hier: Bildung von Eingangsklassen im Schuljahr 2018/2019
Beschlussvorschlag
- Aufgrund der ermittelten
Klassenrichtzahl für die Stadt Emmerich am Rhein werden im Schuljahr
2018/2019 12 Eingangsklassen gebildet. Die Luitgardisschule Elten und die
St.Georg-Schule Hüthum bilden jeweils eine Eingangsklasse, die Rheinschule
und die Michaelschule bilden jeweils zwei Eingangsklassen, die
Liebfrauenschule und die Leegmeerschule bilden je drei Eingangsklassen.
- Zur Erleichterung der Inklusion wird
die Anzahl der Schülerinnen und Schüler (Klassenfrequenzrichtzahl) an der
Rheinschule und der Leegmeerschule auf maximal 23 begrenzt. Die
Klassenfrequenzrichtzahl für alle weiteren Grundschulen der Stadt wird auf
26 begrenzt.
Sachdarstellung :
Die Klassenbildung, die Ermittlung der kommunalen Klassenrichtzahl und
der Klassenfrequenzrichtzahl wird in der Verordnung zur Ausführung des § 93
Abs. 2 Schulgesetz NRW geregelt.
Zu 1.
Am Anmeldetag (9. Oktober 2017) wurden für
das Schuljahr 2018/2019 262 Schülerinnen
und Schüler an den sechs städt. Grundschulen angemeldet. In den letzten Wochen
wurden noch mehrere Kinder nachträglich angemeldet aber auch noch einige
aufgrund von Rückstellungen oder Anmeldungen an einer Förderschule abgemeldet.
Zum Jahresende lagen somit nun 269 Anmeldungen vor. Die genaue Aufteilung kann
der Anlage entnommen werden.
Bis zum Schuljahresanfang kann sich diese
Zahl noch verändern, da außer ggf. zu erwartende Zu- und Wegzüge auch noch bei
einigen Kindern Verfahren zur Klärung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
laufen. Ergebnis könnte, die Beschulung an der angemeldet Schule oder der
Wechsel zu einer Schule des gemeinsamen Lernens oder einer Förderschule sein.
Für die Berechnung der kommunalen Klassenrichtzahl und der Verteilung der
Eingangsklassen sind jedoch die derzeitigen Anmeldezahlen relevant.
Aufgrund o. g. Rechtsgrundlage errechnen
sich auf Basis der bisherigen Anmeldezahlen für die Stadt 12 Eingangsklassen
(ungerundete kommunale Klassenrichtzahl = 11,695652).
Die Aufteilung der Eingangsklassen erfolgt
auf Grundlage der Anmeldungen an den jeweiligen Grundschulen und grundsätzlich
des Ratsbeschlusses zur Zügigkeitsbegrenzung v. 28. Mai 2013. Gemäß § 93 Abs. 2
Schulgesetz NRW in Verbindung mit der erlassenen Verordnung zur Ausführung des
§ 93 Abs. 2 SchulG und den hierzu
erlassenen Verwaltungsvorschriften. Gem. § 6a VO zu § 93 (2) SchulG sind an
Grundschulen folgende Eingangsklassen zu bilden:
1.
bei bis zu 29 Anmeldungen eine Klasse,
2.
bei 30 bis 56 Anmeldungen zwei Klassen,
3.
bei 57 bis 81 Anmeldungen drei Klassen, …
Aus den Anmeldezahlen erechnet sich folgende
Klassenaufteilung:
·
Rheinschule 2
Klassen
·
Leegmeerschule 3
Klassen
·
Liebfrauenschule 3
Klassen
·
St.Georg-Schule Hühtum 1 Klassen
·
Michaelschule 2
Klassen
·
Luitgardisschule Elten 1 Klasse
Im Gebiet eines Schulträgers darf die Zahl
der zu bildenden Eingangsklassen die kommunale Klassenrichtzahl nicht
überschreiten. Für die Ermittlung der kommunalen Klassenrichtzahl wird die Schülerzahl
der zu bildenden Eingangsklassen einer Kommune durch 23 geteilt. Ergibt sich
keine ganze Zahl, ist die Höchstzahl der zu bildenden Eingangsklassen wie folgt
zu runden:
1.
Ist der Rechenwert kleiner als 15, wird auf die
darüber liegende ganze Zahl aufgerundet;
2.
Ist der Rechenwert größer als 15 und kleiner als
30, wird ein Zahlbruchteil unter 0,5 auf die darunter liegende ganze Zahl
abgerundet und ein Zahlenbruchteil ab 0,5 auf die darüber liegende ganze Zahl
aufgerundet;
3.
Ist der Rechenwert größer als 30, wird auf die
darunter liegende ganze Zahl abgerundet.
Ergebnisse größer oder gleich 60 werden um
eins vermindert. Die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen kann aus
pädagogischen, schulorganisatorischen oder baulichen Gründen unterschritten werden.
Der Schulträger berechnet die kommunale Klassenrichtzahl bis zum 15. Januar
eines Jahres. Berechnungsgrundlage ist die voraussichtliche Schülerzahl in den
Eingangsklassen zum folgenden Schuljahr auf der Grundlage der Anmeldungen sowie
der Erfahrungswerte aus den Vorjahren. (§ 6 a Abs. 2 VO zu § 93 (2) SchulG)
Die
sich nach den derzeitigen Anmeldungen ursprünglich ergebende Anzahl an
Eingangsklassen von 13 Klassen liegt über der errechneten kommunalen Klassenrichtzahl
und ist daher um eine Klasse zu reduzieren. Nach Rücksprache mit der
zuständigen Schulrätin, Frau Wintjens, und der Schulleiterin der St.
Georg-Schule Hühtum, Frau Geerling, wird bei der Klassenverteilung für den
Jahrgang 2018/2019 für die St. Georg-Schule Hüthum nur eine Eingangsklasse berücksichtigt.
Frau Geerling ist bereit, die bereits angemeldeten Kinder aufzunehmen, so dass
allein aus Kapazitätsgründen keines der bereits angemeldeten Kinder abgewiesen
würde.
Zu 2.
Für die Anzahl der Schülerinnen und Schüler
in Grundschulklassen gilt eine Bandbreite von 15 bis 29. Um eine gleichmäßige
Verteilung der Schülerinnen und Schüler auf die Schulen und Klassen zu erzielen
oder auf besondere Bedingungen zu reagieren, hat der Schulträger das Recht, den
Klassenfrequenzrichtwert für eine oder mehrere Schulen innerhalb der Bandbreite
festzulegen. Die Unterrichtung von Kindern in Klassenstärken an der oberen
Grenze der Bandbreite sollte nach Maßgabe der Schulleiterinnen, aber auch der
unteren Schulaufsicht vermieden werden. Das Schulamt für den Kreis Kleve
schlägt daher die Begrenzung für GL-Schulen (Schwerpunktschulen für das
gemeinsame Lernen von Schülerinnen und Schülern mit und ohne
sonderpädagogischem Förderbedarf) auf 23 Kinder pro Klasse und für die übrigen
Grundschulen auf 27 Kinder pro Klasse vor.
In der Grundschulleiterdienstbesprechung am
18. Dezember 2013 wurde diese Begrenzung thematisiert und einvernehmlich
folgender Vorschlag erarbeitet:
Für die Rheinschule als GL-Schule wird die
Zügigkeit gem. der Vorgabe der unteren Schulaufsicht auf 23 Schülerinnen und
Schüler pro Klasse beschränkt. Für alle weiteren Grundschulen wird die maximale
Aufnahme auf 26 Schüler begrenzt.
Da seit Beginn des Schuljahres 2015/2016 die
Leegmeerschule ebenfalls Schule des gemeinsamen Lernens ist, wurde in der
Sitzung des SchulA vom 15.01.2014 ebenfalls die Reduzierung auf 23 Schülerinnen
und Schüler pro Klasse beschlossen.
Die vorliegenden Beschränkungen der
Klassenstärken bieten den Schulleiterinnen eine Möglichkeit, weitere Anmeldewünsche
an andere aufnahmebereite Schulen zu verweisen. Es liegt jedoch in der Verantwortung der jeweiligen Schulleitung über
die Aufnahmen zu entscheiden.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2
Peter Hinze
Bürgermeister