Betreff
Entsendung von Mitgliedern in die Gremien des Sparkassenzweckverbandes und der Sparkasse Rhein-Maas
Vorlage
02 - 16 2383/2020
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

a)          Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein entsendet folgende Mitglieder und stellvertre-

tende Mitglieder in die Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes

Rhein-Maas

 

                Mitglied                                                        persönlicher Stellvertreter

1. Bürgermeister Hinze, Peter                        Erster Beig. Dr. Wachs, Stefan

2. ……                                                             …….

3. ……                                                             …….

4. ……                                                             …….

 

 

b)         Die vom Rat der Stadt Emmerich am Rhein in die Verbandsversammlung des Spar-

kassenzweckverbandes Rhein-Maas entsandten Vertreter werden angewiesen, als

auf die Stadt Emmerich am Rhein entfallende sachkundige Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkasse Rhein-Waal und deren Stellvertreter vorzuschlagen und zu wählen:

 

                Mitglied                                                        persönlicher Stellvertreter

1. ……                                                             …….

2. ……                                                             …….

 

 

Sachdarstellung :

 

Zu a)

Entsendung von Mitgliedern in die Zweckverbandsversammlung der Sparkasse Rhein-Maas

Zusammensetzung

Gemäß § 15 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Satzung des Sparkassenzweckverbandes Rhein-Maas setzt sich die Verbandsversammlung zusammen aus 31 Vertretern der Verbandsmitglieder. Davon entsendet die Stadt Emmerich am Rhein 4 Vertreter.

§ 15 GkG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 der Satzung bestimmt, dass die Mitglieder von den Verbandsmitgliedern nach Maßgabe von § 15 GkG entsandt bzw. bestellt werden. Ebenso ist für jedes Mitglied der Verbandsversammlung eine stellvertretungsberechtigte Person für den Fall der Verhinderung zu bestellen. Dabei sind § 50 Abs. 4 Satz 2 GO NW und § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NW zu beachten.

Gemäß § 15 Abs. 2 GkG NRW werden die Mitglieder der Zweckverbandsversammlung und deren persönliche Stellvertreter durch die Vertretungskörperschaft für die Dauer der Wahlperiode aus ihrer Mitte oder aus den Dienstkräften des Verbandsmitgliedes bestellt; sofern weitere vertretungsberechtigte Personen zu benennen sind, müssen der Hauptverwaltungsbeamte oder eine von ihm vorgeschlagene Person aus dem Kreis der Bediensteten dazuzählen.

 

Bei einem einheitlichen Wahlvorschlag und einstimmiger Beschlussfassung gelten gem. § 50 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 GO NRW die im Wahlvorschlag genannten Personen als gewählt. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen des „Hare-Niemeyer-Verfahrens“ abgestimmt.

Da insgesamt 4 Vertreter entsandt werden, muss somit der Bürgermeister der Stadt Emmerich am Rhein oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen (entsprechend § 113 Abs. 2 GO NRW). Gleiches gilt für die Regelung der persönlichen Stellvertretung. Es wird vorgeschlagen, Herrn Bürgermeister Peter Hinze als ordentliches Mitglied und Herrn Ersten Beigeordneten Dr. Stefan Wachs als dessen persönlichen Stellvertreter in das Gremium zu entsenden.

Weitere 3 Vertreter werden durch den Rat entsandt.

 

§ 50 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung NW (GO NW) bestimmt für die Entsendung von Ratsvertretern in Gremien kommunaler Gesellschaften, dass das Verfahren nach § 50 Abs. 3 GO NW (Einigung auf einheitlichen Wahlvorschlag oder Abstimmung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl Hare/Niemeyer) anzuwenden ist.

 

Die Verteilung der Sitze nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach Hare/Niemeyer stellt sich wie folgt dar:

(CDU = 15 Sitze, SPD = 11 Sitze, GRÜNE = 4 Sitze, BGE = 4 Sitze, FDP = 1 Sitz, AfD = 1 Sitz)

CDU                = 1 Sitz

SPD                = 1 Sitz

GRÜNE          = 0 oder 1 Sitz*                       *Losentscheid um Sitz 3

BGE                = 0 oder 1 Sitz*

FDP                 = 0 Sitze

AfD                  = 0 Sitze

 

Ausschließungsgründe

Nach § 6 Abs. 1 der Satzung des Sparkassenzweckverbandes Rhein-Maas dürfen folgende Personen nicht der Verbandsversammlung angehören:

a) Dienstkräfte der Sparkasse.

b) Personen, die Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Mitglieder des Vorstandes, Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Beirats oder der Vertretungsversammlung, Treuhänder, Leiter, Beamte, Angestellte, Arbeiter oder Repräsentanten von Unternehmen sind, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder vermitteln oder andere Finanzdienstleistungen erbringen, oder die für Verbände dieser Unternehmen tätig sind oder vergleichbare Tätigkeiten ausüben. Dies gilt nicht für die Mitgliedschaft in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute, bei denen das Land, ein Landschaftsverband oder ein Sparkassen- und Giroverband an der Trägerschaft beteiligt ist, sowie deren Tochterunternehmen und den mit den öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten im Verbund stehenden Unternehmen.

c) Beschäftigte der Steuerbehörden, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Post AG.

d) Inhaber und Dienstkräfte von Auskunfteien.

 

Gemäß § 6 Abs. 2 der Satzung dürfen der Verbandsversammlung ferner Personen nicht angehören, gegen die wegen eines Verbrechens oder eines Vermögensvergehens ein Strafverfahren gerichtlich anhängig ist oder eine Strafe verhängt worden ist, soweit und solange nach dem Gesetz über das Bundeszentralregister einer Behörde Auskunft erteilt werden darf, oder die als Schuldner in den letzten zehn Jahren in ein Insolvenzverfahren oder in ein Verfahren zur Vermögensauskunft verwickelt waren oder noch sind.

 

 

Zu b)

Vorschlag zur Entsendung von Mitgliedern in den Verwaltungsrat der Sparkasse Rhein-Maas

Zu unterscheiden von den Organen des Zweckverbandes als Träger der Sparkasse sind die Organe der Sparkasse selbst. Maßgeblich ist der Verwaltungsrat (§§ 10 ff Sparkassengesetz –SpkG NRW-).

Zusammensetzung

Gemäß § 10 Abs. 2 SpkG NRW in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Aufnahme der Stadtsparkasse Emmerich-Rees und der Sparkasse der Stadt Straelen durch die Sparkasse Kleve sowie über den Zusammenschluss von Sparkassenzweckverbänden und Beitritt zum Sparkassenzweckverband sowie in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Satzung der Sparkasse Rhein-Maas besteht der Verwaltungsrat der Sparkasse Rhein-Maas aus 18 Mitgliedern, nämlich aus einem vorsitzenden Mitglied, 11 weiteren sachkundigen Mitgliedern und 6 Dienstkräften der Sparkasse.

 

Die Wahl des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter und der sachkundigen Mitglieder sowie deren Stellvertreter erfolgt durch die Verbandsversammlung des Sparkassenzweck-verbandes nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gem. § 50 Abs. 3 Sätze 1 – 4 GO NW.

 

Der Rat kann insoweit lediglich einen Vorschlag beschließen, der die Mitglieder der Stadt Emmerich am Rhein in der Verbandsversammlung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 GO NW entsprechend bindet.

§ 8 Abs. 2 des öffentlich-rechtlichen Vertrages bestimmt die Zusammensetzung des Verwaltungsrates. Demnach ist die Stadt Emmerich am Rhein mit 2 Mitgliedern im Verwaltungsrat der Sparkasse Rhein-Maas vertreten.

 

Aufgrund der spezielleren Regeln des SpkG NRW gilt hier § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW nicht. Das Innenministerium NRW führt hierzu nach Abstimmung mit dem Finanzministerium NRW aus (s. Schnellbrief 139/2009 des Städte- und Gemeindebundes NRW), dass § 113 Abs. 2 GO NRW – oder ggf. eine sonstige Regelung der §§ 107 ff. GO NRW- nicht zur Anwendung komme. Dies ergebe sich eindeutig aus § 107 Abs. 7 GO NRW, wonach für das öffentliche Sparkassenwesen die dafür erlassenen besonderen Vorschriften gelten. Damit beurteile sich die Frage der Wahl von Hauptverwaltungsbeamten der Mitgliedskommunen von Zweckverbandssparkassen in den Verwaltungsrat ausschließlich nach den §§ 10 ff. SpKG. Soweit nach diesen Regelungen nicht sichergestellt sei, dass die Hauptverwaltungsbeamten aller Mitgliedskommunen von Zweckverbandssparkassen in den Verwaltungsrat gewählt werden, mithin dort Stimmrecht hätten, könne § 113 Abs. 2 GO NRW auch nicht ersatzweise oder ergänzend herangezogen werden. Denn nach mit dem Finanzministerium abgestimmten Auffassung des Innenministeriums NRW stellten die § 10 ff SpkG wegen der spezifischen Regelungen auch zu den abgestuften Beratungs- und Teilhaberechten der nicht originär dem Verwaltungsrat über § 10 Abs. 1 Buchst. b) bzw. § 10 Abs. 2 Buchst. b) SpKG mit Stimmrecht angehörenden Hauptverwaltungsbeamten ein geschlossenes Regelwerk dar, welches nicht durch Heranziehung des §113 Abs. 2 GO NRW ergänzt werden könne. Anderenfalls hätte es hier einer Verweisung auf § 113 Abs. 2 GO NRW bedurft.

 

Bei einem einheitlichen Wahlvorschlag und einstimmiger Beschlussfassung gelten gem. § 50 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 GO NRW die im Wahlvorschlag genannten Personen als gewählt bzw. vorgeschlagen. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen des „Hare-Niemeyer-Verfahrens“ abgestimmt.

 

Unter Berücksichtigung der im Rat gegebenen Mehrheitsverhältnisse entfallen auf die Fraktionen bei Anwendung der Verhältniswahl nach Hare-Niemeyer für die vorzuschlagenden Mitglieder bzw. stv. Mitglieder des Verwaltungsrates folgende Vorschlagsrechte:

 

CDU Fraktion = 1 Mitglied sowie 1 stellvertretendes Mitglied

SPD Fraktion = 1 Mitglied sowie 1 stellvertretendes Mitglied

 

Voraussetzungen für die Mitgliedschaft:

Nach § 12 Abs. 1 SpkG NRW sind zum Vorsitzenden bzw. weiteren sachkundigen Mitglied wählbar:

-       sachkundige Bürger, die dem Kreistag des Kreises Kleve oder dem Rat der Städte

Emmerich am Rhein, Kleve, Rees oder Straelen angehören können

-       alle Hauptverwaltungsbeamten der Zweckverbandsmitglieder

-       Dienstkräfte des Kreises Kleve und der Städte Emmerich am Rhein, Kleve, Rees und Straelen sofern sie ihre Hauptwohnung im Trägergebiet haben

 

Es bestehen gesetzliche Ausschließungsgründe nach § 13 SpkG NRW :

-       Dienstkräfte der Sparkasse (soweit sie nicht als Mitbestimmer gewählt werden)

-       Personen mit bestimmten Tätigkeiten in Konkurrenzunternehmen (Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen)

-       Beschäftigte der Steuerbehörden, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Post AG

-       Inhaber und Dienstkräfte von Auskunfteien

-       Personen, die in ein Straf- oder Insolvenzverfahren verstrickt waren oder sind.

 

Die Ausschließungsgründe sind im Detail der Anlage 3 (Auszug § 13 SpkG) zu entnehmen.

 

Aufsichtsrechtliche Anforderungen

Aufsichtsrechtlich werden erhöhte Anforderungen an die Auswahl der Verwaltungsrats-mitglieder gestellt. Dazu ist auch ein Anzeigeverfahren gegenüber der Bankenaufsicht (BaFin) installiert. Ergeben sich seitens der Aufsicht Zweifel an der Eignung eines Mitglieds, kann die BaFin Maßnahmen bis zur Abberufung des Mitglieds einleiten.

Der Träger (=Zweckverband) hat vor der Wahl der Verwaltungsratsmitglieder die Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Voraussetzungen zu prüfen und sicherzustellen.

 

a) Sachkunde

 

Es wird „Sachkunde“ vorausgesetzt. Dies bedeutet den Nachweis der fachlichen Eignung zum Verständnis der wirtschaftlichen und rechtlichen Abläufe im Tagesgeschehen einer Sparkasse.

Sachkunde i.S.d. Gesetzes für das Kreditwesen (KWG) bedeutet, dass das Verwaltungsratsmitglied fachlich in der Lage sein muss, die Vorstände angemessen zu kontrollieren, zu überwachen und die Entwicklung des Instituts aktiv zu begleiten. Dazu muss es die getätigten Geschäfte verstehen und deren Risiken beurteilen können. Das Mitglied muss mit den für das Unternehmen wesentlichen gesetzlichen Regelungen vertraut sein.

Die erforderliche Sachkunde kann ein Mitglied sich bereits durch Tätigkeiten in derselben Branche angeeignet haben. Eine Tätigkeit in anderen Branchen, der öffentlichen Verwaltung oder aufgrund von Mandaten kann die erforderliche Sachkunde begründen, wenn sie über einen längeren Zeitraum maßgeblich auf wirtschaftliche und rechtliche Fragestelllungen ausgerichtet und nicht völlig nachgeordneter Natur war oder ist.

Fehlende Kenntnisse können nach den Regelungen der BaFin auch durch Fortbildungsmaßnahmen, die zeitnah nach der Bestellung zu absolvieren sind, erworben werden.

Nach § 25 d KWG wird neben der erforderlichen Sachkunde auch darauf abgestellt, dass der Verwaltungsrat in seiner Gesamtheit die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen hat, die zur Wahrnehmung der Kontrollfunktionen sowie zur Beurteilung und Überwachung der Geschäftsleitung notwendig sind.

 

 

b) Zuverlässigkeit

 

Die Zuverlässigkeit bemisst sich einerseits nach § 13 Abs. 2 SpkG, andererseits nach der Kriterien aus der der BaFin gegenüber abzugebenden Erklärung (bestimmte Strafverfahren, Ordnungswidrigkeitenverfahren in Zusammenhang mit unternehmerischer Tätigkeit, negative gewerberechtliche Zuverlässigkeits- oder Eignungsprüfungsverfahren, keine Verstrickung in ein Insolvenzverfahren oder ein Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder ein negativ verlaufendes gewerberechtliches Verfahren).

 

c) Zeitlicher Einsatz

 

Dieses Kriterium setzt voraus, dass das Mitglied seiner Tätigkeit (inklusive der Sitzungsvorbereitung) ausreichend Zeit widmen kann und tatsächlich auch widmet.

Nach den Maßstäben der BaFin muss das Mitglied unter Berücksichtigung seiner beruflichen und gesellschaftlichen Verpflichtungen in der Lage sein, für das Mandat ausreichend Zeit aufzubringen. Daher sind entsprechende Zeitangaben in der Anzeige der Bestellung anzugeben. Die BaFin hat auch angekündigt, die ausreichende zeitliche Verfügbarkeit auch während der Ausübung des Mandats zu prüfen.

Dazu bestehen u.a. zahlenmäßige Beschränkungen für die Übernahme von Kontrollmandaten. Außerdem geht die BaFin davon aus, dass die Mitglieder Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Sachkunde ergreifen, z.B. regelmäßig an Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.1.

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister