Betreff
Außengastronomie Rheinpromenade 14;
hier: Sondernutzungserlaubnis für die Fläche vor dem Christoffeltor
Vorlage
05 - 16 2133/2020
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, abweichend zu den bisherigen Ratsbeschlüssen zur Umgestaltung der Rheinpromenade, eine Außengastronomie in der Sichtachse Christoffeltor zuzulassen und so die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis, unbeschadet anderweitiger Rechte und Gesetze, möglich zu machen.

 

Sachdarstellung :

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung hat am 03.09.2019 über die Frage der Ausweitung der Außengastronomie vor dem Gebäude Rheinpromenade 14 (ehemaliges Ladenlokal Empanadas) beraten. Nach einem Orttermin und anschließender Beratung waren sich die Ausschussmitglieder einvernehmlich einig, dass, in Abänderung der bisherigen Praxis, auch der Deichverteidigungsweg im Bereich des Christoffeltors einer gastronomischen Nutzung zugänglich gemacht werden soll.

 

Inzwischen fanden Abstimmungen zwischen den Beteiligten der Bezirksregierung, dem Eigentümer, dem Pächter und der Stadtverwaltung zu der Thematik statt. Dabei wurden anhand der beigefügten Planzeichnung (s. Anlage 1) die Restriktionen und Möglichkeiten erörtert.

 

In der Anlage ist der zwingend freizuhaltende Rettungsweg in einer Breite von 3,50 m vor den Gebäuden dunkelblau gekennzeichnet. Dies betrifft die gesamte Rheinpromenade.

 

In Rot ist die Deichschutzzone 1 dargestellt. Die Zone 1 erstreckt sich in 4m Abstand zum Deichfuß (hier Hochwasserschutzmauer bzw. Aufnahmen für die mobile Schutzmauer). Hier ist die Nutzung gemäß Deichschutzverordnung (DSchVO) der Bezirksregierung Düsseldorf stark eingeschränkt. Voraussetzung für eine Nutzung ist die Genehmigung der Bezirksregierung Düsseldorf. Hier werden Auflagen für die Nutzung gemacht, die beispielsweise die Nutzungszeiten oder das Aufstellen von Sonnenschirmen oder die Menge des Mobiliars einschränken können.

 

Die verfügbare Freifläche vor dem Gebäude Rheinpromenade 14 liegt unter Berücksichtigung des Rettungsweges innerhalb der Deichschutzzone 1. Hier wurden mit der zuständigen Bezirksregierung Düsseldorf die Nutzungsmöglichkeiten für Außengastronomie eruiert. Innerhalb der Deichschutzzone 1 ist zwingend der im Plan gelb markierte Bereich als Deichverteidigungsweg freizuhalten. Im Bereich Christoffeltor entspricht der freizuhaltende Bereich der mit Muschelkalkplatten belegten Fläche zwischen der Hochwasserschutzmauer bzw. der Treppe und den Wiederlagern. Dieser Weg dient gleichzeitig dem Rad- und Fußgängerverkehr auf der Rheinpromenade.

 

Zwischen der Stadt Emmerich und dem zuständigen Deichverband Bislich-Landesgrenze gibt es einen Vertrag über die Nutzung der Flächen innerhalb der Deichschutzzone 1 ausschließlich für Rad- und Fußgängerverkehr. Der Vertrag muss für eine Nutzung durch Gastronomie entsprechend angepasst werden. Dies wird durch die Verwaltung bei Vorliegen der deichaufsichtlichen Genehmigung und des Antrages auf Sondernutzung initiiert. Sich aus dem Vertrag ggf. ergebende Auflagen seitens des Deichverbandes werden im Rahmen der Sondernutzungserlaubnis an den Antragsteller weitergegeben.

 

Somit verbleibt abzüglich der aus den o. g. Gründen zwingend freizuhaltenden Flächen ein Streifen mit ca. 11 m Länge und 2,10 m Breite (hellblau markiert), der als erweiterte Außengastronomiefläche genutzt werden könnte.

 

Die verfügbare Fläche liegt auf etwa 5 m Länge innerhalb der Sichtachse zwischen Kaßstraße und Rhein, die in dem beigefügten Plan grün dargestellt ist.  Die Bedeutung der Achse wurde in den bisherigen Beschlüssen des Rates der Stadt Emmerich zur Gestaltung der Rheinpromenade wiederholt dargelegt. Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschloss zur Umgestaltung der Rheinpromenade am 11.06.2002 den „Gestaltungsentwurf“ als Grundlage für weitere Planungsschritte. Die daraus entwickelte Ausführungsplanung wurde vom Rat der Stadt Emmerich am Rhein am 20.07.2004 beschlossen.

 

Grundsätzlich waren Gegenstand der oben genannten Ratsbeschlüsse die Strukturierung der Nutzungsbereiche, die Lage der Bauwerksbereiche sowie die zugewiesene Materialität. Hier wurde auch grundsätzlich beschlossen, dass das Christoffeltor eine wichtige Sichtbeziehung zwischen Innenstadt und Rhein darstellt und daher zum einen besonders gestaltet und zum anderen von Nutzungen freigehalten werden sollte. So wurde hier aufwendig die Hochwasserschutzmauer tiefer gesetzt und mit dem geschmiedeten Fischgitter versehen.

 

Fasst der Rat der Stadt Emmerich am Rhein den Beschluss, Außengastronomie in der Sichtachse Christoffeltor zuzulassen und die deichaufsichtliche Genehmigung vorliegt, ist innerhalb des hellblau gekennzeichneten Bereiches eine gastronomische Nutzung gemäß der der städtischen „Satzung für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom 15.12.2010 (Sondernutzungssatzung)“ grundsätzlich genehmigungsfähig. Der entsprechende Antrag liegt bereits vor.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 5.

 

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter