Beschlussvorschlag
a) Der Rat
der Stadt Emmerich am Rhein entsendet folgende Mitglieder und stellvertre-
tende
Mitglieder in die Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes
Rhein-Maas
Mitglied persönlicher Stellvertreter
1. Bürgermeister Hinze, Peter Erster Beig. Dr. Wachs, Stefan
2. …… …….
3. …… …….
4. …… …….
b) Die vom Rat der Stadt Emmerich am Rhein in die
Verbandsversammlung des Spar-
kassenzweckverbandes
Rhein-Maas entsandten Vertreter werden angewiesen, als
auf
die Stadt Emmerich am Rhein entfallende sachkundige Mitglieder des Verwaltungsrates
der Sparkasse Rhein-Waal und deren Stellvertreter vorzuschlagen und zu
wählen:
Mitglied persönlicher Stellvertreter
1. …… …….
2. …… …….
Sachdarstellung :
Zu a)
Entsendung von Mitgliedern
in die Zweckverbandsversammlung der Sparkasse Rhein-Maas
Zusammensetzung
Gemäß § 15 des Gesetzes über
kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der
Satzung des Sparkassenzweckverbandes Rhein-Maas setzt sich die
Verbandsversammlung zusammen aus 31 Vertretern der Verbandsmitglieder. Davon
entsendet die Stadt Emmerich am Rhein 4 Vertreter.
§ 15 GkG in Verbindung mit § 5
Abs. 2 der Satzung bestimmt, dass die Mitglieder von den Verbandsmitgliedern
nach Maßgabe von § 15 GkG entsandt bzw. bestellt werden. Ebenso ist für jedes
Mitglied der Verbandsversammlung eine stellvertretungsberechtigte Person für
den Fall der Verhinderung zu bestellen. Dabei sind § 50 Abs. 4 Satz 2 GO NW und
§ 113 Abs. 2 Satz 2 GO NW zu beachten.
Gemäß § 15 Abs. 2 GkG NRW
werden die Mitglieder der Zweckverbandsversammlung und deren persönliche
Stellvertreter durch die Vertretungskörperschaft für die Dauer der Wahlperiode
aus ihrer Mitte oder aus den Dienstkräften des Verbandsmitgliedes bestellt;
sofern weitere vertretungsberechtigte Personen zu benennen sind, müssen der
Hauptverwaltungsbeamte oder eine von ihm vorgeschlagene Person aus dem Kreis
der Bediensteten dazuzählen.
Bei einem einheitlichen
Wahlvorschlag und einstimmiger Beschlussfassung gelten gem. § 50 Abs. 4 i.V.m.
Abs. 3 GO NRW die im Wahlvorschlag genannten Personen als gewählt. Kommt ein
einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen des
„Hare-Niemeyer-Verfahrens“ abgestimmt.
Da insgesamt 4 Vertreter
entsandt werden, muss somit der Bürgermeister der Stadt Emmerich am Rhein oder
der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen (entsprechend §
113 Abs. 2 GO NRW). Gleiches gilt für die Regelung der persönlichen
Stellvertretung. Es wird vorgeschlagen, Herrn Bürgermeister Peter Hinze als
ordentliches Mitglied und Herrn Ersten Beigeordneten Dr. Stefan Wachs als
dessen persönlichen Stellvertreter in das Gremium zu entsenden.
Weitere 3 Vertreter
werden durch den Rat entsandt.
§ 50 Abs. 4 Satz 1 der
Gemeindeordnung NW (GO NW) bestimmt für die Entsendung von Ratsvertretern in
Gremien kommunaler Gesellschaften, dass das Verfahren nach § 50 Abs. 3 GO NW
(Einigung auf einheitlichen Wahlvorschlag oder Abstimmung nach den Grundsätzen
der Verhältniswahl Hare/Niemeyer) anzuwenden ist.
Die Verteilung der Sitze nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach Hare/Niemeyer stellt sich wie folgt dar:
(CDU = 15 Sitze, SPD = 11 Sitze,
GRÜNE = 4 Sitze, BGE = 4 Sitze, FDP = 1 Sitz, AfD = 1 Sitz)
CDU = 1 Sitz
SPD = 1 Sitz
GRÜNE = 0 oder 1 Sitz* *Losentscheid um Sitz 3
BGE = 0 oder 1 Sitz*
FDP = 0 Sitze
AfD = 0 Sitze
Ausschließungsgründe
Nach § 6 Abs. 1 der Satzung des
Sparkassenzweckverbandes Rhein-Maas dürfen folgende Personen nicht der Verbandsversammlung
angehören:
a)
Dienstkräfte der Sparkasse.
b)
Personen, die Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten,
Mitglieder des Vorstandes, Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Beirats oder der
Vertretungsversammlung, Treuhänder, Leiter, Beamte, Angestellte, Arbeiter oder
Repräsentanten von Unternehmen sind, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben
oder vermitteln oder andere Finanzdienstleistungen erbringen, oder die für
Verbände dieser Unternehmen tätig sind oder vergleichbare Tätigkeiten ausüben.
Dies gilt nicht für die Mitgliedschaft in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten der
öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute, bei denen das Land, ein
Landschaftsverband oder ein Sparkassen- und Giroverband an der Trägerschaft
beteiligt ist, sowie deren Tochterunternehmen und den mit den
öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten im Verbund stehenden Unternehmen.
c)
Beschäftigte der Steuerbehörden, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen
Post AG.
d) Inhaber und Dienstkräfte von
Auskunfteien.
Gemäß § 6 Abs. 2 der Satzung dürfen der Verbandsversammlung ferner Personen nicht angehören, gegen die wegen eines Verbrechens oder eines Vermögensvergehens ein Strafverfahren gerichtlich anhängig ist oder eine Strafe verhängt worden ist, soweit und solange nach dem Gesetz über das Bundeszentralregister einer Behörde Auskunft erteilt werden darf, oder die als Schuldner in den letzten zehn Jahren in ein Insolvenzverfahren oder in ein Verfahren zur Vermögensauskunft verwickelt waren oder noch sind.
Zu b)
Vorschlag zur Entsendung von
Mitgliedern in den Verwaltungsrat der Sparkasse Rhein-Maas
Zu unterscheiden von den
Organen des Zweckverbandes als Träger der Sparkasse sind die Organe der
Sparkasse selbst. Maßgeblich ist der Verwaltungsrat (§§ 10 ff
Sparkassengesetz –SpkG NRW-).
Zusammensetzung
Gemäß § 10 Abs. 2 SpkG NRW in
Verbindung mit § 8 Abs. 1 des öffentlich-rechtlichen Vertrages über die
Aufnahme der Stadtsparkasse Emmerich-Rees und der Sparkasse der Stadt Straelen
durch die Sparkasse Kleve sowie über den Zusammenschluss von
Sparkassenzweckverbänden und Beitritt zum Sparkassenzweckverband sowie in
Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Satzung der Sparkasse Rhein-Maas besteht der
Verwaltungsrat der Sparkasse Rhein-Maas aus 18 Mitgliedern, nämlich aus einem
vorsitzenden Mitglied, 11 weiteren sachkundigen Mitgliedern und 6 Dienstkräften
der Sparkasse.
Die Wahl des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter und der sachkundigen Mitglieder sowie deren Stellvertreter erfolgt durch die Verbandsversammlung des Sparkassenzweck-verbandes nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gem. § 50 Abs. 3 Sätze 1 – 4 GO NW.
Der Rat kann insoweit lediglich
einen Vorschlag beschließen, der die Mitglieder der Stadt Emmerich am
Rhein in der Verbandsversammlung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 GO NW entsprechend
bindet.
§ 8 Abs. 2 des öffentlich-rechtlichen Vertrages bestimmt die Zusammensetzung des Verwaltungsrates. Demnach ist die Stadt Emmerich am Rhein mit 2 Mitgliedern im Verwaltungsrat der Sparkasse Rhein-Maas vertreten.
Aufgrund der spezielleren Regeln
des SpkG NRW gilt hier § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW nicht. Das Innenministerium
NRW führt hierzu nach Abstimmung mit dem Finanzministerium NRW aus (s.
Schnellbrief 139/2009 des Städte- und Gemeindebundes NRW), dass § 113 Abs. 2
GO NRW – oder ggf. eine sonstige Regelung der §§ 107 ff. GO NRW- nicht zur
Anwendung komme. Dies ergebe sich eindeutig aus § 107 Abs. 7 GO NRW, wonach für
das öffentliche Sparkassenwesen die dafür erlassenen besonderen Vorschriften
gelten. Damit beurteile sich die Frage der Wahl von Hauptverwaltungsbeamten der
Mitgliedskommunen von Zweckverbandssparkassen in den Verwaltungsrat
ausschließlich nach den §§ 10 ff. SpKG. Soweit nach diesen Regelungen nicht
sichergestellt sei, dass die Hauptverwaltungsbeamten aller Mitgliedskommunen von
Zweckverbandssparkassen in den Verwaltungsrat gewählt werden, mithin dort
Stimmrecht hätten, könne § 113 Abs. 2 GO NRW auch nicht ersatzweise oder
ergänzend herangezogen werden. Denn nach mit dem Finanzministerium abgestimmten
Auffassung des Innenministeriums NRW stellten die § 10 ff SpkG wegen der
spezifischen Regelungen auch zu den abgestuften Beratungs- und Teilhaberechten
der nicht originär dem Verwaltungsrat über § 10 Abs. 1 Buchst. b) bzw. § 10
Abs. 2 Buchst. b) SpKG mit Stimmrecht angehörenden Hauptverwaltungsbeamten ein
geschlossenes Regelwerk dar, welches nicht durch Heranziehung des §113 Abs. 2
GO NRW ergänzt werden könne. Anderenfalls hätte es hier einer Verweisung auf §
113 Abs. 2 GO NRW bedurft.
Bei einem einheitlichen
Wahlvorschlag und einstimmiger Beschlussfassung gelten gem. § 50 Abs. 4 i.V.m.
Abs. 3 GO NRW die im Wahlvorschlag genannten Personen als gewählt bzw.
vorgeschlagen. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird
nach den Grundsätzen des „Hare-Niemeyer-Verfahrens“ abgestimmt.
Unter Berücksichtigung der im
Rat gegebenen Mehrheitsverhältnisse entfallen auf die Fraktionen bei Anwendung
der Verhältniswahl nach Hare-Niemeyer für die vorzuschlagenden Mitglieder bzw.
stv. Mitglieder des Verwaltungsrates folgende Vorschlagsrechte:
CDU Fraktion = 1 Mitglied
sowie 1 stellvertretendes Mitglied
SPD Fraktion = 1 Mitglied sowie 1 stellvertretendes
Mitglied
Voraussetzungen für die
Mitgliedschaft:
Nach § 12 Abs. 1 SpkG NRW sind
zum Vorsitzenden bzw. weiteren sachkundigen Mitglied wählbar:
-
sachkundige
Bürger, die dem Kreistag des Kreises Kleve oder dem Rat der Städte
Emmerich
am Rhein, Kleve, Rees oder Straelen angehören können
-
alle
Hauptverwaltungsbeamten der Zweckverbandsmitglieder
-
Dienstkräfte des
Kreises Kleve und der Städte Emmerich am Rhein, Kleve, Rees und Straelen sofern
sie ihre Hauptwohnung im Trägergebiet haben
Es bestehen gesetzliche
Ausschließungsgründe nach § 13 SpkG NRW :
-
Dienstkräfte der
Sparkasse (soweit sie nicht als Mitbestimmer gewählt werden)
-
Personen mit
bestimmten Tätigkeiten in Konkurrenzunternehmen (Bankgeschäfte oder
Finanzdienstleistungen)
-
Beschäftigte der
Steuerbehörden, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Post AG
-
Inhaber und Dienstkräfte
von Auskunfteien
-
Personen, die in
ein Straf- oder Insolvenzverfahren verstrickt waren oder sind.
Die Ausschließungsgründe sind
im Detail der Anlage 3 (Auszug § 13 SpkG) zu entnehmen.
Aufsichtsrechtliche
Anforderungen
Aufsichtsrechtlich werden
erhöhte Anforderungen an die Auswahl der Verwaltungsrats-mitglieder gestellt.
Dazu ist auch ein Anzeigeverfahren gegenüber der Bankenaufsicht (BaFin)
installiert. Ergeben sich seitens der Aufsicht Zweifel an der Eignung eines
Mitglieds, kann die BaFin Maßnahmen bis zur Abberufung des Mitglieds einleiten.
Der Träger (=Zweckverband) hat
vor der Wahl der Verwaltungsratsmitglieder die Erfüllung der
aufsichtsrechtlichen Voraussetzungen zu prüfen und sicherzustellen.
a) Sachkunde
Es wird „Sachkunde“ vorausgesetzt.
Dies bedeutet den Nachweis der fachlichen Eignung zum Verständnis der
wirtschaftlichen und rechtlichen Abläufe im Tagesgeschehen einer Sparkasse.
Sachkunde i.S.d. Gesetzes für
das Kreditwesen (KWG) bedeutet, dass das Verwaltungsratsmitglied fachlich in
der Lage sein muss, die Vorstände angemessen zu kontrollieren, zu überwachen
und die Entwicklung des Instituts aktiv zu begleiten. Dazu muss es die
getätigten Geschäfte verstehen und deren Risiken beurteilen können. Das
Mitglied muss mit den für das Unternehmen wesentlichen gesetzlichen Regelungen
vertraut sein.
Die erforderliche Sachkunde
kann ein Mitglied sich bereits durch Tätigkeiten in derselben Branche
angeeignet haben. Eine Tätigkeit in anderen Branchen, der öffentlichen
Verwaltung oder aufgrund von Mandaten kann die erforderliche Sachkunde
begründen, wenn sie über einen längeren Zeitraum maßgeblich auf wirtschaftliche
und rechtliche Fragestelllungen ausgerichtet und nicht völlig nachgeordneter
Natur war oder ist.
Fehlende Kenntnisse können nach
den Regelungen der BaFin auch durch Fortbildungsmaßnahmen, die zeitnah nach der
Bestellung zu absolvieren sind, erworben werden.
Nach § 25 d KWG wird neben der
erforderlichen Sachkunde auch darauf abgestellt, dass der Verwaltungsrat in
seiner Gesamtheit die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen hat, die zur
Wahrnehmung der Kontrollfunktionen sowie zur Beurteilung und Überwachung der
Geschäftsleitung notwendig sind.
b) Zuverlässigkeit
Die
Zuverlässigkeit bemisst sich einerseits nach § 13 Abs. 2 SpkG, andererseits
nach der Kriterien aus der der BaFin gegenüber abzugebenden Erklärung
(bestimmte Strafverfahren, Ordnungswidrigkeitenverfahren in Zusammenhang mit
unternehmerischer Tätigkeit, negative gewerberechtliche Zuverlässigkeits- oder
Eignungsprüfungsverfahren, keine Verstrickung in ein Insolvenzverfahren oder
ein Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder ein negativ
verlaufendes gewerberechtliches Verfahren).
c) Zeitlicher
Einsatz
Dieses
Kriterium setzt voraus, dass das Mitglied seiner Tätigkeit (inklusive der
Sitzungsvorbereitung) ausreichend Zeit widmen kann und tatsächlich auch widmet.
Nach den
Maßstäben der BaFin muss das Mitglied unter Berücksichtigung seiner beruflichen
und gesellschaftlichen Verpflichtungen in der Lage sein, für das Mandat
ausreichend Zeit aufzubringen. Daher sind entsprechende Zeitangaben in der
Anzeige der Bestellung anzugeben. Die BaFin hat auch angekündigt, die
ausreichende zeitliche Verfügbarkeit auch während der Ausübung des Mandats zu
prüfen.
Dazu bestehen
u.a. zahlenmäßige Beschränkungen für die Übernahme von Kontrollmandaten.
Außerdem geht die BaFin davon aus, dass die Mitglieder Maßnahmen zur
Aufrechterhaltung der erforderlichen Sachkunde ergreifen, z.B. regelmäßig an
Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.1.
Peter Hinze
Bürgermeister