Beschlussvorschlag

 

Zu 1)

Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 8 BauGB den Bebauungsplan N 10/2 -Hohe Sorge / Südwest- dahingehend zu ändern, dass die Festsetzung einer „Privaten Grünfläche - Garten“ auf den Grundstücken Gemarkung Klein-Netterden, Flur 10, Flurstücke 1043, 929 tlw. und 1025 tlw. in ein Allgemeines Wohngebiet mit Erschließung vom Speelberger Grenzweg aus umgewandelt wird.

 

Die Änderung des Bebauungsplanes erfolgt im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB.

 

Der Änderungsbereich ist im als Anlage 3 beigefügten Übersichtsplan mit einer gestrichelten Linie gekennzeichnet.

 

Zu 2)

Der Ausschuss für Stadtentwicklung beauftragt die Verwaltung, eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zur Vorstellung der städtischen Planungsabsichten in der Form einer einfachen Bürgerbeteiligung nach Punkt 3.1 der städtischen Richtlinien zur Bürgerbeteiligung durchzuführen sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB zu veranlassen.

 

Sachdarstellung :

 

Zu 1)

 

a)            Planungsanlass

Der Bebauungsplan N 10/2 setzt für den Innenbereich des Baublockes Speelberger Grenzweg / Dr.-van-Heek-Straße / Leni-Braunmüller-Straße eine „Private Grünfläche - Garten“ fest. Diese Festsetzung kam seinerzeit aufgrund der Interessen des damaligen Eigentümers und Vorhabenträgers zustande, der eine bauliche Nutzung der an sein Wohnhaus anschließenden Freifläche zu seinen Lebzeiten ablehnte.

 

Die rechtsnachfolgende Erbengemeinschaft beabsichtigt nunmehr, die besagte vom Speelberger Grenzweg aus erschließbare Gartenfläche baulich zu entwickeln und hat einen Antrag an die Stadt Emmerich am Rhein gestellt, den Bebauungsplan hierzu entsprechend zu ändern. Dabei soll eine Wohnbaufläche ausgewiesen werden, die für eine Bebauung von bis zu vier Wohnhäusern zur Verfügung gestellt werden könnte.

 

 

b)           Planungsziele

Ziel dieser Bauleitplanung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Bebauung einer Innenbereichsfreifläche. Da das Angebot kurzfristig bebaubarer Bauplätze für eine Einfamilienhausbebauung insbesondere im zentralen Siedlungsbereich von Emmerich knapp ist, dient die Planung auch der Versorgung der Wohnbevölkerung mit bedarfsgerechtem Wohnraum auch in Hinblick auf die demografischen Entwicklungen, die einen Anstieg des Bedarfs an barrierefreiem oder barrierefrei zugänglichem Wohnraum bewirken, welcher sich in Altimmobilien größtenteils nicht abbilden lässt.

 

Die Antragsfläche trägt darüber hinaus dem städtebaulichen Grundsatz „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ Rechnung, demzufolge einer Nachverdichtung bereits erschlossener Siedlungsbereiche gegenüber deren Ausdehnung in den Außenbereich der Vorzug zu geben ist. Mit der Aufstellung einer Bebauungsplanänderung soll die bauliche Nutzung des betroffenen Bereiches ermöglicht werden und dabei die zukünftige bauliche Entwicklung im Sinne einer städtebaulich und gestalterisch harmonischen Fortentwicklung der bestehenden Bebauungs- und Nutzungsstruktur gesteuert werden.

 

Für die von der bestehenden Grünflächenfestsetzung erfassten Teilflächen der bebauten WA-Grundstücke Leni-Braunmüller-Str. 11 und 13 erfolgt mit der Änderung eine planungsrechtliche Anpassung an die jeweils vorhandene Bebauungs- und Nutzungsstruktur.

 

 

c)            Gegenwärtiger Nutzungssituation im Verfahrensbereich

Das Planungsgebiet umfasst eine hinter der straßenbegleitenden Wohnbebauung auf der Ostseite des Speelberger Grenzweges gelegene Gartenfläche, die im Wesentlichen Rasenfläche und einige Einzelbäume, vorwiegend Obstbäume aufweist. Es besteht eine Verbindung zum Speelberger Grenzweg über eine beim Verkauf des Hauses Speelberger Grenzweg 20 herausgetrennte, bislang nicht ausgebaute Wegefläche.

 

Die im Verfahrensbereich liegenden westlichen Teilflächen der Grundstücke Leni-Braunmüller-Straße 11 und 13 m gestalten sich als Ziergartenbereiche mit Strauch- und Rabattenpflanzungen, weisen jedoch auch bauliche Gartenelemente auf wie Gartenteich und Gartenhäuser.

 

Die nähere Umgebung ist überwiegend durch Wohnbebauung geprägt.

 

 

d)           Verfahrensbereich

Das Plangebiet umfasst die im Beschlussvorschlag aufgeführten Grundstücke und Grundstücksteilflächen östlich des Speelberger Grenzweges und ist rund 2.100 m² groß. Seine Lage und Ausdehnung sind den Anlageplänen zu entnehmen.

 

 

e)            Geplante planungsrechtliche Festsetzung

Der Änderungsbereich soll als Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt werden, wobei wegen fehlenden Platzangebotes ein Ausschluss von im WA nach BauNVO als Ausnahme zulässigen Tankstellen und Gartenbaubetrieben vorgesehen ist.

 

In Anpassung an die Bebauungsstruktur der Umgebung sind als Maß der baulichen Nutzung die Festsetzungen einer eingeschossigen offenen Einzelhausbauweise, einer GRZ von 0,4, einer GFZ von 0,5 sowie einer Eingeschossigkeit geplant. Darüber hinaus soll die Anzahl der Wohneinheiten pro Wohngebäude auf 2 beschränkt werden.

 

Innerhalb des Grundstückes der Erbengemeinschaft ist die Festsetzung von zwei überbaubaren Flächen vorgesehen, die von ihrer Ausdehnung her Raum für jeweils bis zu zwei Einzelhäuser bieten.

 

Zur Sicherung der Erschließung des Innenbereiches soll auf der bestehenden Zuwegung eine vom Speelberger Grenzweg abzweigende öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt werden. Deren Realisierung würde  mit Bebauungsplanänderung durch Erschließungsvertrag an die Vorhabenträger übertragen werden.

 

 

f)             Erfüllung der Voraussetzungen für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung

Von der Bebauungsplanänderung betroffen ist ein Bereich innerhalb eines bestehenden Bebauungszusammenhangs im Innenbereich. Das Verfahren dient somit der Innenentwicklung.

 

Bei der Verfahrensfläche von insgesamt rd. 2.100 m² wird die neu geschaffene zulässige Gesamtgrundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO den Schwellenwert von 20.000 qm nicht überschreiten können. Die Planung bezieht sich auf die Erweiterung eines Wohnbereiches und bereitet somit keine Zulässigkeit von Vorhaben vor, die einer UVP-Pflicht unterliegen. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b) BauGB genannten Schutzgüter (Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege) liegen nicht vor. Darüber hinaus bereitet die Planung keine erheblichen umweltbezogenen Beeinträchtigungen der Nutzungen in der Nachbarschaft vor. Des Weiteren ergeben sich infolge des großen Abstandes zum nächstgelegenen Störfallbetrieb keine Anhaltspunkte, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 BImSchG zu beachten sind.

 

Es liegen insofern die Voraussetzungen der Durchführung eines Bebauungsplanaufstellungsverfahrens nach den Bestimmungen des § 13 a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) vor. Daher soll von den verfahrenserleichternden Vorschriften des § 13a BauGB Gebrauch gemacht werden. Gemäß § 13 a Abs. 3 BauGB sind dabei die Durchführung einer Umweltprüfung und sowie die Erstellung eines Umweltberichtes nicht erforderlich.

 

Die Bebauungsplanänderung entwickelt sich aus der aktuellen Flächennutzungsplandarstellung als Wohnbaufläche.

 

 

g)           Ausgleichsbedarf

Im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB gelten Eingriffe, die durch die Aufstellung dieser Bebauungsplanänderung vorbereitet werden, als im Sinne des § 1 a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Eine Bilanzierung eventueller Eingriffe in Natur und Landschaft ist daher im Rahmen der vorliegenden Planung nicht erforderlich.

 

Im Plangebiet befinden sich Bäume, bei denen es sich dem Vernehmen nach in der Mehrzahl um Obstbäume handelt. Sofern aufstehende Einzelgehölze, deren Bestand durch die Planung gefährdet sein könnte, den Bestimmungen der städtischen Baumschutzsatzung unterliegen sollten, würde die Baumschutzsatzung im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsplanung zur Anwendung kommen.

 

Die Durchführung eines Verfahrens nach § 13a BauGB entbindet die Gemeinde nicht davon, die Belange von Natur und Landschaft angemessen zu berücksichtigen. Da im vorliegenden Fall die bestehende Grünfläche planungsrechtlich gesichert ist, sollen im Bebauungsplan Pflanzmaßnahmen von Einzelbäumen auf den Baugrundstücken als eingriffsnahe Kompensationsmaßnahme vorgesehen werden.

 

 

Zu 2)

 

Zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über die städtischen Planungsabsichten soll in diesem Bauleitplanverfahren nach § 13 a BauGB eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt werden. Da es sich bei dem Verfahrensgebiet um einen begrenzten Innenbereich handelt und die Auswirkungen der Planungen auf die unmittelbare Nachbarschaft begrenzt sein dürften sowie als von geringerer Bedeutung zu erachten sind, soll eine einfache Beteiligung nach Pkt. 3.1 der städtischen Richtlinien für die Durchführung von Bürgerbeteiligungen in Bauleitplanverfahren durchgeführt werden.

 

Hierbei wird der Planungsvorentwurf nach öffentlicher Bekanntmachung bei der Verwaltung sowie auf der Homepage der Stadt Emmerich am Rhein für die Dauer eines Monats zur Einsichtnahme ausgelegt. Während dieser Frist haben interessierte Bürger die Möglichkeit, sich über die Planungsabsichten Kenntnis zu verschaffen und Stellungnahmen hierzu abzugeben. Die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke werden durch persönliches Anschreiben auf die Beteiligungsmöglichkeiten hingewiesen.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.2.

 

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter