Betreff
Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über die Offenhaltung von Verkaufsstellen am Sonntag, den 8. April 2018 aus Anlass der Veranstaltung "19. Emmericher Autoshow"
Vorlage
06 - 16 1393/2018
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt den Erlass der beigefügten  Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Offenhaltung von Verkaufsstellen am Sonntag, den 8. April 2018 aus Anlass der Veranstaltung "19. Emmericher Autoshow" im Gebiet

der Stadt Emmerich am Rhein.

 

Sachdarstellung :

 

Die Wirtschaftsförderungs- und Stadtmarketing Gesellschaft Emmerich am Rhein hat in Zusammenarbeit mit dem Vorstand der Emmericher Werbegemeinschaft e.V. am 16.01.2018 den Antrag gestellt, am

 

                              08.04.2018 die „19. Emmericher Autoshow“

 

durchführen zu dürfen und mit dem Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung  entsprechend einen verkaufsoffenen Sonntag zu gestatten (Anlage 1).

 

I. Gesetzliche Grundlagen

 

Nach § 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) vom 16. November 2006 dürfen Verkaufsstellen an Werktagen montags bis freitags ohne zeitliche Begrenzung und samstags von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr geöffnet sein (allgemeine Ladenöffnungszeit).

Abweichend von dieser Vorschrift dürfen nach § 6 Abs. 1 des LÖG NRW an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen Verkaufsstellen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten und Messen oder ähnlichen Veranstaltungen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.

Nach § 6 Abs. 4 des LÖG NRW wird die zuständige örtliche Ordnungsbehörde ermächtigt, die Tage nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW durch Verordnung freizugeben. Vor Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der Tage sind die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, die Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer sowie die Handwerkskammer anzuhören.

 

II. Rechtliche Erfordernisse nach dem Bundesverwaltungsgericht

 

Die Vereinte Dienstleistungsgesellschaft ver.di hat in den vergangenen Jahren bundesweit  Klagen hinsichtlich der verkaufsoffenen Sonntage geführt. Mittlerweile liegt ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vor, in dem einige grundsätzliche Aussagen zur Zulässigkeit eines verkaufsoffenen Sonntags gemacht werden:

 

  1. Eine sonntägliche Ladenöffnung mit uneingeschränktem Warenangebot aus Anlass einer Veranstaltung (z. B. Messe, Markt) ist nur zulässig, wenn die Veranstaltung selbst für den Sonntag prägend ist. Der verkaufsoffene Sonntag darf also lediglich als

            „Anhang“ zur Anlassveranstaltung veranstaltet und wahrgenommen werden.

 

  1. Eine prägende Wirkung setzt regelmäßig voraus, dass die Anlassveranstaltung ohne die Sonntagsöffnung mehr Besucher anziehen würde als der alleinige verkaufsoffene

            Sonntag.

 

  1. Eine prägende Wirkung kann nur dann angenommen werden, wenn ein enger räumlicher Bezug zwischen Veranstaltung und geöffneten Geschäften besteht, die Öffnung also auf das unmittelbare Umfeld der Veranstaltung begrenzt bleibt.

 

  1. Die Verkaufsfläche der Geschäfte, die geöffnet haben, darf nicht größer sein, als die Veranstaltungsfläche, die als Anlass für die Sonntagsöffnung dient. Ansonsten würde dies gegen eine prägende Wirkung der Veranstaltung sprechen.

 

  1. Die räumliche Reichweite der zu erteilenden Ausnahmeregelung muss in Verhältnis zum vermeintlichen Ausmaß der Anlassveranstaltung stehen.

 

 

III. Beurteilung des EWG-Antrages unter den obigen Vorgaben

 

zu 1:

In Zusammenarbeit der EWG mit der Wirtschaftsförderung- und Stadtmarketing Gesellschaft Emmerich am Rhein mbH werden an diesem Tag große Teile der Innenstadt (= innerhalb der „Wälle“ begrenzt durch Kleiner Wall, Großer Wall, Ostwall, Bahnhofstraße bis zur Kreuzung Hafenstraße, Hafenstraße, Industriestraße ab Kreuzung Hafenstraße, Parkring und Rheinpromenade) zur Ausstellungfläche für Autohäuser der gesamten Region. Die Veran-

staltung findet bereits zum 19. Mal statt.

 

Besondere Bedeutung erlangt die diesjährige Autoshow durch die Einbindung einer Ausstellung historischer Caravans auf der Rheinpromenade. Hier treffen sich an diesem Sonntag niederländische und deutsche Oldtimer-Caravan-Freunde und präsentieren ihre

fahrende Feriendomizile. Als weitere Ergänzung des Programms werden in der Hühnerstraße wieder Oldtimer-Trecker zu sehen sein. Somit wird die gesamte Innenstadt ge-

prägt von den neuen Modellen des motorisierten Verkehrs bzw. von Oldtimern.

 

Bereits seit 18 Jahren wird diese Veranstaltung in Emmerich durchgeführt. Somit ist

dieses Format zu einer Traditionsveranstaltung geworden.

 

zu 2:

Durch die Einbindung aller Marken und Anbieter der Region erhält die Veranstaltung eine

besondere Bedeutung und wird, wie auf in den vergangenen Jahren, wieder deutliche

Besucherströme in die Innenstadt ziehen.

Zieht man als Vergleichswert die Zählung der Besucher zur Veranstaltung „Autoshow“ am

02.04.2017 heran, die mit einem ähnlich attraktiven Programm in der Innenstadt aufwarten

konnte, das in seiner Vielfalt alle Besucher gruppen ansprach, wird deutlich, dass dem

Besuch des Einzelhandel zum Zwecke des Einkaufs eine eher untergeordnete Rolle bzw.

dem Einzelhandel eine ergänzende Serviceleistung zukommt. Rund 19.500 Besucher

wurden in der gesamten Innenstadt gezählt. Parallele Zählungen in (einzelnen) geöffneten

Einzelhandelsgeschäften ergaben eine durchschnittliche Besucherfrequenz von 0,6 Per-

sonen je Quadratmeter Verkaufsfläche, was umgerechnet auf die Gesamtfläche der ge-

öffneten Geschäfte eine Summe von 2.800 Besuchern entspricht. Somit haben keine 15%

der Innenstadtbesucher die Gelegenheit für einen Besuch der Ladenlokale bzw. einen Einkauf genutzt. Vergleicht man diese aktuellen Zahlen mit Zählungen der Passanten-frequenz in der Innenstadt von Junker & Kruse 2011 (werktags 12.00 Uhr, 1 Stunde), konnten die damals ermittelten Zahlen durch den Anlass am 02.04.2017 im Durchschnitt um

300 % gesteigert werden. Hieraus kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass nur

rund 15 – 30 % der Besucher der Innenstadt an einem verkaufsoffenen Sonntag die Ge-

legenheit zu einem Einkauf nutzen bzw. auf Grund der geöffneten Geschäfte in die Stadt

gekommen sind.

 

Es kann somit kann davon ausgegangen werden, dass ein verkaufsoffener Sonntag ohne eine Veranstaltung nicht solche Besucherzahlen wie oben genannt anziehen würde.

 

 

 

 

 

zu 3:

Der Veranstaltungsraum liegt innerhalb der „Wälle“ im Stadtgebiet Emmerich am Rhein und auch nur hier werden die Ladenöffnungen gestattet.

 

zu 4.+ 5:

Die Veranstaltungsfläche erstreckt sich auf folgende Straßen und Plätze innerhalb der Wälle:

 

            - Geistmarkt

            - Steinstraße

            - Rheinpromenade (Martinikirche bis Krantor)

            - Alter Markt

            - Neumarkt

            - Kaßstraße

            - Kleine Löwe

            - Hühnerstraße

            - Großer Löwe

           

Somit ist die gesamte Innenstadt als Veranstaltungsfläche einbezogen. Insgesamt ist die Veranstaltungsfläche größer als die Verkaufsfläche der Einzelhändler innerhalb der Wälle.

 

 

 

IV. Im gesetzlich vorgeschriebenen Anhörungsverfahren wurden folgende Institutionen beteiligt:

            • ver.di, Bezirk Duisburg-Niederrhein

            • IHK Duisburg

            • Einzelhandelsverband Kleve

            • Handwerkskammer Düsseldorf

            • Kath. Kirchengemeinde St. Christophorus

            • Ev. Kirchengemeinde Emmerich

 

 

Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Verwaltungsvorlage lagen noch keine Stellungnahmen der vorgenannten Institutionen vor.

 

Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass – wie in den Vorjahren auch - die IHK Duisburg, die Handwerkskammer Düsseldorf und der Einzelhandelsverband Kleve keine Veranstaltungsbedenken äußern werden.

Auch die Gewerkschaft ver.di wird –wie im Jahre 2017- voraussichtlich eingeschränkte Bedenken geltend machen und darum bitten, Lebensmittel- und Getränkehandel und Apotheken von der Öffnung auszuschließen. 

Die Ev. Kirchengemeinde hat 2017 auf die Anhörung nicht reagiert.

Die Kath. Kirchengemeinde St. Christophorus hatte 2017 in ihrer Stellungnahme grundsätzlich keine Bedenken gegen die Offenhaltung von Verkaufsstellen in Emmerich a.Rh. geäußert, teilte jedoch mit, dass sie ihre Grundstücke Aldegundiskirchplatz und Nikolaus-Groß-Platz nicht für Veranstaltungen zur Verfügung stellen. Es wird davon ausgegangen, dass dieselbe Stellungnahme für 2018 erfolgen wird.

 

 

 

V. Fazit

Entsprechend den rechtlichen Vorgaben des LÖG NRW und den hierzu höchstrichterlich entschiedenen Bedingungen kann dem Antrag der Emmericher Werbegemeinschaft, die  Veranstaltung „19. Emmericher Autoshow“ am 08.04.2018 in Verbindung mit einem verkaufsoffenen Sonntag stattfinden zu lassen, durch Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung stattgegeben werden.

 

 


 

 

Die Ordnungsbehördliche Verordnung hat folgenden Wortlaut:

 

Stadt Emmerich am Rhein - Der Bürgermeister –

 

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Offenhaltung von Verkaufsstellen am Sonntag, den 8. April 2018 aus Anlass der Veranstaltung "19. Emmericher Autoshow" im Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein

 

Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV NRW.2006 S.516), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2013 (GV NRW S. 208) i. V. m. den §§ 27 und 31 des Gesetzes über den Aufbau und die Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV NRW S. 528) zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2016 (GV NRW S. 1062) wird von der Stadt Emmerich am Rhein als örtliche Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt Emmerich am Rhein vom             folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen.

 

§ 1

 

  1. Verkaufsstellen dürfen am 08.04.2018 im Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein innerhalb der Wälle begrenzt durch Kleinen Wall, Großer Wall, Ostwall, Bahnhofstraße bis zur Kreuzung Hafenstraße, Hafenstraße, Industriestraße ab Kreuzung Hafenstraße, Parkring und Rheinpromenade in der Zeit von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet sein.

 

  1. Diese Regelung gilt nicht für Verkaufsstellen mit Lebensmitteln und Getränken sowie für Apotheken.

 

 

§ 2

 

  1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen des § 1 Verkaufsstellen öffnet.

 

  1. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des LÖG NRW mit einer Geldbuße bis zu     fünftausend Euro geahndet werden.

 

§ 3

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

 

46446 Emmerich am Rhein, den .....

 

 

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister