Sitzung: 28.01.2020 Ausschuss für Stadtentwicklung
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 20, Nein: 0, Enthaltungen: 0
Vorlage: 05 - 16 2139/2020
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die
Ausführungen des Büros ACCON zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung mit der
Offenlegung der Unterlagen und der Beteiligung der Behörden und Träger
sonstiger, öffentlicher Belange.
Herr
Schmitz-Herkenrath erläutert eingehend anhand einer Power-Point-Präsentation
(ist im Ratsinformationssystem unter dem Tagesordnungspunkt 4 abrufbar).
Auf eine
Zwischenfrage vom Ersten Beigeordneten Dr. Wachs teilt Herr Schmitz-Herkenrath
mit, dass er keine Angaben über die Lärmpegelgrenzwerte in Portugal und den
anderen EU-Mitgliedsstaaten geben kann. Die nationalen Werte variieren auch von
Bundesland zu Bundesland.
Mitglied
Sloot meldet sich ebenfalls zu Wort und stellt fest, dass es sich dabei um eine
subjektive Wahrnehmung handelt, wann ein Lärmpegel für einen Menschen schädlich
ist. Herr Schmitz-Herkenrath erklärt, dass die Werte aus mehreren Kriterien
gebildet werden. Zum einen fließen dort die gesundheitlichen Aspekte und zum
anderen die ökonomischen Aspekte ein.
Für Mitglied
ten Brink stellt sich die Frage, warum die Lärmbelästigung für die Beeker
Straße geringer als die für die Schmidtstraße ist. Herr Schmitz-Herkenrath
erklärt, dass verschiedene Parameter in die Betroffenheitsanalyse einfließen;
zum einen ist das das Verkehrsaufkommen mit dem damit verbundenen Lärmpegel auf
die Häuser, und zum anderen die Anzahl der Betroffenen und deren Belastung.
Mitglied
Gerritschen geht auf die Temporeduzierung in der Schmidtstraße ein, die im
nachfolgenden Tagesordnungspunkt behandelt wird und die Verwaltung dort
ausführt, dass dies in den Zuständigkeitsbereich von Straßen NRW liegt. Er hat
die Aussage von Herrn Schmitz-Herkenrath hinsichtlich des Urteils in Baden
Würtemberg so verstanden, dass man proaktiv werden könnte. Der Rat könnte
beschließen, auf der Schmidtstraße eine Tempo 30 Reduzierung anzuordnen. Herr
Schmitz-Herkenrath weist nochmals darauf hin, dass in den meisten Fällen die
übergeordnete Behörde weisungsbefugt ist und somit auch eine solche Maßnahme
ablehnen kann. Er empfiehlt dennoch, vor dem Hintergrund des Urteils in Baden
Würtemberg etwas mehr Druck auszuüben.