Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 20, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Beschlussvorschlag

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen des Büros ACCON zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung mit der Offenlegung der Unterlagen und der Beteiligung der Behörden und Träger sonstiger, öffentlicher Belange.

 


Herr Schmitz-Herkenrath erläutert eingehend anhand einer Power-Point-Präsentation (ist im Ratsinformationssystem unter dem Tagesordnungspunkt 4 abrufbar).

 

Auf eine Zwischenfrage vom Ersten Beigeordneten Dr. Wachs teilt Herr Schmitz-Herkenrath mit, dass er keine Angaben über die Lärmpegelgrenzwerte in Portugal und den anderen EU-Mitgliedsstaaten geben kann. Die nationalen Werte variieren auch von Bundesland zu Bundesland.

Mitglied Sloot meldet sich ebenfalls zu Wort und stellt fest, dass es sich dabei um eine subjektive Wahrnehmung handelt, wann ein Lärmpegel für einen Menschen schädlich ist. Herr Schmitz-Herkenrath erklärt, dass die Werte aus mehreren Kriterien gebildet werden. Zum einen fließen dort die gesundheitlichen Aspekte und zum anderen die ökonomischen Aspekte ein.

 

Für Mitglied ten Brink stellt sich die Frage, warum die Lärmbelästigung für die Beeker Straße geringer als die für die Schmidtstraße ist. Herr Schmitz-Herkenrath erklärt, dass verschiedene Parameter in die Betroffenheitsanalyse einfließen; zum einen ist das das Verkehrsaufkommen mit dem damit verbundenen Lärmpegel auf die Häuser, und zum anderen die Anzahl der Betroffenen und deren Belastung.

 

Mitglied Gerritschen geht auf die Temporeduzierung in der Schmidtstraße ein, die im nachfolgenden Tagesordnungspunkt behandelt wird und die Verwaltung dort ausführt, dass dies in den Zuständigkeitsbereich von Straßen NRW liegt. Er hat die Aussage von Herrn Schmitz-Herkenrath hinsichtlich des Urteils in Baden Würtemberg so verstanden, dass man proaktiv werden könnte. Der Rat könnte beschließen, auf der Schmidtstraße eine Tempo 30 Reduzierung anzuordnen. Herr Schmitz-Herkenrath weist nochmals darauf hin, dass in den meisten Fällen die übergeordnete Behörde weisungsbefugt ist und somit auch eine solche Maßnahme ablehnen kann. Er empfiehlt dennoch, vor dem Hintergrund des Urteils in Baden Würtemberg etwas mehr Druck auszuüben.