hier: 1) Bericht zu den Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß §§ 3 und 4
BauGB
2) Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag
Zu 1)
1.1 Der
Rat beschließt, dass die Stellungnahme der Technischen Werke Emmerich sowie der Kommunalbetriebe Emmerich mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
1.2 Der
Rat beschließt, dass die Stellungnahme der Thyssengas GmbH mit den Ausführungen
der Verwaltung abgewogen ist.
1.3 Der
Rat beschließt, dass die Stellungnahme der Feuerwehr mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
1.4 Der
Rat beschließt, dass die Stellungnahme der Unitymedia NRW GmbH mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
Zu 2)
Der Rat beschließt
den vorgelegten Entwurf des Bebauungsplans „E 19/2 -Löwentor Teil 2- Aufhebung“
mit Begründung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Das Verfahren zur
Aufhebung des Bebauungsplans E 19/2 -Löwentor Teil 2- wurde durch den
Aufstellungsbeschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung vom 08.05.2018 eingeleitet.
Zur Darlegung der
Planungsabsichten erfolgte als erste Beteiligungsstufe eine frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB in der Form der öffentlichen
Auslegung des Vorentwurfes der Bebauungsplanaufhebung in der Zeit vom
24.07.2019 bis 26.08.2019. Gleichzeitig wurde die frühzeitige
Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt.
Auf der Grundlage
des Offenlagelagebeschlusses durch den Ausschuss für Stadtentwicklung vom
08.10.2019 lag der Bebauungsplanaufhebungsentwurf nach § 3 Abs. 2 BauGB in der
Zeit vom 21.11.2019 bis einschließlich
23.12.2019 öffentlich aus. Während dieser Frist erfolgte auch die
Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.
Über die im Rahmen
dieser Beteiligungen abgegebenen Stellungnahmen zum Entwurf der
Bebauungsplanaufhebung hat der Rat, sofern die hierin geäußerten Anregungen
nicht im Bebauungsplanentwurf berücksichtigt wurden, in seiner Abwägung der
öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander einen
abschließenden Beschluss zu fassen.
Ergebnisse
der Öffentlichkeitsbeteiligungen nach § 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 BauGB
Seitens der
Öffentlichkeit sind weder im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
gem. § 3 Abs. 1 BauGB noch während der öffentlichen Auslegung des
Bebauungsplanentwurfes gem. § 3 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen zur Planung
abgegeben worden.
Ergebnisse der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1
BauGB
1.1 Stellungnahme der Technischen
Werke und der Kommunalbetriebe,
Schreiben vom 25.07.19 und
15.08.19 sowie vom 09.12.19
In den gleichlautenden Stellungnahmen der TWE und der KBE wurden im
Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung zur Aufhebung des Bebauungsplans E
19/2 keine Bedenken vorgetragen. Diese Stellungnahme wird in der
Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB seitens der TWE noch einmal
bestätigt.
Für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan E 17/3 -Kreisverkehr
Bahnhofstraße- regen die TWE in beiden Beteiligungen an, dass eine bauliche
Nutzung der Fläche über dem bestehenden unterirdischen Regenrückhaltebecken an
der Ostseite der Hafenstraße im Einmündungsbereich zur Bahnhofstraße auf eine
Platzbefestigung beschränkt wird.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Anregung bezieht sich auf ein im Geltungsbereich des Bebauungsplans
E 17/2 -Industriestraße neu- gelegenes städtisches Grundstück auf der Ostseite
der Hafenstraße im Einmündungsbereich zur Bahnhofstraße, auf dem sich ein
unterirdisches Regenrückhaltebecken befindet. Insofern steht die Anregung nicht
in unmittelbarem Zusammenhang mit der Aufhebung des Bebauungsplans E 19/2 und
unterliegt in diesem Verfahren auch nicht der Abwägung.
Ein Teilbereich der Bebauungspläne E 19/2 und E 17/2 wird zukünftig
durch den in Aufstellung befindlichen neuen Bebauungsplan E 17/3 -Kreisverkehr
Bahnhofstraße- überplant. Der Überdeckungsbereich dieser Neuplanung mit dem
Bebauungsplan E 19/2 ist in der Begründung in der Form einer überlagerten
Darstellung des Vorentwurfes E 17/3 mit der Gebietsabgrenzung des aufzuhebenden
Bebauungsplanes kenntlich gemacht.
Im Zusammenhang mit der geplanten Aufhebung des schienengleichen
Bahnüberganges Löwentor im Planfeststellungsverfahren zum Ausbau des dritten
Gleises BETUWE soll der neue Bebauungsplan E 17/3 das Planungsrecht für einen
Kreisverkehr an der Bahnhofstraße schaffen, der zur Verteilung der
Verkehrsströme der L 7 in die Innenstadt, in den Stadtbereich nördlich der
Bahnlinie sowie zum Hafen hin eingerichtet werden soll. Neben der vorgesehenen
Kreisverkehrsfläche und den angebundenen Straßenflächen erfasst der
Bebauungsplanbereich infolge einer geringfügigen Ausdehnung der Hafenstraße
auch das betreffende Grundstück des Regenrückhaltebeckens, für welches ein
geändertes Planungsrecht geschaffen würde. Die Anregung betrifft daher allein
das Bebauungsaufstellungsverfahren E 17/3. Sie wird als eine im Vorgriff
vorgetragene Stellungnahme im Rahmen der dort noch durchzuführenden
Beteiligungen behandelt und dem dortigen Vorgang hinzugefügt.
Ergebnisse der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2
BauGB
1.2 Stellungnahme der Thyssengas GmbH,
Schreiben vom 19.11.2019
Die Thyssengas GmbH
weist darauf hin, dass im Geltungsbereich des aufzuhebenden Bebauungsplans E
19/2 in Betrieb befindliche Gasfernleitungen sowie eine stillgelegte
Gasfernleitung verlaufen, in deren Schutzstreifen bestimmte Nutzungen wie die
Errichtung baulicher Anlagen und Tätigkeiten mit Erdeingriffen oder das
Anpflanzen Bäumen, die Auswirkungen auf den Bestand und den Betrieb der
Versorgungsanlage haben könnten, untersagt sind. Es wird darum ersucht, die von
der Thyssengas GmbH vertretenen Belange im Rahmen zukünftiger Bauleitplanungen
sowie bei geplanten Bau- und Erschließungsmaßnahmen unter Anwendung der
allgemeinen Schutzanweisung für Gasfernleitungen zu berücksichtigen.
Stellungnahme der Verwaltung:
In der Stellungnahme
sind keine Bedenken gegen die Aufhebung des Bebauungsplans E 9/2
formuliert.
Bei den in der
Stellungnahme benannten Leitungen handelt es sich um zwei in Betrieb
befindliche Gasfernleitungen zur Versorgung des kommunalen Gasnetzes, die von
Osten über die Nierenberger Straße und die Wassenbergstraße kommend in das
Gelände der Stadtwerke abzweigen und von dort die Dederichstraße queren und
über die Gerhard-Storm-Straße und die Seufzerallee in westlicher Richtung
weiterführen. Die stillgelegte Leitungstrasse verläuft südlich der Bahnlinie
von der Bahnhofstraße über den Ostwall, quert die Bahnlinie in Höhe des
Bahnüberganges Löwentor, setzt sich in nördlicher Richtung bis zur
Dederichstraße fort, um von dort südlich des Gebäudes der alten Feuerwache auf
das Grundstück der Stadtwerke abzuzweigen.
Die betroffenen
Leitungen werden durch die Aufhebung des Bebauungsplans E 19/2 weder in ihrem
Bestand noch in ihrem Betrieb berührt, da mit dieser Bauleitplanung keine
weitere städtebauliche Entwicklung vorbereitet wird. Im Rahmen des anhängigen
Planfeststellungsverfahrens ist die Thyssengas GmbH als Träger öffentlicher
Belange beteiligt worden, da durch die dortige Planung der Ersatzmaßnahme für
die Aufhebung des schienengleichen Bahnüberganges Löwentor kurze
Leitungsabschnitte der betriebenen Gasfernleitungen sowie der stillgelegten
Leitung betroffen werden. Im Rahmen der Realisierung dieser Planung werden
entsprechende Abstimmungen zum Schutz der Leitungen mit der Versorgungsträgerin
erfolgen.
Für die anstehende
Aufstellung des Bebauungsplans E 17/3 -Kreisverkehr Bahnhofstraße-, dessen
Verfahrensbereich einen Teil der Trasse der stillgelegten Gasfernleitung
einbezieht, wird die vorliegende Stellungnahme als Vorabstellungnahme im Rahmen
der frühzeitigen Behördenbeteiligung behandelt. Hierdurch wird eine Beteiligung
der Thyssengas GmbH und die Berücksichtigung deren Belange im Rahmen der
Behördenbeteiligungen nach § 4 BauGB sichergestellt.
1.3 Stellungnahme der Feuerwehr, Schreiben
vom 20.11.2019
Die Feuerwehr erhebt
keine Bedenken gegen die Aufhebung des Bebauungsplans E 19/2, ersucht aber
sicherzustellen, dass Zugänge und Zufahrten, Drehleiterstellen und
Anleitermöglichkeiten zu den im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden
Gebäuden erhalten bleiben.
Stellungnahme der Verwaltung:
Durch die Aufhebung
des Bebauungsplans E 19/2 wird keine weitere städtebauliche Entwicklung
vorbereitet, vielmehr wird der betroffene Planbereich in seiner bestehenden
Nutzungssituation planungsrechtlich dem umgebenden im Zusammenhang bebauten
Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB zugeführt. Änderungen der
Erschließungssituation der Grundstücke werden hierdurch nicht vorgesehen und
können im Rahmen dieses Verfahrens auch nicht gesichert werden.
Solche Änderungen
können aber Gegenstand von Baugenehmigungen sein oder sind bei den sich
abzeichnenden Planungen im Planfeststellungsverfahren „BETUWE“ oder bei der
Aufstellung des Bebauungsplanes E 17/3 -Kreisverkehr Bahnhofstraße“ abzuwägen.
An diesen Vorgängen und Planungen wird die Feuerwehr jeweils beteiligt und kann
hierbei die Berücksichtigung ihrer Belange prüfen.
1.4 Stellungnahme der Unitymedia NRW GmbH,
Schreiben vom 16.12.19
Die Unitymedia NRW
GmbH trägt keine Bedenken gegen die Aufhebung des Bebauungsplans E 19/2 vor.
Sie weist aber darauf hin, dass im Verfahrensbereich in ihrem Besitz
befindliche Versorgungsleitungen mit entsprechenden Schutzansprüchen verlegt
sind, und bittet um Beteiligung im Falle hierzu absehbarer Änderungen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Durch die Aufhebung
des Bebauungsplans E 19/2 wird keine weitere städtebauliche Entwicklung
vorbereitet, die in den Leitungsbestand der Unitymedia NRW GmbH eingreifen
würde. Der betroffene Planbereich in seiner bestehenden Nutzungssituation
planungsrechtlich dem umgebenden im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des
§ 34 BauGB zugeführt, ohne dass weitere Erdeingriffe im Bereich der
Leitungstrassen der Unitymedia vorgesehen oder gesichert werden.
Eingriffe in den
Leitungsbestand können sich allerdings im Rahmen der Verwirklichung der
anstehenden Planungen im Planfeststellungsverfahren „BETUWE“ oder bei der
Aufstellung des Bebauungsplanes E 17/3 -Kreisverkehr Bahnhofstraße“ zur
planerischen Vorbereitung der Ersatzmaßnahme des schienengleichen Bahnüberganges
Löwentor ergeben. An diesen Verfahren wurde oder wird die Unitymedia GmbH als
Träger öffentlicher Belange beteiligt und wird hierbei über die Notwendigkeit
von Änderungen am Bestandsnetz informiert.
Zu 2)
Die Aufhebung des
Bebauungsplans E 19/2 bereitet planungsrechtlich keine weitere städtebauliche
Entwicklung seines bisherigen Geltungsbereiches vor und entlässt die in ihn
einbezogenen Flächen in ihrer derzeitigen Grundstücks-, Bebauungs- und
Nutzungssituation ohne weiteres konkretes Planungsrecht. Wesentliches
Planungsziel des Bebauungsplans ist die Umsetzung des seinerzeitigen
Straßenausbauentwurfes zur Aufhebung des schienengleichen Bahnüberganges
Löwentor in konkretes Planungsrecht. Mit der Rechtskraft des anhängigen
Planfeststellungsverfahrens nach Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) zum Ausbau
des dritten Bahngleises „ABS 46/2 -Grenze D/NL - Emmerich-Oberhausen,
Dreigleisiger Ausbau und BÜ-Beseitigung auf der Strecke 2270,
Planfeststellungsabschnitt 3.4“ wird für eine andere Variante der Aufhebung des
bestehenden Bahnüberganges Löwentor ein neues konkretes Planungsrecht
entstehen. Eine gültige Veränderungssperre dient der Sicherung dieser Planung
im Planfeststellungsverfahren, so dass die Straßenplanung des Bebauungsplanes E
19/2 abgesehen davon, dass sie hinfällig ist, ohnehin nicht mehr umgesetzt
werden könnte.
Neben dem vormaligen
Straßenausbauentwurf der Bahnübergangsbeseitigungsmaßnahme sind auch die hieran
angrenzenden bebauten Grundstücke, für die sich die Erschließungssituation bei
Realisierung dieser Maßnahme geändert hätte, ganz oder teilweise in den
Bebauungsplanbereich einbezogen. Für diese trifft der Bebauungsplan
Festsetzungen im Bestand. Darüber hinaus enthält er zur Abrundung des
Baubereiches an der Nordseite der Mennonitenstraße auch noch eine bislang nicht
verwirklichte Entwicklungsfestsetzung für eine zusätzliche Bebauung am
Straßenbeginn. Im Fall der Planaufhebung ergibt sich für die Grundstücke, denen
der Bebauungsplan ein konkretes Baurecht zuweist, eine planungsrechtliche
Beurteilung als „im Zusammenhang bebauter Ortsteile“ gelegen nach § 34 BauGB.
Da für diese Grundstücke Festsetzungen im Bestand getroffen wurden, wird sich
die zukünftige Zulässigkeitsbeurteilung von Bauvorhaben innerhalb des noch
gültigen Bebauungsplans E 19/2 nach dem Einfügegrundsatz des § 34 BauGB
nicht wesentlich von derjenigen nach den bestehenden Bebauungsplanfestsetzungen
unterscheiden.
Mit der Aufhebung
des Bebauungsplanes ist keine Änderung der ökologischen Situation innerhalb des
Verfahrensgebietes verbunden. Von daher ergibt in diesem Verfahren kein
Kompensationsbedarf infolge eines durch die Planung vorbereiteten Eingriffes in
Natur und Landschaft. Für Gehölze innerhalb des Plangebietes gelten weiterhin
die Bestimmungen der Baumschutzsatzung.
Andere Umweltbelange
werden durch die planungsrechtliche Rückführung auf den Status quo, der sich
nur marginal von der Bestandssituation zum Zeitpunkt der Aufstellung des
Bebauungsplanes im Jahre 1985 unterscheidet, nicht betroffen. Der veränderten
Planung zur Aufhebung des schienengleichen Bahnüberganges Löwentor im
Planfeststellungsverfahren liegt eine Umweltverträglichkeitsstudie (UVS)
zugrunde, die sich mit den hiervon betroffenen Umweltbelangen auseinandersetzt.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.3.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter