Betreff
Sofortige Aussetzung des Vollzugs der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen;
hier: Antrag Nr. XLI/2018 der BGE-Ratsfraktion
Vorlage
05 - 16 1726/2018
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Satzung zur Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG abzulehnen.

 

Sachdarstellung :

 

In den letzten Wochen und Monaten gab es eine anhaltende Diskussion über die Abschaffung von Straßenbaubeiträgen gem. § 8 Kommunalabgabengesetz NRW(KAG NRW).

Im Rahmen der Diskussion ist festzustellen, dass oftmals die Unterscheidung zwischen der der erstmaligen endgültigen Herstellung nach dem Baugesetzbuch(BauGB) und der Erneuerung oder Verbesserung einer Anlage nach KAG NRW nicht hinreichend differenziert betrachtet wurde.

Die Ersterschließung nach BauGB und die damit verbundene Abrechnung von Beiträgen nach der Erschließungssatzung der Stadt Emmerich am Rhein werden als Bundesrecht von der Initiative zur Abschaffung der Straßenbaubeiträge nicht berührt. In diesen Fällen werden die Grundstückseigentümer auch künftig an den Kosten des Erstausbaus beteiligt werden.

 

Straßenausbaubeiträge nach dem KAG NRW werden nach derzeitiger Rechtslage von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass diese durch die Herstellung und Erweiterung sowie die Verbesserung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen bei Straßen, Wegen und Plätzen durch die Möglichkeit ihrer Inanspruchnahme und Nutzung einen wirtschaftlichen Vorteil u.a. auch in  Form der Aufwertung ihrer Grundstücks geboten bekommen.

 

Der § 8 KAG NRW in Verbindung mit der gemeindlichen Satzung zur Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW verpflichtet die Stadt Emmerich am Rhein dazu, im Falle der Durchführung der vorgenannten Straßenbaumaßnahmen Straßenausbaubeiträge zu erheben.

 

Eine Aussetzung des Vollzuges der Erhebung von Beiträgen gem. § 8 KAG NRW  i. V. m. der Straßenbaubeitragsatzung der Stadt Emmerich am Rhein kommt, gleichgültig, ob dieser dauerhaft oder lediglich temporär erfolgt, nicht in Betracht. Solch ein Verzicht wäre rechtswidrig. Wie das OVG NRW erst im Jahre 2017 nochmals bestätigt hat, ergibt sich die Verpflichtung der Gemeinde zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen einerseits aus dem Beitragserhebungsgebot und andererseits aus der Gesetzesgebundenheit der Verwaltung nach Art. 20 Abs. 3 GG sowie dem Gebot der Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung nach Art. 3 Abs. 1 GG. Danach ist ein Beitragsverzicht in Abweichung von den gesetzlichen Regelungen nicht möglich. Den Kommunen wird hierzu keinerlei Ermessen eingeräumt.

 

Der Umstand, dass im Rahmen einer Volksinitiative die Abschaffung der Straßenbaubeiträge gefordert wird bzw. hierzu eine landespolitische Diskussion geführt wird, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung, da das Ergebnis dieser Diskussion – insbesondere auch die verbindliche Klärung der Refinanzierung des Ausfalls von Straßenbaumaßnahmen zu Lasten der Kommunen - derzeitig völlig ungewiss ist und die aktuelle Rechtslage, d.h. die Verpflichtung zur Beitragserhebung, nicht verändert.

 

Eine Nichterhebung bzw. eine Aussetzung der Erhebung von Straßenbaubeiträgen würde vielmehr den Haushalt der Gemeinde und somit die Allgemeinheit in finanzieller Hinsicht rechtsgrundlos belasten. Es läge daher auch ein verfassungsrechtlich zu beanstandender Verstoß gegen den für die Kommunen über § 12 KAG NRW in Verbindung mit § 85 Abgabenordnung verbindlich bestehenden Grundsatz zur gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung von Beiträgen vor.

 

Auch kommt eine Verringerung der von den Grundstückseigentümern jeweils zu leistenden Anteile am Gesamtaufwand für Straßenbaumaßnahmen nicht in Betracht.

Die Verteilungsregelung der aktuellen Straßenbaubeitragssatzung wurde durch Ratsbeschluss vom 5.9.2006 an die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes angepasst, nachdem die  Bürgermeisterkonferenz im Kreis Kleve den Beschluss gefasst hatte, eine kreisweit einheitliche Satzung zu erarbeiten. Die Regelungen der Mustersatzung sind seitens der Rechtsprechung insbesondere auch in Bezug auf Höhe der jeweils zu leistenden Anteile am Gesamtaufwand der Maßnahme nicht beanstandet worden.

Sofern einige Gemeinden außerhalb des Kreis Kleve, z.B. die Stadt Schermbeck, den Vorgaben der Mustersatzung nicht gefolgt sind und stattdessen abweichende Beitragsätze unter Berücksichtigung ihrer Haushaltslage festgelegt haben, obliegt dies ihrer eigener Verantwortung  und Prüfung, ob diese Anteilssätze den Grundsätzen einer gleichmäßigen Beitragserhebung entsprechen und nicht zu Lasten der Allgemeinheit gehen.

 

Die Verwaltung schlägt vor, unter Berücksichtigung der Verpflichtung zur Beitragserhebung die Heranziehung von Beiträgen gem. Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Emmerich nach § 8 KAG NRW auf der Grundlage des geltenden Rechts bis zu einer Gesetzesänderung beizubehalten, weshalb verwaltungsseitig empfohlen wird, dem Antrag der BGE nicht zu folgen.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.

 

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter