Sitzung: 17.03.2015 Ausschuss für Stadtentwicklung
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 21, Nein: 0, Enthaltungen: 0
Vorlage: 05 - 16 0299/2015
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt die vorliegenden Ausführungen der Verwaltung zum
Entwurf des Regionalplans Düsseldorf (RPD) als Grundlage für die im Rahmen der
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange von Seiten der Stadt Emmerich am
Rhein bis zum 31.03.2015 gegenüber der Bezirksregierung Düsseldorf abzugebende
Stellungnahme.
Vorsitzender Jansen erklärt, dass die
Verwaltung eine sehr umfangreiche Vorlage erstellt hat. Zur besseren
Verständlichkeit wurde von den zuständigen Mitarbeiterinnen eine
Power-Point-Präsentation erarbeitet, um den Ausschussmitgliedern die Vorlage
deutlicher darzulegen.
Mitglied Sigmund bittet darum, die
Power-Point-Präsentation im Internet zur Verfügung zu stellen.
Anmerkung der Verwaltung:
Die Power-Point-Präsentation wurde der
Sitzung als pdf-Dokument angehängt. Sie ist über das Ratsinformationssystem
abrufbar. Die Ausschussmitglieder können diese Präsentation über das Programm
„Mandatos“ ebenfalls abrufen; dort ist sie der Sitzung ebenfalls als
pdf-Dokument angehängt.
Für Mitglied Lindemann stellt sich die Frage,
ob die Vorlage auch durch den Rat beraten werden muss.
Erster Beigeordneter Dr. Wachs führt, dass
lt. Hauptsatzung der Regelungstatbestand durch den Ausschuss für
Stadtentwicklung abschließend bearbeitet werden kann.
Nunmehr macht Herr Dr. Wachs ein paar
grundsätzliche Anmerkungen. Es besteht nicht häufig Gelegenheit, sich auf Ebene
der Raumplanung über einen Sachverhalt zu unterhalten. In den Ausschüssen
werden die Interessen am Raum vielfältig bearbeitet. Bei jedem durchzuführenden
Bebauungsplanverfahren hat man zum einen mit den Interessen der Bauherren, der
betroffenen Nachbarn, der Träger öffentlicher Belange und evtl. Unbeteiligter
zu tun. Die Frage der Raumordnung ist eine Frage vielfältiger Interessen.
Aufgabe des Raumplanungsrechtes ist es, den Interessensausgleich so gut wie
möglich zu realisieren. In der Bundesrepublik gibt es dazu ein ausgefeiltes
System der Raumplanung; zum einen die räumliche Fachplanung und zum anderen die
räumliche Gesamtplanung in der Bundesrepublik. Insbesondere bei Beschäftigung
mit Bebauungsplänen wird regelmäßig deutlich, dass die Bauleitpläne den Zielen
der Raumordnung anzupassen sind (§ 4 Abs. 1 BauGB). Die Raumordnung als solche
gliedert sich auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene. Auf der Landesebene ist
vor ca. 1 Jahr über den Entwurf des Landesentwicklungsplanes im Rahmen einer
Stellungnahme beraten worden. Nunmehr befindet man sich auf der nachgeordneten
Ebene der Regionalplanung, die durch den Gebietsentwicklungsplan unmittelbar
auf die kommunale Bauleitplanung Einfluss nimmt. Die Regionalplanung, wie sie
sich derzeit im GEP darstellt, ist durchaus bemerkenswert. Der bislang
genommene Prozess des Regionalplanes über eine Dauer von bereits 5 Jahren macht
die wichtige Bedeutung und die damit verbundenen Interessen deutlich. Ein
weiterer Aspekt ist die Zeitachse, in denen die Pläne erstellt werden. Der
derzeit noch gültige GEP ist aus dem Jahre 1999; der Planungsvorgang findet
somit alle 15-20 Jahre statt, bildet für die nachfolgenden 15 Jahre das
Grundgerüst und ist mit besonderem Augenmerk zu behandeln. Dieses besondere
Augenmerk spiegelt sich zum einem in dem Umfang der Vorlage und zum anderen im
Inhalt der Vorlage wieder.
Ferner weist er darauf hin, dass die
Ausschussmitglieder gewohnt sind, umfangreiche und qualitativ hochwertige
Vorlagen zu erhalten. Das Gleiche gilt auch für die nunmehr zur Beratung
vorgelegte Vorlage, die unter einem großen Zeitaufwand und mit vielen
Informationen erstellt wurde.
Auf Nachfrage von Mitglied Sigmund erklärt
Herr Dr. Wachs, dass sowohl der Flächennutzungsplan als auch der Bebauungsplan
die Planungsinstrumente im Sinne der verbindlichen Bauleitplanung darstellen.
Auf der nächsthöheren Ebene liegt der Regionalplan, Gebietsentwicklungsplan,
danach der Landesentwicklungsplan und danach der Raumordnungsplan auf
Bundesebene. Z. B. muss bei zukünftigen Entwicklungen von Gewerbegebietsflächen
abgeprüft werden, welche Rahmenbedingungen der GEP für die nächsten 15 Jahre
vorgibt. Vor dem Hintergrund ist die von der Stadt Emmerich am Rhein
abzugebende Stellungnahme nicht unwichtig.
Bevor die Power-Point-Präsentation
vorgestellt wird, macht Frau Tepaß einige Anmerkungen. Der Verwaltung
vorliegende Entwurf des Regionalplanes umfasst über 800 Seiten Begründung
zuzüglich Entwurfskarte und etlichen Beikarten, die entsprechend betrachtet
werden mussten. Die Arbeitsgruppe, die sich damit beschäftigt hat, bestand aus
Herrn Kemkes, Herrn Fidler, Frau Bein, Frau Schumann und ihrer selbst. Nach
Rücksprachen mit Herrn Dr. Wachs ist die nunmehr vorliegende Vorlage erstellt
worden.
Nunmehr machen die Mitarbeiterinnen Frau
Tepaß und Frau Schumann anhand einer Power-Point-Präsentation weitergehende
Erläuterungen zur Vorlage.
Frau Tepaß gibt einen Überblick über die
Planungsregion Düsseldorf, der die Kreise Kleve, Mettmann, Viersen und
Rhein-Kreiss Neuss sowie die Städte Düsseldorf, Krefeld, Mönchengladbach,
Remscheid, Solingen und Wuppertal angehören. Die Stadt Emmerich am Rhein liegt
abgekoppelt im nördlichen Bereich. Im Regionalplan geht es sehr stark darum,
die Stadt Düsseldorf und umliegende Städte zu stärken. Das war Anlass für die
Verwaltung, zu zeigen, dass das Augenmerk auf den ländlichen Raum gelegt werden
muss und dieser eine Gleichbehandlung im Verhältnis zu den kreisfreien Städten
erfährt. Der Kreis Kleve unterstützt und
verstärkt diese Auffassung auch im Rahmen seiner Stellungnahme.
Der Regionalplan ist ein flächendeckendes
Planwerk für die gesamte Planungsregion Düsseldorf. Die Ziele und Grundsätze
werden im Regionalplan textlich ausgeführt. Die Ziele sind zu beachten und
können in der Abwägung nicht überwunden werden.
Die Grundsätze müssen berücksichtigt werden und können im Rahmen einer
Abwägung durchaus dazu führen, dass man die Grundsätze anders bewertet. Die
aufgelisteten Ziele in der Raumordnung wurden von der Verwaltung sehr genau
betrachtet und auf die Auswirkungen für Emmerich hin überprüft.
Der Regionalplan besteht aus einer
Kartendarstellung im Entwurf inkl. Legende, zahlreichen Beikarten, einem
Textteil, den Erläuterungen, der Begründung und dem Umweltbericht.
Nunmehr gibt sie einen kurzen zeitlichen
Ablauf, was bislang erfolgt ist. Die Bezirksregierung hat ein informelles
Verfahren dem formellen Verfahren vorgeschaltet. Sie geht hier kurz auf das
bisherige zeitliche Geschehen ein.
Der Regionalplan steht im Bezug zum
Landesentwicklungsplan NRW (LEP NRW), der sich ebenfalls in Neuaufstellung
befindet und eine Stufe über dem Regionalplan steht. Dieser wird derzeit von
der Staatskanzlei NRW erarbeitet. Ein Teilaspekt „sachlicher Teilplan zum
großflächigen Einzelhandel“ ist bereits verabschiedet und hat Bestandskraft.
Derzeit erfolgt die Auswertung der Stellungnahmen durch die Staatskanzlei NRW.
Aufgrund möglicher Entwurfsänderungen müssen evtl. ein erneutes
Beteiligungsverfahren und eine daraus resultierende Anpassung des
Regionalplanes erfolgen, um eine Übereinstimmung mit dem LEP NRW zu erzielen.
Nunmehr erläutert sie kurz das
Inhaltsverzeichnis, welches sich in 6 Kapitel gliedert. Diese 6 Kapitel wurden
von der Verwaltung ausgewertet und die Vorlage entsprechend aufgebaut.
Anschließend gibt sie kurze Erläuterungen zum Aufbau der Stellungnahme.
Nunmehr geht Frau Schumann auf die konkrete
Vorstellung des Planes ein. Sie erläutert die zeichnerische Darstellung des
Regionalplanentwurfes für den Stadtbereich Emmerich am Rhein mit den
verschiedenen Bereichen:
·
Siedlungsraum ASB
„Allgemeine Siedlungsbereiche“
Für die Ortsteile
Vrasselt, Praest und Dornick ist aufgrund der Einwohnerzahl, fehlender
Infrastruktur usw. kein Allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt.
·
Siedlungsraum GIB
„Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen“
·
Freiraum „Allgemeine
Freiraum- und Agrarbereiche“
Der Stadtbereich
Emmerich wurde umfänglich als Freiraum planerisch betrachtet und beurteilt.
·
Freiraum „Wald“
·
Freiraum
„Oberflächengewässer“
Neben dem Rhein
und den Stichhäfen handelt es sich insbesondere um die Abgrabungsfläche „de
Beijer“ und kleinere Flächen an der Wild und im Vordeichbereich von Hüthum.
·
Freiraumfunktion BSN
„Schutz der Natur“
Dies umfasst
einerseits formell festgesetzte Naturschutzbereiche und darüber hinaus
Erweiterungen, die sich insbesondere im Bereich südlich der Autobahn (Hetter)
befinden.
·
Freiraumfunktion BSLE
„Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“
Zukünftig sollen
diese Bereiche in etwa den Schutzstatus eines Landschaftsschutzgebietes
erlangen. Große Flächenanteile befinden sich im Emmericher Freiraum.
·
Freiraumfunktion
„Grundwasser- und Gewässerschutz“
Dies betrifft im
Wesentlichen die Wasserschutzzonen um die Wassergewinnungsanlagen in Vrasselt
und Helenenbusch. Es betrifft lediglich die Wasserschutzzone I bis III a, III b
ist davon nicht betroffen.
·
Freiraumfunktion
„Überschwemmungsbereiche“
·
Freiraumfunktion
„Sicherung und Abbau oberflächennaher Bodenschätze“
Dies betrifft die
bestehenden Abgrabungsflächen nördlich der Bahn de Beijer und eine
Abgrabungsfläche südlich der Reeser Straße und östlich der Mülldeponie, die zum
Teil bereits genutzt wurde. Dafür existieren Abgrabungsgenehmigungen, die im
Rahmen der Raumordnung übernommen werden sollen. Eine Erweiterung der Flächen
ist nicht vorgesehen.
·
Verkehrsinfrastruktur
„Straßen für den überwiegend großräumigen, vorwiegend überregionalen und
regionalen Verkehr“
Es werden die
Verkehrstrassen der Autobahn, der Bundesstraße und der Landstraße übernommen.
·
Verkehrsinfrastruktur
“Schienenwege“
·
Verkehrsinfrastruktur
„Wasserstraßen“
Hier handelt es
sich um den Rhein und zusätzlich um den Emmericher Hafen, der einen Standort
als Güterumschlagshafen erfahren wird.
Nunmehr führt Frau Tepaß weiter aus zum
Kapitel „Gesamträumliche raumstrukturelle Aspekte“.
Kapitel 2.1 „Zentrale Orte in der Region“
In der Bundesrepublik NRW gibt es das System
der Zentralen Orte; aufgeteilt in Oberzentren, Mittelzentren, Kleinzentren. Die
Städte werden entsprechend eingegliedert und sollen entsprechende Versorgungs-
und Infrastrukturfunktionen übernehmen. Die Stadt Emmerich am Rhein mit ca.
30.000 Einwohnern ist als Mittelzentrum eingestuft; diese Einstufung entspricht
den Funktionen, die Emmerich am Rhein tatsächlich erfüllt. Auch die Darstellung
der Siedlungsfläche (ASB und GIB) sind richtig dargestellt; sie umfassen die
Ortsteile Emmerich, Hüthum und Elten.
Frau Schumann übernimmt nunmehr das
Kapitel 2.2 „Kulturlandschaft im nördlichen
Rheinland – Lebendiges Erbe entwickeln“.
Der Stadtbereich ist der dem Kulturraum
„Flusslandschaft Niederrhein“ zugeordnet. Diesem Kulturraum sind bestimmte
Nutzungskategorien zugeordnet:
- Bruchlandschaft Hetter
- Bestehende Waldzonen
- Flusslandschaft unmittelbar angrenzend an den Rhein
- ein Stück Stadtlandschaft, welche sich auf den Kernbereich
Emmerichs bezieht
Wenig Beachtung finden die zusammenhängenden
Siedlungsräume von Emmerich und Elten, wo sicherlich auch kulturlandschaftliche
Aspekte zu beachten wären.
Aus diesem Grund soll die Stellungnahme dahin
gehend abgegeben werden, dass die Kulturlandschaft zu sehr überzeichnet ist, d.
h. zu sehr in die Landschaftsbeschreibung hineingeht. Dadurch soll keine
weitere Schutzgebietskategorie entstehen, die Siedlungsentwicklungsplanungen
behindert. Das Thema „Kulturgut“ muss allerdings grundsätzlich im Rahmen der
Abwägung abgearbeitet werden.
Frau Tepaß übernimmt das
Kapitel 3 „Siedlungsstruktur“, Kapitel 3.1
„Festlegungen für den gesamten Siedlungsraum“ und Kapitel 3.2 „Allgemeine
Siedlungsbereiche“.
Für den Ortsteil Elten ist eine
Sondierungsfläche ASB dargestellt, um den Siedlungskörper abzurunden. Bereits
im GEP 99 ist die Sondierungsfläche dargestellt. Der Begriff Sondierungsfläche
bedeutet, dass diese Fläche in einer Beikarte dargestellt ist und keine direkte
ASB-Flächendarstellung beinhaltet; es ist eine Vorstufe einer ASB-Fläche. Um
diese Sondierungsfläche tatsächlich bebauen zu können, muss der
Bezirksregierung ein entsprechender Bedarfsnachweis vorgelegt werden. Erst
danach könnte der Regionalplan geändert werden, so dass aus der
Sondierungsfläche eine ASB-Fläche wird. Im Anschluss daran sind eine
Flächennutzungsplanänderung und die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Um also
Wohngrundstücke zu entwickeln, müssen erst diese 3 genannten Verfahren
abgearbeitet werden. Die Verwaltung vertritt daher die Auffassung, eine
Neudarstellung von ASB-Flächen in der Ortslage Elten darzustellen, um den
Siedlungskörper abzurunden und um einen angemessenen Entwicklungsspielraum zu
bekommen. Die Stadt Emmerich am Rhein könnte flexibler auf entsprechende
Wohnbauflächenbedarfe reagieren.
Hinsichtlich der Darstellung der
ASB-Reserveflächen hat sich keine Veränderung ergeben; es bleibt bei den
bisherigen ASB-Reserveflächen
- Hohe Sorge
- Laarfeld
- südlich Laarfeld zwischen Bahnlinie und B 8.
Weiter geht sie auf die Sondierungsfläche GIB
(Gewerbebereiche) ein. Eine bislang dargestellte Sondierungsfläche GIB im
Übergang zu ´s Heerenberg ist in der Überarbeitung des Regionalplans nicht mehr
dargestellt. Die Verwaltung wird in ihrer Stellungnahme fordern, dass die
Sondierungsfläche GIB weiterhin dargestellt bleiben muss, um die
grenzüberschreitende Entwicklung von Gewerbeflächen zu gewährleisten. Von der
Bezirksregierung wird die grenzüberschreitende Zusammenarbeit diesbezüglich
gefordert. Hinzu kommt, dass für die Fläche auf Emmericher Seite bereits eine
Plankonzeption im Bereich des Bebauungsplanes N 1/1 existiert. Die Entwicklung
würde eine Abrundung zum niederländischen Bereich darstellen. Voraussetzung, um
die Darstellung als Sondierungsfläche zu erhalten, ist, dass ein sogenannter
restriktionsfreier Raum besteht. Im GEP 99 bestand ein restriktionsfreier Raum
(gelb markierter Bereich). Im Entwurf des Regionalplans ist die Schraffur der
BSLE-Darstellung bis zur Grenze durchgezogen, um den Bereich zum Schutz der
Landschaft und landschaftsorientierten Erholung darzustellen. Dies bedingt,
dass kein Sondierungsbereich GIB mehr dargestellt werden kann. Die Verwaltung
vertritt daher die Auffassung, dass auf die Darstellung als BSLE-Fläche
verzichtet werden soll. Nunmehr geht sie auf die Zentralörtlich bedeutsamen
allgemeinen Siedlungsbereiche (ZASB), wo vorrangig die Baulandentwicklung
stattfinden soll. Die Stellungnahme der Verwaltung geht dahin, dass Elten und Hüthum
ebenfalls als ZASB dargestellt werden oder auf die Differenzierung zwischen ASB
und ZASB verzichtet wird, um den Handlungsspielraum zu stärken.
Mit dem Kapitel 3.3 „Festlegungen für
Gewerbe“ erläutert nunmehr Frau Schumann weiter.
Sie geht auf die Ziele und Grundsätze im
Regionalplanentwurf ein:
·
GIB sind für
emittierende Gewerbe- und Industriebetriebe vorzuhalten
·
Unterbringung von
wohnverträglichen Gewerbenutzungen in ASB oder ASB-GE
In Emmerich ist
keine zweckgebundene ASB-GE-Darstellung geplant. Im Wesentlichen handelt es
sich bei ASE-GE um bestehende Gewerbegebiete, die sich von ihrer
Nutzungsstruktur so verändert haben, dass die gewünschte Ansiedlung von
emittierendem Gewerbe nicht mehr möglich ist.
·
Ausnahmsweise können
Bauflächen für wohnverträgliche Gewerbebetriebe auch in nicht als Siedlungsraum
dargestellten Ortsteilen geplant werden zur Erweiterung bereits ansässiger
Betriebe
·
Im ASB-GE sind Wohn-,
Misch- und Kerngebiete ausgeschlossen
·
Berücksichtigung des
Interessenskonfliktes durch an GIB heranrückende schutzwürdige Nutzungen in der
Bauleitplanung
Die GIB-Darstellungen im GEP 99 zu den
GIB-Darstellungen im Regionalplanentwurf sind im Wesentlichen unverändert. Man
hat sich auf den Bestand beschränkt, der sich aus dem Gewerbeflächenpool
ergibt. Die Darstellung für den Bereich Wassenbergstraße als GIB soll zukünftig
in ASB umgewandelt werden. Städtebaulich ist diese Umwandlung unbedenklich, da
sich in dem Bereich keine Emittenten befinden oder entwickeln können, die mit
der vorhandenen Wohnbebauung in Konflikt treten. Die zweite wesentliche
Änderung betrifft GIB-Bereiche an der Reeser Straße und Kupferstraße, die in
den GIB-Bereich mit besonderer Zweckbestimmung „Hafen und hafenaffine
Nutzungen) einbezogen werden. Über den Gewerbeflächenpool hinaus ist keine
Erweiterung gewerblicher Flächen vorgesehen. Da die Stadt Emmerich am Rhein
sich am Gewerbeflächenpool beteiligt hat, besteht für sie die Möglichkeit,
unter Abbuchung aus diesem Pool außerhalb der GIB-Flächendarstellung
Gewerbeflächenentwicklungen vorzunehmen. Die Stellungnahme der Verwaltung wird
demnach so ausfallen, dass sie Bedenken gegenüber der Beschränkung im der Planung von gewerblichen Bauflächen in
nicht als Siedlungsraum dargestellten Ortsteile im Hinblick auf die Erweiterung
bestehender Betriebe äußert; eine Umsiedlung oder Neuansiedlung von
verträglicheren kleineren Betrieben sollte zulässig werden. Des Weiteren ist
die Verwaltung der Auffassung, dass eine Anpassung der östlichen Grenze des GIB
zwischen Netterdensche Straße und Bahnlinie an den Flächennutzungsplan erfolgen
muss.
Nunmehr geht sie auf die GIBZ-Darstellung
(zweckgebundene Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen) ein. Eine
im Regionalplan vorgesehene Erweiterungsfläche für hafenaffine Nutzungen ist im
GEP 99 noch als Standort für das Kohlekraftwerk dargestellt. In der Örtlichkeit
handelt es sich tatsächlich um die ehemalige Mülldeponie, die sicherlich nicht
für eine hafenaffine Nutzung geeignet ist. Vom Hafenbetreiber liegt eine
Stellungnahme zur zweckgebundenen GIB-Fläche „Hafen“ vor, die darauf
hinausläuft, diesen Bereich um weitere 2 Teilfächen zu erweitern. Die eine
Teilfläche liegt im Bereich der Industriestraße und ist bereits durch
Hafennutzungen belegt. Aus Sicht der Verwaltung ergeben sich aber
städtebauliche Probleme; zum einen befinden sich an der Bahnhof- und
Blücherstraße schützenswerte Wohnnutzungen, die im Falle einer Umnutzung der
angrenzenden Gewerbeflächen mit der Ansiedlung hafenaffiner Betriebe größerer
Emissionslasten zu Nutzungskonflikten führen. Von daher ist hier eine weitere
hafenaffine Nutzung erheblich eingeschränkt. Des Weiteren ergibt sich aus der
Darstellung eines zweckgebundenes GIB ein Abstanderfordernis für die
Bauleitplanung; ein 300 m breiter Streifen muss um die dargestellte Fläche
zukünftig von der Planung schutzwürdiger Nutzungen freigehalten werden.
Betroffen hiervon wären im Falle einer GIBZ-Erweiterung entsprechend der
Anregung des Hafenbetreibers, Teile des östlichen Innenstadtbereiches und evtl.
Entwicklungsflächen nördlich der Bahnlinie. Die Verwaltung empfiehlt daher, der
Anregung des Hafenbetreibers nicht zu
folgen. Die zweite seitens des Hafenbetreibers vorgeschlagene Erweiterung des
GIBZ-Bereiches betrifft die südlich des Hafenbeckens angrenzende unbebaute
Fläche westlich der Kupferstraße. Um die Zukunft des Hafens zu sichern, wird
angesichts der Prognose steigender Umschlagsmengen eine Erweiterung der
Umschlagseinrichtungen unumgänglich. Daher wird hier die Errichtung einer
zweiten Containerverladestation geplant. Diese Planungsabsicht ist
städtischerseits ausdrücklich zu unterstützen. Die Stellungnahme der Stadt
Emmerich am Rhein zu der vorgesehene GIBZ-Darstellung soll daher auf die
Anregung einer Erweiterung um die besagte Freifläche am Eingangsbereich des
Hafenbeckens und einer Herausnahme der Fläche der Mülldeponie herauslaufen.
Nunmehr geht sie nochmals auf die Ziele und Grundsätze im
Regionalplanentwurf zum „Virtueller Gewerbeflächenpool für das Gebiet des
Kreises Kleve“ ein. Die Beschränkung zur Entwicklung von Gewerbeflächen auf
max. 10 ha ist für Großlogistiker wie z. B. Prologis nicht ausreichend. Bei
Bedarf wäre natürlich denkbar, dass durch Änderung des Regionalplanes eine
solche Ansiedlung möglich. Gegenüber anderen Gemeinden im Planungsbereich
könnte sich dies allerdings als Standortnachteil herausstellen, da die
Durchführung der entsprechenden Raumordnungsverfahren eine erhebliche zeitliche
Verzögerung mit sich bringen kann.
Der Kreis Kleve hat daraufhin ein
Gewerbeflächenkonzept erarbeitet, was im Ergebnis 3 Flächen (größer als 10 ha)
innerhalb des Kreises Kleve empfiehlt. Davon befindet sich eine Fläche aufgrund
der trimodalen Verkehrsanbindung (Schiene, Straße, Wasser) in Emmerich. Zum
Vorschlag einer geeigneten Fläche in Emmerich wurde seinerzeit
verwaltungsseitig in Abstimmung mit dem Hafenbetreiber ein Suchraum festgelegt.
Die verwaltungsseitig im Rahmen der Konzeptentwicklung angemeldete
Eignungsfläche bezieht sich nicht unmittelbar auf an den Hafen angrenzende
Bereiche sondern auf an das Gewerbegebiet Ost IV angrenzende Bereiche. Vorteile
hätte diese Fläche dahin gehend, dass eine Fortsetzung des Siedlungsraumes
erfolgt, eine Anbindung an Netterdensche Straße/3. Autobahnanschluss gegeben
ist und die aktuellen Planungsabsichten zur Windenergie berücksichtigt werden.
Aufgrund der vorhandenen 110 kV-Leitung können allerdings keine
zusammenhängenden Bauflächen für großflächige Betriebe gebildet werden. Der
Flächenvorschlag des Hafenbetreibers sieht etwas anders aus. Es handelt sich
dabei um eine Fläche, die sich nord-östlich an den GE-Bereich Ost IV anschließt
und bis zur Autobahn reicht. Die Bildung größerer Bauplätze ist hier auch vor
dem Hintergrund der 110 kV-Leitung möglich. Allerdings verfügt diese Lösung
nicht über eine Anbindung Netterdensche Straße/3. Autobahnanschluss und die
Fläche kollidiert mit der Planung zur Windenergie. Hinsichtlich der Planungen
zur Windkraft ist in Kürze von Seiten der Stadt Emmerich eine politische
Entscheidung erforderlich, wie mit einer solchen Kollision umgegangen werden
soll. Die Stellungnahme der Verwaltung ergeht somit vorbehaltlich, dass es
hinsichtlich der gewünschten GIB-Erweiterungsfläche noch einen
Konkretisierungsbedarf gibt.
Frau Tepaß ergreift nunmehr für das Kapitel 4
„Freiraum“ das Wort. Zu Kapitel 4.2 „Schutz von Natur und Landschaft“ ist
anzumerken, dass die Verwaltung einen Verzicht auf die Darstellung BSLE-Bereich
westlich der L 90 und südlich der A3 wünscht. Dadurch entsteht ein restriktionsfreier Raum für künftige
Gewerbeflächenentwicklungen.
Zu Kapitel 4.3 „Wald“ führt sie aus, dass die
Stadt Emmerich am Rhein zu den waldarmen Gebieten gehört. Das Gebiet zwischen
Emmericher Hafen und Dornick sollte entsprechend dem vorhandenen Bestand auch
im Regionalplan als Wald dargestellt werden.
Das Kapitel 5 „Infrastruktur“ wird nunmehr
von Frau Schumann übernommen.
Für das Kapitel 5.1 „Verkehrsinfrastruktur“
wird das Straßennetz im Bestand für den Regionalplan dargestellt. Der GEP 99
hingegen hält Planungen für Umgehungstrassen vor. Die Verwaltung ist daher der Auffassung, dass
sowohl die Ortsumgehungstrasse der L 90 als auch die Ortsumgehung B 8n und L
472 im Rahmen der Betuwe-Planung in der Regionalplanung beibehalten werden soll.
Im Kapitel 5.5 „Energieversorgung“ wird die
Thematik „Windenergie“ abgehandelt. Für die Stadt Emmerich am Rhein hat die
Vorprüfung der FFH-Verträglichkeit ergeben, dass mit erheblichen
Beeinträchtigungen zu rechnen ist. Im Regionalplanentwurf wird somit keine
zeichnerische Darstellung vorgenommen. Dies hindert die Stadt Emmerich am Rhein
jedoch nicht daran, eine eigene Steuerung von Windenergieanlagen durch
FNP-Darstellung vorzunehmen. Dies soll im geplanten Verfahren zur Aufstellung
eines Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ vorgenommen werden. Dieses
Verfahren ist für die Stadt Emmerich am Rhein gestartet worden. Eine erste
Abprüfung bei der Bezirksregierung hat ergeben, dass die Konzentrationszone 5
in Vrasselt landesplanerisch nicht abgestimmt werden kann, da diese mit den
Darstellung der Flächen zum Abbau von Rohstoffen kollidiert. Zur nächsten
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung wird eine entsprechende Vorlage
vorgelegt werden.
Zum Abschluss gibt Frau Tepaß noch einige
Informationen zur Gesamteinschätzung des neuen Regionalplanes:
- restriktiver als der GEP in Hinblick auf
Siedlungsflächenentwicklung
- Eingriff in die kommunale Bauleitplanung durch Formulierung von
Zielen und Grundsätzen, welche konkrete Anforderungen an die
Bauleitplanung stellen
- Einführung der Differenzierung zwischen ASB und ZASB hat
Einschränkungen des Handlungsspielraums der Kommunen bei verschiedenen
Themenfeldern zur Folge
- unklare Bedarfsberechnungszahlen Siedlungsflächenentwicklung
- insgesamt werden die Entwicklungsmöglichkeiten der Stadt Emmerich
am Rhein nicht erheblich eingeschränkt
- im Bedarfsfall sind Regionalplanänderungsverfahren nicht
ausgeschlossen
Zum Abschluss geht sie nunmehr auf den
zeitlichen weiteren Ablauf ein. Bis zum 31.03.2015 muss die Stadt Emmerich am
Rhein bei der Bezirksregierung Düsseldorf die Stellungnahme abgeben. Danach
erfolgt die Auswertung der Stellungnahmen durch die Bezirksregierung und evtl.
nochmals weitere Beteiligungsschritte, wenn Aspekte aus Stellungnahmen zu
Änderungen im Regionalplan führen sollten. Danach erfolgt der
Aufstellungsbeschluss durch den Regionalrat. Voraussichtlich im Jahr 2016 soll
der Regionalrat den Beschluss fassen und dann erfolgt das Anzeigeverfahren bei
der Landesplanungsbehörde mit anschließender Bekanntmachung und Inkrafttreten.
Die Stadt Emmerich wird das Verfahren, wie
mit den Emmericher Aspekten umgegangen worden ist, beobachten und ggfs. im Ausschuss
für Stadtentwicklung berichten oder Beschlüsse herbeiführen.
Vorsitzender Jansen bedankt sich für die
umfangreichen und detaillierten Informationen.
Mitglied Sloot schließt sich dem an. Es ist
allen Beteiligten deutlich geworden, dass der Regionalplan nicht gerade
förderlich für die Entwicklung des ländlichen Raumes ist. Er sollte sehr
kritisch betrachtet werden, damit weitere Entwicklungen möglich sind.
Auf Nachfrage von Mitglied Sloot hinsichtlich
der kommunalen Baulandentwicklung, wie der Begriff „genügend“ Flächenreserven
auszulegen ist, antwortet Frau Tepaß, dass die von der Bezirksregierung
durchgeführte Bedarfsberechnung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass sich ein
Defizit von 111 Wohneinheiten ergibt. Es ist allerdings nicht deutlich erkennbar,
wie die Bezirksregierung zu diesem Ergebnis gekommen ist. Beim
Siedlungsmonitoring ist keine 100 %ige Übereinstimmung erzielt worden. Die
Stadt Emmerich am Rhein wird somit in der Stellungnahme für den Bereich Elten
die Abrundung des Siedlungskörpers (Neudarstellung des ASB) fordern. Zudem gibt
es weitere ASB-Flächen Hohe Sorge, Laarfeld und ein weiterer Bereich in Hüthum,
so dass davon ausgegangen werden kann, dass mit diesen zur Verfügung gestellten
Flächen ein ausreichender Entwicklungsspielraum für die nächsten Jahre gegeben
ist. Es bleibt abzuwarten, wie die Bezirksregierung damit umgehen wird. Die
Intention der Stadt Emmerich am Rhein liegt darin zu sagen, dass über den
tatsächlich vorhandenen Bedarf hinaus noch weitere Flächen dargestellt werden sollen.
Diese könnten auch im Tausch einer Entwicklung zugeführt werden. Die
Bezirksregierung sagt, man bekommt die Fläche, die tatsächlich dem Bedarf
entspricht. Die Stadt Emmerich am Rhein sagt aber, sie möchte 4-5 Flächen, die
flexibel bedarfsgerecht beplant werden können.
Nunmehr fragt Mitglied Sloot, was in Emmerich
am Rhein eine Brachfläche ist und was Zielsetzung für den Erhalt der
Brachflächen ist. Frau Tepaß erklärt, dass es zum einen industrielle
Brachflächen (wie z. B. ehem. Bergbauflächen im Ruhrgebiet) und
Konversionsflächen (ehem. militärische Nutzungen) gibt. Für die Stadt Emmerich
am Rhein spielt der Grundsatz nicht so eine große Rolle, weil die
Brachflächenentwicklung der Moritz-von-Nassau-Kaserne bereits mit der
Bezirksregierung abgestimmt ist, so dass von Seiten der Stadt Emmerich am Rhein
dahin gehend eine positive Stellungnahme abgegeben wird. Auf Regionalplanebene
profitiert die Stadt Emmerich am Rhein von dem positiven Umstand, dass die
Brachfläche der Moritz-von-Nassau-Kaserne bereits als Allgemeiner
Siedlungsbereich dargestellt ist und keine Regionalplanänderung erforderlich
ist. Die geplante Nutzung geht mit dem Regionalplan konform. Weiterhin führt
sie aus, dass frühzeitig zur Entwicklung von Brachflächen ein entsprechendes
Brachflächenkonzept bei der Bezirksregierung vorgelegt werden muss. Bei den
raumbedeutsamen Brachflächen geht es darum, das Mengengerüst an
Siedlungsflächenentwicklung ausgewogen zu entwickeln.
Die Nachfrage von Mitglied Sloot beim Thema
„Wald“, ob es sich bei der angesprochenen hinzuzufügenden Fläche um die Fläche
im Rheinvorland (Auwald) handelt, wird von Frau Tepaß bejaht. Die Stadt
Emmerich am Rhein steht auf dem Standpunkt, dass dort, wo Waldbestand ist,
dieser entsprechend im Regionalplan aufgenommen wird. Mitglied Sloot fragt an,
ob dies aus hochwasserschutztechnischen Gründen gewollt ist; auf
niederländischer Seite werden die Auwälder bereits aus dem Bereich
herausgenommen, um die Fließgeschwindigkeit des Rheins zu beeinflussen.
Auch Mitglied ten Brink bedankt sich für die
ausführliche Vorstellung anhand der Power-Point-Präsentation. Die von der Stadt
Emmerich am Rhein erarbeiteten Stellungnahmen sind eindeutig und für die
Bewertung der strittigen Punkte verständlich. Nichts desto trotz ist deutlich
geworden, dass die Planungshoheit der Gemeinden durch die Überarbeitung des
Regionalplanes deutlich eingeschränkt wird.
Erster Beigeordneter Dr. Wachs erklärt, dass
die kommunale Planungshoheit nicht uneingeschränkt besteht, sondern sich diese
an Gesetze halten muss. Die Kommunen befinden sich in einem Korsett
übergeordneter Raumordnung, an welches sie sich zu halten haben. Die Diskussion
geht darum, wie weit die Grenzen zu Lasten der Kommunen verschoben werden.
Mitglied ten Brink fragt nach, wie viel
Chancen für die Stadt Emmerich am Rhein bestehen, dass ihre Argumente
berücksichtigt werden.
Hierauf teilt Frau Tepaß mit, dass abzuwarten
bleibt, wie sich die Bezirksregierung zur städtischen Stellungnahme
positioniert. Zum einen gibt es den formalen Weg, in dem die Stellungnahme mit
dem Abwägungsergebnis dem Regionalrat vorgelegt wird. Aus Gesprächen mit der
Bezirksregierung war zu schließen, dass möglicherweise auch vorher nochmals der
Weg zum Gespräch mit der jeweiligen Kommune gesucht wird. Die Stadt Emmerich am
Rhein hofft natürlich darauf, dass, wenn kein Einverständnis gegeben ist,
dieser Zwischenschritt genommen wird. Erster Beigeordneter Dr. Wachs ergänzt,
dass es durchaus schon Gespräche während des laufenden Verfahrens gegeben hat
(wie z. B. Hafen), um die schriftlich dargelegten Argumente zu unterstützen.
Mitglied Kaiser teilt für seine Fraktion mit,
dass eine Darstellung „Wasserschutzgebiet“ in Elten vermisst wird. Die
Darstellung „Wasserschutzgebiet“ würde zudem helfen, das „Fracking“ auf
niederländischer Seite zu blockieren. Ein weiterer Vorteil läge darin, dass
ggfs. nochmals ein Wasserwerk für das abgebrochene Wasserwerk geplant werden
könnte.
Vorsitzender Jansen macht deutlich, dass die
Darstellung als Wasserschutzgebiet nicht erst im Regionalplanentwurf sondern
bereits bei der Stilllegung und Aufhebung der Wasserschutzgebietsverordnung
herausgenommen wurde.
Mitglied Spiertz bedankt sich für die
umfangreiche Vorlage. Er hat eine Verständnisfrage, ob er es richtig verstanden
habe, dass wenn die Stadt Emmerich am Rhein einen Großlogistiker hätte, der
größer als 10 ha plant, dieser nicht angesiedelt werden kann und das Gleiche
auch für die anderen Städte gilt.
Frau Schumann antwortet, dass dem so ist. Die
Regelungen des Gewerbeflächenpools haben für alle kreisangehörigen Gemeinden
ein Zurückführen der aktuellen Darstellung von GIB im Regionalplan auf den
Bestand zum Inhalt mit der Maßgabe, dass Entwicklungen außerhalb dieser
Darstellungen durch Abbuchungen aus dem Flächenpoolguthaben möglich sind. Derzeit
hat die Stadt Emmerich am Rhein noch die Fläche außerhalb des
Gewerbeflächenpools in Entwicklung, die sich östlich an das ProLogis-Gelände
anschließt. Darüber weist der Gebietsentwicklungsplan und Regionalplanung keine
Reserveflächen für solche Großstandorte aus. Bei einem konkreten
Ansiedlungswunsch besteht für die Stadt Emmerich am Rhein die Möglichkeit, ein
Regionalplanänderungsverfahren herbeizuführen, welches allerdings einiges an
Zeit benötigt und somit für Interessenten durchaus uninteressant werden könnte.
Daher sieht die Stadt Emmerich am Rhein dies als Nachteil an.
Auf Wortäußerung von Mitglied Leypoldt,
hinsichtlich einer hinzuzunehmenden Fläche an der Budberger Straße/Ravensackerweg
teilt Erster Beigeordneter Dr. Wachs mit, dass dies nicht im Rahmen der
Regionalplan-Ebene sondern auf der FNP-Ebene bzw. Bebauungsplan-Ebene zu
diskutieren wäre. Liegt seine Intention darin, die L 90 verlegen zu wollen,
sprechen 2 Gründe dagegen, zum einen das
Verkehrsgutachten und die Grundlagen, die zum 3. BAB 3-Anschluss geführt haben.
Dabei geht es darum, die Verbindung der BAB 3 über die Landesstraße zum Hafen
und der südlichen Gewerbegebieten sicherzustellen. Bei der Frage der Anbindung
der Budberger Straße unter der Prämisse einer gemeindlichen Verkehrsachse
befindet man sich auf Flächennutzungsplanebene. Die Trasse ist entsprechend im
Flächennutzungsplan dargestellt. Zu gegebener Zeit muss man sich Gedanken
hinsichtlich der Umsetzung machen.
Weiter fragt Mitglied Leypoldt an, ob bei der
Erarbeitung der Stellungnahme mit den Trägern öffentlicher Belange
(Deichverband, NABU etc.) Rücksprache gehalten wurde.
Frau Schumann erläutert, dass solche
Rücksprachen nicht stattgefunden haben u. a. auch wegen des von jedem TÖB
gleichermaßen zu erbringenden Arbeitsaufwandes. Es hat allerdings eine enge
Abstimmung mit dem Kreis Kleve gegeben. Die Stellungnahme der Industrie- und
Handelskammer ist seit kurzem bekannt geworden; in ihr ist deutlich, dass diese
wesentliche wirtschaftliche Emmericher Aspekte stützt. Auch die Stellungnahme
des Kreisverbandes der Landwirtschaft ist bekannt. Weitere Stellungnahmen sind
bislang der Verwaltung nicht bekannt geworden.
Mitglied Peschel bedankt sich für seine Fraktion
ebenfalls bei der Verwaltung für die Erarbeitung der umfangreichen Vorlage und
die Power-Point-Präsentation. Auch seine Fraktion stört es, dass die Kommune in
ihrer Planungshoheit sehr eingeschränkt wird. Seine Fraktion spricht der
Verwaltung ein großes Lob aus, dass in den Stellungnahmen darauf hingewirkt
wurde, dass ein möglichst großer eigener Planungsfreiraum erreicht werden soll.
Er merkt allerdings zum Punkt „Planung und Ausbau von Verkehrsinfrastruktur“
an, dass erwähnt wird, dass die Belange der Bevölkerung im Hinblick auf
Immissionsschutz berücksichtigt werden sollen. Er vermisst in dem Zusammenhang
der Sicherheitsaspekt. Die Stellungnahme soll ebenfalls beinhalten, dass bei
Planung und Ausbau von Verkehrsinfrastruktur ein größtmöglicher Wert auf die
Sicherheit der Bevölkerung gelegt werden soll.
Vorsitzender Jansen erklärt, dass man den
Aspekt sicherlich mitaufnehmen kann, obwohl es sich nicht um einen räumlichen
Aspekt handelt. Nach Rücksprache mit der Verwaltung, wird der Aspekt in die Stellungnahme
miteinfließen.
Mitglied Lindemann geht auf die Äußerung von
Frau Schumann ein, worum es darum geht, dass der Ausschuss für Stadtentwicklung
ein Votum für eine Fläche für hafenaffine Nutzungen gibt. Für seine Fraktion
teilt er mit, dass man sich der Meinung der Verwaltung anschließt. Abschließend
bedankt er sich bei der Verwaltung für die umfangreiche Vorlage.
Vorsitzender Jansen lässt über den Antrag von Mitglied ten Brink, nach Vorlage zu beschließen, abstimmen.