hier: Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss
für Stadtentwicklung beschließt den Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1
BauGB zur Neuaufstellung des Bebauungsplanes E 18/9 -neu -Rheinpromenade /
Steinstraße vom 30.09.2014 aufzuheben.
Sachdarstellung :
a) Planungsanlass
Im Jahre
2014 wurde ein Verfahren zur Neuaufstellung eines Bebauungsplanes für den
Geltungsbereich des Bebauungsplans E 18/9
mit einer geringfügigen Erweiterung des Verfahrensgebietes durch
Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB eingeleitet. Der Aufstellungsbeschluss
wurde am 09.10.2014 öffentlich bekannt gemacht und entfaltet damit eine
Rechtswirkung. Der Bebauungsplan trägt die Bezeichnung E 18/9 -neu
-Rheinpromenade / Steinstraße-.
Planungsziel
dieses Aufstellungsverfahrens war insbesondere die Behebung des materiellen
Mangels des bestehenden Bebauungsplans E 18/9 infolge der von der
Gebietsfestsetzung als Kerngebiet (MK) abweichenden Nutzungsstruktur im
Plangebiet. Dabei waren sowohl die vorhandene Wohnnutzung als auch die
überwiegend nur in den Erdgeschossebenen anzutreffenden gewerblichen Nutzungen
abzusichern. Da mit der vorgesehenen umfänglichen Ausweisung von „Gebieten zur
Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (Besondere Wohngebiete)“ nach § 4a
BauNVO nicht alle Aspekte des bestehenden materiellen Planungsmangels
aufgehoben erschienen und sich insbesondere in Bezug auf die Bebauungsdichten
und die vorhandene immissionsschutzrechtliche Situation in dem betroffenen
innerstädtischen Kernbereich mit dieser Gebietsfestsetzung neue Probleme ergeben
würden, wurde für die weitere Verfahrensabwicklung die seinerzeit bereits
absehbare Neueinführung der Gebietskategorie des „Urbanen Gebietes“ (MU) in der
Baunutzungsverordnung abgewartet. Diese wurde im November 2017 gültig.
Da die
bisherige Festsetzung als „besonders Wohngebiet“ (§ 4a BauNVO) die vorhandene
Nutzungsstruktur im Plangebiet E 18/9 -neu -Rheinpromenade / Steinstraße- mit ihrer umfangreichen Wohnnutzung in
Kombination mit räumlich konzentrierten gewerblichen Betrieben weniger
zutreffend abbildet als die seit 2017 existierende Festsetzung „urbanes
Gebiet“, welche keine gleichwertige Nutzungsmischung fordert und der Bereich
außerdem in den Bebauungsplan E 18/17 - Rheinpromenade - integriert werden
soll, um eine einheitliche Planungssicherheit und zukünftige Entwicklung
entlang der Rheinpromenade zu sichern, ergibt sich ein
Planungserfordernis.
Mit dem
Zustandekommen eines Bebauungsplanes für den Gesamtbaubereich der
Rheinpromenade wird der Geltungsbereich des bestehenden Bebauungsplans E 18/9
-neu -Rheinpromenade / Steinstraße- überplant
werden. Bei dessen Inkraftsetzung wird das bisherige Planungsrecht ohne
förmliche Aufhebung des Altplanes ersetzt.
Die
Planungsziele des neuen Bebauungsplanes decken sich im Wesentlichen mit denen
des seinerzeit eingeleiteten Verfahrens E 18/9 -neu -Rheinpromenade /
Steinstraße-, so dass auf dessen Fortführung verzichtet werden kann. Nach dem
Aufstellungsbeschluss vom 30.09.14 wurden in diesem Verfahren keine weiteren
Verfahrensschritte durchgeführt. Von daher bedarf es zu seiner Einstellung nur
einer formellen Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses.
b) Handlungsmöglichkeiten der Gemeinde
Da die
Gemeinde nicht befugt ist, die Nichtigkeit eines Bebauungsplanes in einem
Beschluss festzustellen, der mit Allgemeinverbindlichkeit die Nichtanwendung
des Bebauungsplanes bestimmt, muss entweder ein formelles Aufhebungsverfahren
für die Satzung des Bebauungsplanes durchgeführt werden oder ein neuer
qualifizierter Bebauungsplan aufgestellt werden, um den bisherigen Bebauungsplan
zu überplanen.
Im
vorliegenden Fall des Bebauungsplanes E 18/9 -neu -Rheinpromenade /
Steinstraße-würde die alleinige Aufhebung des Bebauungsplanes darauf
hinauslaufen, dass die zukünftige Entwicklung auf der Grundlage des
Bebauungsplanes E 18/9 stattfinden würde, welcher materielle Mängel aufweist,
die seine Unwirksamkeit herbeiführen. Da der Verwaltung jedoch keine
Verwerfungskompetenz für eine Bebauungsplansatzung zusteht, ist die
Bauaufsichtsbehörde im Prinzip dazu verpflichtet, auch einen als unwirksam
erkannten Bebauungsplan im Rahmen der planungsrechtlichen Zulässigkeitsprüfung
ihrer Genehmigungsvorgänge anzuwenden. Hieraus würde sich ein Spannungsfeld bis
hin zum amtspflichtwidrigen Handeln ergeben.
Von daher
soll die Neuaufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes zustande kommen,
mit dem der Bebauungsplan E 18/9 überplant
wird und bei dessen Inkraftsetzung das bisherige Planungsrecht ohne förmliche
Aufhebung des Altplanes ersetzt wird.
c) Planungsziele
Das
Planungsziel bei der Aufstellung des neuen Bebauungsplanes E 18/17 -
Rheinpromenade - besteht darin, das Plangebiet entsprechend der vorhandenen
Nutzungsstruktur zu überplanen und dabei sowohl die vorhandene Wohnnutzung als
auch die überwiegend nur in den Erdgeschossebenen anzutreffenden gewerblichen
Nutzungen abzusichern. Des Weiteren sollen Garagengeschosse im Plangebiet
ausgeschlossen werden, um eine nachhaltige Entwicklung der gesamten
Rheinpromenade als attraktive Flaniermeile mit einer Nutzungsmischung von
qualitätsvollem Wohnen und gastronomischen Angeboten sowie einer hohen
Aufenthaltsqualität zu sichern. Hierzu soll die Festsetzung als „urbanes
Gebiet“ (MU) gem. §6a BauNVO getroffen werden.
d) Verfahrensgebiet
Das
Plangebiet des Bebauungsplans E 18/9 -neu -Rheinpromenade / Steinstraße- umfasst neben den bebauten
Grundstücken des einbezogenen Baublockes auch vor den jeweiligen Hausfassaden
liegende Straßenteilflächen und die Bereiche, die durch in den Obergeschossen
auskragende untergeordnete Bauteile mit einer Tiefe von bis zu 1,5 m überdeckt
werden können. Im Verfahrensbereich wurden die gesamten Verkehrsflächen der
Fährstraße und der Steinstraße sowie eine bisher nicht in einen Bebauungsplan
einbezogene Teilfläche des Platzbereiches Alter Markt einbezogen. Insofern wird
durch den neuen Bebauungsplan E 18/17 - Rheinpromenade - für diesen Teilbereich
Deckungsgleichheit erlangt. Des Weiteren reicht der neu aufzustellende Plan bis
an die wasserseitige Grenze der Rheinpromenade und nach Osten bis zum Bereich
Wassertor über das vorherige Plangebiet heraus und bietet so eine Abdeckung der
gesamten Rheinpromenade. Die nördliche Begrenzung des neuen Plangebietes bilden
die Straßen und Plätze „Steinstraße“, „Alter Markt“, „Fischerort“, „Hinter der
alten Kirche“ und „Wassertor“.
Das Verfahrensgebiet für die Aufhebung des
Aufstellungsbeschlusses ist in der Anlage 1 dargestellt und umfasst folgende
Flurstücke:
Gemarkung Emmerich:
Flur 18: Flurstücke: 26
Flur 22: Flurstücke: 211, 213, 187, 215, 229, 351, 478, 190, 191, 192, 194, 204,206, 429,
450, 208, 210, 186, 214, 453, 442, 457, 444, 459, 257, 262, 263, 264, 265, 245,
224, 225, 288, 295, 446, 474, 231, 226, 247, 248, 230, 250, 255, 274, 275, 420,
441, 346, 350, 352, 353,
Flur 23: Flurstücke: 460
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme wird
von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter