hier: keine zusätzliche Aufwandsentschädigung nach § 46 Satz 1 Nr. 2 GO NRW i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 6 EntschVO für Vorsitzende der Ausschüsse des Rates
Beschlussvorschlag
Der gemeinsame Antrag aller im Rat der Stadt Emmerich am Rhein
vertretenen Fraktionen auf Verzicht
einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung nach § 46 Satz 1 Nr. 2 GO NRW i.V.m. § 3 Abs. 1
Nr.6 EntschVO für Vorsitzende der Ausschüsse des Rates durch eine entsprechende
Hauptsatzungsänderung ist unter Bezugnahme auf den Erlass des Ministeriums für
Inneres und Kommunales NRW vom 13. Februar 2017 zur Anwendung und Auslegung des
§ 46 GO NRW abzulehnen.
Begründung
Der Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW vom 13.
Februar 2017 zur Anwendung und Auslegung des § 46 GO NRW (siehe Anlage) erklärt
die pauschale Ausnahme aller Ausschüsse von der Gewährung einer zusätzlichen
Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende für unzulässig.
Sachdarstellung :
sh. Anlage
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2
Peter Hinze
Bürgermeister