hier: Beschluss zur beschränkten erneuten Offenlage
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt gem. § 4a Abs. 3 BauGB, den Entwurf des
Bebauungsplans E 18/13 -VEP Neumarkt- in seinen geänderten Teilen erneut gemäß
§ 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Gleichzeitig sollen die
Stellungnahmen gem. § 4 Abs. 2 BauGB erneut von den betroffenen
Behörden eingeholt werden. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur
Stellungnahme wird auf zwei Wochen verkürzt.
Sachdarstellung :
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 19.03.2019 den Aufstellungsbeschluss
zur 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. E 18/13 -VEP
Neumarkt- gefasst sowie die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit und der Behörden beschlossen.
Die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in Form einer
Einsichtnahme in den Planvorentwurf im Rathaus Emmerich in der Zeit vom
18.06.2019 bis einschließlich zum 18.07.2019 statt.
Im gleichen Zeitraum
wurden die Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB im Rahmen des o.g.
Aufstellungsverfahrens beteiligt.
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschloss in seiner Sitzung am 06.11.2019 gem. § 3 Abs. 2
BauGB, den Bebauungsplanentwurf öffentlich auszulegen. Die Offenlage fand vom
21.11.2019 bis zum 23.12.2019 statt.
Im gleichen Zeitraum
wurden die Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt. Aus der Beteiligung
heraus ist lediglich die Stellungnahme des Kreises Kleve (s. Anlage 1)
relevant. Es wird vorgetragen, dass im Rahmen der 1. Änderung des
Bebauungsplans die Stellungnahme des TÜV Nord vom 16.04.2019 vorgelegt wurde.
Hierin werden die Änderungen in der Bewertung der Schallbelastung auf dem
Neumarkt und Umgebung beurteilt. Die Stellungnahme basiert auf dem Gutachten
des TÜV Nord vom 05.01.2017 zum Bebauungsplan E 18/13 -VEP Neumarkt-. Im Rahmen
der Baugenehmigung für das Vorhaben auf dem Neumarkt wurde dieses Gutachten mit
Datum 13.09.2017 in Abstimmung mit dem Kreis überarbeitet (s. Anlage 2). Dieses
Gutachten ist somit der letzte zu betrachtende Sachstand. Zudem müsse die
geplante Öffnung eines Backshops am Sonntag gutachterlich bewertet werden.
Seitens des TÜV Nord
wurde daraufhin die Stellungnahme zum Schallschutz mit Datum 11.12.2019 auf
Grundlage des letzten Gutachtens aktualisiert (s. Anlage 3). Inhaltlich ergeben
sich in der Bewertung des Bauvorhabens keine Änderungen.
Um die Belangen des
Kreises Kleve zu entsprechen, sollen sowohl das aktualisierte Schallgutachten
vom 13.09.2017 sowie die aktualisierte Stellungnahme zu den geplanten
Änderungen des Bauvorhabens vom 11.12.2019 Gegenstand des Bauleitplanverfahrens
werden. Hierfür soll gem. § 4a Abs. 3 BauGB die Möglichkeit einer beschränkten
erneuten Offenlage, die sich nur auf die geänderten Teile bezieht, genutzt werden.
Die Offenlage gem. § 3 Abs. 2 wird somit nur für die beiden genannten
Unterlagen zum Schallschutz wiederholt.
Im Rahmen der
erneuten Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 wird nur der Kreis Kleve als Untere
Immissionsschutzbehörde beteiligt.
Aufgrund der bereits
erfolgten Vorabstimmung auf Ebene der Baugenehmigung und der geringfügigen
Änderung der Unterlagen ohne Auswirkungen auf die Grundzüge der Planung ist
eine Verkürzung der Frist für Stellungnahmen auf zwei Wochen angebracht.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 2.2.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter