Betreff
Weiterentwicklung der Gestaltungssatzung für den Stadtkern von Emmerich am Rhein (Fußgängerzone und Rheinpromenade) vom 18.12.2001;
hier: Antrag Nr. XXXV/2018 der BGE-Ratsfraktion
Vorlage
05 - 16 1727/2019
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung der Stadt Emmerich am Rhein nimmt  die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt, die bestehende Gestaltungssatzung für den Stadtkern nicht zu verändern.

 

Sachdarstellung :

 

1) Ziele, Inhalt und Anwendung der Gestaltungssatzung

 

Die Gestaltungssatzung für den Stadtkern -Fußgängerzone und Rheinpromenade- wurde 2002 unter Beteiligung von Politik und Öffentlichkeit erarbeitet und abschließend vom Rat der Stadt Emmerich am Rhein als Satzung beschlossen. Die Verwaltung ist bei der Beurteilung von Bauvorhaben innerhalb des Geltungsbereiches an die Satzung gebunden. Sie bildet dementsprechend sowohl für Antragsteller als auch die Verwaltung verbindliche Regelungen, die für alle Fälle gleichermaßen gilt.

 

„Die Gestaltungssatzung bezweckt, dass der Stadtkern von Emmerich als ein städtebaulich durch einen eigenen Charakter geprägtes Ensemble erhalten und gestalterisch weiterentwickelt wird. Der Rahmen den diese Satzung vorgibt, ist dabei so gesetzt, dass trotz gewisser Eingrenzungen nach wie vor eine vertretbare Bandbreite gestalterischer Möglichkeiten gewahrt bleibt, die eine erwünschte abwechslungsreiche Vielfalt zulässt. Das Nebeneinander von sich harmonisch in das Stadtbild einfügenden Neubauten und den das Erscheinungsbild der Straßenzüge wesentlich prägenden Bauten des ersten Jahrzehnts nach dem zweiten Weltkrieg soll die Eigenart des Stadtkerns von Emmerich wahren und die prägende Formsprache erhalten.“ (Auszug Gestaltungssatzung)

 

Die Zielformulierungen werden in der Satzung anhand von Regelungen zu gestalterisch wirksamen Gebäudeteilen konkretisiert. Beispielsweise sind Dachneigungen zwischen 35° und 55° oder Klinker in Rottönen bzw. glatte Putzfassaden zulässig. Insgesamt entsteht das gewünschte einheitliche Bild mit gewissen Variationen. Innerhalb der Vorgaben der Satzung erhalten Bauherren somit relativ viel Gestaltungsfreiheit.

 

In Punkto Werbeanlagen gibt es klare Vorgaben bezüglich der höchstzulässigen Anzahl und Größen von Werbeanlagen. Alle Gewerbetreibenden erhalten die gleichen Möglichkeiten, auf sich aufmerksam zu machen. Dadurch sorgt die Gestaltungssatzung für Chancengleichheit sowohl für kleine Betreiber als auch für kapitalkräftige Filialisten. Ein preisintensives „Wettrüsten“ von Werbeanlagen auf Kosten der gestalterischen Qualität im öffentlichen Raum wird verhindert.

 

 

2) Antrag der BGE-Fraktion

 

Die Gestaltungssatzung ist ein langfristiges Instrument zur Stadtentwicklung. So bestehen heute noch einige Werbeanlagen aus der Zeit vor Inkraftsetzung der Satzung. Diese genießen Bestandsschutz, bis eine Erneuerung stattfindet. Der Erfolg einer solchen Satzung lässt sich daher nur an einem längeren Zeitraum bemessen.

 

In der Anlage ist ein Auszug aus der Dokumentation zur Erstellung der Satzung beigefügt. Im Vergleich zur heutigen Situation zeigt sich ein wesentlich unruhigeres Bild der Stadt (hier: Kaßstraße). Mit Blick auf die inzwischen vorhandene LED-Technik ist davon auszugehen, dass inzwischen Werbeanlagen noch auffälliger ausgefallen wären.

 

Innerhalb der Regelungen der Satzung gibt es großzügig bemessene Gestaltungsspielräume, die die Rechte der Bauherren nicht unnötig stark einschränken. Daher ist ein striktes anwenden der Regeln notwendig, um die Ziele der Gestaltungssatzung umsetzen zu können. Das Einräumen von weiteren Ermessenspielräumen wäre insofern kontraproduktiv.

 

Die Einhaltung eines bestimmten Stadtbildes ist für eine Stadt wie Emmerich, die auch durch den Tourismus geprägt ist, wichtig. Ein harmonisches Bild der Stadt sorgt letztendlich auch für die Attraktivität. Es gibt wesentlich strengere Regelungen in anderen Innenstädten, die die Gestaltungsfreiheit der Gewerbetreibenden wesentlich mehr einschränken. Hier werden beispielsweise die Farbgebung von Werbeanlagen oder die Ausführung von Erdgeschosszonen mit (kostenintensivem Naturstein festgeschrieben (z. B. Münster, Ratingen, Düsseldorf). In Anbetracht der Stadtgröße und der touristischen Bedeutung Emmerichs sind die bisherigen Regelungen der Gestaltungssatzung angemessen und haben sich auch in der täglichen Anwendung bewährt.

 

Im Rahmen der Bauberatung werden mit den Bauherren in der Regel einvernehmliche satzungskonforme Lösungen erarbeitet. Von daher wird die vorgeschlagene politische Beratung von Einzelfällen vor dem Hintergrund der heutigen Regelungen als nicht notwendig und auch nicht zulässig erachtet. Der Rat hat die Satzung als Ortsrecht beschlossen. Die Verwaltung ist im Rahmen ihres Handels an die Regelungen der Satzung gebunden und beurteilt sämtliche Einzelfälle auf dieser Grundlage im laufenden Geschäft.

 

Aus den aufgeführten Gründen ergibt sich seitens der Verwaltung keine Notwendigkeit, die vom Rat beschlossene Gestaltungssatzung für den Stadtkern zu überprüfen und zu ändern.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.1.

 

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter