Beschlussvorschlag

 

Zu 1)

 

Der Haupt- und Finanzausschuss (Delegierung gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NW) beschließt, dass die Stellungnahme des Kreises Kleve - Untere Immissionsschutzbehörde vom 16.12.2019 mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.

 

Zu 2)

 

Der Haupt- und Finanzausschuss (Delegierung gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NW) der Stadt Emmerich am Rhein beschließt den Entwurf der 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. E 18/13 -VEP Neumarkt- gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.

 

Sachdarstellung :

 

Zu 1)

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 19.03.2019 den Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. E 18/13 -VEP Neumarkt- gefasst sowie die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden beschlossen.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in Form einer Einsichtnahme in den Planvorentwurf im Rathaus Emmerich in der Zeit vom 18.06.2019 bis einschließlich zum 18.07.2019 statt.

 

Im gleichen Zeitraum wurden die Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB im Rahmen des o.g. Aufstellungsverfahrens beteiligt.

 

Im Rahmen dieser Beteiligungen wurden keine abwägungsrelevanten Anregungen vorgetragen.

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschloss in seiner Sitzung am 06.11.2019 gem. § 3 Abs. 2 BauGB, den Bebauungsplanentwurf öffentlich auszulegen. Die Offenlage fand vom 21.11.2019 bis zum 23.12.2019 statt.

 

Im gleichen Zeitraum wurden die Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt.

 

Hier ist die folgende Stellungnahme relevant:

 

Kreis Kleve - Untere Immissionsschutzbehörde vom 16.12.2019

Es wird vorgetragen, dass im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplans die Stellungnahme des TÜV Nord vom 16.04.2019 vorgelegt wurde. Hierin werden die Änderungen in der Bewertung der Schallbelastung auf dem Neumarkt und Umgebung beurteilt. Die Stellungnahme basiert auf dem Gutachten des TÜV Nord vom 05.01.2017 zum Bebauungsplan E 18/13 -VEP Neumarkt-. Im Rahmen der Baugenehmigung für das Vorhaben auf dem Neumarkt wurde dieses Gutachten mit Datum 13.09.2017 in Abstimmung mit dem Kreis überarbeitet. Dieses Gutachten ist somit der letzte zu betrachtende Sachstand. Zudem müsse die geplante Öffnung eines Backshops am Sonntag gutachterlich bewertet werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Seitens des TÜV Nord wurde die Stellungnahme zum Schallschutz mit Datum 11.12.2019 auf Grundlage des letzten Gutachtens aktualisiert. Inhaltlich ergeben sich in der Bewertung des Bauvorhabens keine Änderungen.

 

Um die Belangen des Kreises Kleve zu entsprechen, sollen sowohl das aktualisierte Schallgutachten vom 13.09.2017 sowie die aktualisierte Stellungnahme zu den geplanten Änderungen des Bauvorhabens vom 11.12.2019 Gegenstand des Bauleitplanverfahrens werden. Hierfür wurde gem. § 4a Abs. 3 BauGB die Möglichkeit einer beschränkten erneuten Offenlage genutzt, die sich nur auf die geänderten Teile bezieht. Die Offenlage gem. § 3 Abs. 2 wurde somit nur für die beiden genannten Unterlagen zum Schallschutz wiederholt. Im Rahmen der erneuten Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 wurde nur der Kreis Kleve als Untere Immissionsschutzbehörde beteiligt.

 

Die beschränkte erneute öffentliche Auslegung des Entwurfes fand in der Zeit vom 13.02. bis einschließlich 28.02.2020 statt.

 

Hierbei wurden keine abwägungsrelevanten Anregungen vorgetragen.

 

Zu 2)

 

Der Bebauungsplan E 18/13 -VEP Neumarkt- wurde als vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB aufgestellt. Hier wurde entsprechend der Vorschriften des BauGB ein Durchführungsvertrag geschlossen. Die Regelungen dieses Vertrages müssen im Rahmen der 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans durch die 1. Änderung des Durchführungsvertrages an den aktuellen Stand der Vorhabenplanung angepasst werden. Der Vertrag ist als Bestandteil des Bebauungsplans zu betrachten.

 

Die 1. Änderung des Durchführungsvertrags wird vor der Beratung im Rat zum Satzungsbeschluss vom Vorhabenträger unterzeichnet vorliegen.

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.2.

 

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter