hier: 14. Änderungsatzung zur Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein vom 05.06.2001
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt die Ausführungen der
Verwaltung zu Kenntnis und empfiehlt dem Rat
–
vorbehaltlich seiner Beschlussfassung zu Vorlage Nr. 01 – 16 1232/2017,
das Besetzungsverfahren um die Stelle
eines/einer weiteren Beigeordneten zu beenden und die Verwaltung zu
beauftragen, die erforderlichen Maßnahmen zur Besetzung der vakanten Leitung
des Fachbereiches 7 –Arbeit und Soziales- unverzüglich einzuleiten -
mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder die als Anlage
1 beigefügte
14. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein zu
beschließen.
Sachdarstellung :
In seiner Sitzung am 21.03.2017 beschloss der Rat nach Vorberatung im
Rechnungsprüfungsausschuss und im Haupt- und Finanzausschuss im Rahmen der 13.
Änderung der Hauptsatzung auch
Neufassung des § 14 (Beigeordnete) Satz 1.
Der Regelungsbedarf basierte auf der durch den Rat mit Beschluss vom
08.03.2017 gefassten Entscheidung, die Wahl eines weiteren Beigeordneten in die
Wege zu leiten.
Gemäß § 71 Abs. 1 GO NRW wird die Zahl der
Beigeordneten durch die Hauptsatzung definiert. Die Hauptsatzung muss die genaue
Zahl der zu wählenden Beigeordneten festlegen. Seit dem Inkrafttreten der 13.
Änderung der Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein lautet § 14 Satz 1 wie
folgt:
„Der Rat wählt zwei hauptamtliche
Beigeordnete“.
Es ist dem Rat nicht etwa eine Form von
Ermessen („kann“) eingeräumt oder – mit Ausnahme der Änderung der Hauptsatzung-
ein Entscheidungsspielraum. Vielmehr wird als Aussagesatz ohne
Ausnahmemöglichkeit die Wahl zweier Beigeordneter bestimmt.
Aus
der Kommentarliteratur ergibt sich zur „Wahlpflicht“, dass § 71 Abs. 7 Satz 6
GO NRW zu entnehmen sei, dass für den Fall, dass kein neuer Beigeordneter trotz
hauptsatzungsmäßig offener Stelle gewählt werden soll, die Hauptsatzung
geändert werden muss (vgl. Kleerbaum/Palmen, Gemeindeordnung, § 71,
Ziffer II: Zahl der Beigeordneten: „(…) sieht eine Hauptsatzung allerdings
vor, dass ein (weiterer) Beigeordneter zu bestellen ist, so ist Abs. 7 Satz 6
zu entnehmen, dass der Rat einen solchen innerhalb von 6 Monaten zu wählen oder
aber die Hauptsatzung ändern muss.“; ebenso Rehn/Cronauge/von
Lennep/Knirsch, Gemeindeordnung NRW, § 71, Ziffer II.1: „Will der Rat nicht
alle in der Hauptsatzung verankerten Beigeordnetenstellen besetzen, muss er die
Hauptsatzung entsprechend anpassen.“).
Auch
in der Kommentarliteratur geht man offenbar also davon aus, dass eine
„Wahlpflicht“ besteht und für den Fall, dass kein Beigeordneter gewählt werden
soll, die Hauptsatzung geändert werden muss.
Der Städte-und
Gemeindebund NRW führt hierzu am 15.09.2017 mit Bezug auf eine verwaltungsseitige
Anfrage aus:
„Der Rat muss nach § 71 Abs. 1
GO NRW die Anzahl der Beigeordneten in der Hauptsatzung genau festlegen. Die
Stadt Emmerich/Rh. hat daher in der Hauptsatzung die Regelung getroffen, dass zwei
Beigeordnete zu wählen sind. Daraus ergibt sich, dass auch zwingend zwei
Beigeordnete zu wählen sind. Dagegen wäre es nicht ausreichend gewesen, in der
Hauptsatzung nur eine Höchstzahl von Beigeordneten zu nennen (so auch
überzeugend Paal, in:
Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch (Hrsg.), GO Kommentar, § 71, Zif. II, S. 3).
Will der Rat eine
Beigeordnetenstelle nicht oder auch nur vorrübergehend nicht besetzen, so muss
der Rat die Hauptsatzung entsprechend überarbeiten und die Zahl der
Beigeordneten reduzieren.
Dies folgt unserer Einschätzung nach auch mit
Blick auf die Regelung des § 71 Abs. 7 GO NRW. § 71 Abs. 7 GO NRW legt für den
Fall der Abberufung klar da, dass ein Nachfolger innerhalb einer Frist von
sechs Monaten zu wählen ist. Dabei ist Sinn und Zweck der Norm, dass das Amt
nicht zu lange unbesetzt bleibt, damit zeitnah eine neue Person gefunden, die
das Amt besetzt. Auch bei der Neuschaffung einer Beigeordnetenstelle in der
Hauptsatzung muss dementsprechend zügig eine Besetzung der Stelle erfolgen.“
Folgt
der Rat in seiner Sitzung am 28.09.2017 der oben skizzierten
Beschlussempfehlung, so leitet sich hieraus der Handlungsbedarf einer Änderung
der Hauptsatzung dergestalt ab, die Anzahl der zu wählenden Beigeordneten auf
einen zu reduzieren.
Der
der Vorlage als Anlage 1 beigefügte Entwurf der 14. Änderungssatzung zur
Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein vom 05.06.2017 bildet diesen
Handlungsbedarf entsprechend ab.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2
Peter Hinze
Bürgermeister