Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 4, Enthaltungen: 0

Beschlussvorschlag

 

  1. Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt, die Empfehlungen der Fachausschüsse dem Rat zur Annahme zu empfehlen.

 

  1. Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt, darüber hinaus die in der 1. Veränderungsliste vom 22.01.2014 aufgeführten Veränderungen der Ansätze in der Ergebnis- und in der Finanzrechung dem Rat zur Annahme zu empfehlen.

 

  1. Der Rat beschließt zuzüglich der zuvor getroffenen Beschlüsse und beschlossenen Empfehlungen zu den sonstigen Fachbereichsbudgets 013, 014, 100, 200, 300 und 600

 

die nachfolgende Haushaltssatzung der Stadt Emmerich am Rhein für das Haushaltsjahr 2014 mit Haushaltsplan und Anlagen:

 

Haushaltssatzung

der Stadt Emmerich am Rhein

für das Haushaltsjahr 2014

 

Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der politischen Partizipation in den Gemeinden und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878), hat der Rat der Stadt Emmerich am Rhein mit Beschluss vom _____________                                               folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

 

§ 1

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird

 

im Ergebnisplan mit

     Gesamtbetrag der Erträge auf                                                                       56.279.397 EUR

     Gesamtbetrag der Aufwendungen auf                                                          57.910.703 EUR

 

im Finanzplan mit

     Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf     51.830.537 EUR

     Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf    53.159.805 EUR

 

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf                       3.826.442 EUR

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf                      4.386.436 EUR

 

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf                      395.000 EUR

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf                  1.254.844 EUR

 

festgesetzt.     


 

§ 2

 

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird

auf                                                                                                                          395.000 EUR

festgesetzt.

 

§ 3

 

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf               2.244.280 EUR festgesetzt.

§ 4

           

Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses wird auf                                                                                      1.631.306 EUR

festgesetzt.

 

§ 5

 

Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf                                                                                                20.000.000 EUR

festgesetzt.

 

§ 6

 

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2014 wie folgt festgesetzt:

 

1.         Grundsteuer

1.1       für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

            (Grundsteuer A) auf                                                                                        220 v.H.

1.2       für die Grundstücke

            (Grundsteuer B) auf                                                                                        415 v.H.

 

2.         Gewerbesteuer auf                                                                                         425 v.H.

 

 

§ 7

 

entfällt

 

§ 8

 

Der Kämmerer entscheidet über die Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen. Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen ab 50.000 EUR im Einzelfall bedürfen der vorherigen Zustimmung des Rates der Stadt nach § 83 Abs. 2 GO NRW. Kalkulatorische Kosten, Zuführungen zu Rückstellungen, Innere Verrechnungen sowie außer- und überplanmäßige Tilgungen und Kreditumschuldungen bleiben hiervon unberührt und gelten unabhängig von ihrer Höhe als genehmigt.

 

Die Grenze erheblicher Abweichungen i.S. v. § 81 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 GO NRW wird auf 2.000.000 EUR festgesetzt.

 

Die Geringfügigkeit von Investitionen i.S. v. § 81 Abs. 2 Ziffer 3 GO NRW wird auf 2.000.000 EUR festgesetzt.

 

Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen ab 50.000 EUR gelten gem. § 85 Abs. 1 GO NRW i.V.m. § 83 Abs. 2 GO NRW als erheblich und bedürfen der vorherigen Zustimmung des Rates.

 

Die Grenze der wesentlichen Investitionen gem. § 14 Abs. 1 GemHVO NRW wird auf 30.000 EUR festgesetzt.

 

 

§ 9

 

Die im Stellenplan enthaltenen Vermerke "künftig umzuwandeln" (ku) und "künftig wegfallend" (kw) werden bei Ausscheiden der bisherigen Stelleninhaber/innen aus diesen

Stellen wirksam.

 

 

  1. den Stellenplan 2014

 


 

Stadtkämmerer Siebers erläutert kurz die Vorlage und auf Nachfrage von Mitglied Kukulies die Höhe der Kassenkredite.

 

Mitglied Bartels fragt nach den unterschiedlichen Beschlussvorschlägen und warum zum einen der Haupt- und Finanzausschuss zum anderen der Rat beschließt.

 

Hierzu teilt die Verwaltung mit, dass die Beschlüsse im Sinne des § 7 der Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein gefasst werden. Dort ist aufgeführt, über welche Beschlüsse die Ausschüsse und der Rat entscheiden.

 

Mitglied Gertsen stellt den Antrag, gemäß Vorlage zu beschließen.