Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt den vorgelegten Entwurf
einer Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. E 21/1 - Neuer
Steinweg - Nordwest – gemäß § 16 Abs. 1 BauGB als Satzung.
Sachdarstellung :
Für den Bereich
innerhalb der Straßen Wollenweberstraße, Paaltjesstege, Neuer Steinweg,
Oelstraße und Brink soll unter Anwendung der Bestimmungen des § 13a BauGB ein
Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt werden. Der
Aufstellungsbeschluss für den betreffenden Bebauungsplan E 21/1 – Neuer
Steinweg - Nordwest– wurde am 23.01.2018 vom Ausschuss für
Stadtentwicklung gefasst und am 29.01.2018 im Emmericher Amtsblatt öffentlich
bekanntgemacht.
Das Gebiet des
aufzustellenden Bebauungsplans E21/1 liegt teilweise im zentralen
Versorgungsbereich der Stadt Emmerich am Rhein. Hierbei handelt es sich um den
Bereich in direkt angrenzender Lage zum Neumarkt mit Anbindung an die
zentralste Einkaufslage in der Kaßstraße. Die planungsrechtliche und bauordnungsrechtliche Vorbereitung der
Entwicklung eines Wohn- und Geschäftshauses mit verschiedenen Einrichtungen der
Caritas, unter anderem auch der Suchtberatung, ist bereits Anfang des Jahres
2018 abgeschlossen worden. Die Stadt investiert in eine attraktive
Platzgestaltung der Fläche, das brachliegende Gebäude des ehemaligen
REWE-Centers wurde zwischenzeitlich abgerissen und erste Bodenarbeiten haben
begonnen. Mit der Aufwertung wird eine der ersten Maßnahmen des Integrierten
Stadtentwicklungskonzeptes umgesetzt.
Derzeit ist für den
an den Neumarkt angrenzenden Teilbereich des Verfahrensgebietes durch den
Bebauungsplan „Innenstadt“ ein Kerngebiet (MK) festgesetzt. Ein Kerngebiet lässt die in der Emmericher
Innenstadt hauptsächlich vorhandene Nutzungsmischung aus Gewerbe und Wohnen
jedoch nicht zu. In dem Plangebiet sind im Bestand neben Wohnnutzungen ein
Kindergarten, ein Malerbetrieb, verschiedene Arzt-Praxen, eine
Rechtsanwaltskanzlei, die Caritas und ein Schulbereich vorhanden. Teilweise sind Nutzungen in Form von
Ladenlokalen aufgegeben worden, die derzeit leer stehen. Da die städtischen
Planungsabsichten für den betroffenen Bereich nicht darauf hinauslaufen, eine
Entwicklung der bestehenden Nutzungsstruktur in ein Kerngebiet, in welchem das
Wohnen nur eine erheblich untergeordnete Rolle spielen darf, vorzubereiten,
soll mit dem der Bebauungsplan E 18/16 eine planungsrechtliche Anpassung
an die tatsächliche Bebauungs- und Nutzungssituation durch Ausweisung eines
Urbanen Gebietes nach § 6a BauNVO vorgenommen werden.
Darüber hinaus dient der Bebauungsplan E 21/1 der planungsrechtlichen
Umsetzung des im Jahre 2016 beschlossenen „Steuerungskonzeptes
Vergnügungsstätten für die Stadt Emmerich am Rhein“. Hierin hat die Stadt
Emmerich am Rhein ihre grundsätzliche Absicht zur Steuerung der Entwicklung und
Ansiedlung von Vergnügungsstätten und Bordellen sowie bordellähnlichen
Betrieben innerhalb ihres Stadtgebietes niedergelegt. Neben der Ausweisung von
Eignungsbereichen für Vergnügungsstätten und Bordelle hat sie dabei Bereiche
definiert, die zukünftig von solchen Einrichtungen freigehalten werden sollen.
Hierzu zählt insbesondere die Innenstadt als zentraler Versorgungsbereich, in
der das Vergnügungsstättenkonzept u.a. darauf abzielt, städtebauliche
Fehlentwicklungen zu abzuwenden, Trading-Down-Effekte durch die Ansiedlung einer Vielzahl von
Vergnügungsstätten zu verhindern sowie Verschiebungen im Bodenpreisgefüge und
Verdrängungseffekte in den Einkaufslagen der Stadtmitte zu vermeiden.
Der unteren
Bauaufsichtsbehörde liegt derzeit ein Baugesuch auf Errichtung einer
Wettannahmestelle und einem, im selben Gebäude und auf selber Ebene liegenden,
Gastronomiebereich in der Straße Neuer Steinweg vor. Da das in Aufstellung
befindliche Vorhaben als Vergnügungsstätte einzustufen ist, widerspricht es den
Planungszielen des Bebauungsplans. Seine Realisierung birgt das nicht
unerhebliche Risiko, eine unerwünschte städtebauliche Entwicklung in Gang zu
setzen. Das Baugesetzbuch gibt der Gemeinde in den §§ 14 (Veränderungssperre)
und 15 (Zurückstellung von Baugesuchen) planungsrechtliche Mittel zur Sicherung
der Bauleitplanung an die Hand. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser
Sicherungsinstrumente liegen durch den Aufstellungsbeschluss und dessen
öffentlicher Bekanntmachung vor. Die mit dem vorstehenden Aufstellungsbeschluss
für den Bebauungsplan E 21/1 bekundete Planungsabsicht der Entwicklung eines
Urbanen Gebietes nach §6a BauNVO mit dem Ausschluss dem Gebietscharakter
innerhalb des zentralen Versorgungsbereiches unzuträglicher Nutzungen ist
Grundlage für eine Zurückstellung von Baugesuchen oder den Erlass einer
Veränderungssperre. Daher wurde der besagte Antrag auf Errichtung einer
Wettannahmestelle gemäß §15 Abs. 1 Satz 1 BauGB zurückgestellt. Die Zustellung
des Zurückstellungsbescheides erfolgte am 08.06.2018, so dass die
Zurückstellungsfrist am 07.06.2019
ausläuft.
Das Verfahren zur
Aufstellung des Bebauungsplanes E 21/1 wird bis zum Ablauf der genannten
Zurückstellungsfrist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sein. Die
Verwaltung empfiehlt daher, die Planungsabsichten des Bebauungsplanes
zusätzlich mit dem Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB, die als
Satzung im Vergleich zu einer Zurückstellung nach §15 BauGB als Rechtsnorm
gegenüber jedermann Wirkung entfaltet, zu sichern.
Die
Veränderungssperre hat eine Geltungsdauer von 2 Jahren, in denen die Gemeinde
ihr Bauleitplanverfahren durchführen kann. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB ist
auf die Zweijahresfrist jedoch der abgelaufene Zeitraum seit der Zustellung der
ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB anzurechnen.
Aufgrund der individuellen Anrechnung des bereits verstrichenen Zeitraumes seit
Zustellung des vorgenannten Zurückstellungsbescheides wird die Zweijahresfrist
der Veränderungssperre am 07.06.2020
ablaufen. Die Gemeinde kann die Frist danach um ein weiteres Jahr verlängern.
Die Veränderungssperre tritt jedoch in jedem Fall außer Kraft, sobald und
soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.1.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter