hier: Antrag Nr. XXXV/2018 der BGE-Ratsfraktion
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung der Stadt Emmerich am Rhein nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis
und beschließt, die bestehende Gestaltungssatzung für den Stadtkern nicht zu
verändern.
Sachdarstellung :
1) Ziele, Inhalt und Anwendung der Gestaltungssatzung
Die Gestaltungssatzung für den Stadtkern -Fußgängerzone und
Rheinpromenade- wurde 2002 unter Beteiligung von Politik und Öffentlichkeit
erarbeitet und abschließend vom Rat der Stadt Emmerich am Rhein als Satzung
beschlossen. Die Verwaltung ist bei der Beurteilung von Bauvorhaben innerhalb
des Geltungsbereiches an die Satzung gebunden. Sie bildet dementsprechend
sowohl für Antragsteller als auch die Verwaltung verbindliche Regelungen, die
für alle Fälle gleichermaßen gilt.
„Die Gestaltungssatzung bezweckt, dass der
Stadtkern von Emmerich als ein städtebaulich durch einen eigenen Charakter
geprägtes Ensemble erhalten und gestalterisch weiterentwickelt wird. Der Rahmen
den diese Satzung vorgibt, ist dabei so gesetzt, dass trotz gewisser
Eingrenzungen nach wie vor eine vertretbare Bandbreite gestalterischer
Möglichkeiten gewahrt bleibt, die eine erwünschte abwechslungsreiche Vielfalt
zulässt. Das Nebeneinander von sich harmonisch in das Stadtbild einfügenden
Neubauten und den das Erscheinungsbild der Straßenzüge wesentlich prägenden
Bauten des ersten Jahrzehnts nach dem zweiten Weltkrieg soll die Eigenart des
Stadtkerns von Emmerich wahren und die prägende Formsprache erhalten.“ (Auszug
Gestaltungssatzung)
Die Zielformulierungen werden in der Satzung anhand von Regelungen zu
gestalterisch wirksamen Gebäudeteilen konkretisiert. Beispielsweise sind
Dachneigungen zwischen 35° und 55° oder Klinker in Rottönen bzw. glatte
Putzfassaden zulässig. Insgesamt entsteht das gewünschte einheitliche Bild mit
gewissen Variationen. Innerhalb der Vorgaben der Satzung erhalten Bauherren
somit relativ viel Gestaltungsfreiheit.
In Punkto Werbeanlagen gibt es klare Vorgaben bezüglich der
höchstzulässigen Anzahl und Größen von Werbeanlagen. Alle Gewerbetreibenden
erhalten die gleichen Möglichkeiten, auf sich aufmerksam zu machen. Dadurch
sorgt die Gestaltungssatzung für Chancengleichheit sowohl für kleine Betreiber
als auch für kapitalkräftige Filialisten. Ein preisintensives „Wettrüsten“ von
Werbeanlagen auf Kosten der gestalterischen Qualität im öffentlichen Raum wird
verhindert.
2) Antrag der BGE-Fraktion
Die Gestaltungssatzung ist ein langfristiges Instrument zur
Stadtentwicklung. So bestehen heute noch einige Werbeanlagen aus der Zeit vor
Inkraftsetzung der Satzung. Diese genießen Bestandsschutz, bis eine Erneuerung
stattfindet. Der Erfolg einer solchen Satzung lässt sich daher nur an einem
längeren Zeitraum bemessen.
In der Anlage ist ein Auszug aus der Dokumentation zur Erstellung der Satzung
beigefügt. Im Vergleich zur heutigen Situation zeigt sich ein wesentlich
unruhigeres Bild der Stadt (hier: Kaßstraße). Mit Blick auf die inzwischen
vorhandene LED-Technik ist davon auszugehen, dass inzwischen Werbeanlagen noch
auffälliger ausgefallen wären.
Innerhalb der Regelungen der Satzung gibt es großzügig bemessene
Gestaltungsspielräume, die die Rechte der Bauherren nicht unnötig stark
einschränken. Daher ist ein striktes anwenden der Regeln notwendig, um die
Ziele der Gestaltungssatzung umsetzen zu können. Das Einräumen von weiteren
Ermessenspielräumen wäre insofern kontraproduktiv.
Die Einhaltung eines bestimmten Stadtbildes ist für eine Stadt wie
Emmerich, die auch durch den Tourismus geprägt ist, wichtig. Ein harmonisches
Bild der Stadt sorgt letztendlich auch für die Attraktivität. Es gibt
wesentlich strengere Regelungen in anderen Innenstädten, die die
Gestaltungsfreiheit der Gewerbetreibenden wesentlich mehr einschränken. Hier
werden beispielsweise die Farbgebung von Werbeanlagen oder die Ausführung von
Erdgeschosszonen mit (kostenintensivem Naturstein festgeschrieben (z. B.
Münster, Ratingen, Düsseldorf). In Anbetracht der Stadtgröße und der
touristischen Bedeutung Emmerichs sind die bisherigen Regelungen der Gestaltungssatzung
angemessen und haben sich auch in der täglichen Anwendung bewährt.
Im Rahmen der Bauberatung werden mit den Bauherren in der Regel
einvernehmliche satzungskonforme Lösungen erarbeitet. Von daher wird die vorgeschlagene
politische Beratung von Einzelfällen vor dem Hintergrund der heutigen
Regelungen als nicht notwendig und auch nicht zulässig erachtet. Der Rat hat
die Satzung als Ortsrecht beschlossen. Die Verwaltung ist im Rahmen ihres
Handels an die Regelungen der Satzung gebunden und beurteilt sämtliche
Einzelfälle auf dieser Grundlage im laufenden Geschäft.
Aus den aufgeführten Gründen ergibt sich seitens der Verwaltung keine
Notwendigkeit, die vom Rat beschlossene Gestaltungssatzung für den Stadtkern zu
überprüfen und zu ändern.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.1.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter