hier: 1) Aufstellungsbeschluss
2) Beschluss zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB für den Bereich
Wollenweberstraße/Paaltjesstege/Neuer Steinweg/Oelstraße/Brink unter Anwendung der Bestimmungen des § 13a
BauGB einen Bebauungsplan der
Innenentwicklung aufzustellen ohne Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2
Abs. 4 BauGB.
Das Bebauungsplanverfahren erhält die Bezeichnung E 21/1 – Neuer Steinweg/Nordwest.
Das künftige Plangebiet ist in der Planunterlage mit einer
gestrichelten Linie gekennzeichnet (siehe Anlage 1).
Zu 2)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beauftragt die Verwaltung, die Öffentlichkeitsbeteiligung
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zur Vorstellung der Planungsabsichten in der Form der
einfachen Bürgerbeteiligung nach Punkt 3.1 der städtischen Richtlinien zur
Bürgerbeteiligung durchzuführen sowie die Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB zu veranlassen.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Anlass der Planung und rechtliche Grundlagen
Der Stadt Emmerich am Rhein liegt ein Antrag auf Errichtung einer
Wettannahmestelle und einem im selben Gebäude, auf selber Ebene liegenden
Gastronomie-Bereich für das Gebäude Neuer Steinweg 32 vor.
Wettannahmestellen unterscheiden sich bei einer typisierenden Betrachtung
von Wettbüros dadurch, dass sie kaum zum Aufenthalt anregen, da sie in der
Regel keine Sitz-/Verweilmöglichkeiten bieten und an den Wänden keine
Bildschirme angebracht sind. Dies hat gegenüber den Wettbüros den „Vorteil“,
dass davon auszugehen ist, dass sie in der Regel nicht mit umfänglichen
Lärmbelästigungen für benachbarte, schutzwürdige Nutzungen verbunden sind. Auch
das zumeist bei Wettbüros vorgebrachte Argument, dass ebensolche Einrichtungen
ein entsprechendes Klientel anziehen, kann bei Wettannahmestellen nur bedingt
herangezogen werden. Allerdings wird das Straßenbild in der Regel genauso wie
bei einem klassischen Wettbüro beeinträchtigt. Verklebte Schaufensterscheiben
sowie Leuchtreklamen geben dem Straßenbild eine nicht wünschenswerte Wirkung.
Auch wenn Wettannahmestellen wie dargelegt nicht in dem Umfang mit negativen
Auswirkungen verbunden sein mögen wie Vergnügungsstätten, dennoch können sie
die beschriebenen negativen städtebaulichen Auswirkungen auf den öffentlichen
Raum haben. Ob im konkreten Fall das von dem Antragsteller zur Genehmigung
gestellte Bauvorhaben bei einer typisierenden Betrachtung eine
Wettannahmestelle oder in Gestalt eines Wettbüros eine Vergnügungsstätte ist, wird
im weiteren Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sein.
Das Gebiet, für das der Aufstellungsbeschluss gefasst wird, liegt nicht
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Die planungsrechtliche Zulässigkeit
beurteilt sich nach § 34 BauGB. In dem Plangebiet sind im Bestand neben
Wohnnutzungen, ein Kindergarten, ein Malerbetrieb, verschiedene Arzt-Praxen,
eine Rechtsanwaltskanzlei, die Caritas und der Schulbereich vorhanden. Teilweise sind Nutzungen in Form von
Ladenlokalen aufgegeben worden, die derzeit leer stehen. Die Frage der
Nachnutzung stellt sich.
Teile des Gebiets sind Teil des zentralen Versorgungsbereichs der Stadt
Emmerich am Rhein. Die Stadt möchte diesen Bereich aufgrund der prägnanten Lage
im Stadtgebiet und seiner wichtigen Funktion zu einem Urbanen Gebiet
entwickeln. Ein Wettbüro bzw. eine Wettannahmestelle entspricht dabei an dieser
Stelle nicht der städtebaulichen Zielvorstellung. Direkt gegenüber zu den
beantragten Nutzungen befindet sich die Fläche Neumarkt, die aufgrund der Lage
eine besondere Bedeutung innerhalb der Innenstadt und des zentralen
Versorgungsbereichs hat. Die Stadt ist seit Jahren bemüht, diese brachliegende
Fläche wieder einer Nutzung zuzuführen. Die planungsrechtliche und
bauordnungsrechtliche Vorbereitung der Entwicklung eines Wohn- und
Geschäftshauses mit verschiedenen Einrichtungen der Caritas, u.a. auch der
Suchtberatung, ist vor wenigen Wochen abgeschlossen worden. Die Stadt
investiert in eine attraktive Platzgestaltung der Fläche rund um das Wohn- und
Geschäftshaus um die Fläche aufzuwerten und setzt so eine erste Maßnahme aus
dem Integrierten Stadtentwicklungskonzept um. Demnach soll hier eine attraktive
Platzfläche, die zum Verweilen einlädt,
entstehen. Das brachliegende Gebäude des ehemaligen Rewe-Centers ist in der
Zwischenzeit abgerissen worden. Die Stadt freut sich endlich Früchte der langen
Arbeit tragen zu können und geht nun planerisch ein weiteres Großprojekt
nördlich des Neumarktes an, nämlich die Planung einer neuen Gesamtschule. Der
Schulneubau mit seinem neu gestalteten Schulhof und weiteren Maßnahmen zur
Aufwertung des Umfelds soll künftig ebenfalls zu einer Attraktivitätssteigerung
des Gebietes führen. Insgesamt erhofft sich die Stadt durch diese Entwicklungen
einen Aufschwung für den Bereich, wo es als zielführend erachtet wird, ein
urbanes Gebiet zu entwickeln, sodass sich hier neben Wohnnutzung
urbangebietstypische Nutzungen ansiedeln, wie bspw. Gewerbebetriebe,
Einzelhandelsnutzungen sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle und andere
Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören.
Aus den dargelegten Gründen besteht das Erfordernis, für den Block
Wollenweberstraße/Paaltjesstege/Neuer Steinweg/Oelstraße/Brink einen
Bebauungsplan aufzustellen, der diesen zentral gelegenen Bereich neu ordnet und
als urbanes Gebiet im Sinne des § 6a BauNVO entwickeln soll.
Das
Bebauungsplanverfahren dient ferner der Umsetzung des am 07.06.2016 vom Rat der
Stadt Emmerich am Rhein als Städtebauliches
Entwicklungskonzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossenen
„Steuerungskonzeptes Vergnügungsstätten“. Dieses gilt es nun im Rahmen der Bauleitplanung umzusetzen, um eine
Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungsstätten und Bordellen u.Ä. im
Emmericher Stadtgebiet vorzunehmen.
Im Rahmen der Aufstellung des Konzeptes wurde gesamtstädtisch analysiert
und abgewogen, in welchen Bereichen bei einer Ansiedelung von
Vergnügungsstätten mit negativen städtebaulichen Auswirkungen zu rechnen sein
muss und wo eine Ansiedlung als unproblematisch zu erachten ist. Der vorliegende
Bereich soll entsprechend dem Vergnügungsstättenkonzept nicht der Ansiedlung
von Vergnügungsstätten, Bordellen o.Ä. dienen. Die Stadt sei bestrebt, die
Stadtmitte und damit den zentralen Versorgungsbereich zu stärken und die
Investitionsbereitschaft des Einzelhandels auf die integrierten Lagen zu
lenken. Diese wichtigen Handels- und Identifikationsorte der Innenstadt sollen
nicht negativ in Bewegung gebracht werden. Trading-down-Prozesse können in
sensiblen Bereichen des Stadtzentrums zügig eintreten, wenn Mindernutzungen die
allgemeine Geschäftsqualität beeinträchtigen.
Neben den aufgeführten städtebaulichen Argumenten gibt es weitere Gründe,
die man anführen kann, die gegen die Errichtung eines Wettbüros bzw. einer
Wettannahmestelle mit einem benachbarten Gastronomiebereich sprechen, wie
beispielsweise Jugendschutz.
Im Plangebiet soll die neue Gesamtschule gebaut werden. Somit werden sich
hier künftig wie auch bereits heute Kinder bzw. Jugendliche aufhalten, die sich
in einem Alter befinden, wo sie anfällig für entsprechende Etablissements sind.
Aus diesen Gründen sollen Vergnügungsstätten ausgeschlossen werden.
Im Glücksspielstaatsvertrag bzw. der Glücksspielverordnung NRW gibt es
die Regelung, die besagt, dass Wettbüros einen Abstand von 200 m Luftlinie zu
Schulen nicht unterschreiten dürfen mit dem Hintergrund eine Anreizwirkung auf
Kinder und Jugendliche zu vermeiden. Das Abstandsgebot zu Einrichtungen für
Kinder und Jugendliche helfe bei der Vorbeugung vor Suchtgefahren.
Der Abstand zwischen den beantragten Nutzungen und dem nächstgelegenen
Kindergarten beträgt gerade einmal 30 m, der zum Kinderheim 75 m und zur Schule
ebenfalls 75 m.
Da in dem bereits genehmigten Wohn- und Geschäftshaus auch die
Suchtberatung der Caritas stattfinden soll, ist es nicht zielführend, direkt
gegenüber eine entsprechende Einrichtung zu etablieren.
Ziele der Planung
Es gibt eine Vielzahl an Zielformulierungen für das
Bebauungsplanverfahren:
1)
Planungsrechtliche Sicherung des Gesamtschulneubaus
2) Neuordnung und Entwicklung des Gebietes
als Urbanes Gebiet
3) Steuerung von Vergnügungsstätten, Bordellen und bordellartigen
Betrieben und Wettannahmestellen
· Umsetzung des Vergnügungsstättenkonzeptes
· Schutz und Entwicklung des zentralen
Versorgungsbereiches durch Vorhaltung von Flächen für Einzelhandelsbetriebe in
Gestalt einer Feingliederung des Gebietes nach § 6 a Abs. 4 BauNVO (Die
Häuserzeile Neuer Steinweg liegt im zentralen Versorgungsbereich; somit sollen
sich hier vornehmlich Einzelhandelsnutzungen ansiedeln)
· Verhinderung von Beeinträchtigungen von
schutzbedürftigen Anlagen wie Schulen und Kindertagesstätten
· Verhinderung von Beeinträchtigungen der sich
aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets
· Verhinderung von Trading-down-Effekten durch
die Ansiedlung von Vergnügungsstätten.
Verfahrensgebiet
Das Verfahrensgebiet ist in der Anlage 1 dargestellt und umfasst
folgende Flurstücke:
Gemarkung Emmerich, Flur 21, Flurstücke: 403, 404, 406, 411, 412, 417,
418, 420, 421,
422, 423, 424, 425, 426, 427, 428, 429, 430, 508, 509, 549, 550, 554,
555, 569, 570, 583,
584, 597, 598, 599
Die Gesamtfläche
beträgt rund 24.900 m².
Verfahrensart
Das
Bauleitplanverfahren soll nach den Bestimmungen des § 13a BauGB durchgeführt
werden als eine Maßnahme der Innenentwicklung.
Bei der
Planbereichsfläche von insgesamt rd. 24.900 m² wird die zulässige
Gesamtgrundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO den Schwellenwert von 20.000
qm nicht überschreiten können. Die Planung bereitet keine Zulässigkeit von
Vorhaben vor, die einer UVP-Pflicht unterliegen. Anhaltspunkte für eine
Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b) BauGB genannten
Schutzgüter (Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und
der Landschaftspflege) liegen nicht vor. Darüber hinaus bereitet die Planung
keine erheblichen umweltbezogenen Beeinträchtigungen der Nutzungen in der
Nachbarschaft vor. Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen
von schweren Unfällen nach § 50 BImSchG sind nicht zu beachten.
Es liegen die Voraussetzungen der Durchführung eines
Bebauungsplanaufstellungsverfahrens nach den Bestimmungen des § 13 a BauGB
(Bebauungspläne der Innenentwicklung) vor. Daher soll von den verfahrenserleichternden
Vorschriften des § 13a BauGB Gebrauch gemacht werden. Gemäß § 13 a Abs. 3
BauGB sind dabei die Durchführung einer Umweltprüfung und sowie die Erstellung
eines Umweltberichtes nicht erforderlich.
Der
Flächennutzungsplan stellt für das Verfahrensgebiet teilweise eine
Gemeinbedarfsfläche mit den Zweckbestimmungen Schule und Öffentliche Verwaltung
dar und teilweise eine Mischbaufläche.
Der nördliche Verfahrensbereich des Gebietes soll als Gemeinbedarfsfläche
mit der Zweckbestimmung Schule festgesetzt werden. Der südliche Bereich soll
als urbanes Gebiet nach § 6a BauNVO festgesetzt werden. Entsprechend den zuvor
dargelegten Erläuterungen sollen dabei die nach Abs.3 ausnahmsweise zulässigen
Vergnügungsstätten ausgeschlossen werden. Zudem
sollen die Unterarten „Wettannahmestellen“ und „Bordelle und
bordellartige Einrichtungen“ gesteuert bzw. ausgeschlossen werden. Im Verfahren
wird zu prüfen sein, unter welchen Voraussetzungen Wettannahmestellen bei einer
typisierenden Betrachtung ein in der sozialen und ökonomischen Realität
vorhandener Betriebstyp i.S.v. § 1 Abs. 5 i.V.m. 9 BauNVO sind.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.2 und 2.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter