Unteren Immissionsschutzbehörde beziehen sich auf die Schalltechnische
Untersuchung zum Bebauungsplan. Hier wird die zum besagten Immissionspunkt 1
ausgerichtete Anlieferrampe mit einer überbaubaren Fläche versehen, um
Schallschutzmaßnahmen am bestehenden Gebäude, z. B. durch eine Einhausung
realisieren zu können.
Durch den Ausschluss
von Erweiterungen des Betriebes wird keine Betroffenheit -die über den
genehmigten und festgesetzten Bestand hinaus geht- der umliegenden Wohngebäude
hervorgerufen.
Zu 2)
Im Rahmen der
Abstimmung mit der Bezirksregierung Düsseldorf soll der Aufstellungsbeschluss
und die Darstellung des Flächennutzungsplans von „Umwandlung einer Wohnbaufläche und einer Fläche für Landwirtschaft in
eine „Sonderbaufläche Lebensmitteldiscounter“ an der Wardstraße“ in „Umwandlung einer Wohnbaufläche und einer Fläche
für Landwirtschaft in ein „Sondergebiet Lebensmitteldiscounter“ an der Wardstraße“
geändert werden. Zugleich wird die maximale Verkaufsfläche festgesetzt. Diese
Darstellung wurde auch für andere großflächige Einzelhandelsvorhaben im Rahmen
des Flächennutzungsplans gewählt.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Im Rahmen der
Aufstellung des Bebauungsplans wurden bereits Gutachten erstellt. Diese können im Rahmen der
Flächennutzungsplanänderung verwendet werden. Für die
Flächennutzungsplanänderung fallen somit Kosten für die Erstellung des
Umweltberichtes an. Eine Deckung ist aus dem Produkt 1.100.09.01.01, Sachkonto
52910000 vorgesehen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 2.3.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter