Betreff
Antrag auf Prüfung der Einrichtung eines Pflegestützpunktes (PSP) in Emmerich am Rhein;
hier: Antrag Nr. XXIX/2017 der BGE-Ratsfraktion
Vorlage
07 - 16 1337/2017
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Sozialausschuss beschließt, den Antrag der BGE-Ratsfraktion abzulehnen.

 

Sachdarstellung :

 

Rechtsgrundlage für die Einrichtung von Pflegestützpunkten ist § 7 c Sozialgesetzbuch XI. Darin ist als Regelfall die Trägerschaft der Pflegekassen und Krankenkassen vorgesehen. Die für die Hilfe zur Pflege zuständigen Träger der Sozialhilfe können bis zum 31.12.2021 auf Grund landesrechtlicher Vorschriften von den Pflegekassen und Krankenkassen den Abschluss einer Vereinbarung zur Einrichtung von Pflegestützpunkten verlangen. Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die Kreise und kreisfreien Städte, nicht aber die kreisangehörigen Kommunen.

Auch für die Modellvorhaben im Sinne der §§ 123, 124 SGB XI, die eine umfassende Zuständigkeit für die Übernahme der Pflege- und sonstigen Beratung durch die Kommune zum Inhalt haben, liegt das Antragsrecht bei den örtlichen Sozialhilfeträgern.

Durch die Landesregierung NRW ist derzeit eine Überarbeitung der Richtlinien geplant. Ob sich dadurch für kreisangehörige Kommunen künftig neue Aspekte ergeben, bleibt abzuwarten.

 

Der Antrag ist daher wegen fehlender Zuständigkeit abzulehnen.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister