hier: Sondernutzungserlaubnis für die Fläche vor dem Christoffeltor
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt, abweichend zu den bisherigen Ratsbeschlüssen zur
Umgestaltung der Rheinpromenade, eine Außengastronomie in der Sichtachse
Christoffeltor zuzulassen und so die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis,
unbeschadet anderweitiger Rechte und Gesetze, möglich zu machen.
Sachdarstellung :
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung hat am 03.09.2019 über die Frage der Ausweitung
der Außengastronomie vor dem Gebäude Rheinpromenade 14 (ehemaliges Ladenlokal
Empanadas) beraten. Nach einem
Orttermin und anschließender Beratung waren sich die Ausschussmitglieder
einvernehmlich einig, dass, in Abänderung der bisherigen Praxis, auch der
Deichverteidigungsweg im Bereich des Christoffeltors einer gastronomischen
Nutzung zugänglich gemacht werden soll.
Inzwischen
fanden Abstimmungen zwischen den Beteiligten der Bezirksregierung, dem
Eigentümer, dem Pächter und der Stadtverwaltung zu der Thematik statt. Dabei
wurden anhand der beigefügten Planzeichnung (s. Anlage 1) die Restriktionen und
Möglichkeiten erörtert.
In der
Anlage ist der zwingend freizuhaltende Rettungsweg in einer Breite von 3,50 m
vor den Gebäuden dunkelblau gekennzeichnet. Dies betrifft die gesamte
Rheinpromenade.
In Rot
ist die Deichschutzzone 1 dargestellt. Die Zone 1 erstreckt sich in 4m Abstand
zum Deichfuß (hier Hochwasserschutzmauer bzw. Aufnahmen für die mobile
Schutzmauer). Hier ist die Nutzung gemäß Deichschutzverordnung (DSchVO) der
Bezirksregierung Düsseldorf stark eingeschränkt. Voraussetzung für eine Nutzung
ist die Genehmigung der Bezirksregierung Düsseldorf. Hier werden Auflagen für
die Nutzung gemacht, die beispielsweise die Nutzungszeiten oder das Aufstellen
von Sonnenschirmen oder die Menge des Mobiliars einschränken können.
Die
verfügbare Freifläche vor dem Gebäude Rheinpromenade 14 liegt unter
Berücksichtigung des Rettungsweges innerhalb der Deichschutzzone 1. Hier wurden
mit der zuständigen Bezirksregierung Düsseldorf die Nutzungsmöglichkeiten für
Außengastronomie eruiert. Innerhalb der Deichschutzzone 1 ist zwingend der im
Plan gelb markierte Bereich als Deichverteidigungsweg freizuhalten. Im Bereich
Christoffeltor entspricht der freizuhaltende Bereich der mit Muschelkalkplatten
belegten Fläche zwischen der Hochwasserschutzmauer bzw. der Treppe und den
Wiederlagern. Dieser Weg dient gleichzeitig dem Rad- und Fußgängerverkehr auf
der Rheinpromenade.
Zwischen
der Stadt Emmerich und dem zuständigen Deichverband Bislich-Landesgrenze gibt
es einen Vertrag über die Nutzung der Flächen innerhalb der Deichschutzzone 1
ausschließlich für Rad- und Fußgängerverkehr. Der Vertrag muss für eine Nutzung
durch Gastronomie entsprechend angepasst werden. Dies wird durch die Verwaltung
bei Vorliegen der deichaufsichtlichen Genehmigung und des Antrages auf
Sondernutzung initiiert. Sich aus dem Vertrag ggf. ergebende Auflagen seitens
des Deichverbandes werden im Rahmen der Sondernutzungserlaubnis an den
Antragsteller weitergegeben.
Somit
verbleibt abzüglich der aus den o. g. Gründen zwingend freizuhaltenden Flächen
ein Streifen mit ca. 11 m Länge und 2,10 m Breite (hellblau markiert), der als
erweiterte Außengastronomiefläche genutzt werden könnte.
Die
verfügbare Fläche liegt auf etwa 5 m Länge innerhalb der Sichtachse zwischen
Kaßstraße und Rhein, die in dem
beigefügten Plan grün dargestellt ist. Die Bedeutung der Achse wurde in den bisherigen Beschlüssen
des Rates der Stadt Emmerich zur Gestaltung der Rheinpromenade wiederholt
dargelegt. Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschloss zur
Umgestaltung der Rheinpromenade am 11.06.2002 den „Gestaltungsentwurf“ als
Grundlage für weitere Planungsschritte. Die daraus entwickelte
Ausführungsplanung wurde vom Rat der Stadt Emmerich am Rhein am 20.07.2004
beschlossen.
Grundsätzlich waren
Gegenstand der oben genannten Ratsbeschlüsse die Strukturierung der
Nutzungsbereiche, die Lage der Bauwerksbereiche sowie die zugewiesene
Materialität. Hier wurde auch grundsätzlich beschlossen, dass das
Christoffeltor eine wichtige Sichtbeziehung zwischen Innenstadt und Rhein
darstellt und daher zum einen besonders gestaltet und zum anderen von Nutzungen
freigehalten werden sollte. So wurde hier aufwendig die Hochwasserschutzmauer
tiefer gesetzt und mit dem geschmiedeten Fischgitter versehen.
Fasst
der Rat der Stadt Emmerich am Rhein den Beschluss, Außengastronomie in der
Sichtachse Christoffeltor zuzulassen und die deichaufsichtliche Genehmigung
vorliegt, ist innerhalb des hellblau gekennzeichneten Bereiches eine
gastronomische Nutzung gemäß der der
städtischen „Satzung für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom 15.12.2010
(Sondernutzungssatzung)“ grundsätzlich genehmigungsfähig. Der entsprechende
Antrag liegt bereits vor.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 5.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter