Beschlussvorschlag

 

Zu 1)

Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB, für den Bereich des Grundstückes Gerhard-Storm-Str. 56, Gemarkung Emmerich, Flur 7, Flurstück 1429 einen Bebauungsplan unter Anwendung der Bestimmungen des § 13a BauGB aufzustellen.

 

Das Bebauungsplanverfahren erhält die Bezeichnung E 7/7 -Gerhard-Storm-Straße / Nordost-.

 

Das Verfahrensgebiet ist begrenzt:

-       im Norden und Osten durch die West- und Südgrenze des Grundstückes Gemarkung Emmerich, Flur 7, Flurstück 1430 (Parkplatz des Willibrord-Gymnasiums südlich der Turnhalle),

-       im Süden durch die Hansastraße,

-       im Westen durch die Gerhard-Storm-Straße.

 

Die Verfahrensgebietsgrenze ist in der Planunterlage mit einer gestrichelten Linie gekennzeichnet.

 

 

Zu 2)

Der Ausschuss für Stadtentwicklung beauftragt die Verwaltung, auf der Grundlage des vorliegenden Planungsvorentwurfes eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB als „einfache Bürgerbeteiligung“ entsprechend Pkt. 3.1 der städtischen Richtlinien für die Durchführung der Bürgerbeteiligung in Bauleitplanverfahren in Form einer öffentlichen Auslegung des Planungsvorentwurfes sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

 


Herr Kemkes erläutert, dass es hier um die Einleitung eines formellen Bebauungsplanverfahrens für das mit einem städt. Gebäude bebaute Gelände an der Gerhard-Storm-Straße handelt. Die Planung hat in Zusammenarbeit mit dem Bewerber des Grundstückes stattgefunden. Die Verwaltung schlägt dem Ausschuss für Stadtentwicklung vor, zunächst einmal das Bebauungsplanverfahren einzuleiten, damit die Beteilung der Träger öffentlicher Belange, der Bürger usw. durchgeführt werden kann. Alles Weitere wird dann im städtebaulichen Vertrag geregelt, u. a. der Ausgleich und Ersatz für die Bäume, die im Falle eines Neubauvorhabens möglicherweise entfernt werden müssen. Die Verwaltung bittet daher den Ausschuss, zunächst einmal den Aufstellungsbeschluss und die Beteiligung zu beschließen.

 

Mitglied Sickelmann teilt mit, dass sie erwartet hat, dass dem Ausschuss eine schon etwas konkretere Planung vorgestellt wird. Sie hat dem Umweltbericht nicht entnehmen können, wie viel Bäume tatsächlich fallen werden. Es ist zugesagt worden, dass der alte Baumbestand erhalten werden soll. In der Darstellung der Abgrenzung der nicht überbaubaren Grundstücksfläche sind die Bäume nicht eingetragen. Sie bittet die Verwaltung sich dazu zu äußern, ob mit Einleitung des Bebauungsplanverfahrens die Bäume potenziell alle abgängig sind.

 

Herr Kemkes verweist auf Seite 3, 3. Absatz der Vorlage. Die Verwaltung geht davon aus, dass wenn es zu einem Abriss des Gebäudes und zur Realisierung eines Neubauvorhabens auf der überbaubaren Grundstücksfläche im Rahmen des Bebauungsplanentwurfes kommt, dass diese neun Bäume und vermutlich zwei weitere Bäume, die auf dem unmittelbar angrenzenden Parkplatz stehen, deren Kronenbereich möglicherweise durch das Bauvorhaben beeinträchtigt werden könnten, von einer Fällung betroffen sein werden.

In solch einem Fall wird der Ausgleich im städtebaulichen Vertrag geregelt.

 

Mitglied Sickelmann merkt an, da bei einem städtebaulichen Ausgleich keine Umweltverträglichkeitsprüfung in dem Sinne mehr stattfindet, sondern nur noch die Bäume eins zu eins ausgeglichen werden und kein tatsächlicher wertiger Ausgleich stattfindet, wird die Fraktion der Grünen diesem Aufstellungsbeschluss nicht zustimmen.

 

Mitglied Spiertz hat eine Verständnisfrage. So weit ihm bekannt ist, soll dort eine reine Wohnnutzung (nur Wohnungen kein Internat) geplant werden. Wird dies auch so im städtebaulichen Vertrag festgehalten?

 

Erster Beigeordneter Dr. Wachs antwortet, dass im städtebaulichen Vertrag von der Nutzung her alles festgehalten werden kann. Schon beim Abschluss des Grundstückskaufvertrages können  entsprechende Regelungen aufgenommen werden. Auf den damals abgeschlossenen Grundstücksvertrag will Herr Dr. Wachs hier nicht weiter eingehen. Die Verwaltung wird

jedenfalls all das, was noch über einen städtebaulichen Vertrag geregelt werden kann, darin regeln. Vor Satzungsbeschluss hat die Verwaltung es in der Hand, entsprechende Regelungen dort einzuführen.

 

Mitglied ten Brink bezieht sich auf den Plan, der sich auf der Rückseite des Katasterauszuges der Vorlage befindet. Dort ist dargestellt, wie der Baukörper demnächst mal sein soll. Er möchte wissen, ob die Angaben, die dort gemacht wurden, der Rahmen der insgesamt möglichen Bebauung ist? Die Verwaltung bejaht dies.

Mitglied ten Brink ist der Meinung, dass sich die Planung dann ja in etwa einer Bebauung gem. § 34 Baugesetzbuch anpasst. Herr Kemkes erwidert, dass bei der Vergabe des Grundstückes das Kriterium gewesen ist, dass sich die Neubebauung an die vorhandenen Strukturen der Umgebungsbebauung anzupassen hat.

 

Mitglied ten Brink stellt den Antrag, nach Vorlage zu beschließen.