hier: Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen an den ASE
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die
Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt, dem Antrag der
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen nicht zu folgen.
Sachdarstellung :
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beantragt
die Einrichtung einer verkehrsberuhigten Zone in dem Teilstück der
Bredenbachstraße zwischen der Dederichstraße und der Hansa-straße, welches
parallel zur Speelberger Straße verläuft, mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung
von 30 km/h. Als Begründung wird ausgeführt, dass die Bredenbachstraße als
Alternative zur Speelberger Straße zunehmend von den Pkw-Fahrern genutzt würde,
was zu einem vermehrten Verkehrsaufkommen geführt habe.
Da der Schulweg vieler Kinder auch über die
Bredenbachstraße führe, sei die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs
nach dem Vorbild der anliegenden Straßen zur Schulwegsicherung dringend
erforderlich.
Aktuelle Verkehrssituation
Bei dem betreffenden Teilstück der
Bredenbachstraße zwischen der Dederichstraße und der Hansastraße handelt es
sich um eine innerörtliche und dicht bebaute Gemeindestraße. Die Straße ist als
Vorfahrtstraße ausgewiesen (VZ 306). Es gilt die zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Der Straßenabschnitt weist einen
beidseitigen Gehweg auf und verläuft gerade.
Der Straßenabschnitt weist nur einen weiteren
Knotenpunkt auf, die Schillerstraße. In dieser beginnt die Tempo 30-Zone. Die
Tempo 30-Zone liegt zwischen dem betreffenden Straßenabschnitt der
Bredenbachstraße und der Goebelstraße (siehe Anlage 2). Es gilt die
Vorfahrtregelung „rechts vor links“. Bei den Straßen in der Zone handelt es
sich um Straßen des dortigen Wohngebietes mit geringem Durchgangsverkehr.
Die Goebelstraße, die ebenfalls als Schulweg
genutzt wird, ist nicht Bestandteil der Zone, es ist allerdings aufgrund der
unmittelbaren Nähe zu der Schule in der Hansastraße 3 eine
Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h ausgewiesen.
Prüfung der Voraussetzungen für die
Erweiterung der Tempo 30-Zone auf den Straßenabschnitt der Bredenbachstraße
Die Voraussetzung hierfür ist in § 45 1 c)
StVO geregelt. Gemäß Absatz 1 c) ordnen die Straßenverkehrsbehörden innerhalb
geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher
Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen
im Einvernehmen mit der Gemeinde an.
Die Zonenanordnung darf sich unter anderem
nicht auf Vorfahrtstraßen (VZ 306) erstrecken.
Aus der genannten Regelung der StVO sowie der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) geht hervor, dass Tempo
30-Zonen grundsätzlich der Verkehrsberuhigung und so dem Schutz der
Wohnbevölkerung und des Fußgänger- und Radverkehrs dienen. Sie kommen zudem nur
dort in Betracht, wo der Durchgangsverkehr von geringer Bedeutung ist.
Die Zonenanordnung soll gleichzeitig
Bestandteil einer flächendeckenden Verkehrsplanung der Gemeinde sein, in deren
Rahmen zugleich ein leistungsfähiges innerörtliches Vorfahrtstraßennetz (VZ
306) festgelegt und vorgehalten werden soll.
Für die Erweiterung der bestehenden Tempo
30-Zone auf den Straßenabschnitt der Bredenbachstraße liegen die
Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 c) StVO nicht vor, da der Straßenabschnitt als
Vorfahrtstraße ausgewiesen ist.
Aus der Anlage 2 ist ersichtlich, dass es
sich bei den in der Zone liegenden Straßen um
untergeordnete Nebenstraßen handelt, die als
Erschließungsstraßen weniger dem Durchgangsverkehr als dem Ziel- und
Quellverkehr des dortigen Wohnquartiers dienen.
Der Zonencharakter ist auch optisch durch
eine teilweise rote Pflasterung und durch die geringeren Breiten dieser Straßen
erkennbar.
Bei der Bredenbachstraße handelt es sich
hingegen um eine Straße mit einem höheren Aufkommen an Durchgangsverkehr, der
hierdurch eine Verbindungsfunktion zu Teil wird.
Prüfung der Voraussetzungen für eine
Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h
Die Voraussetzungen der Beschilderung VZ
274-30 sind in § 45 Absatz 9 StVO und der VwV-StVO geregelt.
Gemäß Absatz 9 Satz 1 dürfen Verkehrszeichen
nur dort angeordnet werden, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend
erforderlich ist. Ergänzend zur vorausgesetzten zwingenden Erforderlichkeit
dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur dort
angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen Verhältnisse eine Gefahrenlage
besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt
(§ 45 Abs. 9 Satz 3 StVO).
Die VwV-StVO konkretisiert die
Voraussetzungen und weist in diesem Zusammenhang u. a. auf häufige
geschwindigkeitsbedingte Unfälle hin.
Zu berücksichtigen ist hierbei auch die Nähe
zu sozialen Einrichtungen wie Schulen.
Der betreffende Straßenabschnitt der
Bredenbachstraße weist einen beidseitigen Gehweg auf. Durch eine dunklere
Pflasterung werden die Stellen, an denen das Parken auf einem Teil des Gehweges
erlaubt ist, optisch hervorgehoben. Auch in diesen Fällen verbleibt dem
Fußgänger ausreichend Raum für die Benutzung des Gehweges. Dieser befindet sich
somit in einem geschützten Bereich, welcher teilweise sogar eine Trennung
zwischen Fußgänger und Fahrbahn durch die dort parkenden Pkw schafft.
Eine Sicht in die Straße ist im Bereich der
privaten Ein- und Ausfahrten gefahrlos möglich und wird durch den geraden
Verlauf der Straße begünstigt.
Es besteht kein allzu hoher Querungsbedarf,
da der Straßenabschnitt außer der Schillerstraße keine weiteren
Straßeneinmündungen aufweist.
Ein erhöhter Querungsbedarf wird daher nur
punktuell auf Höhe der Schillerstraße angenommen.
Gemäß § 2 StVO haben Radfahrer grundsätzlich
die Straße zu benutzen. Gehwege müssen Kinder mit dem Fahrrad bis zum 8
Lebensjahr befahren, bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres dürfen diese die
Gehwege befahren.
Durch den geraden Verlauf des
Straßenabschnitts sind Radfahrer durch die Kraftfahrzeugführer früh erkennbar
und aufgrund der ausreichenden Breite der Fahrbahn von mehr als 5,50 m in dem
erforderlichen Abstand (mind. 1,50 m) gefahrlos zu überholen.
Ein Vergleich mit der Goebelstraße, in
welcher eine Geschwindigkeitsbeschränkung von
30 km/h zwischen der Hansastraße und der
Schillerstraße angeordnet ist, lässt sich ebenfalls nicht durchführen. Die
Goebelstraße liegt in unmittelbarer Nähe zu der in der Hansastraße 3 ansässigen
Schule. Es ist davon auszugehen, dass der Schülerverkehr zu den Stoßzeiten hier
wesentlich dichter ist und sich bis zur Bredenbachstraße bereits so verlaufen
hat, dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h als nicht erforderlich
angesehen wird.
Unfalllage
Die Abfrage der Unfalllage von 2017-2019 bei
der Kreispolizeibehörde Kleve ergab, dass sich in diesem Zeitraum sechs Unfälle
in dem Straßenabschnitt ereignet haben. Hiervon haben sich fünf Unfälle
zwischen Pkw und Pkw ereignet. Ein Unfall ereignete sich zwischen einem Pkw und
einem Radfahrer. Hierbei übersah ein Radfahrer aus Richtung Normannstraße,
welcher die Hansastraße überqueren und die Bredenbachstraße weiter Richtung
Innenstadt befahren wollte, einen die Hansastraße entlangfahrenden und
vorfahrtberechtigten Pkw-Fahrer nicht. Es kam zu einem Zusammenstoß.
Im Ergebnis besteht der Unfalllage zufolge
keine besondere Gefahrenlage, die eine Geschwindigkeitsreduzierung erforderlich
macht.
Fazit:
Für die Erweiterung der bestehenden Tempo
30-Zone auf den betreffenden Straßenabschnitt der Bredenbachstraße fehlt es an
der Rechtsgrundlage in der StVO.
Es liegen auch die Voraussetzungen für eine
Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h nicht vor, da keine Gefahrenlage
besteht, die eine solche rechtfertigen würde.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 3.3.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter