hier: 6. Nachtragssatzung
Beschlussvorschlag
Der
Rat der Stadt Emmerich am Rhein
1. nimmt
die Begründung zur Änderung in der Entwässerungssatzung zur Kenntnis und
2. beschließt
die als Anlage 1 gekennzeichnete 6. Nachtragssatzung zur
Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der
Stadt Emmerich am Rhein vom
05.04.2017.
Sachdarstellung :
Die Abwassergebühren werden nach der Menge der Abwässer und dem Grad der Verschmutzung abgerechnet.
Da die häuslichen Schmutzwassermengen nicht durch Messeinrichtungen ermittelt werden, gelten als Abwassermenge, die dem Grundstück aus öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführten Wassermengen abzüglich der nachgewiesenen auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen. Hierbei handelt es sich um den Frischwassermaßstab. Im Regelfall handelt es sich hierbei um die von den Stadtwerken Emmerich GmbH abgerechneten Frischwassermengen.
Die Stadt Emmerich am Rhein ermöglicht Grundstückseigentümern, das auf ihren Grundstücken zur Bewässerung und zur Befüllung von Poolanlagen verwendete Frischwasser der Gebührenabrechnung mitzuteilen, damit für diese Menge keine Abwassergebühren entrichtet werden müssen.
In der Praxis hat sich jetzt jedoch gezeigt, dass die Regelung im § 4 Absatz 7 nicht konkret genug ist und es daher gelegentlich zu Diskussionen führt.
Daher soll der Absatz 7 analog zum Absatz 5 (Eigenwasserförderer) um eine deutlichere Regelung ergänzt werden.
Nachfolgend eine Gegenüberstellung von der bisherigen und der zukünftigen Regelung:
Bisher: zukünftig:
(7) Der Abzug der auf dem Grundstück (7) Der Abzug der auf dem Grundstück
verbrauchten und zurückgehaltenen verbrauchten und zurückgehaltenen
Wassermengen des abgelaufenen Wassermengen des abgelaufenen
Kalenderjahres ist innerhalb von Kalenderjahres ist innerhalb von
3 Monaten nach Beginn des folgenden 3 Monaten nach Beginn des folgenden
Jahres geltend zu machen Jahres geltend zu machen
(Ausschlussfrist). Der Nachweis ob- (Ausschlussfrist) Der Nachweis ob-
liegt dem Gebührenpflichtigen. liegt dem Gebührenpflichtigen.
Auf Verlangen der Stadt sind die auf
dem
Grundstück verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen durch
Messvorrichtungen nachzuweisen. Der Gebührenpflichtige hat die Vorrichtung auf
seine Kosten zu beschaffen, einzubauen und zu unterhalten. Die Vorrichtungen
müssen von der Stadt anerkannt sein.
Die Betriebsleitung schlägt vor die oben
beschriebenen Änderungen zur Kenntnis zu nehmen und die als Anlage 1 gekennzeichnete 6. Nachtragssatzung zu der Gebührensatzung
zur Entwässerungssatzung der Stadt Emmerich vom 05.04.17 zu beschließen.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme ist
im Wirtschaftsjahr 2020 vorgesehen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.
Antoni
Betriebsleiter