Betreff
Änderung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Emmerich am Rhein vom 05.04.2017;
hier: 6. Nachtragssatzung
Vorlage
70 - 16 2204/2020
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein

1. nimmt die Begründung zur Änderung in der Entwässerungssatzung zur Kenntnis und

2. beschließt die als Anlage 1 gekennzeichnete 6. Nachtragssatzung zur

    Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Emmerich am Rhein vom

    05.04.2017.

Sachdarstellung :

 

Die Abwassergebühren werden nach der Menge der Abwässer und dem Grad der Verschmutzung abgerechnet.

Da die häuslichen Schmutzwassermengen nicht durch Messeinrichtungen ermittelt werden, gelten als Abwassermenge, die dem Grundstück aus öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführten Wassermengen abzüglich der nachgewiesenen auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen. Hierbei handelt es sich um den Frischwassermaßstab. Im Regelfall handelt es sich hierbei um die von den Stadtwerken Emmerich GmbH abgerechneten Frischwassermengen.

Die Stadt Emmerich am Rhein ermöglicht Grundstückseigentümern, das auf ihren Grundstücken zur Bewässerung und zur Befüllung von Poolanlagen verwendete Frischwasser der Gebührenabrechnung mitzuteilen, damit für diese Menge keine Abwassergebühren entrichtet werden müssen.

In der Praxis hat sich jetzt jedoch gezeigt, dass die Regelung im § 4 Absatz 7 nicht konkret genug ist und es daher gelegentlich zu Diskussionen führt.

Daher soll der Absatz 7 analog zum Absatz 5 (Eigenwasserförderer) um eine deutlichere Regelung ergänzt werden.

Nachfolgend eine Gegenüberstellung von der bisherigen und der zukünftigen Regelung:

 

Bisher:                                                                    zukünftig:

 

(7)  Der Abzug der auf dem Grundstück          (7)   Der Abzug der auf dem Grundstück

       verbrauchten und zurückgehaltenen              verbrauchten und zurückgehaltenen

       Wassermengen des abgelaufenen                  Wassermengen des abgelaufenen

       Kalenderjahres ist innerhalb von                      Kalenderjahres ist innerhalb von

       3 Monaten nach Beginn des folgenden          3 Monaten nach Beginn des folgenden

       Jahres geltend zu machen                                 Jahres geltend zu machen

       (Ausschlussfrist). Der Nachweis ob-                (Ausschlussfrist) Der Nachweis ob-

       liegt dem Gebührenpflichtigen.                         liegt dem Gebührenpflichtigen.

                                                                                        Auf Verlangen der Stadt sind die auf

dem Grundstück verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen durch Messvorrichtungen nachzuweisen. Der Gebührenpflichtige hat die Vorrichtung auf seine Kosten zu beschaffen, einzubauen und zu unterhalten. Die Vorrichtungen müssen von der Stadt anerkannt sein.

 

Die Betriebsleitung schlägt vor die oben beschriebenen Änderungen zur Kenntnis zu nehmen und die als Anlage 1 gekennzeichnete 6. Nachtragssatzung zu der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Emmerich vom 05.04.17 zu beschließen.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme ist im Wirtschaftsjahr 2020 vorgesehen.

 

Leitbild :

 

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.

 

 

 

Antoni

Betriebsleiter