Beschluss: zur Kenntnis genommen

 

Frau Ruder-Nühlen vom Jugendamt  stellt anhand einer PowerPoint Präsentation das zum 01.01.2012 in Kraft getretene Bundeskinderschutzgesetz vor und gibt Erläuterungen zur Umsetzung des neuen Gesetzes, das unterschiedliche Maßnahmen zur Prävention vor Gewalt an Kindern und Jugendlichen beinhaltet.

 

Das BkiSchG soll  alle Akteure, wie Kinderärzte, Hebammen Jugendämter, Familiengerichte, Ordnungsämter, Polizei, Eltern zu einer lückenlosen Zusammenarbeit im Kinderschutz bringen. Es umfasst als Artikelgesetz das „Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz“ (KKG) sowie Änderungen im Sozialgesetzbuch VIII und anderen Gesetzen.

 

Der § 8a  SGB VIII (Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung)  besagt, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen der Hausbesuch zur Pflicht werden soll, „sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist“.

Der neue § 8b  SGB VIII gewährt Personen, die beruflich mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt stehen, bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Jugendamt einen Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft.

Weiterhin besteht nach § 8b SGB VIII für Träger von Einrichtungen gegenüber dem Landesjugendamt Anspruch auf Beratung bei der Entwicklung und Anwendung fachlicher Handlungsleitlinien zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.

Die Änderung des § 16 SGB VIII „Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie“ zielt auf die Bedarfslagen von (werdenden) Eltern in der Zeit der Schwangerschaft und in den ersten Jahren nach der Geburt ab.

§ 72 a SGB VIII  beinhaltet den Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen als hauptamtliche Fachkräfte in der Kinder- und Jugendhilfe. Die Träger der freien Jugendhilfe haben die Berechtigung von neben- oder ehrenamtlich Tätigen die Vorlage eines erweiterten  Führungszeugnisses zu verlangen. Dies wird von Seiten des Jugendamtes der Stadt Emmerich am Rhein auch empfohlen.    

§ 79a SGB VIII sieht vor, dass eine Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe stattfindet.  Dazu sind Qualitäts- und Verfahrensstandards zu entwickeln und zu pflegen. Lt. Empfehlung des Landesjugendamtes, wird hierfür für eine Stadt mit 30.000 Einwohnern im Jugendamt etwa eine Stelle zusätzlich benötigt.

§ 86 c SGB VIII  präzisiert die fortdauernde Leistungsverpflichtung und die Fallübergabe bei Zuständigkeitswechsel.

Ferner soll das BKischG die Datenbasis in der Kinder- und Jugendhilfestatistik um Angaben zu Kindeswohlgefährdung erweitern.

 

Für den Aus- und Aufbau der Netzwerke „Frühe Hilfen“ und den Einsatz von Familienhebammen stellt die Bundesregierung bis 2015 Zuschüsse zur Verfügung.

 

Mitglied Jessner macht deutlich, dass die Familienhebammen vor Ort eine sehr positive Arbeit leisten, die auf jeden Fall mit ausreichend finanziellen Mitteln unterstützt werden sollte.

  

Bezug nehmend auf die Änderung in § 72a SGB VIII teilt Bürgermeister Diks  mit, dass die Verwaltung dem Stadtsportbund und den anderen Verbänden über eine Stiftung zusätzliche Mittel bereitstellen wird, um die evtl. entstehenden Kosten für die Beantragung von erweiterten Führungszeugnissen für ehrenamtlich Tätige zu decken, soweit nicht die Gebührenbefreiung in Betracht kommt, die das Bundesamt für Justiz für die Beantragung von Führungszeugnissen durch ehrenamtlich Tätige vorsieht. Beantragt werden kann diese beim Jugendamt.

 

Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Ausführung der Verwaltung zur Kenntnis.