Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 21, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Beschluss

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung beauftragt die Verwaltung, die Gestaltungssatzung für den Stadtkern von Emmerich am Rhein vom 18.12.2001 zu überprüfen und zu ändern.

 


Zu Beginn der Sitzung wurden ergänzende Unterlagen verteilt, darin sieht man den Unterscheid zwischen den beantragten und genehmigten Werbeanlagen und eine Gegenüberdarstellung von einer Situation ohne Gestaltungssatzung und die gleiche dann mit Gestaltungssatzung.

 

Herr Kemkes erläutert kurz die Vorlage.

 

Mitglied Mölder teilt für die SPD-Fraktion mit, dass man sich dem 1. Teil des Antrages der BGE-Fraktion anschließt, die Gestaltungssatzung zu überprüfen und zu ändern. Dem 2. Teil des Antrages kann man nicht folgen, da dann eine Willkür entsteht, die man nicht haben möchte.

Er bittet um getrennte Abstimmung des Antrages der BGE-Fraktion

 

Mitglied Leypoldt macht nochmals deutlich, dass man die Gestaltungssatzung lediglich zukunftsgerecht überarbeitet haben möchte. Seine Fraktion ist damit einverstanden, wenn der 1. Teil des Antrages der BGE-Fraktion zum Antrag erhoben wird und dem entsprechend darüber abgestimmt wird. Er stellt den entsprechenden Antrag.

 

Mitglied Kaiser schließt sich den bisherigen Wortmeldungen an.

 

Mitglied Brouwer plädiert dafür, dass, im Einzelfall entschieden werden sollte, ob eine Ausnahme zugelassen werden kann. Bis die überarbeitete Gestaltungssatzung greift, sollte dem Antragsteller in irgendeiner Form geholfen werden.

Mitglied Mölder kann sich dem nicht anschließen. Dort werden dann Einzelfallentscheidungen getroffen, die der gültigen Gestaltungssatzung widersprechen. Für seine Fraktion teilt er mit, dass man sich dem 1. Teil des Beschlussvorschlages anschließen könnte.

Erster Beigeordneter Dr. Wachs teilt ergänzend mit, dass in der Übergangsphase, bis eine neue Gestaltungssatzung greift, keine Einzelfallprüfung möglich ist, da man über kein Gestaltungssystem verfügen würde. Die Gestaltungssatzung ist aus der Landesbauordnung heraus ein Instrument, um gestalterisch bestimmte Ziele städtebaulicher Art zu erreichen. Würde man die gültige Gestaltungssatzung aufheben und noch keine neue Gestaltungssatzung aufgestellt haben bewegt man sich in einem freien Rechtsraum und die Antragsteller könnten tun und lassen, was sie wollten.

 

Mitglied Gerd-W. Bartels kann sich dem Vorschlag der BGE und der SPD anschließen. Er weist aber auch darauf hin, dass eine Werbeanlage wahrnehmbar sein sollte und den Umsatz steigert.

 

Erster Beigeordneter Dr. Wachs erwidert, dass Werbung des Geschäftes nach außen durch die Warenauslage erfolgt, nicht durch eine Werbeanlage. Das Werbeschild ist aus Sicht der Verwaltung sekundär. Im Sinne der Abwägung muss man entscheiden, was stadtbaugestalterisch und was ist für den Geschäftsbetreiber wichtig. Durch die Gestaltungssatzung ist der Ausgleich nach Auffassung der Verwaltung gegeben. Selbstverständlich wird die Verwaltung die Gestaltungssatzung entsprechend überprüfen, wenn dies zum Antrag erhoben wird.

 

Auf Wortäußerung von Mitglied Leypoldt, ob man den 2. Teil des Beschlussvorschlages so formulieren kann, dass im Einzelfall für den Antragsteller beschieden werden kann, wenn der Ausschuss eine Einstimmigkeit erzielt, erklärt Erster Beigeordneter Dr. Wachs, dass es sich um eine rechtsgültige Gestaltungssatzung handelt, die ein bestimmtes Handlungsmuster vorgibt und auch entsprechend anzuwenden ist. Die Gestaltungssatzung müsste aufgehoben werden, wenn sie in der bisherigen Form nicht mehr bestehen soll und es müsste eine neue Gestaltungssatzung erlassen werden. Erst eine neue Gestaltungssatzung versetzt die Verwaltung in die Lage, über Einzelfälle zu entscheiden. Es müssen rechtssichere Bescheide gegenüber den Antragstellern erlassen werden.

 

Vorsitzender Jansen macht den Vorschlag, die bestehende Gestaltungssatzung nach heutigem Stand zu überprüfen und anzupassen. Selbstverständlich soll der Einzelhandel unterstützt werden, aber alles in Maßen.

 

Mitglied Leypoldt stellt den Antrag, über den 1. Teil des BGE-Antrages abzustimmen.