hier: 1) Aufstellungsbeschluss
2) Beschluss zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 8 BauGB den
Bebauungsplan N 10/2 -Hohe Sorge / Südwest- dahingehend zu ändern, dass die
Festsetzung einer „Privaten Grünfläche - Garten“ auf den Grundstücken Gemarkung
Klein-Netterden, Flur 10, Flurstücke 1043, 929 tlw. und 1025 tlw. in ein
Allgemeines Wohngebiet mit Erschließung vom Speelberger Grenzweg aus
umgewandelt wird.
Die Änderung des
Bebauungsplanes erfolgt im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne
Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB.
Der Änderungsbereich
ist im als Anlage 3 beigefügten Übersichtsplan mit einer gestrichelten Linie
gekennzeichnet.
Zu 2)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beauftragt die Verwaltung, eine frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zur Vorstellung der
städtischen Planungsabsichten in der Form einer einfachen Bürgerbeteiligung
nach Punkt 3.1 der städtischen Richtlinien zur Bürgerbeteiligung durchzuführen
sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
nach § 4 Abs. 1 BauGB zu veranlassen.
Sachdarstellung :
Zu 1)
a)
Planungsanlass
Der Bebauungsplan N 10/2 setzt für den Innenbereich
des Baublockes Speelberger Grenzweg / Dr.-van-Heek-Straße /
Leni-Braunmüller-Straße eine „Private Grünfläche - Garten“ fest. Diese
Festsetzung kam seinerzeit aufgrund der Interessen des damaligen Eigentümers
und Vorhabenträgers zustande, der eine bauliche Nutzung der an sein Wohnhaus
anschließenden Freifläche zu seinen Lebzeiten ablehnte.
Die rechtsnachfolgende Erbengemeinschaft
beabsichtigt nunmehr, die besagte vom Speelberger Grenzweg aus erschließbare
Gartenfläche baulich zu entwickeln und hat einen Antrag an die Stadt Emmerich
am Rhein gestellt, den Bebauungsplan hierzu entsprechend zu ändern. Dabei soll
eine Wohnbaufläche ausgewiesen werden, die für eine Bebauung von bis zu vier
Wohnhäusern zur Verfügung gestellt werden könnte.
b)
Planungsziele
Ziel
dieser Bauleitplanung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen
zur Bebauung einer Innenbereichsfreifläche. Da das Angebot kurzfristig
bebaubarer Bauplätze für eine Einfamilienhausbebauung insbesondere im zentralen
Siedlungsbereich von Emmerich knapp ist, dient die Planung auch der Versorgung
der Wohnbevölkerung mit bedarfsgerechtem Wohnraum auch in Hinblick auf die
demografischen Entwicklungen, die einen Anstieg des Bedarfs an barrierefreiem
oder barrierefrei zugänglichem Wohnraum bewirken, welcher sich in Altimmobilien
größtenteils nicht abbilden lässt.
Die
Antragsfläche trägt darüber hinaus dem städtebaulichen Grundsatz
„Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ Rechnung, demzufolge einer
Nachverdichtung bereits erschlossener Siedlungsbereiche gegenüber deren
Ausdehnung in den Außenbereich der Vorzug zu geben ist. Mit der Aufstellung
einer Bebauungsplanänderung soll die bauliche Nutzung des betroffenen Bereiches
ermöglicht werden und dabei die zukünftige bauliche Entwicklung im Sinne einer
städtebaulich und gestalterisch harmonischen Fortentwicklung der bestehenden
Bebauungs- und Nutzungsstruktur gesteuert werden.
Für
die von der bestehenden Grünflächenfestsetzung erfassten Teilflächen der
bebauten WA-Grundstücke Leni-Braunmüller-Str. 11 und 13 erfolgt mit der
Änderung eine planungsrechtliche Anpassung an die jeweils vorhandene Bebauungs-
und Nutzungsstruktur.
c)
Gegenwärtiger Nutzungssituation im
Verfahrensbereich
Das
Planungsgebiet umfasst eine hinter der straßenbegleitenden Wohnbebauung auf der
Ostseite des Speelberger Grenzweges gelegene Gartenfläche, die im Wesentlichen
Rasenfläche und einige Einzelbäume, vorwiegend Obstbäume aufweist. Es besteht
eine Verbindung zum Speelberger Grenzweg über eine beim Verkauf des Hauses
Speelberger Grenzweg 20 herausgetrennte, bislang nicht ausgebaute Wegefläche.
Die
im Verfahrensbereich liegenden westlichen Teilflächen der Grundstücke
Leni-Braunmüller-Straße 11 und 13 m gestalten sich als Ziergartenbereiche mit
Strauch- und Rabattenpflanzungen, weisen jedoch auch bauliche Gartenelemente
auf wie Gartenteich und Gartenhäuser.
Die
nähere Umgebung ist überwiegend durch Wohnbebauung geprägt.
d)
Verfahrensbereich
Das Plangebiet umfasst die im Beschlussvorschlag
aufgeführten Grundstücke und Grundstücksteilflächen östlich des Speelberger
Grenzweges und ist rund 2.100 m² groß. Seine Lage und Ausdehnung sind den
Anlageplänen zu entnehmen.
e)
Geplante planungsrechtliche Festsetzung
Der
Änderungsbereich soll als Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt werden, wobei
wegen fehlenden Platzangebotes ein Ausschluss von im WA nach BauNVO als
Ausnahme zulässigen Tankstellen und Gartenbaubetrieben vorgesehen ist.
In
Anpassung an die Bebauungsstruktur der Umgebung sind als Maß der baulichen
Nutzung die Festsetzungen einer eingeschossigen offenen Einzelhausbauweise,
einer GRZ von 0,4, einer GFZ von 0,5 sowie einer Eingeschossigkeit geplant.
Darüber hinaus soll die Anzahl der Wohneinheiten pro Wohngebäude auf 2
beschränkt werden.
Innerhalb
des Grundstückes der Erbengemeinschaft ist die Festsetzung von zwei
überbaubaren Flächen vorgesehen, die von ihrer Ausdehnung her Raum für jeweils
bis zu zwei Einzelhäuser bieten.
Zur
Sicherung der Erschließung des Innenbereiches soll auf der bestehenden Zuwegung
eine vom Speelberger Grenzweg abzweigende öffentliche Verkehrsfläche
festgesetzt werden. Deren Realisierung würde
mit Bebauungsplanänderung durch Erschließungsvertrag an die Vorhabenträger
übertragen werden.
f)
Erfüllung der Voraussetzungen für einen
Bebauungsplan der Innenentwicklung
Von
der Bebauungsplanänderung betroffen ist ein Bereich innerhalb eines bestehenden
Bebauungszusammenhangs im Innenbereich. Das Verfahren dient somit der
Innenentwicklung.
Bei
der Verfahrensfläche von insgesamt rd. 2.100 m² wird die neu geschaffene
zulässige Gesamtgrundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO den Schwellenwert
von 20.000 qm nicht überschreiten können. Die Planung bezieht sich auf die Erweiterung
eines Wohnbereiches und bereitet somit keine Zulässigkeit von Vorhaben vor, die
einer UVP-Pflicht unterliegen. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in §
1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b) BauGB genannten Schutzgüter (Belange des
Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege)
liegen nicht vor. Darüber hinaus bereitet die Planung keine erheblichen
umweltbezogenen Beeinträchtigungen der Nutzungen in der Nachbarschaft vor. Des
Weiteren ergeben sich infolge des großen Abstandes zum nächstgelegenen
Störfallbetrieb keine Anhaltspunkte, dass bei der Planung Pflichten zur
Vermeidung oder Begrenzung von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 BImSchG zu
beachten sind.
Es liegen insofern die Voraussetzungen der
Durchführung eines Bebauungsplanaufstellungsverfahrens nach den Bestimmungen
des § 13 a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) vor. Daher soll von den
verfahrenserleichternden Vorschriften des § 13a BauGB Gebrauch gemacht werden.
Gemäß § 13 a Abs. 3 BauGB sind dabei die Durchführung einer Umweltprüfung
und sowie die Erstellung eines Umweltberichtes nicht erforderlich.
Die
Bebauungsplanänderung entwickelt sich aus der aktuellen
Flächennutzungsplandarstellung als Wohnbaufläche.
g)
Ausgleichsbedarf
Im
beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB gelten Eingriffe, die durch die
Aufstellung dieser Bebauungsplanänderung vorbereitet werden, als im Sinne des §
1 a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung
erfolgt oder zulässig. Eine Bilanzierung eventueller Eingriffe in Natur und
Landschaft ist daher im Rahmen der vorliegenden Planung nicht erforderlich.
Im
Plangebiet befinden sich Bäume, bei denen es sich dem Vernehmen nach in der
Mehrzahl um Obstbäume handelt. Sofern aufstehende Einzelgehölze, deren Bestand
durch die Planung gefährdet sein könnte, den Bestimmungen der städtischen
Baumschutzsatzung unterliegen sollten, würde die Baumschutzsatzung im Rahmen
der nachfolgenden Genehmigungsplanung zur Anwendung kommen.
Die
Durchführung eines Verfahrens nach § 13a BauGB entbindet die Gemeinde nicht
davon, die Belange von Natur und Landschaft angemessen zu berücksichtigen. Da
im vorliegenden Fall die bestehende Grünfläche planungsrechtlich gesichert ist,
sollen im Bebauungsplan Pflanzmaßnahmen von Einzelbäumen auf den
Baugrundstücken als eingriffsnahe Kompensationsmaßnahme vorgesehen werden.
Zu 2)
Zur Unterrichtung
der Öffentlichkeit über die städtischen Planungsabsichten soll in diesem
Bauleitplanverfahren nach § 13 a BauGB eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt werden. Da es sich bei dem
Verfahrensgebiet um einen begrenzten Innenbereich handelt und die Auswirkungen
der Planungen auf die unmittelbare Nachbarschaft begrenzt sein dürften sowie
als von geringerer Bedeutung zu erachten sind, soll eine einfache Beteiligung
nach Pkt. 3.1 der städtischen Richtlinien für die Durchführung von
Bürgerbeteiligungen in Bauleitplanverfahren durchgeführt werden.
Hierbei wird der
Planungsvorentwurf nach öffentlicher Bekanntmachung bei der Verwaltung sowie
auf der Homepage der Stadt Emmerich am Rhein für die Dauer eines Monats zur
Einsichtnahme ausgelegt. Während dieser Frist haben interessierte Bürger die
Möglichkeit, sich über die Planungsabsichten Kenntnis zu verschaffen und
Stellungnahmen hierzu abzugeben. Die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke
werden durch persönliches Anschreiben auf die Beteiligungsmöglichkeiten
hingewiesen.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.2.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter