Beschluss

 

1.1       Der Rat beschließt, den Antrag auf Durchführung einer weiteren Planänderung betreffend Abrücken der Bauflächen in den Änderungsbereichen von der Pionierstraße auf der Grundlage der Ausführungen der Verwaltung zurückzuweisen.

 

1.2       Der Rat beschließt, den Hinweis im Bebauungsplan betreffend Zulässigkeit der Grundwassernutzung den Ergebnissen im Gutachten der Fa. TAUW vom 20.06.2008 anzupassen.

 

2          Der Rat beschließt den Entwurf der gemäß § 13 BauGB durchgeführten 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. P 3/2 -Pionierstraße / Nordost- mit Entwurfsbegründung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.

 


Mitglied Spiertz teilt mit, dass er an der Beratung und Abstimmung nicht teilnimmt.

 

Herr Kemkes erläutert kurz die Vorlage. Sinn und Zweck der Bebauungsplanänderung war, für die in Bereichen zu einem ehem. landwirtschaftlichen Betrieb liegenden Mischgebiete die Wohnnutzung zuzulassen, da der landwirtschaftliche Betrieb seine Nutzung aufgegeben hat.

Gegen die ursprüngliche vereinfachte Änderung wurden keine Bedenken erhoben.

Die Volksbank hat das Anliegen, die vordere Baugrenze von der Straße weiter abzurücken, um die Sicht auf das Bankgebäude, welches außerhalb des Plangebietes liegt, zu verbessern.

Der ursprüngliche Bebauungsplan sah Baugrenzen vor, die bis zu 4 m an die Pionierstraße heranreichen. Im damaligen Beteiligungsverfahren sind keine Bedenken vorgetragen worden.

Die Verwaltung empfiehlt, zunächst dieses Planverfahren zum Abschluss zu bringen, um die weitere Bebaubarkeit der Grundstücke zu ermöglichen.

In einem gesonderten Beschluss wäre darüber zu entscheiden, ob dem Anliegen der Volksbank Rechnung getragen werden sollte und ein weiteres Änderungsverfahren einleitet. Die Verwaltung ist allerdings der Auffassung, dass keine städtebaulichen Notwendigkeiten vorliegen, dem Antrag der Volksbank stattzugeben und schlägt dem Ausschuss somit vor, den Antrag abzulehnen.

 

Mitglied Tepaß stellt den Antrag, nach Vorlage zu beschließen.

 

Mitglied Jessner schließt sich dem Antrag von Mitglied Tepaß an. Es kann nicht sein, dass die Nutzbarkeit von Grundstücken für die Werbewirksamkeit eines einzelnen Grundstückes eingeschränkt wird.

 

Auf Anfrage von Mitglied ten Brink teilt Herr Kemkes mit, dass eine Grundwassernutzung lediglich für Trinkwasser und für die Bewässerung von Nutzpflanzen (Salat etc.) unterbleiben soll. Selbstverständlich kann das Trinkwasser für die Gartenbewässerung genutzt werden. Auch er schließt sich dem gemeinsamen Antrag der Mitglieder Tepaß und Jessner, nach Vorlage zu beschließen abstimmen.

 

Der stellv. Vorsitzende Hinze lässt nunmehr über den gemeinsamen Antrag der Mitglieder Tepaß, Jessner und ten Brink, nach Vorlage zu beschließen, abstimmen.

 

 


Abstimmungsergebnis: