Frau Ruder-Nühlen vom Jugendamt
stellt anhand einer PowerPoint Präsentation das zum 01.01.2012 in Kraft
getretene Bundeskinderschutzgesetz vor und gibt Erläuterungen zur Umsetzung des
neuen Gesetzes, das unterschiedliche Maßnahmen zur Prävention vor Gewalt an
Kindern und Jugendlichen beinhaltet.
Das BkiSchG soll alle Akteure,
wie Kinderärzte, Hebammen Jugendämter, Familiengerichte, Ordnungsämter,
Polizei, Eltern zu einer lückenlosen Zusammenarbeit im Kinderschutz bringen. Es
umfasst als Artikelgesetz das „Gesetz zur Kooperation und Information im
Kinderschutz“ (KKG) sowie Änderungen im Sozialgesetzbuch VIII und anderen
Gesetzen.
Der § 8a SGB VIII (Schutzauftrag
bei Kindeswohlgefährdung) besagt, dass
bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen der Hausbesuch zur Pflicht werden
soll, „sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist“.
Der neue § 8b SGB VIII gewährt
Personen, die beruflich mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt stehen, bei der
Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Jugendamt einen Anspruch
auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft.
Weiterhin besteht nach § 8b SGB VIII für Träger von Einrichtungen
gegenüber dem Landesjugendamt Anspruch auf Beratung bei der Entwicklung und
Anwendung fachlicher Handlungsleitlinien zur Sicherung des Kindeswohls und zum
Schutz vor Gewalt.
Die Änderung des § 16 SGB VIII „Allgemeine Förderung der Erziehung in
der Familie“ zielt auf die Bedarfslagen von (werdenden) Eltern in der Zeit der
Schwangerschaft und in den ersten Jahren nach der Geburt ab.
§ 72 a SGB VIII beinhaltet den
Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen als hauptamtliche
Fachkräfte in der Kinder- und Jugendhilfe. Die Träger der freien Jugendhilfe
haben die Berechtigung von neben- oder ehrenamtlich Tätigen die Vorlage eines
erweiterten Führungszeugnisses zu verlangen.
Dies wird von Seiten des Jugendamtes der Stadt Emmerich am Rhein auch
empfohlen.
§ 79a SGB VIII sieht vor, dass eine Qualitätsentwicklung in der Kinder-
und Jugendhilfe stattfindet. Dazu sind
Qualitäts- und Verfahrensstandards zu entwickeln und zu pflegen. Lt. Empfehlung
des Landesjugendamtes, wird hierfür für eine Stadt mit 30.000 Einwohnern im
Jugendamt etwa eine Stelle zusätzlich benötigt.
§ 86 c SGB VIII präzisiert die
fortdauernde Leistungsverpflichtung und die Fallübergabe bei Zuständigkeitswechsel.
Ferner soll das BKischG die Datenbasis in der Kinder- und
Jugendhilfestatistik um Angaben zu Kindeswohlgefährdung erweitern.
Für den Aus- und Aufbau der Netzwerke „Frühe Hilfen“ und den Einsatz von
Familienhebammen stellt die Bundesregierung bis 2015 Zuschüsse zur Verfügung.
Mitglied Jessner macht deutlich, dass die Familienhebammen vor Ort eine
sehr positive Arbeit leisten, die auf jeden Fall mit ausreichend finanziellen
Mitteln unterstützt werden sollte.
Bezug nehmend auf die Änderung in § 72a SGB VIII teilt Bürgermeister
Diks mit, dass die Verwaltung dem
Stadtsportbund und den anderen Verbänden über eine Stiftung zusätzliche Mittel
bereitstellen wird, um die evtl. entstehenden Kosten für die Beantragung von
erweiterten Führungszeugnissen für ehrenamtlich Tätige zu decken, soweit nicht
die Gebührenbefreiung in Betracht kommt, die das Bundesamt für Justiz für die
Beantragung von Führungszeugnissen durch ehrenamtlich Tätige vorsieht.
Beantragt werden kann diese beim Jugendamt.
Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Ausführung der Verwaltung zur
Kenntnis.