Beschlussvorschlag
Der
Rat beschließt den durch die AG überarbeiteten Kinder- und Jugendförderplan der
Stadt Emmerich am Rhein mit der Änderung, dass es unter Kapitel 23, Seite 104 (letzter Absatz) nicht ". . . soll es zukünftig
vierteljährlich . . . " sondern
". . . wird es zukünftig vierteljährlich . . ." heißt.
Sachdarstellung :
Mit Inkrafttreten
des 3. Ausführungsgesetzes zum Kinder- und Jugendhilfegesetz (3. AG KJHG) des
Landes NRW, dem sogenannten Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFöG), wurden
die Kommunen verpflichtet einen Kinder- und Jugendförderplan zu erstellen.
Mit dem in der
Anlage befindlichen Dokument wird die Fortschreibung und damit der zweite
Kinder- und Jugendförderplan der Stadt Emmerich am Rhein, vorgelegt. Der Erste
wurde am 04. November 2010 von den Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses zur
Kenntnis genommen.
Das KJFöG bildet
die Grundlage der Handlungsfelder der Kinder-
und Jugendarbeit, der Förderung der
Jugendverbände, der Jugendsozialarbeit
und des erzieherischen Kinder- und
Jugendschutzes, in den §§ 11 - 14 des Sozialgesetzbuches
(SGB) – Achtes Buch (VIII).
In § 15
Abs. 3 des 3. AG KJHG – KJFöG ist eindeutig geregelt, dass es
sich bei der Jugendförderung um eine kommunale Pflichtleistung handelt, deren
Höhe in angemessenem Verhältnis zu den insgesamt bereitgestellten Mitteln für
die Jugendhilfe stehen muss. Durch die hieraus resultierende
Gewährleistungspflicht wollte der Gesetzgeber die Wichtigkeit der non-formalen
Bildung unterstreichen, um notwendige Strukturen und Leistungen finanziell
abzusichern und zu erhalten, bzw. angesichts der vielfach steigenden
Gesamtausgaben der Jugendhilfe sogar weiter zu stärken.
Da die Grenzen zwischen oben angeführten einzelnen Handlungsfeldern,
sowie weiteren Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe bzw. dem Bildungssektor,
fließend sind, stellt dieser Kinder- und Jugendförderplan neben den vier klassischen
Handlungsfeldern auch weitere Angebote für Kinder und Jugendliche dar, selbst
dann, wenn deren Inhalte nicht durch die Jugendhilfe beeinflusst werden können.
Der Kinder- und Jugendförderplan soll der Fachöffentlichkeit einen
Überblick über die vorhandenen Leistungen und deren Ziele geben. Er gilt
jeweils für die Dauer einer Legislaturperiode und wird regelmäßig
fortgeschrieben.
In der Jugendhilfeausschuss-Sitzung vom 29.06.2017 wurde die Einrichtung
einer AG zur Überarbeitung des Kinder- und Jugendförderplans beschlossen. Diese
hat sich insgesamt vier Mal getroffen und die Ergebnisse sind in das Kapitel „23. Ziele, Visionen/Maßnahmen und
Fazit“ eingeflossen.
In ihrer letzten
Sitzung am 26.04.2018 hat die AG beschlossen, dem Jugendhilfeausschuss zu empfehlen,
den vorliegenden Kinder- und Jugendförderplan mit dem erweiterten Kapitel 23
für den Rest der Legislaturperiode zu beschließen.
Das überarbeitete
Kapitel 23 ist als Anlage 1 beigefügt. Auf Hinweis der SPD-Fraktion wurden in
Kapitel 13 die Abschnitte 13.4 „Lernen an einem anderen Ort“ sowie 13.5.
„Klever Schulmodell“ ersatzlos gestrichen, da diese nicht aus Mitteln der
Jugendsozialarbeit finanziert werden. Des Weiteren wurden kleinere
Redaktionelle Änderungen (z.B.: Veränderungen bei den Ansprechpartner im
Fachbereich 4) vorgenommen.
Da der aktuelle Entwurf, bis auf das Kapitel 23 bzw. die beiden gestrichenen
Absätze in Kapitel 13, inhaltlich mit der in der Sitzung vom 7.3.2017
vorgelegten Version identisch ist, wird auf eine erneute Vorlage des gesamten
Kinder- und Jugendförderplanes verzichtet. Eine aktuelle Version wird über das
Ratsinformationssystem bereitgestellt oder kann bei Bedarf bei der Jugendpflege
(Tel.: 75-1436, E-Mail: Jugendpflege@Stadt-Emmerich.de) angefragt werden.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 4.3.
In Vertretung
Dr. Stefan Wachs
Erster
Beigeordneter