hier: 1) Bericht zu den Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß den §§ 3
Abs. 1 und4 Abs. 1 BauGB
2) Beschluss zur Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB
Beschlussvorschlag
Zu 1)
1.1
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Stellungnahme der Handwerkskammer zur
Kenntnis und beschließt aufgrund der Ausführungen der Verwaltung, das
Planverfahren zur Teilaufhebung des Bebauungsplans E 24/2 weiter zu betreiben.
1.2 Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, den Anregungen des LVR-Amtes für
Bodendenkmalpflege sowie der Unteren Denkmalbehörde durch eine entsprechende
Ergänzung der Entwurfsunterlagen zu folgen.
1.3 Der
Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Stellungnahme der Unteren
Bodenschutzbehörde zur Kenntnis und stellt aufgrund der Ausführungen der
Verwaltung fest, dass deren Belange im Rahmen der bauaufsichtlichen
Genehmigungsverfahren zu Vorhaben im Verfahrensgebiet berücksichtigt werden.
Zu 2)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt, den beiliegenden Planentwurf im Rahmen der
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen, und
beauftragt die Verwaltung die Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB
durchzuführen.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB wurde in diesem
Bebauungsplanteilaufhebungsverfahren in Form einer öffentlichen Auslegung des
Aufhebungsvorentwurfes in der Zeit vom 21.11.2019
bis 23.12.2019 einschl. durchgeführt. Gleichzeitig waren die
Entwurfsunterlagen auf der Homepage der Stadt Emmerich am Rhein einsehbar.
Die frühzeitige
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4
Abs. 1 BauGB wurde mit Anschreiben/Mail vom 18.11.2019 in Gang gesetzt und
endete im mit Abschluss der Offenlagefrist am 23.12.2019.
Bei der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB wurde keine Stellungnahme
abgegeben. Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung gingen folgende
Stellungnahmen mit Anregungen ein, über die ein Beschluss herbeizuführen ist,
ob und wie sie im weiteren Planverfahren Berücksichtigung finden sollen. Im
Bebauungsplanentwurf nicht explizit berücksichtigte Anregungen und Bedenken
werden dem Rat zur abschließenden Beschlussfassung im Rahmen der Abwägung vor dem
Satzungsbeschluss vorgelegt werden.
Ergebnisse
der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB
1.1 Stellungnahme der Handwerkskammer, Schreiben vom 25.07.19 und
15.08.19
Mit Verweis auf die Gebietstypik von Mischgebieten, die wichtige
Standorte für die Gründung von Handwerksbetrieben darstellen können und damit
den Druck auf Gewerbeflächen reduzieren, bedauert die Handwerkskammer die
Teilaufhebung und regt an, in der Genehmigungspraxis in Mischgebieten
konsequent die geforderte Durchmischung der Gebiete von nicht wesentlich
störendem Gewerbe und Wohnen zu steuern und die Investorenwünsche nach mehr
Wohnraum abzuweisen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Das übergeordnete Planungsziel des Bebauungsplanes E 24/2 war die
städtebauliche Neuordnung des ehemaligen Fabrikgeländes der Firma Lohmann vor
dem Hintergrund einer großräumigeren Betrachtung der Innenstadt. Diese zielte
darauf ab, eine Gliederung der Innenstadt in drei Zonen zu realisieren, die
schwerpunktmäßig unterschiedliche städtebauliche Funktion erfüllen, nämlich
- Einwohnerbezogenes Stadtgebiet (Geistmarkt)
- Einkauf und Freizeit (rheinnahe
Einkaufsbereiche)
- Kultur und Dienstleistungen (Bereich um den
Nonnenplatz mit Stadtsparkasse, Krankenhaus und Europahauptschule -jetzt
Gesamtschule-).
Die Bauleitplanung
sollte daher im Bebauungsplangebiet verschiedene Maßnahmen vorbereiten, wie die
attraktive Umgestaltung des Nonnenplatzes, die Errichtung des Plakatmuseums
Niederrhein (PAN) und eines Kindergartens zur Verbesserung der Versorgung der
Wohnbevölkerung in der nördlichen Innenstadt sowie die Realisierung eines
Nutzungsmixes aus Dienstleistungen und Wohnen. Die seinerzeitigen
planungsrechtlichen Festsetzungsmöglichkeiten ließen zur Sicherung des
genannten Planungszieles unter Berücksichtigung der sonstigen Bebauungs- und
Nutzungsstruktur im Umfeld des Gebietes nur die Festsetzung von Mischgebieten
zu. Nach der heutigen Gesetzeslage würde eine Festsetzung der inzwischen neu
eingeführten Gebietsart „Urbane Gebiete“ im Sinne des § 6a BauNVO die
beabsichtigte städtebauliche Entwicklung korrekter abbilden.
Der Planbereich ist dem zentralen Kernstadtbereich zuzurechnen, der sich
insbesondere durch eine hohe Bebauungsverdichtung mit Geschossbebauung
auszeichnet. In diesem Umfeld sind der Ansiedlung von Gewerbe- und auch
Handwerksbetrieben mit einigem Flächenbedarf enge Grenzen gesetzt. Von daher
ist davon auszugehen, dass die Mischgebietsfestsetzung im Bebauungsplan E 24/2
keine merkliche Reduzierung des Nachfragedruckes auf andere Gewerbeflächen im
Emmericher Stadtbereich bewirken kann.
Seit der Aufstellung des Bebauungsplanes E 24/2 im Jahre 2002 ist ein
Zeitraum von nahezu 20 Jahren verstrichen, in welchem sich eine Nachfrage nach
Flächen für weitere Dienstleistungsbetriebe im Plangebiet nicht eingestellt
hat. In dieser Zeit hat auch in der Nachbarschaft am Pesthof ein Wandel der
Nutzungsstruktur hin zu überwiegendem innerstädtischem Wohnen stattgefunden.
Bei großräumiger Betrachtung des Gesamtquartiers entspricht eine Ausdehnung der
Zulässigkeit von Wohnnutzung am Pesthof weiterhin den Entwicklungszielen für
diesen Bereich, zumal sie mit der der
Aufstellung des Bebauungsplanes E 24/2 zugrundeliegenden Bebauungskonzeption in
Einklang steht. Da die Eigenart der näheren Umgebung des aufzuhebenden
Planteilgebietes noch immer eine gewisse Mischung von Wohnen und anderen
Nutzungen aufweist, wird in diesem Bereich die Ansiedlung nicht störender
gewerblicher Nutzungen zwar vermutlich zunächst nicht einstellen, sie wäre aber
auch bei einer Aufhebung des Bebauungsplanes gemäß der zukünftigen
Zulässigkeitsbeurteilung nach § 34 BauGB möglich weiterhin möglich.
1.2 Stellungnahmen des LVR-Amtes für
Bodendenkmalpflege und der Unteren Denkmalbehörde, Schreiben vom 03.12.19 und
21.11.19
Das LVR-Amt für
Bodendenkmalpflege und die Untere Denkmalbehörde weisen darauf hin, dass die
Ausführungen zu den bodendenkmalpflegerischen Belangen in der Begründung um das
festgestellte, zur Eintragung in die Denkmalliste der Stadt Emmerich am Rhein
anstehende Bodendenkmal KLE 292 -Stadt
und Festung Emmerich- zu ergänzen sind. Das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege
regt darüber hinaus an, hierzu eine Kennzeichnung des Bodendenkmalbereichs in
der Plankarte als nachrichtliche Übernahme einzufügen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Anregung auf
nachrichtliche Übernahme durch Kennzeichnung des Bodendenkmals in der Plankarte
und Ergänzung der Begründung wird gefolgt.
1.3 Stellungnahme der Unteren
Bodenschutzbehörde, Schreiben vom 16.12.19
Die Untere
Bodenschutzbehörde weist darauf hin, dass im Falle der Teilaufhebung des
Bebauungsplans E 24/2 die hierin enthaltene Warnfunktion durch den im
Bebauungsplan enthaltenen Hinweis auf den Nutzungsausschluss von Grundwasser
aufgrund der vom ehemaligen Betriebsbereich Breitenstein ausgehenden
Verunreinigungen entfällt. Es wird angeregt, die dann fehlende Informationsmöglichkeit
der Bauherren durch Beteiligung der Fachbehörde sowie der Unteren Wasserbehörde
an den Baugenehmigungsverfahren im Verfahrensgebiet auszugleichen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Im Rahmen der
planungsrechtlichen Prüfung von Baugesuchen erfolgt bei der
Baugenehmigungsbehörde u.a. auch ein Abgleich mit dem Altlastenkataster, der im
Falle einer Lage des Vorhabens innerhalb einer dort gekennzeichneten Fläche zur
Beteiligung der zuständigen Fachbehörde führt. Da zukünftige Bauvorhaben im Aufhebungsbereich
innerhalb des Altstandortes Lohmann liegen, der im Altlastenkataster enthalten
ist, ist die von der Unteren Bodenschutzbehörde im Rahmen der frühzeitigen
Behördenbeteiligung geforderte Mitwirkung an den Bauanträgen zur
Berücksichtigung der Altlastbelange gewährleistet.
Im Rahmen
wasserrechtlicher Verfahren zur Grundwassernutzung ist die Untere Wasserbehörde
ohnehin Genehmigungsbehörde. Darüber hinaus ist diese Behörde von den Bauherren
an der Genehmigungsplanung für Erdwärmenutzung zu beteiligen.
Zu 2)
Der nach Aufhebung
des Bebauungsplanes nicht mehr durch verbindliches Planungsrecht abgedeckte
Bereich ist zukünftig auf der Grundlage des § 34 BauGB planungsrechtlich zu
beurteilen. Das bedeutet, dass sich dort Bauvorhaben in die Eigenart der
näheren Umgebung einfügen müssen. Da das betreffende Gebiet überwiegend bebaut
ist, ist eine solche, aus der Umgebungsbebauung abzuleitende Maßstäblichkeit
unproblematisch herzuleiten.
Die Gestaltung der
anstehenden Bebauung auf der im Verfahrensbereich liegenden Freifläche am
Pesthof wird darüber hinaus durch die weiterhin gültige Gestaltungssatzung für
die Stadthausbebauung im Bereich Lohmannhof / Pesthof mitbestimmt.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.2.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter