hier: 1) Aufstellungsbeschluss
2) Beschluss zur Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB den
Bebauungsplan E 9/3 -Sternstraße / Ost- dahingehend zu ändern, dass eine
Ausnahmeregelung für die Zulässigkeit einer Überschreitung der überbaubaren
Flächen durch Terrassenüberdachungen festgesetzt wird.
Das Bebauungsplanänderungsverfahren erhält die Bezeichnung: 1. vereinfachte Änderung des
Bebauungsplanes E 9/3 -Sternstraße / Ost-.
Die Verfahrensgebietsgrenze ist im Anlageplan 3 mit einer gestrichelten
Linie gekennzeichnet.
Zu 2)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt, den beiliegenden Änderungsentwurf im Rahmen der
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen, und
beauftragt die Verwaltung die Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB
durchzuführen.
Sachdarstellung :
Zu 1)
a)
Planungsanlass
Im Zusammenhang mit der Errichtung eines Wohnhauses im Bebauungsplan
E 9/3 planen die Bauherren, die an das Gebäude anschließende Terrasse im
rückwärtigen Bereich des Grundstücks mit einer aufgeständerten
Terrassenüberdachung zu versehen. Infolge der im Bebauungsplan festgesetzten
geringen Bauflächentiefe von nur 14 m würde die Terrassenüberdachung die
hintere Baugrenze auf dem Antragsgrundstück überschreiten. Da sie
bauordnungsrechtlich als Teil des Wohnhauses gilt, wäre sie außerhalb der
überbaubaren Grundstücksfläche unzulässig. Das Ausmaß der Abweichung lässt eine
Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht zu, so dass die geplante
Terrassenüberdachung, die nach ihren Maßen gemäß Landesbauordnung zu den
genehmigungsfreien Vorhaben gehört, aktuell planungsrechtlich abzulehnen wäre.
Zur Ermöglichung der betreffenden Terrassenüberdachung wurde daher
seitens der Bauherren bei der Stadt Emmerich am Rhein ein Antrag auf
entsprechende Änderung des Bebauungsplanes E 9/3 gestellt.
b)
Planungsziel
Ziel der Bauleitplanung ist die Schaffung der planungsrechtlichen
Voraussetzungen zur Errichtung von an Wohnhäusern angebauten
Terrassenüberdachungen, die die überbaubaren Flächen jeweils ganz oder
teilweise überschreiten.
Eine überdachte Terrasse oder ein
Wintergarten stellt heutzutage für viele Eigenheimbesitzer einen wesentlichen
Bestandteil ihrer Grundstücksnutzung dar, indem das Wohnen ein Stück weit in
den Freiraum ausgedehnt wird. Daher boomen solche Anlagen, die häufig genug von
den Eigentümern ohne Antragstellung oder Abfrage der sonstigen rechtlichen
Zulässigkeit errichtet werden. Insofern ist diesbezüglich ein gewisser
Wildwuchs zu beobachten, der im Falle der unzulässigen Errichtung kaum mehr
rückgängig zu machen ist.
Der Erlass der Landesbauordnung 2018 trägt
dieser Entwicklung in gewissem Maße Rechnung, indem die Abmessung von
Terrassenüberdachungen als genehmigungsfreies Bauvorhaben von 3,0 m auf 4,5 m
Tiefe vergrößert wurde. Diese Genehmigungsfreiheit hebt aber andere rechtliche
Voraussetzungen für die Zulässigkeit solcher Vorhaben wie das
Abstandsflächenerfordernis oder die Einhaltung des Planungsrechtes nicht auf.
Der Bebauungsplan E 9/3 bereitet eine bauliche Nachverdichtung in einem
begrenzten innenliegenden Bereich mit eingeschossigen Wohnhäusern vor. Hiermit
korrespondieren Bauflächenfestsetzungen geringerer Ausdehnung, die gemessen an
dem üblichen Wohnflächenbedarf für die Errichtung der Wohngebäude selbst voll
in Anspruch genommen werden. Daher kann die planungsrechtliche Zulässigkeit der
Errichtung von Terrassenüberdachungen, die in der Regel nur außerhalb der
überbaubaren Grundstücksfläche errichtet werden könnten, nur durch eine
Planänderung herbeigeführt werden.
Da auch in der Nachbarschaft, die im Wesentlichen durch
Einfamilienhauswohnbebauung geprägt ist, bereits Terrassenüberdachungen
entstanden sind, führt ein solchermaßen erweitertes Baurecht im
Bebauungsplanbereich nicht zu von der Eigenart der Umgebung abweichenden
baulichen Auswüchsen. Die städtebaulich angepasste Fortentwicklung der Bebauungsstruktur
bleibt auch nach Änderung des Bebauungsplanes weiterhin gesichert.
c)
Gegenwärtige Nutzungssituation im Planbereich
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes E 9/3 befinden sich zurzeit in
der Umsetzung. So wurde bereits ein Privatweg zur Erschließung der im
Planinnenbereich liegenden Grundstücke, welche die Aufstellung des
Bebauungsplanes initiierten, errichtet und die Häuser auf den Grundstücken 22a
und 22c befinden sich im Bau. Für das dritte neu zu errichtende Wohnhaus auf
dem Grundstück 22b liegt ein Genehmigungsantrag vor. Darüber hinaus wurde die
Baulücke im südwestlichen Planbereich geschlossen.
Die nähere Umgebung ist überwiegend durch Wohnbebauung geprägt.
d)
Verfahrensbereich
Das Verfahrensgebiet umfasst den gesamten Geltungsbereich des
Bebauungsplans E 9/3
-Sternstraße / Ost- mit den Grundstücken Sternstraße 20, 22, 22a-c und 24 im Ortsteil Emmerich, Gemarkung
Emmerich, Flur 9, Flurstücke 46, 70, und 407 bis 414 mit einer Flächengröße von
rd. 3.800 qm.
e)
Geplante planungsrechtliche Festsetzungen
Die festgesetzte
Lage der überbaubaren Flächen im Planinnenbereich erfolgte seinerzeit unter
Abwägung vorgetragener Anregungen und Bedenken aus der Nachbarschaft. Insofern
ist eine Ausdehnung der überbaubaren Flächen in dem Maße, dass geplante oder
zukünftig geplante Terrassenüberdachungen hierin errichtet werden könnten,
unzulässig. Eine solche Änderung würde darüber hinaus ggf. wesentliche
Erweiterungsmöglichkeiten der Hauptgebäude selbst schaffen, was mit dem
vorliegenden Antrag nicht beabsichtigt ist und städtebaulich ggf. einer der
Bebauungsstruktur in der näheren Umgebung angepassten Bebauung widerspräche.
Es soll daher in den
Bebauungsplan eine Ausnahmeregelung für eine Überschreitung der überbaubaren Flächen
als textliche Festsetzung eingeführt werden, die sich ausschließlich auf die
Errichtung von Terrassenüberdachungen, die nicht allseitig umschlossen sein
dürfen, also keine Wintergärten darstellen, beschränkt. Darüber hinaus wird die
Ausnahmeregelung an den Vorbehalt gebunden, dass es sich nur um im Sinne der
Landesbauordnung genehmigungsfreie Terrassenüberdachungen bis zu 30 qm
Grundfläche und einer Tiefe ab Gebäudeanschluss bis zu 4,5 m handelt.
Die Ausnahmeregelung
bezieht sich auf alle Baugebiete im Planbereich, also auch auf die Grundstücke,
die zum Zeitpunkt der Planaufstellung bereits eine Bestandsbebauung aufwiesen.
Die sich aus der Planänderung ergebenden zusätzlichen Möglichkeiten sind nach
dem aktuellen Gebäudebestand auf diesen Grundstücken jedoch als theoretisch zu
erachten.
f)
Ausgleichsbedarf
Durch die Ergänzung
des Bebauungsplanes um die Ausnahmeregelung für Terrassenüberdachungen
außerhalb der überbaubaren Flächen wird das im Bebauungsplan durch die
Grundflächenzahl festgesetzte Maß der baulichen Nutzung nicht verändert. Von
daher bewirkt die Änderung keine Ausweitung der durch den Bebauungsplan bislang
vorbereiteten Eingriffe in Natur und Landschaft.
g)
Erfüllung der Voraussetzungen für ein vereinfachtes
Änderungsverfahren
Die vorliegende Bauleitplanung wird im vereinfachten Änderungsverfahren
gem. § 13 BauGB durchgeführt. Das vereinfachte Änderungsverfahren ist zulässig,
wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und wenn
1.
die
Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung
nach Anlage 1 zum Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung
oder nach Landesrecht unterliegen, nicht
vorbereitet oder begründet
wird,
2.
keine
Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7
Buchstabe b BauGB genannten
Schutzgüter bestehen und
3.
keine
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur
Vermeidung oder Begrenzung der
Auswirkungen von schweren Unfällen nach
§ 50 Satz 1 des
Bundesimmissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Die Ergänzung des Bebauungsplans um die genannte textliche Festsetzung
berührt die Grundzüge der Planung nicht und begründet oder bereitet keine
Zulässigkeit von Vorhaben vor, die die Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung verpflichten. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass
die unter Nr. 2 genannten Schutzgüter beeinträchtigt werden, da das Plangebiet
nicht in einem Natura 2000-Gebiet oder Auswirkungen auf dieses haben könnte.
Ferner befindet sich das Plangebiet nicht im Einwirkungsbereich eines
Störfallbetriebes.
Von daher liegen die Voraussetzungen zur Anwendung des § 13 BauGB vor,
so dass von dessen verfahrenserleichternden Bestimmungen Gebrauch gemacht
werden soll.
Zu 2)
Da es sich um ein
vereinfachtes Änderungsverfahren nach § 13 BauGB handelt, kann gemäß § 13 Abs.
2 Satz 1 Nummer 1 BauGB von der
Durchführung der frühzeitigen Beteiligungen nach den §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1
BauGB, sowie gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB von einer Umweltprüfung und der
Erstellung eines Umweltberichtes abgesehen werden. Es erfolgen daher als
nächste Verfahrensschritte die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB
durch öffentliche Auslegung des Änderungsentwurfes sowie parallel hierzu die
Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.2.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter