hier: 1) Bericht über die Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden nach §§ 3 (2) und
4 (2) BauGB
2) Erneute beschränkte Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden nach § 4a (3)
BauGB
Beschlussvorschlag
Zu 1)
1.1
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt auf der Grundlage der Ausführungen
der Verwaltung, den Bebauungsplanentwurf dahingehend zu ergänzen, dass eine
Fläche für ein Leitungsrecht parallel zum Entwässerungsgraben zwischen den
beiden Privatwegeflächen festgesetzt wird.
1.2
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt auf der Grundlage der Ausführungen
der Verwaltung den Bebauungsplanentwurf um einen Hinweis auf erforderliche
wasserrechtliche Genehmigungen im Falle von Maßnahmen, die das Gewässer
verändern oder beeinflussen können, zu ergänzen.
1.3
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, den Bebauungsplanentwurf
entsprechend den Ausführungen der Verwaltung um eine textliche Festsetzung zur
Altlastsanierung, eine veränderte Kennzeichnung der Altlastfläche sowie einen
Hinweis zu ergänzen.
1.4
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt aufgrund der Ausführungen der
Verwaltung, den Bebauungsplanentwurf hinsichtlich der straßenbaulichen Belange
unverändert zu belassen.
Zu 2)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt den beiliegenden Änderungsentwurf gemäß § 4a Abs. 3
Satz 1 erneut auszulegen und beauftragt die Verwaltung Stellungnahmen erneut
einzuholen. Gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB sollen Stellungnahmen nur zu den
geänderten und ergänzten Teilen abgegeben werden dürfen. Gemäß § 4a Abs. 3 Satz
3 BauGB wird die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme auf 2
Wochen gekürzt.
Sachdarstellung :
Zu 1) Ergebnisse
der Öffentlichkeis- und Behördenbeteili- gungen
Das Verfahren zur 1.
Vereinfachten Änderung des Bebauungsplan H 14/3 -Kleysche Straße- wird nach den
Bestimmungen des § 13 BauGB als vereinfachtes Verfahren mit einer nur
einstufigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung durchgeführt.
Die öffentliche
Auslegung des Bebauungsplanentwurfes nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die parallel
laufende Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB wurden in der Zeit vom 13. Februar
2020 bis 18. März 2020 einschließlich durchgeführt. Hierbei wurden
die nachfolgenden Anregungen und Bedenken vorgetragen, über die ein Beschluss
herbeizuführen ist, ob und wie sie im weiteren Planverfahren Berücksichtigung
finden sollen. Die im Bebauungsplanentwurf nicht explizit berücksichtigten Anregungen
und Bedenken werden dem Rat zur abschließenden Beschlussfassung im Rahmen der
Abwägung vor dem Satzungsbeschluss vorgelegt werden.
a) Stellungnahmen aus der
Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 2 BauGB)
Im Rahmen der
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB gingen keine Stellungnahmen
ein.
b) Stellungnahmen aus der
Behördenbeteiligung (§ 4 Abs. 2 BauGB)
Im Rahmen der
Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB gingen nachfolgende
abwägungsrelevanten Stellungnahmen ein.
1.1 Stellungnahme
der Technischen Werke Emmerich GmbH (TWE), Schreiben vom 12.03.20 (siehe Anlage 6)
Die TWE merkt an,
dass für die abwassertechnische Erschließung der Entwässerungsgraben an der
Kleyschen Straße gekreuzt werden muss. Aufgrund der Tiefe des Grabens bedarf eine
Kreuzung mit einer Abwasserleitung besonderer Sicherungsmaßnahmen. Diese sind
mit dem Deichverband Bislich-Landesgrenze in Bezug auf die Gewässerunterhaltung
abzustimmen. Da solche Sicherungsmaßnahmen absehbar recht teuer sind, regt der
TWE an, eine Verzweigung der privaten Schmutzwasserkanalisation innerhalb der
Baugebietsfestsetzungen im Planbereich durch geeignete Leitungsrechte zwischen
den privaten Stichwegen sicherzustellen, sodass der Graben nur einmal mit der
Abwasserleitung gekreuzt werden muss.
Stellungnahme der Verwaltung:
Auf Initiative der
TWE wurde die Thematik in einem gemeinsamen Abstimmungsgespräch, mit der TWE,
dem Deichverband, dem Grundstückseigentümer, dem Vorhabenträger und der
Verwaltung erörtert. Der vorgetragene Lösungsvorschlag der TWE wurde dabei von
allen Parteien einvernehmlich angenommen.
Der
Bebauungsplanänderungsentwurf soll auf dieser Grundlage dahingehend ergänzt
werden, dass zusätzlich noch die Festsetzung einer Fläche für ein Leitungsrecht
zugunsten der Anlieger und Versorgungsträger längs des Entwässerungsgrabens
zwischen den beiden Privatwegflächen entsprechend der Darstellung im Anlageplan
3 erfolgt.
1.2 Stellungnahme des Deichverbands
Bislich-Landesgrenze, Schreiben vom 20.02.20 (siehe Anlage 7)
Das Gewässer W 1.5 im Bezirk Hüthum-Elten ist durch die
Bebauungsplanänderung betroffen. Gegen die Änderung des Bebauungsplanes erhebt
der Deichverband unter Berücksichtigung folgender Punkte keine Einwände:
a)
Die
Zugänglichkeit/Erreichbarkeit des Gewässers W 1.5 muss jederzeit von beiden
Seiten erfolgen können.
b)
Gemäß
Verbandssatzung § 7 Absatz 2b, dürfen Bäume und Sträucher im Bereich von 10,00m
von der Böschungsoberkante nur nach Abstimmung mit dem Unterhaltpflichtigen
(Deichverband) gepflanzt werden.
c)
Die Geländehöhe
beidseitig des Gewässers (10m – Streifen) darf nicht aufgefüllt oder erhöht
werden.
d)
Nach dem
Wasserrecht bedürfen alle Maßnahmen, die in irgendeiner Art und Weise ein
Gewässer verändern oder beeinflussen können (wie z.B. Einleitungen, Bauwerke
und Einfriedungen), einer wasserrechtlichen Genehmigung durch die zuständige
Wasserbehörde (hier: Untere Wasserbehörde des Kreises Kleve). Der Deichverband
bittet dies in der jetzigen Änderung des Bebauungsplans sowie auch in
zukünftigen Bebauungsplänen mit aufzunehmen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Zu a)-c) Diese Punkte werden
entsprechend im Rahmen der wasserrechtlichen Genehmi- gung überprüft.
Zu c) Diese Forderung widerspricht auf den ersten Blick den
Festsetzungen des Bebauungsplanes, da dieser die textliche Festsetzung Nr. 2.1
beinhaltet „Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB wird in den allgemeinen Wohngebieten für die
Oberkante des Fertigfußbodens im Erdgeschoss eine Höhenlage von mindestens
14,60 m über NHN und höchstens 15,2 m über NHN festgesetzt.“. Da das Gelände in
besagtem 10 m-Streifen neben dem Gewässer Höhen zwischen ca. 14,0 m und 14,4 m
über NHN vorweist, müssen evtl. Aufschüttungen vorgenommen werden, um die
erforderlichen Höhenvorgaben einzuhalten. Der Deichverband erklärte auf
telefonischer Nachfrage, dass vor allem die Zugänglichkeit des Gewässers
gewährleistet bleiben muss und dass geringe Aufschüttungen unproblematisch
seien, solange die Untere Wasserbehörde darüber informiert wird.
Die Untere Wasserbehörde hat im Rahmen der Behördenbeteiligung hierzu keine
Einwände vorgetragen.
Zu d) Der
Anregung soll entsprochen werden, indem nachträglich noch ein entsprechender
Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen wird.
1.3 Stellungnahme der Unteren
Bodenschutzbehörde beim Kreis Kleve, Schreiben vom 09.03.20 (siehe Anlage
8)
Die Untere
Bodenschutz- und Abfallbehörde des Kreises Kleve (UBAB) weist auf die Altlast
im Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung hin. Bei Aufstellung des
ursprünglichen Bebauungsplans H 14/3 wurde durch den 1. Nachtrag eine textliche
Festsetzung ergänzt, welche bestimmt, dass vor Inanspruchnahme eines Baurechts
die Sanierung der Bodenverunreinigung im Bereich des ehemaligen Kesselhauses
der früheren Gärtnerei gemäß dem Gutachten der TAUW durchzuführen ist. Die UBAB
regt an, die betreffende textliche Festsetzung in die 1. vereinfachte Änderung
zu übernehmen, da die Durchführung der Sanierungsmaßnahme im aktuellen
Änderungsentwurf nicht mehr gesichert ist. deutlich ist.
Die UBAB regt
gleichzeitig an, die Sanierung nach Möglichkeit vor Inkrafttreten der 1.
vereinfachten Änderung durchführen zu lassen. Sollte dies nicht möglich sein,
wird darum gebeten festzulegen, dass die Sanierung in enger Abstimmung mit der
UBAB durchzuführen ist, um so eine ordnungsgemäße Durchführung zu
gewährleisten.
Des Weiteren regt
die Fachbehörde an, einen Hinweis in den Plan aufzunehmen, dass eine
Genehmigungsfreistellung ggf. nicht erteilt werden kann, da im Rahmen des
Genehmigungsverfahren die Sanierung nachzuweisen ist.
Ferner wird
angeregt, die Flurstücksnummern in der Begründung an die zwischenzeitlich
erfolgte Grundstücksfortführung anzupassen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Im Bereich der zukünftigen Baugrundstücke des Vorhabenträgers haben
bereits Erdarbeiten stattgefunden, im Rahmen derer auch das verunreinigte
Bodenmaterial abgetragen worden sein soll. Über diese Maßnahme liegen aber zum
jetzigen Zeitpunkt keine ausreichenden Nachweise vor.
Den Anregungen der UBAB soll daher durch die nachfolgenden Änderungen und
Ergänzungen des Bebauungsplanentwurfes entsprochen werden:
·
Ergänzung um die textliche Festsetzung zur
Durchführung der Altlastsanierung vor Inanspruchnahme des Baurechtes auf dem
ehemaligen Gärtnereigrundstück
·
Beschränkung der Kennzeichnung von Flächen, deren
Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, in der Plankarte auf den im
Altlastgutachten dargestellten Bereich
·
Hinweis auf Ausschluss einer
Genehmigungsfreistellung vor dem erfolgten Nachweis der Sanierungsdurchführung
·
Berücksichtigung der erfolgten
Grundstücksfortführung
Der Antragssteller hat daher eine erneute Begutachtung des betroffenen
Bereiches in Auftrag gegeben, um einen ordnungsgemäßen Nachweis zu erbringen,
dass die vollständige Sanierung der Altlast stattgefunden hat. Für den Fall
eines positiven Ergebnisses dieser Erhebung einerseits sowie deren
kurzfristigen Beibringung und abschließenden Abstimmung mit der UBAB vor
Beschlussfassung der erneuten Offenlage durch den ASE andererseits, wären die
Anregungen der Fachbehörde ausgeräumt. Unter diesen Umständen kann auf die
vorstehende Ergänzung des Bebauungsplanentwurfes verzichtet werden. Damit würde
eine erneute Offenlage entbehrlich, da die Entwurfsergänzung zu Pkt. 1.1 nach
den Bestimmungen des § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB auch ohne erneute Offenlage
abgehandelt werden kann. In diesem Fall würde ein geänderter Beschluss im ASE
herbeigeführt werden für eine Weiterleitung des Satzungsbeschlusses an HFA und
Rat.
1.4 Stellungnahme des Fachbereiches 5
-Straßenbau, Schreiben vom 14.02.20
(siehe Anlage 9)
Der Fachteil
Straßenbau des Fachbereiches 5 trägt keine grundsätzlichen Bedenken gegen die
1. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes H 14/3 vor. Er weist aber darauf
hin, dass die Unterhaltungslast der Grabenquerungen ebenso wie die mit Geh-,
Fahr- und Leitungsrecht festgesetzten Privatwege in privater Hand verbleiben
sollten.
Weiter weist er
darauf hin, dass durch die Breite der Stichwege kein Begegnungsverkehr PKW/PKW
gemäß den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) möglich ist.
Außerdem ist der Standort der Müllgefäße nicht geklärt, an Abfuhrtagen könnten
in seltenen Fällen aus dem Baugebiet bis zu max. 16 Müllgefäßen geleert werden
müssen.
Da die privaten
Stichwege der bestehenden Straße straßenverkehrsrechtlich untergeordnet sind,
sollte entsprechendes Material oder Rinnenausbildung genutzt werden, um dies
optisch zu verdeutlichen. Darüber hinaus sollten die Sichtfelder der
Anfahrsicht geprüft und eine Straßenbeleuchtung vorgesehen werden.
Ferner sei die
Entwässerung der privaten Verkehrsfläche zu klären und für die
Grabenüberfahrten seien wasserrechtliche Genehmigungen nach §99 LWG bei der
Unteren Wasserbehörde einzuholen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Unterhaltungslast:
Die Wegeflächen sollen in privater Hand verbleiben. Im Rahmen der
Erschließungsplanung ist zur Anlage der Grabenquerungen ein Gestattungsvertrag
mit der Stadt Emmerich als Eigentümerin zu schließen. In diesem Zusammenhang
wird die Erschließung per Baulast öffentlich-rechtlich gesichert und die
Übertragung der Unterhaltungspflicht der Überquerungsbauwerke auf den
Antragsteller geregelt.
Begegnungsverkehr:
Die Richtlinien für
die Anlage von Stadtstraßen (RASt) sind Vorgaben für den öffentlichen
Verkehrsraum. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um Privatwege, sodass
die vorgegebenen Werte aus der RASt nicht zwingend eingehalten werden müssen.
An den jeweiligen Stichstraßen werden voraussichtlich insgesamt 6-8
Wohneinheiten geschaffen. Unter Anbetracht des daraus resultierenden geringen
Verkehrsaufkommens und der Tatsache, dass manche Baufenster sehr nah an der
Kleyschen Straße liegen und die Anwohner dementsprechend nicht weit auf dem
Privatweg fahren müssen, finden der Begegnungsfall auf den privaten
Stichstraßen einerseits relativ selten statt. Andererseits kann er aufgrund der
bestehenden Sichtbeziehungen durch gegenseitige Wartevorgänge vermieden oder
entschärft werden. Daher wird die festgesetzte Wegereite für die Privatwege als
ausreichend betrachtet.
Standort der Müllgefäße:
Aufgrund der
geringen Fahrbahnbreite und der unzureichenden Wendemöglichkeit werden
Müllfahrzeuge nicht in die privaten Stichwege hineinfahren (können). Die
Müllgefäße müssen entsprechend an Abfuhrtagen im öffentlichen Verkehrsraum, der
neben der Fahrbahn vor dem Graben noch einen Seitenstreifen aufweist, platziert
werden. Da die Kleysche Straße in diesem Bereich eine 30er Zone ist, wird der
Verkehrsfluss durch die Müllgefäße nicht beeinträchtigt.
Optische Unterordnung der Straße zur
Kleyschen Straße:
Die Anbindung der
privaten Stichwege über die Grabenquerung an die Kleysche Straße ist Gegenstand
der entsprechenden Genehmigungsplanung, an der auch die Fachbehörde beteiligt
wird. Eine entsprechende planungsrechtliche Festsetzung ist städtebaulich nicht
erforderlich.
Sichtfelder der Anfahrsicht:
Die Sichtfelder der
Anfahrsicht wurden vor Ort und mittels Luftbildern geprüft. Es ist nicht davon
auszugehen, dass die Beeinträchtigung der Sichtverhältnisse, beispielsweise
durch Bäume oder Anpflanzungen vorliegt.
Straßenbeleuchtung:
Eine
Verkehrsbeleuchtung von Privatwegen kann nicht gefordert, sondern allenfalls
empfohlen werden. Die Anbindung des nördlichen Privatweges an die Kleysche
Straße befindet sich im Bereich des beleuchteten Einmündungsbereiches Am Broinsken,
der südliche Stichweg zweigt in einer Entfernung von weniger als 20 m hiervon
ab. Von daher wird ein etwaiges Erfordernis für eine zusätzliche
Straßenbeleuchtung in der Kleyschen Straßen nicht gesehen.
Entwässerung und Grabenüberfahrt:
Die Entwässerung der
Verkehrsflächen und die wasserrechtliche Genehmigung sind im nachgeordneten
Baugenehmigungsverfahren für die Errichtung der Wege, die infolge ihrer
Flächengröße erforderlich ist, zu regeln.
Zu 2) Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit
und der Behörden nach § 4a (3) BauGB
In der
Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB gingen Stellungnahmen mit Anregungen
ein, zu deren Ausräumung oder Berücksichtigung Änderungen des
Bebauungsplanentwurfes nach
Durchführung der Offenlage vorgenommen
werden. Gemäß § 4a Abs. 3 BauGB muss ein Entwurf, sollte er nach Durchführung
der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs.
2 BauGB verändert oder ergänzt werden, erneut ausgelegt werden. Stellungnahmen
sind erneut einzuholen.
Bei der erneuten
Offenlage und Behördenbeteiligung darf bestimmt werden, dass die Stellungnahmen
nur zu der Ergänzung oder Änderung des Entwurfes abgegeben werden dürfen,
worauf in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB hinzuweisen
ist. Ferner dürfen die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme
angemessen gekürt werden. Bei der vollzogenen Ergänzung ist eine Frist von 2
Wochen angemessen, da der Kreis der betroffenen Öffentlichkeit und der
berührten Träger öffentlicher Belange überschaubar klein ist und dererseits
Einvernehmen signalisiert wurde.
Die
Entwurfsänderungen sind im Anlageplan 3 zusammengefasst dargestellt und in der
Begründung kenntlich gemacht. In die Entwurfskarte ist darüber hinaus die
zwischenzeitlich erfolgte Grundstücksfortführung übernommen worden.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.2.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter