hier: 1) Bericht zu den Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß den §§ 3 und
4 BauGB
2) Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag
Zu 1)
1.1
Der Haupt- und Finanzausschuss (Delegierung gem. § 60
Abs. 1 Satz 2 GO NW) beschließt,
dass die Stellungnahme des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
1.2
Der Haupt- und Finanzausschuss (Delegierung gem. § 60
Abs. 1 Satz 2 GO NW) beschließt,
dass die Stellungnahme der Unteren Bodenschutzbehörde mit den Ausführungen der
Verwaltung abgewogen ist.
1.3
Der Haupt- und Finanzausschuss (Delegierung gem. § 60
Abs. 1 Satz 2 GO NW) beschließt,
dass die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde mit den Ausführungen der
Verwaltung abgewogen ist.
Zu 2)
Der Haupt- und Finanzausschuss (Delegierung gem. § 60
Abs. 1 Satz 2 GO NW) beschließt
den beiliegenden Entwurf zur Teilaufhebung des Bebauungsplans E 24/2 -Lohmann-
gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB wurde in diesem
Bebauungsplanteilaufhebungsverfahren in Form einer öffentlichen Auslegung des
Aufhebungsvorentwurfes durch Aushang im Rathaus sowie Einstellung auf der
städtischen Homepage in der Zeit vom 21.11.2019
bis 23.12.2019 einschl. durchgeführt. Gleichzeitig erfolgte die frühzeitige
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4
Abs. 1 BauGB.
Die öffentliche
Auslegung des Satzungsentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Behördenbeteiligung
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB fanden im Zeitraum 13.02.2020
bis 18.03.2020 einschl. statt.
Über die im Rahmen
dieser Beteiligungen abgegebenen abwägungsrelevanten Stellungnahmen zum Entwurf
der Bebauungsplanteilaufhebung hat der Rat in seiner Abwägung der öffentlichen
und privaten Belange gegeneinander und untereinander einen abschließenden
Beschluss zu fassen.
Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligungen nach § 3
Abs. 1 und 2 BauGB
Seitens der
Öffentlichkeit sind weder im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB noch während der öffentlichen Auslegung des
Teilaufhebungsentwurfes Stellungnahmen zur Planung abgegeben worden.
Ergebnisse der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach §
4 Abs. 1 BauGB
1.1 Stellungnahme des LVR-Amtes für
Bodendenkmalpflege, Schreiben vom 03.12.19
Das LVR-Amt für
Bodendenkmalpflege hat darauf hingewiesen, dass die Ausführungen zu den
bodendenkmalpflegerischen Belangen in der Begründung um das festgestellte, zur
Eintragung in die Denkmalliste der Stadt Emmerich am Rhein anstehende
Bodendenkmal KLE 292 -Stadt und Festung
Emmerich- zu ergänzen sind. Darüber hinaus wurde angeregt, hierzu eine
Kennzeichnung des Bodendenkmalbereichs in der Plankarte als nachrichtliche
Übernahme einzufügen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Anregung auf
nachrichtliche Übernahme durch Kennzeichnung des Bodendenkmals in der Plankarte
und Ergänzung der Begründung ist im Satzungsentwurf gefolgt worden.
Hinsichtlich der
anstehenden Bebauung der aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans zu
entlassenden Freifläche am Pesthof wurde das Fachamt im Rahmen einer Bauvoranfrage
hinsichtlich eines tieferen Bodeneingriffes für eine durch den Bebauungsplan
bislang ausgeschlossene Unterkellerung beteiligt. Die Bodendenkmalbelange auf dem
betroffenen Grundstück werden in einer anhängigen nochmaligen archäologischen
Sachverhaltsermittlung geklärt.
Am
Genehmigungsvorgang von Bauvorhaben im Bereich des genannten Bodendenkmals
-so auch innerhalb des Bebauungsplanaufhebungsbereiches- wird die Untere
Denkmalbehörde grundsätzlich beteiligt. Von daher ist gesichert, dass die
Belange der Bodendenkmalpflege auch nach der Teilaufhebung des Bebauungsplanes
Beachtung finden.
1.2 Stellungnahme der Unteren
Bodenschutzbehörde, Schreiben vom 16.12.19
Die Untere
Bodenschutzbehörde hat darauf hingewiesen, dass im Falle der Teilaufhebung des
Bebauungsplans E 24/2 die hierin enthaltene Warnfunktion durch den im
Bebauungsplan enthaltenen Hinweis auf den Nutzungsausschluss von Grundwasser
aufgrund der vom benachbarten ehemaligen Betriebsbereich Breitenstein
ausgehenden Verunreinigungen für den Aufhebungsbereich entfällt. Es wurde
angeregt, die dann fehlende Informationsmöglichkeit der Bauherren durch
Beteiligung der Fachbehörde sowie der Unteren Wasserbehörde an den
Baugenehmigungsverfahren im Verfahrensgebiet auszugleichen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Im Rahmen der
planungsrechtlichen Prüfung von Baugesuchen erfolgt bei der
Baugenehmigungsbehörde u.a. auch ein Abgleich mit dem Altlastenkataster, der im
Falle einer Lage des Vorhabens innerhalb einer dort gekennzeichneten Fläche zur
Beteiligung der zuständigen Fachbehörde führt. Da zukünftige Bauvorhaben im
Aufhebungsbereich innerhalb des Altstandortes Lohmann liegen, der im
Altlastenkataster enthalten ist, ist die von der Unteren Bodenschutzbehörde im
Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung geforderte Mitwirkung an den
Bauanträgen zur Berücksichtigung der Altlastbelange gewährleistet.
Hinsichtlich
Maßnahmen zur Grundwasserführung oder -nutzung bedarf es der Durchführung
wasserrechtlicher Verfahren. Hierbei ist die Untere Wasserbehörde
Genehmigungsbehörde. Darüber hinaus ist diese Behörde von den Bauherren an der
Genehmigungsplanung für Erdwärmenutzung zu beteiligen. Von daher ist die
Erlaubnis der benannten, durch den Bebauungsplan ohnehin nicht regelbaren
Nutzungen von Grundwasser oder Untergrund hinreichend gesichert.
Ergebnisse der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2
BauGB
1.3 Stellungnahme der Unteren
Naturschutzbehörde, Schreiben vom 12.03.2020
Die Untere
Naturschutzbehörde erhebt keine Bedenken gegen die geplante Teilaufhebung des
Bebauungsplans E 24/2. Sie bittet jedoch um einen Nachweis der gewandelten
Kompensation des Ausgleichsdefizites im Ursprungsbebauungsplan durch Anrechnung
auf das Aufwertungsguthaben einer vorab durchgeführten städtischen
Ausgleichsmaßnahme.
Stellungnahme der Verwaltung:
Im Bebauungsplan E
24/2 ist mit der Bezeichnung M 4 ein Pflanzgebot für eine alleeartige Pflanzung
von Gehölzen I. Größenordnung innerhalb der Anliegergrundstücke auf beiden
Straßenseiten der Wallstraße festgesetzt. Für das im Plangebiet selbst nicht
geregelte Restausgleichsdefizit bestimmt der Bebauungsplan die Kompensation in
Form einer gleichgearteten Pflanzmaßnahme von insgesamt 87 Bäumen als
Alleestruktur längs der westlich und östlich des Plangebietes angrenzenden
Abschnitte der Wallstraße. Alternativ wurde ein externer Ausgleich des
Restausgleichsdefizites durch Anrechnung auf das Aufwertungsguthaben der
städtischen Ausgleichsmaßnahme „Greve Maiet Pass“ in Hüthum eröffnet.
Infolge mangelnden
Zugriffes auf die Privatflächen an der Wallstraße sowie auch wegen des für eine
Baumpflanzung von Gehölzen I. Größenordnung zu geringen Abstandes der
bestehenden und der geplanten Bebauung zu den vorgesehenen Baumstandorten
konnte die Pflanzmaßnahme nach Aufstellung des Bebauungsplanes nicht
verwirklicht werden. Von daher ist eine Anrechnung des im
landschaftspflegerischen Begleitplan zum Bebauungsplan E 24/2 ermittelten
Ausgleichsdefizites auf das Aufwertungsguthaben der städtischen
Ausgleichsmaßnahme im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB „Greve Maiet Pass“
erfolgt. Ein entsprechender Nachweis ist der Unteren Naturschutzbehörde
zugegangen.
Zu 2)
Der nach
Teilaufhebung des Bebauungsplanes E 24/2 nicht mehr durch verbindliche
Bauleitplanung abgedeckte Teilbereich ist zukünftig planungsrechtlich auf der
Grundlage des § 34 BauGB zu beurteilen. Das bedeutet, dass sich dort
Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen müssen. Da das
betreffende Gebiet überwiegend bebaut ist, ist eine solche, aus der
Umgebungsbebauung abzuleitende Maßstäblichkeit unproblematisch herzuleiten.
Die Gestaltung der
anstehenden Bebauung auf der im Verfahrensbereich liegenden Freifläche am
Pesthof wird darüber hinaus durch die weiterhin gültige Gestaltungssatzung für
die Stadthausbebauung im Bereich Lohmannhof / Pesthof mitbestimmt.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.2.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter