Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 4, Enthaltungen: 0

Beschlussvorschlag

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt zu prüfen, ob eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme gemäß § 136 ff. BauGB ein geeignetes städtebauliches Instrument zur Behebung bzw. Reduzierung von Missständen im Bereich der Steinstraße darstellt und beauftragt die Verwaltung, die hierzu notwendigen Daten und Informationen mittels einer städtebaulichen Gesamtanalyse für die Emmericher Innenstadt mit besonderer Betrachtung der Steinstraße zu ermitteln.

 

Weiterhin beauftragt der Ausschuss für Stadtentwicklung die Verwaltung, weitere Handlungsfelder für an die Innenstadt angrenzende Lagen bzw. den Stadtteil Emmerich herauszuarbeiten und eine Analyse der Ortsteile mit Festlegung von Entwicklungspotenzialen durchzuführen.

 


Erster Beigeordneter Dr. Wachs erläutert die Vorlage. Der Beschlussvorschlag knüpft an die Beschlusslage des Ausschusses für Stadtentwicklung zum integrierten Handlungskonzept an. Das integrierte Handlungskonzept ist aus den in der Vorlage zwingend genannten Gründen zu erstellen. Im Rahmen des Handlungskonzeptes ist eine Vorbereitung im Sinne der Steinstraße mitintegriert. Die Steinstraße ist an sich und vor dem Hintergrund eines Sanierungsgebietes nicht singulär zu sehen, sondern ist immer in Zusammenhang mit der gesamten Innenstadt/Stadt zu betrachten. Eine Diskussion ist überflüssig, wenn man der Steinstraße keine Funktion zuschreiben kann, die sich aus einer Gesamtbetrachtung ableitet. Somit ist der planerische Ansatz zwingend vorgegeben. Ein weiterer Grund ergibt sich aus § 136 ff Baugesetzbuch; hier wird vorgeschrieben, dass entsprechende Voruntersuchungen erfolgen müssen, um die städtebauliche Lage aufzunehmen und die damit verbundenen städtebaulichen Aspekte abwägend gegeneinander darzustellen, um dann ggfs. zum Sanierungsgebiet zu gelangen. Die Festlegung eines Sanierungsgebietes kann sowohl für die Kommune als auch die Eigentümer durch die dann durchzuführenden restriktiven Maßnahmen sehr einschneidend werden. Das BauGB sieht entsprechende Vorbereitungen vor, die nach Auffassung der Verwaltung gemeinsam mit dem integrierten Handlungskonzept , welches für die Städtebauförderung zwingend erforderlich ist, erfolgen sollten. So entstehen gesunde Voraussetzungen und man kann sich über das Sanierungsgebiet unterhalten und ggfs. beschließen.

Somit würde durch den heutigen Beschluss ein erster notwendiger Schritt im Hinblick auf das Instrument „Sanierungsgebiet“ erfolgen, eine Entscheidung jedoch derzeit noch offen lassen.

 

Mitglied Spiertz teilt mit, dass das Thema in der Fraktion sehr stark diskutiert wurde. Es werden Mittel in Höhe von 40.000 € für eine entsprechende Analyse im Haushalt eingestellt, egal mit welchem Ergebnis. Sollte es zum Ergebnis kommen, dass die Festsetzung eines Sanierungsgebietes sinnvoll ist, werden sowohl die Kommune wie auch die Eigentümer zur Erfüllung der entsprechenden Regularien verpflichtet. Diesem kann sich die BürgerGemeinschaft Emmerich nicht anschließen. Solange ein Grundstückseigentümer in Erfüllung seiner Verkehrssicherungspflichten sein Objekt ordnungsgemäß unterhalten hat, sollte man nicht mit solchen Maßnahmen greifen. Zu allererst mal ist immer der Grundstückseigentümer in der Pflicht und über entsprechende Gespräche könnte evtl. schon einiges erreicht werden.

 

Mitglied Jessner stimmt der Meinung von Mitglied Spiertz nicht zu. Einzelne Gebäude in der Steinstraße sind durchaus ein Problem für die Innenstadt, wobei das sicherlich auch etwas damit zu tun hat, das manche Eigentümer ihrer Verantwortung nicht ganz gerecht werden. Hinzu kommt, dass die Funktion als Einkaufsstraße nicht mehr vorherrschend für die Steinstraße ist, was auch u. a. etwas mit der Änderung der Straßenverkehrsregeln zu tun hat. Dies war allerdings auch so gewollt, man wollte den Einkaufsbereich in den Bereich Kaßstraße/Neumarkt/Fischerort konzentrieren. Es darf aber nicht sein, dass mitten in der Innenstadt Häuser einfach verfallen. Auf der anderen Seite entsteht für ihn der Eindruck dass der Begriff Sanierungsgebiet als Selbstzweck betrachtet wird. Allein mit der Festlegung eines Sanierungsgebietes ist das Problem nicht gelöst. Es stellt sich die Frage, welche Ziele mit der Festlegung eines Sanierungsgebietes verfolgt werden sollen. Für ihn scheint es derzeit noch nicht eindeutig klar zu sein, was man erreichen möchte. Er kann sich dem Vorschlag der Verwaltung in der vorgeschlagenen Vorgehensweise anschließen. Er geht davon aus, dass der Ausschuss im Laufe des weiteren Verfahrens insoweit eingebunden wird, als deutlich gemacht wird, welches Ziel mit den Maßnahmen verfolgt wird.

Erster Beigeordneter Dr. Wachs teilt mit, dass beim damaligen Thema „Innenstadtkonzept“   in Sitzungen entsprechend informiert und diskutiert wurde. Dieses Verfahren wird selbstverständlich auch für das Thema „Festlegung eines Sanierungsgebietes“ praktiziert werden.

 

Mitglied Sickelmann begrüßt für ihre Fraktion die Verwaltungsvorlage. Es ist ein erster wichtiger Schritt in die richtige Richtung, zumal dann ein Stadtentwicklungskonzept formuliert werden kann, indem es Möglichkeiten von Fördergeldern über das Land gibt.

Zu gegebener Zeit wird der Ausschuss für Stadtentwicklung das Thema erneut beraten, um dann auch über mögliche Ziele und Abgrenzungen des Sanierungsgebietes zu diskutieren. Evtl. wird ihre Fraktion anregen, den Neumarkt mit in das Plangebiet hinzuzunehmen, um eine positivere Entwicklung zu ermöglichen. Zusätzlich soll durch die Festlegung des Sanierungsgebietes die Hinterhofbebauung aufgewertet werden. Der Ansicht von Mitglied Jessner, dass die Steinstraße keine Einkaufsstraße mehr sei, schließt sie sich nicht an. Die Steinstraße ist die Haupteinfahrtsstraße zur Innenstadt und auch die fußläufig an Wochenenden sehr stark frequentierte Hauptachse. Die Steinstraße ist und bleibt immer wichtig und daher ist es äußerst wichtig, dass sie in vorzeigbarem Zustand bleibt.

 

Auch Mitglied ten Brink begrüßt die Verwaltungsvorlage. In der Vorlage wird darauf hingewiesen, dass gesetzliche Rahmenbedingungen eingehalten werden müssen. Im Wesentlichen ist dies nur mittels einer städtebaulichen Gesamtanalyse möglich. Er stellt den Antrag, nach Vorlage zu beschließen.

 

Mitglied Tepaß fragt an, auch wenn die Notwendigkeit des Sanierungsgebietes positiv beschieden wird, was passiert, wenn die Hauseigentümer die finanziellen Möglichkeiten für die erforderlichen Maßnahmen nicht haben. Existiert aus der Festlegung des Sanierungsgebietes eine entsprechende Verpflichtung für die Hauseigentümer?

Hierauf erklärt Erster Beigeordneter Dr. Wachs, dass man sich mit den Fragen bereits im Bereich des Sanierungsrechtes bewegt, was derzeit noch nicht diskutiert werden muss. Man könnte gegen Einwohner entsprechend vorgehen, bis hin zu enteignenden Maßnahmen. Gleichzeitig wäre die Kommune gehalten, mit entsprechenden Gegenmaßnahmen in das Eigentum einzutreten. Diese Thematik sollte aber erst dann angegangen werden, wenn man gegebenenfalls dort angelangt ist.

 

Auf Nachfrage von Mitglied Spiertz antwortet Erster Beigeordneter Dr. Wachs, dass in einer Sitzung des Ausschuss für Stadtentwicklung 2010 das integrierte Handlungskonzept beschlossen wurde. Der 2. Teil des Beschlussvorschlages, nämlich die Analyse der Ortsteile, ist Teil dieses Handlungskonzeptes.

 

Nach dieser eingehenden Diskussion lässt Vorsitzender Jansen über den Antrag von Mitglied ten Brink, nach Vorlage zu beschließen, abstimmen.