hier. 1) Aufstellungsbeschluss
2) Beschluss zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt
gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB den nordwestlichen
Teilbereich des Bebauungsplanes E 24/2 -Lohmann- aufzuheben.
Von der Bebauungsplanteilaufhebung betroffen
sind die Grundstücke Großer Wall 49 bis 55, Wallstraße 45 bis 49,
Lohmannhof 3a bis 9 und das unbebaute Grundstück auf der Südseite der Straße
Pesthof zwischen Lohmannhof und dem als Zufahrt zum Kindergarten dienenden
Verbindungsweg zwischen Pesthof und Nonnenplatz sowie die jeweils angrenzenden
Teilflächen der Straßen Agnetenstraße, Pesthof und Wallstraße. Die Verfahrensgebietsgrenze ist in der
Planunterlage mit einer gestrichelten Linie gekennzeichnet.
Zu 2)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beauftragt die Verwaltung, die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zur Vorstellung des vorliegenden Bebauungsplankonzeptes
in der Form der einfachen Bürgerbeteiligung nach Punkt 3.1 der städtischen
Richtlinien zur Bürgerbeteiligung in Bauleitplanverfahren durchzuführen sowie
die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4
Abs. 1 BauGB zu veranlassen.
Sachdarstellung :
Zu 1)
a)
Planungsanlass
Der Eigentümer des unbebauten Grundstückes auf der Südseite des
Pesthofes, Gemarkung Emmerich,
Flur 24, Flurstück 285, beabsichtigt,
seine Fläche einer Bebauung mit reiner Wohnnutzung zuzuführen. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes E 24/2 -Lohmann- und ist dort als Mischgebiet im Sinne des § 6
BauNVO festgesetzt. Im Zusammenhang mit der seit Bebauungsplanaufstellung
eingetretenen Entwicklung der baulichen Nutzungsstruktur auf dem ehemaligen
Lohmanngelände innerhalb der insgesamt als Mischgebiete festgesetzten
Baubereiche des Bebauungsplanes ist die Errichtung weiterer Gebäude mit
ausschließlicher Wohnnutzung als planungsrechtlich unzulässig zu erachten, da
der Gebietscharakter für ein Gesamtmischgebiet infolge der dann erheblich
überwiegenden Wohnnutzungen im Plangebiet kippen würde.
Um ein Baurecht für weitere Wohngebäude auf dem betroffenen Grundstück
zu erlangen, stellt der Eigentümer einen Antrag auf Teilaufhebung des
Bebauungsplanes.
Der Bebauungsplan ist bis auf das benannte Grundstück realisiert. Bei
den zuletzt verwirklichten Vorhaben handelt es sich um zwei Mehrfamilienhäuser
an der Wallstraße, die kurz vor ihrer Fertigstellung stehen. Im Gegensatz zu
dem Eckgebäude Wallstr. 49 / Agnetenstr. 4 verfügen diese über keinerlei
gewerblichen Anteil mehr. Gleiches gilt für die zwischen Wallstraße und Großer
Wall entstandene ausschließliche Wohnbebauung sowie auch größtenteils für die
Stadthäuser am Lohmannhof.
Planungsrechtliche Mischgebietsfestsetzungen implizieren eine
Durchmischung des Baugebietes durch Wohnen und Gewerbe zu etwa gleichen
Anteilen. Bei der Überplanung eines neu zu bebauenden Bereiches, wie der des
freigelegten Lohmanngeländes, birgt die Festsetzung eines Mischgebietes das
Risiko, quasi ein „Windhundrennen“ in Gang zu setzen, wenn die Realisierung des
Bebauungsplanes nicht in einer Hand liegt und auf einem dem Mischgebiet
entsprechenden Bebauungs- und Nutzungsentwurf beruht. Für den Fall, dass eine
Vielzahl unterschiedlicher Bauherren gleich gelagerte Interessen verfolgt und nahezu
ausschließlich eine Wohnnutzung oder eine gewerbliche Nutzung im Mischgebiet
realisieren will, kommt es zu dem Punkt, dass eine weitere Zulassung der
bevorzugten Nutzung planungsrechtlich nicht mehr zulässig ist. Dies ist nach
den bestehenden Festsetzungen des Bebauungsplanes E 24/2 nunmehr der Fall.
Für das der Aufstellung des Bebauungsplanes E 24/2 seinerzeit zugrunde
liegende Bebauungskonzept des Architekten Killemann ist festzustellen, dass
hier für den Planteilbereich am Pesthof bereits das städtebauliche Planungsziel
einer überwiegenden Wohnbebauung vorgesehen wurde. Die geschlossene,
4-geschossige Blockrandbebauung mit einem in den Planinnenbereich
hineinreichenden Riegel war allein schon vom Stellplatzangebot her kaum für
eine die Hälfte der Nutzflächen ausnutzende gewerbliche Nutzung geeignet.
Die Umsetzung dieses Vorhabens ist in der Folgezeit nicht zustande
gekommen. Stattdessen wurde im Rahmen der 2. Änderung des Bebauungsplanes vom
Eigentümer der betroffenen Flächen eine geänderte städtebauliche Konzeption für
eine Wohnbebauung in Reihenhausbauweise vorgelegt und planungsrechtlich mit
einer Herabstufung auf eine dreigeschossige Bauweise ermöglicht. Gleichzeitig
wurden detaillierte gestalterische Vorgaben für diese Bebauung mit einer sich
von der Umgebung abhebenden Fassadengestaltung, wie sie im Bereich der Straße
Lohmannhof bereits realisiert wurde, in Form einer Gestaltungssatzung erlassen.
Die seinerzeitige Festsetzung von Mischgebieten am Pesthof folgte auch
in Anpassung an die damalige Nutzungsstruktur in der unmittelbaren
Nachbarschaft auf der Nordseite des Pesthofes. Insbesondere ein dort
angesiedeltes Busunternehmen mit seinem Betriebshof prägte für den dortigen
Bereich eine Gemengelage. Mit der inzwischen erfolgten Aufgabe dieses Betriebes
überwiegt auch hier nunmehr die Wohnnutzung. Diese Entwicklung korrespondiert
mit der Nutzungsstruktur, die sich für den nordwestlichen Teilbereich des
Bebauungsplanes E 24/2 eingestellt hat.
Eine Ergänzung der Wohnbebauung am Pesthof ist städtebaulich bereits
bei Aufstellung des Bebauungsplanes E 24/2 beabsichtigt gewesen. Um sie bei der
entstandenen Nutzungssituation im Planbereich planungsrechtlich zu ermöglichen,
wurde geprüft, inwieweit dies durch eine Bebauungsplanänderung zustande kommen
könnte. Da die in der BauNVO definierten Baugebietsdefinitionen die
innerstädischen Mischnutzungsformen auch in Bezug auf die Bebauungsdichte und
die immissionsschutzrechtlichen Belange nicht abschließend abbilden und sich
hierzu voraussichtlich erst durch die anstehende Novellierung von BauGB und
BauNVO ausreichende Planungsinstrumente ergeben, wurde eine
Bebauungsplanänderung derzeit verworfen.
Der Bebauungsplan ist bis auf die unbebauten Flächen am Pesthof
realisiert. Die bestehenden Bebauungen im nordwestlichen Planbereich bilden
innerhalb des Planbereiches einen abgegrenzten Wohnbereich. Zusammen mit der
Nordseite der Straße Pesthof geben sie für die weitere bauliche Entwicklung am
Pesthof einen ausreichenden städtebaulichen Rahmen vor, dessen Berücksichtigung
eine bauliche Fehlentwicklung an dieser Stelle ausschließt. Da insofern an der
betroffenen Stelle kein unmittelbarer planungsrechtlicher Steuerungsbedarf mehr
besteht, soll eine Teilaufhebung des Bebauungsplanes für den nordwestlichen
Planteilbereich erfolgen. In diesem Fall beurteilt sich die Zulässigkeit
weiterer Wohnhäuser nach dem Einfügegrundsatz des § 34 BauGB.
b)
Planungsziel
Ziel der Teilaufhebung des Bebauungsplanes E 24/2 -Lohmann- ist die
Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung weiterer
Wohnhäuser auf dem unbebauten Grundstück Gemarkung Emmerich, Flur 24, Flurstück
285 am Pesthof. Damit wird auch die Versorgung der Wohnbevölkerung mit
bedarfsgerechtem innerstädtischem Wohnraum gestützt.
c)
Gegenwärtiger Nutzungssituation im
Planbereich
Das Verfahrensgebiet
der Bebauungsplanteilaufhebung weist vor allem größere Mehrfamilienhäuser in
Einzelhausbauweise an der Wallstraße auf. Zwei dieser Häuser befinden sich
derzeit im Bau und werden in Kürze fertig gestellt sein. Daneben gibt es am
Großen Wall ein Einfamilienwohnhaus sowie eine Reihenhausbebauung am
Lohmannhof. An dieser privaten Stichstraße werden auch noch ungenutzte
Stellplatzflächen für die zukünftige Bebauung am Pesthof vorgehalten.
Die nähere Umgebung
im Bereich des Pesthofes ist überwiegend durch Wohnbebauung geprägt.
d)
Verfahrensbereich
Das Plangebiet umfasst die im Aufstellungsbeschluss genannten Grundstücke.
Betroffen sind die Grundstücke
Gemarkung Emmerich, Flur 20, Flurstücke 139 und 200 sowie Flur 24, Flurstücke
135, 231 bis 233, 236, 237, 239, 251, 257, 258, 260, 261, 262, 264, 266 bis
268, 269 tlw. 270 bis 285, 286 tlw. sowie 288 tlw.
Der Verfahrensbereich ist
rund 13.600 m² groß.
e)
Ausgleichsbedarf
Mit der Aufstellung
des Bebauungsplanes E 24/2 ist der seinerzeitige Ausgleichsbedarf für den
Gesamtplan geregelt worden. Dieser deckt den durch die seitdem entstandene und
zukünftig noch mögliche Bebauung hervorgerufenen Eingriff ab. Im
Verfahrensbereich stehen zwei als zu erhaltende Gehölze festgesetzte Bäume.
Deren weiterer Erhalt wird durch die Baumschutzsatzung der Stadt Emmerich am
Rhein gesichert.
Innerhalb des
Verfahrensbereiches sind ferner Pflanzgebote für einige Bäume festgesetzt. Da
diese Festsetzungen Teil der seinerzeitigen Ausgleichsmaßnahmen sind, ist im
Rahmen des Aufhebungsverfahrens zu prüfen, inwieweit sie realisiert wurden und
wie ihr Erhalt gesichert werden kann, sofern die Baumschutzsatzung noch nicht
greifen sollte.
f)
Weitere Aspekte der Planteilaufhebung
Durch
die Teilplanaufhebung betroffen ist auch die nördlich an den Kindergarten
angrenzende Privatwegefestsetzung, die u.a. zur fußläufigen Erschließung des
Kindergarteneingangs dient. Da diese öffentlich-rechtlich durch die Begründung
einer Baulast gesichert ist, kann die planungsrechtliche Sicherung im
Bebauungsplan entfallen.
Die
bisherige Baulinienfestsetzung auf dem betroffenen unbebauten Grundstück längs
der Grenze zum Verbindungsweg zwischen Pesthof und Nonnenplatz dient der
Sicherung einer weitgegend geschlossenen Bauweise am Pesthof, die nur durch
besagten Weg unterbrochen würde. Mit Entfall dieser Baulinie müssen die
zukünftigen Bauvorhaben eine seitliche Abstandfläche einhalten. Dies mindert
auf der einen Seite zwar die bauliche Nutzbarkeit des Grundstückes, dient aber
auf der anderen Seite aber der Verkehrssicherheit im Zufahrtbereich zum
Kindergarten, indem der Baukörper im Einmündungsbereich abrückt und
Sichtbeziehungen beim Ausfahren in den Straßenraum ermöglicht.
Der
übrige Bebauungsplanbereich soll weiterhin durch den Restbebauungsplan E 24/2
planungsrechtlich gesteuert werden, da hier für den Altbestand und die
vorhandenen unbebauten Flächen noch ein Planungsbedarf auszumachen ist. Südlich
der vorgenannten Einmündung des Weges zum Kindergarten in den Pesthof befindet
sich z.B. im Eckbereich zur Baustraße eine noch Freifläche, deren Bebauung in
Hinblick auf die Eckgrundstückslage nicht sich selbst überlassen werden darf,
sondern verkehrliche Sichtbeziehungen im dortigen Kreuzungsbereich
berücksichtigen muss.
Zu 2)
Durch die
Teilaufhebung des Bebauungsplanes werden die planungsrechtlichen Zulässigkeiten
der bestehenden Bebauung im Verfahrensbereich nicht angetastet. Einerseits
genießen die Gebäude Bestandsschutz, andererseits wäre deren Zulässigkeit im
Falle einer Wiedererrichtung nach § 34 BauGB zu bejahen. Insofern sind die
Auswirkungen der Planteilaufhebung auf das Plangebiet und die Nachbarschaft nur
von geringer Bedeutung. Für die Durchführung der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB wird daher vorgeschlagen, die
Planungsziele in Form einer Auslegung der Vorentwurfsunterlagen nach Pkt. 3.1
der städtischen Richtlinien zur Bürgerbeteiligung in Bauleitplanverfahren
durchzuführen. Hierüber werden die betroffenen Eigentümer der Grundstücke im
Planbereich und in der Nachbarschaft persönlich unterrichtet. Darüber hinaus
erfolgt während der Auslegungsfrist eine Einstellung der Unterlagen auf der
Homepage der Stadt Emmerich am Rhein.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.2.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter