Beschlussvorschlag

 

Zu 1)

 

Zu I.a)    Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregungen der Rechtsanwaltskanzlei Lenz & Johlen mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.

 

Zu II.a)   Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Ausführungen der Niederrheinischen Industrie- und Handelskammer mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.

 

Zu II.b)  Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, der Anregung des Kreises Kleve – Untere Bodenschutzbehörde zu folgen und das Verfahrensgebiet des Bebauungsplanes mit der Signatur „Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind“ (§ 9 Abs. 5 Nr. 3 und Abs. 6 BauGB) zu kennzeichnen.

              Darüber hinaus beschließt der Rat der Stadt Emmerich am Rhein, wie von Seiten des Kreises Kleve – Untere Bodenschutzbehörde angeregt, in die Hinweise und die Begründung zum Bebauungsplan Ausführungen zum Thema Altlasten aufzunehmen.

 

Zu II.c)   Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass der Anregung des Kreises Kleve – Untere Immissionsschutzbehörde mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.

 

Zu III.a.1) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregungen der Rechtsanwaltskanzlei Lenz & Johlen zur Zulassung einer Verkaufsflächenerweiterung mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.

 

Zu III.a.2) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung der Rechtsanwaltskanzlei Lenz & Johlen zur Vereinbarkeit der Planung mit dem städtischen Einzelhandelskonzept mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.

 

Zu III.a.3) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung der Rechtsanwaltskanzlei Lenz & Johlen zur Umstellung auf das Vollverfahren mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.

 

Zu IV.a)   Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, den Korrekturvorschlag des Kreises Kleve - Untere Bodenschutzbehörde in die Begründung aufzunehmen.

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung des Kreises Kleve - Untere Immissionsschutzbehörde zur Schalltechnischen Untersuchung mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.

 

Zu IV.b)   Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Stellungnahme der Bezirksregierung Düsseldorf hinsichtlich der Belange des Gewässerschutzes zu potenziellen Hochwassergefahren und -risiken durch die Korrektur der Satzungsfassung gefolgt wird.

 

Zu IV.c)   Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Ausführungen der Niederrheinischen Industrie- und Handelskammer mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.

 

Zu V.c.1) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Ausführungen der Rechtsanwaltskanzlei Lenz & Johlen zum Datenschutz mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.

 

Zu V.c.2) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Ausführungen der Rechtsanwaltskanzlei Lenz & Johlen zur Verkaufsflächenerweiterung mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.

 

Zu V.c.3) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Ausführungen der Rechtsanwaltskanzlei Lenz & Johlen zur Verhandlung über die Verkaufsflächengröße mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.

 

Zu VI.a)   Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, die Ausführungen des Kreises Kleve - Untere Naturschutzbehörde zum Artenschutz zur Kenntnis zu nehmen.

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung des Kreises Kleve - Untere Immissionsschutzbehörde zur Schalltechnischen Untersuchung mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.

 

Zu VI.b)   Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Ausführungen der Niederrheinischen Industrie- und Handelskammer mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.

 

 

Zu 2)

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt den Entwurf des Bebauungsplans Nr. E 27/3 -Wardstraße/Eltener Straße- gemäß § 10 Abs. 1 BauGB unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange als Satzung.

 


Herr Bartel erläutert kurz die Vorlage.

 

Mitglied Spiertz teilt für die BGE-Fraktion mit, dass man der Verwaltungsvorlage nicht zustimmt. Wie bekannt ist, will LIDL lediglich größere Gänge im Hinblick auf die Altersgerechtigkeit realisieren und die Fraktion hält den Beschlussvorschlag somit für falsch und lehnt ihn ab.

 

Mitglied Gerritschen schließt sich der Meinung an. Er fragt nach, ob es angesichts der Ortslage Emmerich, auch wegen der grenzüberschreitenden Einbeziehung, eine Möglichkeit gibt, bei der Bezirksregierung eine andere Möglichkeit zu schaffen. Ferner hat die Bezirksregierung mit Zahlenmaterial zur Kundenerhebung gearbeitet, welches mittlerweile überholt ist.

Erster Beigeordneter Dr. Wachs, dass diese Thematik im Rahmen der Einzelhandelsdiskussion bereits vorgetragen wurde und auch intensiv erörtert wurde. Entsprechende Antworten wurden gegeben und die Frage, wie schneidet man die Einzelhandelssituation in einer jeweiligen Kommune zuschneidet, bemisst sich nach deutschem Recht. Eine grenzüberschreitende Betrachtung von Seiten der Bezirksregierung erfolgt nicht, da die Versorgung der einheimischen Bevölkerung durch das Einzelhandelskonzept geregelt wird. Er weist nochmals darauf hin, dass es nicht um die Fortführung der Einzelhandelsdiskussion geht. Da es Abweichungen zwischen den textlichen Festsetzungen und der zeichnerischen Darstellung gibt, musste der Bebauungsplan auf die Tagesordnung kommen.

 

Mitglied ten Brink teilt mit, dass auch die CDU-Fraktion die Hoffnung hatte, dass diese Märkte eine Erweiterung erfahren könnten. Aber aufgrund der Vorgaben des Landes ist deutlich, dass kein anderes Ziel erreicht werden kann. Seine Fraktion wird daher dem Beschlussvorschlag folgen. Er merkt an, dass in der Begründung (Anlage 3) unter Punkt 6.1 anstatt Geschossfläche der Begriff Verkaufsfläche stehen muss.

 

Mitglied Kaiser teilt für seine Fraktion mit, dass das Einzelhandelskonzept abgelehnt wurde und somit nun auch den Beschlussvorschlag ablehnt. Durch das Einzelhandelskonzept wird eine Erweiterung von Aldi und Lidl nicht möglich sein. Das Einzelhandelskonzept hat nichts mit den Gesetzen der Landesregierung zu tun.

 

Mitglied Bartels regt an, das Einzelhandelskonzept in der jetzigen Form zu überarbeiten (u. a. im Hinblick auf den demografischen Wandel und Barrierefreiheit); alle Fraktionen sehen Handlungsbedarf.

 

Auf Nachfrage von Mitglied Gerritschen erklärt Herr Bartel, dass aus den Vorschriften des Baugesetzbuches bei Korrekturen ein sogenanntes Heilungsverfahren durchgeführt werden muss. Die Verwaltung ist dadurch angehalten, Fehler, die nicht unwesentlich sind, das gesamte Verfahren ab der Offenlage erneut durchzuführen.

 

Mitglied Brouwer stellt den Antrag, nach Vorlage zu beschließen.