Betreff
Einrichtung einer verkehrsberuhigten Zone in der Bredenbachstraße;
hier: Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen an den ASE
Vorlage
05 - 16 2107/2020
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt, dem Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen nicht zu folgen.

 

Sachdarstellung :

 

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beantragt die Einrichtung einer verkehrsberuhigten Zone in dem Teilstück der Bredenbachstraße zwischen der Dederichstraße und der Hansa-straße, welches parallel zur Speelberger Straße verläuft, mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h. Als Begründung wird ausgeführt, dass die Bredenbachstraße als Alternative zur Speelberger Straße zunehmend von den Pkw-Fahrern genutzt würde, was zu einem vermehrten Verkehrsaufkommen geführt habe.

Da der Schulweg vieler Kinder auch über die Bredenbachstraße führe, sei die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs nach dem Vorbild der anliegenden Straßen zur Schulwegsicherung dringend erforderlich.

 

Aktuelle Verkehrssituation

 

Bei dem betreffenden Teilstück der Bredenbachstraße zwischen der Dederichstraße und der Hansastraße handelt es sich um eine innerörtliche und dicht bebaute Gemeindestraße. Die Straße ist als Vorfahrtstraße ausgewiesen (VZ 306). Es gilt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Der Straßenabschnitt weist einen beidseitigen Gehweg auf und verläuft gerade.

 

Der Straßenabschnitt weist nur einen weiteren Knotenpunkt auf, die Schillerstraße. In dieser beginnt die Tempo 30-Zone. Die Tempo 30-Zone liegt zwischen dem betreffenden Straßenabschnitt der Bredenbachstraße und der Goebelstraße (siehe Anlage 2). Es gilt die Vorfahrtregelung „rechts vor links“. Bei den Straßen in der Zone handelt es sich um Straßen des dortigen Wohngebietes mit geringem Durchgangsverkehr.

 

Die Goebelstraße, die ebenfalls als Schulweg genutzt wird, ist nicht Bestandteil der Zone, es ist allerdings aufgrund der unmittelbaren Nähe zu der Schule in der Hansastraße 3 eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h ausgewiesen.

 

Prüfung der Voraussetzungen für die Erweiterung der Tempo 30-Zone auf den Straßenabschnitt der Bredenbachstraße

 

Die Voraussetzung hierfür ist in § 45 1 c) StVO geregelt. Gemäß Absatz 1 c) ordnen die Straßenverkehrsbehörden innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

Die Zonenanordnung darf sich unter anderem nicht auf Vorfahrtstraßen (VZ 306) erstrecken.

 

Aus der genannten Regelung der StVO sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) geht hervor, dass Tempo 30-Zonen grundsätzlich der Verkehrsberuhigung und so dem Schutz der Wohnbevölkerung und des Fußgänger- und Radverkehrs dienen. Sie kommen zudem nur dort in Betracht, wo der Durchgangsverkehr von geringer Bedeutung ist.

 

Die Zonenanordnung soll gleichzeitig Bestandteil einer flächendeckenden Verkehrsplanung der Gemeinde sein, in deren Rahmen zugleich ein leistungsfähiges innerörtliches Vorfahrtstraßennetz (VZ 306) festgelegt und vorgehalten werden soll.

 

Für die Erweiterung der bestehenden Tempo 30-Zone auf den Straßenabschnitt der Bredenbachstraße liegen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 c) StVO nicht vor, da der Straßenabschnitt als Vorfahrtstraße ausgewiesen ist.

Aus der Anlage 2 ist ersichtlich, dass es sich bei den in der Zone liegenden Straßen um

untergeordnete Nebenstraßen handelt, die als Erschließungsstraßen weniger dem Durchgangsverkehr als dem Ziel- und Quellverkehr des dortigen Wohnquartiers dienen.

Der Zonencharakter ist auch optisch durch eine teilweise rote Pflasterung und durch die geringeren Breiten dieser Straßen erkennbar.

Bei der Bredenbachstraße handelt es sich hingegen um eine Straße mit einem höheren Aufkommen an Durchgangsverkehr, der hierdurch eine Verbindungsfunktion zu Teil wird.

 

Prüfung der Voraussetzungen für eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h

 

Die Voraussetzungen der Beschilderung VZ 274-30 sind in § 45 Absatz 9 StVO und der VwV-StVO geregelt.

 

Gemäß Absatz 9 Satz 1 dürfen Verkehrszeichen nur dort angeordnet werden, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Ergänzend zur vorausgesetzten zwingenden Erforderlichkeit dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur dort angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt (§ 45 Abs. 9 Satz 3 StVO).

Die VwV-StVO konkretisiert die Voraussetzungen und weist in diesem Zusammenhang u. a. auf häufige geschwindigkeitsbedingte Unfälle hin.

Zu berücksichtigen ist hierbei auch die Nähe zu sozialen Einrichtungen wie Schulen.

 

Der betreffende Straßenabschnitt der Bredenbachstraße weist einen beidseitigen Gehweg auf. Durch eine dunklere Pflasterung werden die Stellen, an denen das Parken auf einem Teil des Gehweges erlaubt ist, optisch hervorgehoben. Auch in diesen Fällen verbleibt dem Fußgänger ausreichend Raum für die Benutzung des Gehweges. Dieser befindet sich somit in einem geschützten Bereich, welcher teilweise sogar eine Trennung zwischen Fußgänger und Fahrbahn durch die dort parkenden Pkw schafft.

Eine Sicht in die Straße ist im Bereich der privaten Ein- und Ausfahrten gefahrlos möglich und wird durch den geraden Verlauf der Straße begünstigt.

Es besteht kein allzu hoher Querungsbedarf, da der Straßenabschnitt außer der Schillerstraße keine weiteren Straßeneinmündungen aufweist.

Ein erhöhter Querungsbedarf wird daher nur punktuell auf Höhe der Schillerstraße angenommen.

 

 

 

 

Gemäß § 2 StVO haben Radfahrer grundsätzlich die Straße zu benutzen. Gehwege müssen Kinder mit dem Fahrrad bis zum 8 Lebensjahr befahren, bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres dürfen diese die Gehwege befahren.

Durch den geraden Verlauf des Straßenabschnitts sind Radfahrer durch die Kraftfahrzeugführer früh erkennbar und aufgrund der ausreichenden Breite der Fahrbahn von mehr als 5,50 m in dem erforderlichen Abstand (mind. 1,50 m) gefahrlos zu überholen.

 

Ein Vergleich mit der Goebelstraße, in welcher eine Geschwindigkeitsbeschränkung von

30 km/h zwischen der Hansastraße und der Schillerstraße angeordnet ist, lässt sich ebenfalls nicht durchführen. Die Goebelstraße liegt in unmittelbarer Nähe zu der in der Hansastraße 3 ansässigen Schule. Es ist davon auszugehen, dass der Schülerverkehr zu den Stoßzeiten hier wesentlich dichter ist und sich bis zur Bredenbachstraße bereits so verlaufen hat, dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h als nicht erforderlich angesehen wird.

 

Unfalllage

 

Die Abfrage der Unfalllage von 2017-2019 bei der Kreispolizeibehörde Kleve ergab, dass sich in diesem Zeitraum sechs Unfälle in dem Straßenabschnitt ereignet haben. Hiervon haben sich fünf Unfälle zwischen Pkw und Pkw ereignet. Ein Unfall ereignete sich zwischen einem Pkw und einem Radfahrer. Hierbei übersah ein Radfahrer aus Richtung Normannstraße, welcher die Hansastraße überqueren und die Bredenbachstraße weiter Richtung Innenstadt befahren wollte, einen die Hansastraße entlangfahrenden und vorfahrtberechtigten Pkw-Fahrer nicht. Es kam zu einem Zusammenstoß.

 

Im Ergebnis besteht der Unfalllage zufolge keine besondere Gefahrenlage, die eine Geschwindigkeitsreduzierung erforderlich macht.

 

Fazit:

 

Für die Erweiterung der bestehenden Tempo 30-Zone auf den betreffenden Straßenabschnitt der Bredenbachstraße fehlt es an der Rechtsgrundlage in der StVO.

Es liegen auch die Voraussetzungen für eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h nicht vor, da keine Gefahrenlage besteht, die eine solche rechtfertigen würde.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 3.3.

 

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter