Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt den Erlass der
beigefügten Ordnungsbehördlichen
Verordnung über die Offenhaltung von
Verkaufsstellen am Sonntag, den 8. April 2018 aus Anlass der Veranstaltung
"19. Emmericher Autoshow" im Gebiet
der Stadt Emmerich am Rhein.
Sachdarstellung :
08.04.2018 die
„19. Emmericher Autoshow“
durchführen zu dürfen und mit dem Erlass
einer Ordnungsbehördlichen Verordnung entsprechend
einen verkaufsoffenen Sonntag zu gestatten (Anlage 1).
I. Gesetzliche Grundlagen
Nach § 4 des Gesetzes zur Regelung der
Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) vom 16. November 2006 dürfen Verkaufsstellen an
Werktagen montags bis freitags ohne zeitliche Begrenzung und samstags von 0.00
Uhr bis 22.00 Uhr geöffnet sein (allgemeine Ladenöffnungszeit).
Abweichend von dieser Vorschrift dürfen nach
§ 6 Abs. 1 des LÖG NRW an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen
Verkaufsstellen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten und Messen oder
ähnlichen Veranstaltungen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.
Nach § 6 Abs. 4 des LÖG NRW wird die
zuständige örtliche Ordnungsbehörde ermächtigt, die Tage nach § 6 Abs. 1 LÖG
NRW durch Verordnung freizugeben. Vor Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe
der Tage sind die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und
Wirtschaftsverbände, die Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer sowie
die Handwerkskammer anzuhören.
II. Rechtliche Erfordernisse nach dem
Bundesverwaltungsgericht
Die Vereinte Dienstleistungsgesellschaft
ver.di hat in den vergangenen Jahren bundesweit Klagen hinsichtlich der verkaufsoffenen
Sonntage geführt. Mittlerweile liegt ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes
vor, in dem einige grundsätzliche Aussagen zur Zulässigkeit eines
verkaufsoffenen Sonntags gemacht werden:
- Eine sonntägliche
Ladenöffnung mit uneingeschränktem Warenangebot aus Anlass einer Veranstaltung
(z. B. Messe, Markt) ist nur zulässig, wenn die Veranstaltung selbst für
den Sonntag prägend ist. Der verkaufsoffene Sonntag darf also lediglich
als
„Anhang“
zur Anlassveranstaltung veranstaltet und wahrgenommen werden.
- Eine prägende
Wirkung setzt regelmäßig voraus, dass die Anlassveranstaltung ohne die
Sonntagsöffnung mehr Besucher anziehen würde als der alleinige
verkaufsoffene
Sonntag.
- Eine prägende
Wirkung kann nur dann angenommen werden, wenn ein enger räumlicher Bezug zwischen
Veranstaltung und geöffneten Geschäften besteht, die Öffnung also auf das
unmittelbare Umfeld der Veranstaltung begrenzt bleibt.
- Die Verkaufsfläche
der Geschäfte, die geöffnet haben, darf nicht größer sein, als die
Veranstaltungsfläche, die als Anlass für die Sonntagsöffnung dient.
Ansonsten würde dies gegen eine prägende Wirkung der Veranstaltung
sprechen.
- Die räumliche
Reichweite der zu erteilenden Ausnahmeregelung muss in Verhältnis zum
vermeintlichen Ausmaß der Anlassveranstaltung stehen.
III. Beurteilung des EWG-Antrages unter den
obigen Vorgaben
zu 1:
In Zusammenarbeit der EWG mit der
Wirtschaftsförderung- und Stadtmarketing Gesellschaft Emmerich am Rhein mbH werden
an diesem Tag große Teile der Innenstadt (= innerhalb der „Wälle“ begrenzt
durch Kleiner Wall, Großer Wall, Ostwall, Bahnhofstraße bis zur Kreuzung
Hafenstraße, Hafenstraße, Industriestraße ab Kreuzung Hafenstraße, Parkring und
Rheinpromenade) zur Ausstellungfläche für Autohäuser der gesamten Region. Die
Veran-
staltung findet bereits zum 19. Mal statt.
Besondere Bedeutung erlangt die diesjährige
Autoshow durch die Einbindung einer Ausstellung historischer Caravans auf der
Rheinpromenade. Hier treffen sich an diesem Sonntag niederländische und
deutsche Oldtimer-Caravan-Freunde und präsentieren ihre
fahrende Feriendomizile. Als weitere
Ergänzung des Programms werden in der Hühnerstraße wieder Oldtimer-Trecker zu
sehen sein. Somit wird die gesamte Innenstadt ge-
prägt von den neuen Modellen des
motorisierten Verkehrs bzw. von Oldtimern.
Bereits seit 18 Jahren wird diese
Veranstaltung in Emmerich durchgeführt. Somit ist
dieses Format zu einer
Traditionsveranstaltung geworden.
zu 2:
Durch die Einbindung aller Marken und
Anbieter der Region erhält die Veranstaltung eine
besondere Bedeutung und wird, wie auf in den
vergangenen Jahren, wieder deutliche
Besucherströme in die Innenstadt ziehen.
Zieht man als Vergleichswert die Zählung der
Besucher zur Veranstaltung „Autoshow“ am
02.04.2017 heran, die mit einem ähnlich
attraktiven Programm in der Innenstadt aufwarten
konnte, das in seiner Vielfalt alle Besucher
gruppen ansprach, wird deutlich, dass dem
Besuch des Einzelhandel zum Zwecke des
Einkaufs eine eher untergeordnete Rolle bzw.
dem Einzelhandel eine ergänzende Serviceleistung
zukommt. Rund 19.500 Besucher
wurden in der gesamten Innenstadt gezählt.
Parallele Zählungen in (einzelnen) geöffneten
Einzelhandelsgeschäften ergaben eine
durchschnittliche Besucherfrequenz von 0,6 Per-
sonen je Quadratmeter Verkaufsfläche, was
umgerechnet auf die Gesamtfläche der ge-
öffneten Geschäfte eine Summe von 2.800
Besuchern entspricht. Somit haben keine 15%
der Innenstadtbesucher die Gelegenheit für
einen Besuch der Ladenlokale bzw. einen Einkauf genutzt. Vergleicht man diese aktuellen
Zahlen mit Zählungen der Passanten-frequenz in der Innenstadt von Junker &
Kruse 2011 (werktags 12.00 Uhr, 1 Stunde), konnten die damals ermittelten
Zahlen durch den Anlass am 02.04.2017 im Durchschnitt um
300 % gesteigert werden. Hieraus kann die
Schlussfolgerung gezogen werden, dass nur
rund 15 – 30 % der Besucher der Innenstadt
an einem verkaufsoffenen Sonntag die Ge-
legenheit zu einem Einkauf nutzen bzw. auf
Grund der geöffneten Geschäfte in die Stadt
gekommen sind.
Es kann somit kann davon ausgegangen werden,
dass ein verkaufsoffener Sonntag ohne eine Veranstaltung nicht solche
Besucherzahlen wie oben genannt anziehen würde.
zu 3:
Der Veranstaltungsraum liegt innerhalb der
„Wälle“ im Stadtgebiet Emmerich am Rhein und auch nur hier werden die
Ladenöffnungen gestattet.
zu 4.+ 5:
Die Veranstaltungsfläche erstreckt sich auf
folgende Straßen und Plätze innerhalb der Wälle:
-
Geistmarkt
- Steinstraße
- Rheinpromenade (Martinikirche bis Krantor)
- Alter Markt
- Neumarkt
- Kaßstraße
- Kleine Löwe
- Hühnerstraße
- Großer Löwe
Somit ist die gesamte Innenstadt als
Veranstaltungsfläche einbezogen. Insgesamt ist die Veranstaltungsfläche größer
als die Verkaufsfläche der Einzelhändler innerhalb der Wälle.
IV. Im gesetzlich vorgeschriebenen
Anhörungsverfahren wurden folgende Institutionen beteiligt:
•
ver.di, Bezirk Duisburg-Niederrhein
•
IHK Duisburg
•
Einzelhandelsverband Kleve
•
Handwerkskammer Düsseldorf
•
Kath. Kirchengemeinde St. Christophorus
•
Ev. Kirchengemeinde Emmerich
Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser
Verwaltungsvorlage lagen noch keine Stellungnahmen der vorgenannten
Institutionen vor.
Es kann jedoch davon ausgegangen werden,
dass – wie in den Vorjahren auch - die IHK Duisburg, die Handwerkskammer
Düsseldorf und der Einzelhandelsverband Kleve keine Veranstaltungsbedenken
äußern werden.
Auch die Gewerkschaft ver.di wird –wie im
Jahre 2017- voraussichtlich eingeschränkte Bedenken geltend machen und darum
bitten, Lebensmittel- und Getränkehandel und Apotheken von der Öffnung
auszuschließen.
Die Ev. Kirchengemeinde hat 2017 auf die
Anhörung nicht reagiert.
Die Kath. Kirchengemeinde St. Christophorus
hatte 2017 in ihrer Stellungnahme grundsätzlich keine Bedenken gegen die
Offenhaltung von Verkaufsstellen in Emmerich a.Rh. geäußert, teilte jedoch mit,
dass sie ihre Grundstücke Aldegundiskirchplatz und Nikolaus-Groß-Platz nicht
für Veranstaltungen zur Verfügung stellen. Es wird davon ausgegangen, dass
dieselbe Stellungnahme für 2018 erfolgen wird.
V. Fazit
Entsprechend den rechtlichen Vorgaben des
LÖG NRW und den hierzu höchstrichterlich entschiedenen Bedingungen kann dem
Antrag der Emmericher Werbegemeinschaft, die Veranstaltung „19. Emmericher Autoshow“ am
08.04.2018 in Verbindung mit einem verkaufsoffenen Sonntag stattfinden zu lassen,
durch Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung stattgegeben werden.
Die Ordnungsbehördliche Verordnung hat
folgenden Wortlaut:
Stadt Emmerich am Rhein - Der Bürgermeister
–
Ordnungsbehördliche Verordnung über die
Offenhaltung von Verkaufsstellen am Sonntag, den 8. April 2018 aus Anlass der
Veranstaltung "19. Emmericher Autoshow" im Gebiet der Stadt Emmerich
am Rhein
Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur
Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16.
November 2006 (GV NRW.2006 S.516), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April
2013 (GV NRW S. 208) i. V. m. den §§ 27 und 31 des Gesetzes über den Aufbau und
die Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz OBG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV NRW S. 528) zuletzt geändert durch
Gesetz vom 6. Dezember 2016 (GV NRW S. 1062) wird von der Stadt Emmerich am
Rhein als örtliche Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt
Emmerich am Rhein vom folgende
ordnungsbehördliche Verordnung erlassen.
§ 1
- Verkaufsstellen
dürfen am 08.04.2018 im Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein innerhalb der
Wälle begrenzt durch Kleinen Wall, Großer Wall, Ostwall, Bahnhofstraße bis
zur Kreuzung Hafenstraße, Hafenstraße, Industriestraße ab Kreuzung
Hafenstraße, Parkring und Rheinpromenade in der Zeit von 12.00 Uhr bis
17.00 Uhr geöffnet sein.
- Diese Regelung gilt
nicht für Verkaufsstellen mit Lebensmitteln und Getränken sowie für
Apotheken.
§ 2
- Ordnungswidrig
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen des § 1 Verkaufsstellen öffnet.
- Die
Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des LÖG NRW mit einer Geldbuße bis
zu fünftausend Euro geahndet werden.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Bekanntmachung in Kraft.
46446 Emmerich am Rhein, den .....
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2
Peter Hinze
Bürgermeister