Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 21, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Beschlussvorschlag

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt die vorliegenden Ausführungen der Verwaltung zum Entwurf des Regionalplans Düsseldorf (RPD) als Grundlage für die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange von Seiten der Stadt Emmerich am Rhein bis zum 31.03.2015 gegenüber der Bezirksregierung Düsseldorf abzugebende Stellungnahme.

 


Vorsitzender Jansen erklärt, dass die Verwaltung eine sehr umfangreiche Vorlage erstellt hat. Zur besseren Verständlichkeit wurde von den zuständigen Mitarbeiterinnen eine Power-Point-Präsentation erarbeitet, um den Ausschussmitgliedern die Vorlage deutlicher darzulegen.

Mitglied Sigmund bittet darum, die Power-Point-Präsentation im Internet zur Verfügung zu stellen.

 

Anmerkung der Verwaltung:

Die Power-Point-Präsentation wurde der Sitzung als pdf-Dokument angehängt. Sie ist über das Ratsinformationssystem abrufbar. Die Ausschussmitglieder können diese Präsentation über das Programm „Mandatos“ ebenfalls abrufen; dort ist sie der Sitzung ebenfalls als pdf-Dokument angehängt.

 

Für Mitglied Lindemann stellt sich die Frage, ob die Vorlage auch durch den Rat beraten werden muss.

Erster Beigeordneter Dr. Wachs führt, dass lt. Hauptsatzung der Regelungstatbestand durch den Ausschuss für Stadtentwicklung abschließend bearbeitet werden kann.

 

Nunmehr macht Herr Dr. Wachs ein paar grundsätzliche Anmerkungen. Es besteht nicht häufig Gelegenheit, sich auf Ebene der Raumplanung über einen Sachverhalt zu unterhalten. In den Ausschüssen werden die Interessen am Raum vielfältig bearbeitet. Bei jedem durchzuführenden Bebauungsplanverfahren hat man zum einen mit den Interessen der Bauherren, der betroffenen Nachbarn, der Träger öffentlicher Belange und evtl. Unbeteiligter zu tun. Die Frage der Raumordnung ist eine Frage vielfältiger Interessen. Aufgabe des Raumplanungsrechtes ist es, den Interessensausgleich so gut wie möglich zu realisieren. In der Bundesrepublik gibt es dazu ein ausgefeiltes System der Raumplanung; zum einen die räumliche Fachplanung und zum anderen die räumliche Gesamtplanung in der Bundesrepublik. Insbesondere bei Beschäftigung mit Bebauungsplänen wird regelmäßig deutlich, dass die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind (§ 4 Abs. 1 BauGB). Die Raumordnung als solche gliedert sich auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene. Auf der Landesebene ist vor ca. 1 Jahr über den Entwurf des Landesentwicklungsplanes im Rahmen einer Stellungnahme beraten worden. Nunmehr befindet man sich auf der nachgeordneten Ebene der Regionalplanung, die durch den Gebietsentwicklungsplan unmittelbar auf die kommunale Bauleitplanung Einfluss nimmt. Die Regionalplanung, wie sie sich derzeit im GEP darstellt, ist durchaus bemerkenswert. Der bislang genommene Prozess des Regionalplanes über eine Dauer von bereits 5 Jahren macht die wichtige Bedeutung und die damit verbundenen Interessen deutlich. Ein weiterer Aspekt ist die Zeitachse, in denen die Pläne erstellt werden. Der derzeit noch gültige GEP ist aus dem Jahre 1999; der Planungsvorgang findet somit alle 15-20 Jahre statt, bildet für die nachfolgenden 15 Jahre das Grundgerüst und ist mit besonderem Augenmerk zu behandeln. Dieses besondere Augenmerk spiegelt sich zum einem in dem Umfang der Vorlage und zum anderen im Inhalt der Vorlage wieder.

Ferner weist er darauf hin, dass die Ausschussmitglieder gewohnt sind, umfangreiche und qualitativ hochwertige Vorlagen zu erhalten. Das Gleiche gilt auch für die nunmehr zur Beratung vorgelegte Vorlage, die unter einem großen Zeitaufwand und mit vielen Informationen erstellt wurde.

 

Auf Nachfrage von Mitglied Sigmund erklärt Herr Dr. Wachs, dass sowohl der Flächennutzungsplan als auch der Bebauungsplan die Planungsinstrumente im Sinne der verbindlichen Bauleitplanung darstellen. Auf der nächsthöheren Ebene liegt der Regionalplan, Gebietsentwicklungsplan, danach der Landesentwicklungsplan und danach der Raumordnungsplan auf Bundesebene. Z. B. muss bei zukünftigen Entwicklungen von Gewerbegebietsflächen abgeprüft werden, welche Rahmenbedingungen der GEP für die nächsten 15 Jahre vorgibt. Vor dem Hintergrund ist die von der Stadt Emmerich am Rhein abzugebende Stellungnahme nicht unwichtig.

 

Bevor die Power-Point-Präsentation vorgestellt wird, macht Frau Tepaß einige Anmerkungen. Der Verwaltung vorliegende Entwurf des Regionalplanes umfasst über 800 Seiten Begründung zuzüglich Entwurfskarte und etlichen Beikarten, die entsprechend betrachtet werden mussten. Die Arbeitsgruppe, die sich damit beschäftigt hat, bestand aus Herrn Kemkes, Herrn Fidler, Frau Bein, Frau Schumann und ihrer selbst. Nach Rücksprachen mit Herrn Dr. Wachs ist die nunmehr vorliegende Vorlage erstellt worden.

 

Nunmehr machen die Mitarbeiterinnen Frau Tepaß und Frau Schumann anhand einer Power-Point-Präsentation weitergehende Erläuterungen zur Vorlage.

Frau Tepaß gibt einen Überblick über die Planungsregion Düsseldorf, der die Kreise Kleve, Mettmann, Viersen und Rhein-Kreiss Neuss sowie die Städte Düsseldorf, Krefeld, Mönchengladbach, Remscheid, Solingen und Wuppertal angehören. Die Stadt Emmerich am Rhein liegt abgekoppelt im nördlichen Bereich. Im Regionalplan geht es sehr stark darum, die Stadt Düsseldorf und umliegende Städte zu stärken. Das war Anlass für die Verwaltung, zu zeigen, dass das Augenmerk auf den ländlichen Raum gelegt werden muss und dieser eine Gleichbehandlung im Verhältnis zu den kreisfreien Städten erfährt.  Der Kreis Kleve unterstützt und verstärkt diese Auffassung auch im Rahmen seiner Stellungnahme.

Der Regionalplan ist ein flächendeckendes Planwerk für die gesamte Planungsregion Düsseldorf. Die Ziele und Grundsätze werden im Regionalplan textlich ausgeführt. Die Ziele sind zu beachten und können in der Abwägung nicht überwunden werden.  Die Grundsätze müssen berücksichtigt werden und können im Rahmen einer Abwägung durchaus dazu führen, dass man die Grundsätze anders bewertet. Die aufgelisteten Ziele in der Raumordnung wurden von der Verwaltung sehr genau betrachtet und auf die Auswirkungen für Emmerich hin überprüft.

Der Regionalplan besteht aus einer Kartendarstellung im Entwurf inkl. Legende, zahlreichen Beikarten, einem Textteil, den Erläuterungen, der Begründung und dem Umweltbericht.

Nunmehr gibt sie einen kurzen zeitlichen Ablauf, was bislang erfolgt ist. Die Bezirksregierung hat ein informelles Verfahren dem formellen Verfahren vorgeschaltet. Sie geht hier kurz auf das bisherige zeitliche Geschehen ein.

Der Regionalplan steht im Bezug zum Landesentwicklungsplan NRW (LEP NRW), der sich ebenfalls in Neuaufstellung befindet und eine Stufe über dem Regionalplan steht. Dieser wird derzeit von der Staatskanzlei NRW erarbeitet. Ein Teilaspekt „sachlicher Teilplan zum großflächigen Einzelhandel“ ist bereits verabschiedet und hat Bestandskraft. Derzeit erfolgt die Auswertung der Stellungnahmen durch die Staatskanzlei NRW. Aufgrund möglicher Entwurfsänderungen müssen evtl. ein erneutes Beteiligungsverfahren und eine daraus resultierende Anpassung des Regionalplanes erfolgen, um eine Übereinstimmung mit dem LEP NRW zu erzielen.

Nunmehr erläutert sie kurz das Inhaltsverzeichnis, welches sich in 6 Kapitel gliedert. Diese 6 Kapitel wurden von der Verwaltung ausgewertet und die Vorlage entsprechend aufgebaut. Anschließend gibt sie kurze Erläuterungen zum Aufbau der Stellungnahme.

 

Nunmehr geht Frau Schumann auf die konkrete Vorstellung des Planes ein. Sie erläutert die zeichnerische Darstellung des Regionalplanentwurfes für den Stadtbereich Emmerich am Rhein mit den verschiedenen Bereichen:

·       Siedlungsraum ASB „Allgemeine Siedlungsbereiche“

Für die Ortsteile Vrasselt, Praest und Dornick ist aufgrund der Einwohnerzahl, fehlender Infrastruktur usw. kein Allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt.

·       Siedlungsraum GIB „Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen“

·       Freiraum „Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche“

Der Stadtbereich Emmerich wurde umfänglich als Freiraum planerisch betrachtet und beurteilt.

·       Freiraum „Wald“

·       Freiraum „Oberflächengewässer“

Neben dem Rhein und den Stichhäfen handelt es sich insbesondere um die Abgrabungsfläche „de Beijer“ und kleinere Flächen an der Wild und im Vordeichbereich von Hüthum.

·       Freiraumfunktion BSN „Schutz der Natur“

Dies umfasst einerseits formell festgesetzte Naturschutzbereiche und darüber hinaus Erweiterungen, die sich insbesondere im Bereich südlich der Autobahn (Hetter) befinden.

·       Freiraumfunktion BSLE „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“

Zukünftig sollen diese Bereiche in etwa den Schutzstatus eines Landschaftsschutzgebietes erlangen. Große Flächenanteile befinden sich im Emmericher Freiraum.

·       Freiraumfunktion „Grundwasser- und Gewässerschutz“

Dies betrifft im Wesentlichen die Wasserschutzzonen um die Wassergewinnungsanlagen in Vrasselt und Helenenbusch. Es betrifft lediglich die Wasserschutzzone I bis III a, III b ist davon nicht betroffen.

·       Freiraumfunktion „Überschwemmungsbereiche“

·       Freiraumfunktion „Sicherung und Abbau oberflächennaher Bodenschätze“

Dies betrifft die bestehenden Abgrabungsflächen nördlich der Bahn de Beijer und eine Abgrabungsfläche südlich der Reeser Straße und östlich der Mülldeponie, die zum Teil bereits genutzt wurde. Dafür existieren Abgrabungsgenehmigungen, die im Rahmen der Raumordnung übernommen werden sollen. Eine Erweiterung der Flächen ist nicht vorgesehen.

·       Verkehrsinfrastruktur „Straßen für den überwiegend großräumigen, vorwiegend überregionalen und regionalen Verkehr“

Es werden die Verkehrstrassen der Autobahn, der Bundesstraße und der Landstraße übernommen.

·       Verkehrsinfrastruktur “Schienenwege“

·       Verkehrsinfrastruktur „Wasserstraßen“

Hier handelt es sich um den Rhein und zusätzlich um den Emmericher Hafen, der einen Standort als Güterumschlagshafen erfahren wird.

 

Nunmehr führt Frau Tepaß weiter aus zum Kapitel „Gesamträumliche raumstrukturelle Aspekte“.

 

Kapitel 2.1 „Zentrale Orte in der Region“

In der Bundesrepublik NRW gibt es das System der Zentralen Orte; aufgeteilt in Oberzentren, Mittelzentren, Kleinzentren. Die Städte werden entsprechend eingegliedert und sollen entsprechende Versorgungs- und Infrastrukturfunktionen übernehmen. Die Stadt Emmerich am Rhein mit ca. 30.000 Einwohnern ist als Mittelzentrum eingestuft; diese Einstufung entspricht den Funktionen, die Emmerich am Rhein tatsächlich erfüllt. Auch die Darstellung der Siedlungsfläche (ASB und GIB) sind richtig dargestellt; sie umfassen die Ortsteile Emmerich, Hüthum und Elten.

 

Frau Schumann übernimmt nunmehr das

Kapitel 2.2 „Kulturlandschaft im nördlichen Rheinland – Lebendiges Erbe entwickeln“.

Der Stadtbereich ist der dem Kulturraum „Flusslandschaft Niederrhein“ zugeordnet. Diesem Kulturraum sind bestimmte Nutzungskategorien zugeordnet:

  • Bruchlandschaft Hetter
  • Bestehende Waldzonen
  • Flusslandschaft unmittelbar angrenzend an den Rhein
  • ein Stück Stadtlandschaft, welche sich auf den Kernbereich Emmerichs bezieht

 

Wenig Beachtung finden die zusammenhängenden Siedlungsräume von Emmerich und Elten, wo sicherlich auch kulturlandschaftliche Aspekte zu beachten wären.

Aus diesem Grund soll die Stellungnahme dahin gehend abgegeben werden, dass die Kulturlandschaft zu sehr überzeichnet ist, d. h. zu sehr in die Landschaftsbeschreibung hineingeht. Dadurch soll keine weitere Schutzgebietskategorie entstehen, die Siedlungsentwicklungsplanungen behindert. Das Thema „Kulturgut“ muss allerdings grundsätzlich im Rahmen der Abwägung abgearbeitet werden.

 

Frau Tepaß übernimmt das

Kapitel 3 „Siedlungsstruktur“, Kapitel 3.1 „Festlegungen für den gesamten Siedlungsraum“ und Kapitel 3.2 „Allgemeine Siedlungsbereiche“.

Für den Ortsteil Elten ist eine Sondierungsfläche ASB dargestellt, um den Siedlungskörper abzurunden. Bereits im GEP 99 ist die Sondierungsfläche dargestellt. Der Begriff Sondierungsfläche bedeutet, dass diese Fläche in einer Beikarte dargestellt ist und keine direkte ASB-Flächendarstellung beinhaltet; es ist eine Vorstufe einer ASB-Fläche. Um diese Sondierungsfläche tatsächlich bebauen zu können, muss der Bezirksregierung ein entsprechender Bedarfsnachweis vorgelegt werden. Erst danach könnte der Regionalplan geändert werden, so dass aus der Sondierungsfläche eine ASB-Fläche wird. Im Anschluss daran sind eine Flächennutzungsplanänderung und die Aufstellung eines  Bebauungsplanes erforderlich. Um also Wohngrundstücke zu entwickeln, müssen erst diese 3 genannten Verfahren abgearbeitet werden. Die Verwaltung vertritt daher die Auffassung, eine Neudarstellung von ASB-Flächen in der Ortslage Elten darzustellen, um den Siedlungskörper abzurunden und um einen angemessenen Entwicklungsspielraum zu bekommen. Die Stadt Emmerich am Rhein könnte flexibler auf entsprechende Wohnbauflächenbedarfe reagieren.

Hinsichtlich der Darstellung der ASB-Reserveflächen hat sich keine Veränderung ergeben; es bleibt bei den bisherigen ASB-Reserveflächen

  • Hohe Sorge
  • Laarfeld
  • südlich Laarfeld zwischen Bahnlinie und B 8.

 

Weiter geht sie auf die Sondierungsfläche GIB (Gewerbebereiche) ein. Eine bislang dargestellte Sondierungsfläche GIB im Übergang zu ´s Heerenberg ist in der Überarbeitung des Regionalplans nicht mehr dargestellt. Die Verwaltung wird in ihrer Stellungnahme fordern, dass die Sondierungsfläche GIB weiterhin dargestellt bleiben muss, um die grenzüberschreitende Entwicklung von Gewerbeflächen zu gewährleisten. Von der Bezirksregierung wird die grenzüberschreitende Zusammenarbeit diesbezüglich gefordert. Hinzu kommt, dass für die Fläche auf Emmericher Seite bereits eine Plankonzeption im Bereich des Bebauungsplanes N 1/1 existiert. Die Entwicklung würde eine Abrundung zum niederländischen Bereich darstellen. Voraussetzung, um die Darstellung als Sondierungsfläche zu erhalten, ist, dass ein sogenannter restriktionsfreier Raum besteht. Im GEP 99 bestand ein restriktionsfreier Raum (gelb markierter Bereich). Im Entwurf des Regionalplans ist die Schraffur der BSLE-Darstellung bis zur Grenze durchgezogen, um den Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung darzustellen. Dies bedingt, dass kein Sondierungsbereich GIB mehr dargestellt werden kann. Die Verwaltung vertritt daher die Auffassung, dass auf die Darstellung als BSLE-Fläche verzichtet werden soll. Nunmehr geht sie auf die Zentralörtlich bedeutsamen allgemeinen Siedlungsbereiche (ZASB), wo vorrangig die Baulandentwicklung stattfinden soll. Die Stellungnahme der Verwaltung geht dahin, dass Elten und Hüthum ebenfalls als ZASB dargestellt werden oder auf die Differenzierung zwischen ASB und ZASB verzichtet wird, um den Handlungsspielraum zu stärken.

 

Mit dem Kapitel 3.3 „Festlegungen für Gewerbe“ erläutert nunmehr Frau Schumann weiter.

Sie geht auf die Ziele und Grundsätze im Regionalplanentwurf ein:

·       GIB sind für emittierende Gewerbe- und Industriebetriebe vorzuhalten

·       Unterbringung von wohnverträglichen Gewerbenutzungen in ASB oder ASB-GE

In Emmerich ist keine zweckgebundene ASB-GE-Darstellung geplant. Im Wesentlichen handelt es sich bei ASE-GE um bestehende Gewerbegebiete, die sich von ihrer Nutzungsstruktur so verändert haben, dass die gewünschte Ansiedlung von emittierendem Gewerbe nicht mehr möglich ist.

·       Ausnahmsweise können Bauflächen für wohnverträgliche Gewerbebetriebe auch in nicht als Siedlungsraum dargestellten Ortsteilen geplant werden zur Erweiterung bereits ansässiger Betriebe

·       Im ASB-GE sind Wohn-, Misch- und Kerngebiete ausgeschlossen

·       Berücksichtigung des Interessenskonfliktes durch an GIB heranrückende schutzwürdige Nutzungen in der Bauleitplanung

 

Die GIB-Darstellungen im GEP 99 zu den GIB-Darstellungen im Regionalplanentwurf sind im Wesentlichen unverändert. Man hat sich auf den Bestand beschränkt, der sich aus dem Gewerbeflächenpool ergibt. Die Darstellung für den Bereich Wassenbergstraße als GIB soll zukünftig in ASB umgewandelt werden. Städtebaulich ist diese Umwandlung unbedenklich, da sich in dem Bereich keine Emittenten befinden oder entwickeln können, die mit der vorhandenen Wohnbebauung in Konflikt treten. Die zweite wesentliche Änderung betrifft GIB-Bereiche an der Reeser Straße und Kupferstraße, die in den GIB-Bereich mit besonderer Zweckbestimmung „Hafen und hafenaffine Nutzungen) einbezogen werden. Über den Gewerbeflächenpool hinaus ist keine Erweiterung gewerblicher Flächen vorgesehen. Da die Stadt Emmerich am Rhein sich am Gewerbeflächenpool beteiligt hat, besteht für sie die Möglichkeit, unter Abbuchung aus diesem Pool außerhalb der GIB-Flächendarstellung Gewerbeflächenentwicklungen vorzunehmen. Die Stellungnahme der Verwaltung wird demnach so ausfallen, dass sie Bedenken gegenüber der Beschränkung im  der Planung von gewerblichen Bauflächen in nicht als Siedlungsraum dargestellten Ortsteile im Hinblick auf die Erweiterung bestehender Betriebe äußert; eine Umsiedlung oder Neuansiedlung von verträglicheren kleineren Betrieben sollte zulässig werden. Des Weiteren ist die Verwaltung der Auffassung, dass eine Anpassung der östlichen Grenze des GIB zwischen Netterdensche Straße und Bahnlinie an den Flächennutzungsplan erfolgen muss.

 

Nunmehr geht sie auf die GIBZ-Darstellung (zweckgebundene Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen) ein. Eine im Regionalplan vorgesehene Erweiterungsfläche für hafenaffine Nutzungen ist im GEP 99 noch als Standort für das Kohlekraftwerk dargestellt. In der Örtlichkeit handelt es sich tatsächlich um die ehemalige Mülldeponie, die sicherlich nicht für eine hafenaffine Nutzung geeignet ist. Vom Hafenbetreiber liegt eine Stellungnahme zur zweckgebundenen GIB-Fläche „Hafen“ vor, die darauf hinausläuft, diesen Bereich um weitere 2 Teilfächen zu erweitern. Die eine Teilfläche liegt im Bereich der Industriestraße und ist bereits durch Hafennutzungen belegt. Aus Sicht der Verwaltung ergeben sich aber städtebauliche Probleme; zum einen befinden sich an der Bahnhof- und Blücherstraße schützenswerte Wohnnutzungen, die im Falle einer Umnutzung der angrenzenden Gewerbeflächen mit der Ansiedlung hafenaffiner Betriebe größerer Emissionslasten zu Nutzungskonflikten führen. Von daher ist hier eine weitere hafenaffine Nutzung erheblich eingeschränkt. Des Weiteren ergibt sich aus der Darstellung eines zweckgebundenes GIB ein Abstanderfordernis für die Bauleitplanung; ein 300 m breiter Streifen muss um die dargestellte Fläche zukünftig von der Planung schutzwürdiger Nutzungen freigehalten werden. Betroffen hiervon wären im Falle einer GIBZ-Erweiterung entsprechend der Anregung des Hafenbetreibers, Teile des östlichen Innenstadtbereiches und evtl. Entwicklungsflächen nördlich der Bahnlinie. Die Verwaltung empfiehlt daher, der Anregung  des Hafenbetreibers nicht zu folgen. Die zweite seitens des Hafenbetreibers vorgeschlagene Erweiterung des GIBZ-Bereiches betrifft die südlich des Hafenbeckens angrenzende unbebaute Fläche westlich der Kupferstraße. Um die Zukunft des Hafens zu sichern, wird angesichts der Prognose steigender Umschlagsmengen eine Erweiterung der Umschlagseinrichtungen unumgänglich. Daher wird hier die Errichtung einer zweiten Containerverladestation geplant. Diese Planungsabsicht ist städtischerseits ausdrücklich zu unterstützen. Die Stellungnahme der Stadt Emmerich am Rhein zu der vorgesehene GIBZ-Darstellung soll daher auf die Anregung einer Erweiterung um die besagte Freifläche am Eingangsbereich des Hafenbeckens und einer Herausnahme der Fläche der Mülldeponie herauslaufen.

 

Nunmehr geht sie nochmals auf  die Ziele und Grundsätze im Regionalplanentwurf zum „Virtueller Gewerbeflächenpool für das Gebiet des Kreises Kleve“ ein. Die Beschränkung zur Entwicklung von Gewerbeflächen auf max. 10 ha ist für Großlogistiker wie z. B. Prologis nicht ausreichend. Bei Bedarf wäre natürlich denkbar, dass durch Änderung des Regionalplanes eine solche Ansiedlung möglich. Gegenüber anderen Gemeinden im Planungsbereich könnte sich dies allerdings als Standortnachteil herausstellen, da die Durchführung der entsprechenden Raumordnungsverfahren eine erhebliche zeitliche Verzögerung mit sich bringen kann.

Der Kreis Kleve hat daraufhin ein Gewerbeflächenkonzept erarbeitet, was im Ergebnis 3 Flächen (größer als 10 ha) innerhalb des Kreises Kleve empfiehlt. Davon befindet sich eine Fläche aufgrund der trimodalen Verkehrsanbindung (Schiene, Straße, Wasser) in Emmerich. Zum Vorschlag einer geeigneten Fläche in Emmerich wurde seinerzeit verwaltungsseitig in Abstimmung mit dem Hafenbetreiber ein Suchraum festgelegt. Die verwaltungsseitig im Rahmen der Konzeptentwicklung angemeldete Eignungsfläche bezieht sich nicht unmittelbar auf an den Hafen angrenzende Bereiche sondern auf an das Gewerbegebiet Ost IV angrenzende Bereiche. Vorteile hätte diese Fläche dahin gehend, dass eine Fortsetzung des Siedlungsraumes erfolgt, eine Anbindung an Netterdensche Straße/3. Autobahnanschluss gegeben ist und die aktuellen Planungsabsichten zur Windenergie berücksichtigt werden. Aufgrund der vorhandenen 110 kV-Leitung können allerdings keine zusammenhängenden Bauflächen für großflächige Betriebe gebildet werden. Der Flächenvorschlag des Hafenbetreibers sieht etwas anders aus. Es handelt sich dabei um eine Fläche, die sich nord-östlich an den GE-Bereich Ost IV anschließt und bis zur Autobahn reicht. Die Bildung größerer Bauplätze ist hier auch vor dem Hintergrund der 110 kV-Leitung möglich. Allerdings verfügt diese Lösung nicht über eine Anbindung Netterdensche Straße/3. Autobahnanschluss und die Fläche kollidiert mit der Planung zur Windenergie. Hinsichtlich der Planungen zur Windkraft ist in Kürze von Seiten der Stadt Emmerich eine politische Entscheidung erforderlich, wie mit einer solchen Kollision umgegangen werden soll. Die Stellungnahme der Verwaltung ergeht somit vorbehaltlich, dass es hinsichtlich der gewünschten GIB-Erweiterungsfläche noch einen Konkretisierungsbedarf gibt.

 

Frau Tepaß ergreift nunmehr für das Kapitel 4 „Freiraum“ das Wort. Zu Kapitel 4.2 „Schutz von Natur und Landschaft“ ist anzumerken, dass die Verwaltung einen Verzicht auf die Darstellung BSLE-Bereich westlich der L 90 und südlich der A3 wünscht. Dadurch entsteht  ein restriktionsfreier Raum für künftige Gewerbeflächenentwicklungen.

Zu Kapitel 4.3 „Wald“ führt sie aus, dass die Stadt Emmerich am Rhein zu den waldarmen Gebieten gehört. Das Gebiet zwischen Emmericher Hafen und Dornick sollte entsprechend dem vorhandenen Bestand auch im Regionalplan als Wald dargestellt werden.

 

Das Kapitel 5 „Infrastruktur“ wird nunmehr von Frau Schumann übernommen.

Für das Kapitel 5.1 „Verkehrsinfrastruktur“ wird das Straßennetz im Bestand für den Regionalplan dargestellt. Der GEP 99 hingegen hält Planungen für Umgehungstrassen vor.  Die Verwaltung ist daher der Auffassung, dass sowohl die Ortsumgehungstrasse der L 90 als auch die Ortsumgehung B 8n und L 472 im Rahmen der Betuwe-Planung in der Regionalplanung beibehalten werden soll.

Im Kapitel 5.5 „Energieversorgung“ wird die Thematik „Windenergie“ abgehandelt. Für die Stadt Emmerich am Rhein hat die Vorprüfung der FFH-Verträglichkeit ergeben, dass mit erheblichen Beeinträchtigungen zu rechnen ist. Im Regionalplanentwurf wird somit keine zeichnerische Darstellung vorgenommen. Dies hindert die Stadt Emmerich am Rhein jedoch nicht daran, eine eigene Steuerung von Windenergieanlagen durch FNP-Darstellung vorzunehmen. Dies soll im geplanten Verfahren zur Aufstellung eines Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ vorgenommen werden. Dieses Verfahren ist für die Stadt Emmerich am Rhein gestartet worden. Eine erste Abprüfung bei der Bezirksregierung hat ergeben, dass die Konzentrationszone 5 in Vrasselt landesplanerisch nicht abgestimmt werden kann, da diese mit den Darstellung der Flächen zum Abbau von Rohstoffen kollidiert. Zur nächsten Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung wird eine entsprechende Vorlage vorgelegt werden.

 

Zum Abschluss gibt Frau Tepaß noch einige Informationen zur Gesamteinschätzung des neuen Regionalplanes:

  • restriktiver als der GEP in Hinblick auf Siedlungsflächenentwicklung
  • Eingriff in die kommunale Bauleitplanung durch Formulierung von Zielen und Grundsätzen, welche konkrete Anforderungen an die Bauleitplanung stellen
  • Einführung der Differenzierung zwischen ASB und ZASB hat Einschränkungen des Handlungsspielraums der Kommunen bei verschiedenen Themenfeldern zur Folge
  • unklare Bedarfsberechnungszahlen Siedlungsflächenentwicklung
  • insgesamt werden die Entwicklungsmöglichkeiten der Stadt Emmerich am Rhein nicht erheblich eingeschränkt
  • im Bedarfsfall sind Regionalplanänderungsverfahren nicht ausgeschlossen

 

Zum Abschluss geht sie nunmehr auf den zeitlichen weiteren Ablauf ein. Bis zum 31.03.2015 muss die Stadt Emmerich am Rhein bei der Bezirksregierung Düsseldorf die Stellungnahme abgeben. Danach erfolgt die Auswertung der Stellungnahmen durch die Bezirksregierung und evtl. nochmals weitere Beteiligungsschritte, wenn Aspekte aus Stellungnahmen zu Änderungen im Regionalplan führen sollten. Danach erfolgt der Aufstellungsbeschluss durch den Regionalrat. Voraussichtlich im Jahr 2016 soll der Regionalrat den Beschluss fassen und dann erfolgt das Anzeigeverfahren bei der Landesplanungsbehörde mit anschließender Bekanntmachung und Inkrafttreten.

 

Die Stadt Emmerich wird das Verfahren, wie mit den Emmericher Aspekten umgegangen worden ist, beobachten und ggfs. im Ausschuss für Stadtentwicklung berichten oder Beschlüsse herbeiführen.

 

Vorsitzender Jansen bedankt sich für die umfangreichen und detaillierten Informationen.

 

Mitglied Sloot schließt sich dem an. Es ist allen Beteiligten deutlich geworden, dass der Regionalplan nicht gerade förderlich für die Entwicklung des ländlichen Raumes ist. Er sollte sehr kritisch betrachtet werden, damit weitere Entwicklungen möglich sind.

 

Auf Nachfrage von Mitglied Sloot hinsichtlich der kommunalen Baulandentwicklung, wie der Begriff „genügend“ Flächenreserven auszulegen ist, antwortet Frau Tepaß, dass die von der Bezirksregierung durchgeführte Bedarfsberechnung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass sich ein Defizit von 111 Wohneinheiten ergibt. Es ist allerdings nicht deutlich erkennbar, wie die Bezirksregierung zu diesem Ergebnis gekommen ist. Beim Siedlungsmonitoring ist keine 100 %ige Übereinstimmung erzielt worden. Die Stadt Emmerich am Rhein wird somit in der Stellungnahme für den Bereich Elten die Abrundung des Siedlungskörpers (Neudarstellung des ASB) fordern. Zudem gibt es weitere ASB-Flächen Hohe Sorge, Laarfeld und ein weiterer Bereich in Hüthum, so dass davon ausgegangen werden kann, dass mit diesen zur Verfügung gestellten Flächen ein ausreichender Entwicklungsspielraum für die nächsten Jahre gegeben ist. Es bleibt abzuwarten, wie die Bezirksregierung damit umgehen wird. Die Intention der Stadt Emmerich am Rhein liegt darin zu sagen, dass über den tatsächlich vorhandenen Bedarf hinaus noch weitere Flächen dargestellt werden sollen. Diese könnten auch im Tausch einer Entwicklung zugeführt werden. Die Bezirksregierung sagt, man bekommt die Fläche, die tatsächlich dem Bedarf entspricht. Die Stadt Emmerich am Rhein sagt aber, sie möchte 4-5 Flächen, die flexibel bedarfsgerecht beplant werden können.

 

Nunmehr fragt Mitglied Sloot, was in Emmerich am Rhein eine Brachfläche ist und was Zielsetzung für den Erhalt der Brachflächen ist. Frau Tepaß erklärt, dass es zum einen industrielle Brachflächen (wie z. B. ehem. Bergbauflächen im Ruhrgebiet) und Konversionsflächen (ehem. militärische Nutzungen) gibt. Für die Stadt Emmerich am Rhein spielt der Grundsatz nicht so eine große Rolle, weil die Brachflächenentwicklung der Moritz-von-Nassau-Kaserne bereits mit der Bezirksregierung abgestimmt ist, so dass von Seiten der Stadt Emmerich am Rhein dahin gehend eine positive Stellungnahme abgegeben wird. Auf Regionalplanebene profitiert die Stadt Emmerich am Rhein von dem positiven Umstand, dass die Brachfläche der Moritz-von-Nassau-Kaserne bereits als Allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt ist und keine Regionalplanänderung erforderlich ist. Die geplante Nutzung geht mit dem Regionalplan konform. Weiterhin führt sie aus, dass frühzeitig zur Entwicklung von Brachflächen ein entsprechendes Brachflächenkonzept bei der Bezirksregierung vorgelegt werden muss. Bei den raumbedeutsamen Brachflächen geht es darum, das Mengengerüst an Siedlungsflächenentwicklung ausgewogen zu entwickeln.

 

Die Nachfrage von Mitglied Sloot beim Thema „Wald“, ob es sich bei der angesprochenen hinzuzufügenden Fläche um die Fläche im Rheinvorland (Auwald) handelt, wird von Frau Tepaß bejaht. Die Stadt Emmerich am Rhein steht auf dem Standpunkt, dass dort, wo Waldbestand ist, dieser entsprechend im Regionalplan aufgenommen wird. Mitglied Sloot fragt an, ob dies aus hochwasserschutztechnischen Gründen gewollt ist; auf niederländischer Seite werden die Auwälder bereits aus dem Bereich herausgenommen, um die Fließgeschwindigkeit des Rheins zu beeinflussen.

 

Auch Mitglied ten Brink bedankt sich für die ausführliche Vorstellung anhand der Power-Point-Präsentation. Die von der Stadt Emmerich am Rhein erarbeiteten Stellungnahmen sind eindeutig und für die Bewertung der strittigen Punkte verständlich. Nichts desto trotz ist deutlich geworden, dass die Planungshoheit der Gemeinden durch die Überarbeitung des Regionalplanes deutlich eingeschränkt wird.

 

Erster Beigeordneter Dr. Wachs erklärt, dass die kommunale Planungshoheit nicht uneingeschränkt besteht, sondern sich diese an Gesetze halten muss. Die Kommunen befinden sich in einem Korsett übergeordneter Raumordnung, an welches sie sich zu halten haben. Die Diskussion geht darum, wie weit die Grenzen zu Lasten der Kommunen verschoben werden.

 

Mitglied ten Brink fragt nach, wie viel Chancen für die Stadt Emmerich am Rhein bestehen, dass ihre Argumente berücksichtigt werden.

Hierauf teilt Frau Tepaß mit, dass abzuwarten bleibt, wie sich die Bezirksregierung zur städtischen Stellungnahme positioniert. Zum einen gibt es den formalen Weg, in dem die Stellungnahme mit dem Abwägungsergebnis dem Regionalrat vorgelegt wird. Aus Gesprächen mit der Bezirksregierung war zu schließen, dass möglicherweise auch vorher nochmals der Weg zum Gespräch mit der jeweiligen Kommune gesucht wird. Die Stadt Emmerich am Rhein hofft natürlich darauf, dass, wenn kein Einverständnis gegeben ist, dieser Zwischenschritt genommen wird. Erster Beigeordneter Dr. Wachs ergänzt, dass es durchaus schon Gespräche während des laufenden Verfahrens gegeben hat (wie z. B. Hafen), um die schriftlich dargelegten Argumente zu unterstützen.

 

Mitglied Kaiser teilt für seine Fraktion mit, dass eine Darstellung „Wasserschutzgebiet“ in Elten vermisst wird. Die Darstellung „Wasserschutzgebiet“ würde zudem helfen, das „Fracking“ auf niederländischer Seite zu blockieren. Ein weiterer Vorteil läge darin, dass ggfs. nochmals ein Wasserwerk für das abgebrochene Wasserwerk geplant werden könnte.

Vorsitzender Jansen macht deutlich, dass die Darstellung als Wasserschutzgebiet nicht erst im Regionalplanentwurf sondern bereits bei der Stilllegung und Aufhebung der Wasserschutzgebietsverordnung herausgenommen wurde.

 

Mitglied Spiertz bedankt sich für die umfangreiche Vorlage. Er hat eine Verständnisfrage, ob er es richtig verstanden habe, dass wenn die Stadt Emmerich am Rhein einen Großlogistiker hätte, der größer als 10 ha plant, dieser nicht angesiedelt werden kann und das Gleiche auch für die anderen Städte gilt.

Frau Schumann antwortet, dass dem so ist. Die Regelungen des Gewerbeflächenpools haben für alle kreisangehörigen Gemeinden ein Zurückführen der aktuellen Darstellung von GIB im Regionalplan auf den Bestand zum Inhalt mit der Maßgabe, dass Entwicklungen außerhalb dieser Darstellungen durch Abbuchungen aus dem Flächenpoolguthaben möglich sind. Derzeit hat die Stadt Emmerich am Rhein noch die Fläche außerhalb des Gewerbeflächenpools in Entwicklung, die sich östlich an das ProLogis-Gelände anschließt. Darüber weist der Gebietsentwicklungsplan und Regionalplanung keine Reserveflächen für solche Großstandorte aus. Bei einem konkreten Ansiedlungswunsch besteht für die Stadt Emmerich am Rhein die Möglichkeit, ein Regionalplanänderungsverfahren herbeizuführen, welches allerdings einiges an Zeit benötigt und somit für Interessenten durchaus uninteressant werden könnte. Daher sieht die Stadt Emmerich am Rhein dies als Nachteil an.

 

Auf Wortäußerung von Mitglied Leypoldt, hinsichtlich einer hinzuzunehmenden Fläche an der Budberger Straße/Ravensackerweg teilt Erster Beigeordneter Dr. Wachs mit, dass dies nicht im Rahmen der Regionalplan-Ebene sondern auf der FNP-Ebene bzw. Bebauungsplan-Ebene zu diskutieren wäre. Liegt seine Intention darin, die L 90 verlegen zu wollen, sprechen  2 Gründe dagegen, zum einen das Verkehrsgutachten und die Grundlagen, die zum 3. BAB 3-Anschluss geführt haben. Dabei geht es darum, die Verbindung der BAB 3 über die Landesstraße zum Hafen und der südlichen Gewerbegebieten sicherzustellen. Bei der Frage der Anbindung der Budberger Straße unter der Prämisse einer gemeindlichen Verkehrsachse befindet man sich auf Flächennutzungsplanebene. Die Trasse ist entsprechend im Flächennutzungsplan dargestellt. Zu gegebener Zeit muss man sich Gedanken hinsichtlich der Umsetzung machen.

Weiter fragt Mitglied Leypoldt an, ob bei der Erarbeitung der Stellungnahme mit den Trägern öffentlicher Belange (Deichverband, NABU etc.) Rücksprache gehalten wurde.

Frau Schumann erläutert, dass solche Rücksprachen nicht stattgefunden haben u. a. auch wegen des von jedem TÖB gleichermaßen zu erbringenden Arbeitsaufwandes. Es hat allerdings eine enge Abstimmung mit dem Kreis Kleve gegeben. Die Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer ist seit kurzem bekannt geworden; in ihr ist deutlich, dass diese wesentliche wirtschaftliche Emmericher Aspekte stützt. Auch die Stellungnahme des Kreisverbandes der Landwirtschaft ist bekannt. Weitere Stellungnahmen sind bislang der Verwaltung nicht bekannt geworden.

 

Mitglied Peschel bedankt sich für seine Fraktion ebenfalls bei der Verwaltung für die Erarbeitung der umfangreichen Vorlage und die Power-Point-Präsentation. Auch seine Fraktion stört es, dass die Kommune in ihrer Planungshoheit sehr eingeschränkt wird. Seine Fraktion spricht der Verwaltung ein großes Lob aus, dass in den Stellungnahmen darauf hingewirkt wurde, dass ein möglichst großer eigener Planungsfreiraum erreicht werden soll. Er merkt allerdings zum Punkt „Planung und Ausbau von Verkehrsinfrastruktur“ an, dass erwähnt wird, dass die Belange der Bevölkerung im Hinblick auf Immissionsschutz berücksichtigt werden sollen. Er vermisst in dem Zusammenhang der Sicherheitsaspekt. Die Stellungnahme soll ebenfalls beinhalten, dass bei Planung und Ausbau von Verkehrsinfrastruktur ein größtmöglicher Wert auf die Sicherheit der Bevölkerung gelegt werden soll.

 

Vorsitzender Jansen erklärt, dass man den Aspekt sicherlich mitaufnehmen kann, obwohl es sich nicht um einen räumlichen Aspekt handelt. Nach Rücksprache mit der Verwaltung, wird der Aspekt in die Stellungnahme miteinfließen.

 

Mitglied Lindemann geht auf die Äußerung von Frau Schumann ein, worum es darum geht, dass der Ausschuss für Stadtentwicklung ein Votum für eine Fläche für hafenaffine Nutzungen gibt. Für seine Fraktion teilt er mit, dass man sich der Meinung der Verwaltung anschließt. Abschließend bedankt er sich bei der Verwaltung für die umfangreiche Vorlage.

 

Vorsitzender Jansen lässt über den Antrag von Mitglied ten Brink, nach Vorlage zu beschließen, abstimmen.