hier: Antrag Nr. XXIX/2017 der BGE-Ratsfraktion
Beschlussvorschlag
Der Sozialausschuss
beschließt, den Antrag der BGE-Ratsfraktion abzulehnen.
Sachdarstellung :
Rechtsgrundlage für die
Einrichtung von Pflegestützpunkten ist § 7 c Sozialgesetzbuch XI. Darin ist als
Regelfall die Trägerschaft der Pflegekassen und Krankenkassen vorgesehen. Die
für die Hilfe zur Pflege zuständigen Träger der Sozialhilfe können bis zum
31.12.2021 auf Grund landesrechtlicher Vorschriften von den Pflegekassen und
Krankenkassen den Abschluss einer Vereinbarung zur Einrichtung von
Pflegestützpunkten verlangen. Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die Kreise
und kreisfreien Städte, nicht aber die kreisangehörigen Kommunen.
Auch für die Modellvorhaben im
Sinne der §§ 123, 124 SGB XI, die eine umfassende Zuständigkeit für die
Übernahme der Pflege- und sonstigen Beratung durch die Kommune zum Inhalt
haben, liegt das Antragsrecht bei den örtlichen Sozialhilfeträgern.
Durch die Landesregierung NRW
ist derzeit eine Überarbeitung der Richtlinien geplant. Ob sich dadurch für
kreisangehörige Kommunen künftig neue Aspekte ergeben, bleibt abzuwarten.
Der
Antrag ist daher wegen fehlender Zuständigkeit abzulehnen.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2
Peter Hinze
Bürgermeister