Sitzung: 02.05.2012 Ausschuss für Stadtentwicklung
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 20, Nein: 1, Enthaltungen: 0
Vorlage: 05 - 15 0690/2012
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB, für den Bereich des
Grundstückes Gerhard-Storm-Str. 56, Gemarkung Emmerich, Flur 7, Flurstück 1429
einen Bebauungsplan unter Anwendung der Bestimmungen des § 13a BauGB
aufzustellen.
Das Bebauungsplanverfahren
erhält die Bezeichnung E 7/7 -Gerhard-Storm-Straße / Nordost-.
Das Verfahrensgebiet
ist begrenzt:
-
im Norden und Osten durch die West- und Südgrenze des Grundstückes Gemarkung
Emmerich, Flur 7, Flurstück 1430 (Parkplatz des Willibrord-Gymnasiums südlich
der Turnhalle),
-
im Süden durch die Hansastraße,
-
im Westen durch die Gerhard-Storm-Straße.
Die
Verfahrensgebietsgrenze ist in der Planunterlage mit einer gestrichelten Linie
gekennzeichnet.
Zu 2)
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beauftragt
die Verwaltung, auf der Grundlage des vorliegenden Planungsvorentwurfes eine
frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB als „einfache
Bürgerbeteiligung“ entsprechend Pkt. 3.1 der städtischen Richtlinien für die
Durchführung der Bürgerbeteiligung in Bauleitplanverfahren in Form einer
öffentlichen Auslegung des Planungsvorentwurfes sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Herr Kemkes erläutert,
dass es hier um die Einleitung eines formellen Bebauungsplanverfahrens für das
mit einem städt. Gebäude bebaute Gelände an der Gerhard-Storm-Straße handelt.
Die Planung hat in Zusammenarbeit mit dem Bewerber des Grundstückes
stattgefunden. Die Verwaltung schlägt dem Ausschuss für Stadtentwicklung vor,
zunächst einmal das Bebauungsplanverfahren einzuleiten, damit die Beteilung der
Träger öffentlicher Belange, der Bürger usw. durchgeführt werden kann. Alles
Weitere wird dann im städtebaulichen Vertrag geregelt, u. a. der Ausgleich und
Ersatz für die Bäume, die im Falle eines Neubauvorhabens möglicherweise
entfernt werden müssen. Die Verwaltung bittet daher den Ausschuss, zunächst
einmal den Aufstellungsbeschluss und die Beteiligung zu beschließen.
Mitglied Sickelmann
teilt mit, dass sie erwartet hat, dass dem Ausschuss eine schon etwas
konkretere Planung vorgestellt wird. Sie hat dem Umweltbericht nicht entnehmen
können, wie viel Bäume tatsächlich fallen werden. Es ist zugesagt worden, dass
der alte Baumbestand erhalten werden soll. In der Darstellung der Abgrenzung
der nicht überbaubaren Grundstücksfläche sind die Bäume nicht eingetragen. Sie
bittet die Verwaltung sich dazu zu äußern, ob mit Einleitung des
Bebauungsplanverfahrens die Bäume potenziell alle abgängig sind.
Herr Kemkes verweist
auf Seite 3, 3. Absatz der Vorlage. Die Verwaltung geht davon aus, dass wenn es
zu einem Abriss des Gebäudes und zur Realisierung eines Neubauvorhabens auf der
überbaubaren Grundstücksfläche im Rahmen des Bebauungsplanentwurfes kommt, dass
diese neun Bäume und vermutlich zwei weitere Bäume, die auf dem unmittelbar
angrenzenden Parkplatz stehen, deren Kronenbereich möglicherweise durch das
Bauvorhaben beeinträchtigt werden könnten, von einer Fällung betroffen sein werden.
In solch einem Fall
wird der Ausgleich im städtebaulichen Vertrag geregelt.
Mitglied Sickelmann
merkt an, da bei einem städtebaulichen Ausgleich keine
Umweltverträglichkeitsprüfung in dem Sinne mehr stattfindet, sondern nur noch
die Bäume eins zu eins ausgeglichen werden und kein tatsächlicher wertiger
Ausgleich stattfindet, wird die Fraktion der Grünen diesem
Aufstellungsbeschluss nicht zustimmen.
Mitglied Spiertz hat
eine Verständnisfrage. So weit ihm bekannt ist, soll dort eine reine Wohnnutzung
(nur Wohnungen kein Internat) geplant werden. Wird dies auch so im
städtebaulichen Vertrag festgehalten?
Erster Beigeordneter
Dr. Wachs antwortet, dass im städtebaulichen Vertrag von der Nutzung her alles
festgehalten werden kann. Schon beim Abschluss des Grundstückskaufvertrages
können entsprechende Regelungen
aufgenommen werden. Auf den damals abgeschlossenen Grundstücksvertrag will Herr
Dr. Wachs hier nicht weiter eingehen. Die Verwaltung wird
jedenfalls all das,
was noch über einen städtebaulichen Vertrag geregelt werden kann, darin regeln.
Vor Satzungsbeschluss hat die Verwaltung es in der Hand, entsprechende
Regelungen dort einzuführen.
Mitglied ten Brink
bezieht sich auf den Plan, der sich auf der Rückseite des Katasterauszuges der
Vorlage befindet. Dort ist dargestellt, wie der Baukörper demnächst mal sein
soll. Er möchte wissen, ob die Angaben, die dort gemacht wurden, der Rahmen der
insgesamt möglichen Bebauung ist? Die Verwaltung bejaht dies.
Mitglied ten Brink
ist der Meinung, dass sich die Planung dann ja in etwa einer Bebauung gem. § 34
Baugesetzbuch anpasst. Herr Kemkes erwidert, dass bei der Vergabe des
Grundstückes das Kriterium gewesen ist, dass sich die Neubebauung an die
vorhandenen Strukturen der Umgebungsbebauung anzupassen hat.
Mitglied ten Brink
stellt den Antrag, nach Vorlage zu beschließen.