Beschlussvorschlag
Der Rat beschließt
für seine Ausschüsse,
1.
dass alle Ratsmitglieder die auf Vorschlag ihrer
Fraktion gewählten Ausschussmitglieder (Ratsmitglieder und sachkundige Bürger)
in den jeweiligen Ausschüssen vertreten können, in denen sie nicht selbst
Mitglied sind, wobei die Vertretung in alphabetischer Reihenfolge (zunächst
Familienname, dann Vorname) eintritt, sofern nicht die namentliche /
persönliche Stellvertretung vorgeschrieben ist.
2.
Der Rat beschließt die Besetzung seiner Ausschüsse
entsprechend des als Anlage 2
beigefügten einheitlichen Besetzungsvorschlages.
Sachdarstellung :
Der Rat regelt gemäß § 58 Abs. 1
GO NW die Zusammensetzung der Ausschüsse und ihre Befugnisse. Die Hauptsatzung
der Stadt Emmerich am Rhein bildet in § 7 Abs. 3 die vor Ort zu bildenden
Ausschüsse, deren Kompetenzen und die jeweilige Anzahl der stimmberechtigten
Mitglieder ab.
Im Einzelnen sind dies:
Pflichtausschüsse gemäß § 57
Abs. 2 GO NW
·
Haupt- und Finanzausschuss, 20 stimmberechtigte
Mitglieder plus Bürgermeister (Vorsitzender des Gremiums gem. § 57 Abs. 3 GO
NW); in das Gremium dürfen nur Ratsmitglieder gewählt werden)
·
Rechnungsprüfungsausschuss, 10
stimmberechtigte Mitglieder
Pflichtausschüsse nach anderen
gesetzlichen Bestimmungen
·
Wahlprüfungsausschuss, 6
stimmberechtigte Mitglieder,
·
Wahlausschuss, 8 Beisitzer
·
Betriebsausschuss KBE, 17
stimmberechtigte Mitglieder
·
Kulturausschuss, 17 stimmberechtigte
Mitglieder
·
Jugendhilfeausschuss, 15
stimmberechtigte Mitglieder
Freiwillige Ausschüsse
·
Vergabeausschuss, 7 stimmberechtigte
Mitglieder,
·
Ausschuss für Stadtentwicklung, 21
stimmberechtigte Mitglieder,
·
Sozialausschuss, 17 stimmberechtigte
Mitglieder,
·
Schulausschuss, 17 stimmberechtigte
Mitglieder
·
Umweltausschuss, 17 stimmberechtigte
Mitglieder*
*vorbehaltlich der Änderung der
Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein; Beschlussfassung geplant für die Sitzung
des Rates 12/2020
Sofern Spezialgesetze keine
anderen Regelungen treffen, sind hinsichtlich der Besetzung der einzelnen
Gremien folgende Grundsätze zwingend
zu beachten:
·
Gemäß § 58 Abs. 3 GO NW können zu
Mitgliedern der Ausschüsse mit der in § 58 Abs.3 Satz 1 verankerten Ausnahme (hier:
HFA) neben Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger bestellt werden.
Bei
Ausschussbildung darf die Anzahl der sachkundigen Bürger gemäß § 58 Abs. 3 Satz
3 GO NW die Zahl der Ratsmitglieder in den einzelnen Ausschüssen nicht
erreichen. Im späteren Verfahren sind Ausschüsse nur dann beschlussfähig, wenn
die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder die Zahl der anwesenden sachkundigen
Bürger übersteigt.
·
§ 58 Abs. 1 Satz 3 GO NW stellt dem Rat
die Bestellung stellvertretender
Ausschussmitglieder grundsätzlich frei. Sofern sich der Rat für eine solche
Bestellung entscheidet, sind die Einzelheiten der Vertretung, bei mehreren
Vertretern, insbesondere die Reihenfolge der Stellvertretung, festzulegen, um
spätere Unklarheiten über die Vertretungsbefugnis auszuschließen. Soweit der
Rat wünscht, dass jedes Ratsmitglied, das einem Ausschuss nicht angehört, jedes
Ausschussmitglied seiner Fraktion vertreten kann, empfiehlt es sich, alle
Ratsmitglieder in die Wahlvorschläge aufzunehmen und den verwaltungsseitig
formulierten Grundsatzbeschluss zu fassen.
Diese
erweiterte Vertretungsbefugnis betrifft folgende Gremien:
HFA (Ordentliche Mitglieder sowie Stellvertreter
nur Ratsmitglieder),
RPA
Ausschuss
für Stadtentwicklung,
Kulturausschuss,
Schulausschuss,
Sozialausschuss,
Wahlprüfungsausschuss
Umweltausschuss*
·
Die persönliche Stellvertretung ist
für folgende Gremien normiert bzw. aufgrund der Beratungsmaterie geboten:
Jugendhilfeausschuss
Gemäß
§ 4 Abs. 3 AG-KJHG ist für jedes stimmberechtigte Mitglied ein persönlicher
Stellvertreter zu wählen.
Betriebsausschuss KBE
Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 der Betriebssatzung der
eigenbetriebsähnlichen Einrichtung
KBE ist für jedes Mitglied ein Stellvertreter zu wählen.
Wahlausschuss
Gemäß
Kommunalwahlgesetz ist für jeden Beisitzer ein namentlicher Vertreter zu benennen.
Vergabeausschuss
Einvernehmen besteht seit der erstmaligen
Bildung dieses Gremiums darüber, dass sich
ein relativ kleiner und sachkundiger Personenkreis ( 7
Mitglieder) mit der Materie befassen sollte. Daher empfiehlt sich auch hier, eine
persönliche Stellvertretung zu beschließen.
Besetzung der Ausschüsse
Haben sich die Ratsmitglieder zur Besetzung
der Ausschüsse auf einen einheitlichen
Besetzungsvorschlag geeinigt, so ist der einstimmige Beschluss der Ratsmitglieder über die Annahme dieses
Wahlvorschlages ausreichend.
Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht
zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang
abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen
und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf
die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen
Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze
zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu
vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile
zuzuteilen (Verfahren Hare / Niemeyer). Bei gleichen Zahlenbruchteilen
entscheidet das Los. Scheidet jemand vorzeitig aus einem Ausschuss aus, wählen
die Ratsmitglieder auf Vorschlag der Fraktion oder gruppe, welcher das
ausgeschiedene Mitglied bei seiner Wahl angehörte, einen Nachfolger.
Grundsätzlich geht der Gesetzgeber davon
aus, dass ein einheitlicher Wahlvorschlag zustande kommt, der einstimmig
angenommen wird. Einstimmigkeit liegt dann vor. Wenn er mit den Stimmen aller
in der Sitzung anwesenden Ratsmitgliedern angenommen wird.
Auf Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen
kommt es hier nicht an. Bei einer Gegenstimme ist das Einigungsverfahren
gescheitert.
Kommt ein Beschluss über einen einheitlichen
Wahlvorschlag nicht zustande, erfolgt die Ausschussbesetzung gem. § 50 Abs. 3 GO
NW nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.
Es ist in einem Wahlgang über die Besetzung
der Gremien abzustimmen.
Der Vorlage beigefügt (Anlage 1) sind mit
Anmerkungen zur Besetzung versehene Leertabellen für jeden zu besetzenden
Ausschuss als Basis für die im Vorfeld von den Ratsmitgliedern zu erzielende
Einigung zur Besetzung der Gremien als einzigen und einheitlichen
Wahlvorschlag.
Basis für die Ermittlung der Anzahl der zu
entsendenden Vertreter je Ratsfraktion bildet hierbei das Berechnungsverfahren
Hare / Niemeyer.
Besonderheiten/Spezialgesetzliche Vorgaben
Jugendhilfeausschuss
Gemäß § 71 SGB VIII gehören dem
Jugendhilfeausschuss als stimmberechtigte Mitglieder an:
mit drei Fünfteln des Anteils der Stimmen
Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe
(Rat) oder von ihr gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren
sind,
mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen
Frauen und Männer, die auf Vorschlag der im Bereich des öffentlichen Trägers
wirkenden und anerkannten Träger der Freien Jugendhilfe von der
Vertretungskörperschaft gewählt werden; Vorschläge der Jugendverbände und der
Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berücksichtigen.
Gemäß § 4 Abs. 1 AG-KJHG gehören dem
Jugendhilfeausschuss höchstens fünfzehn stimmberechtigte Mitglieder
einschl. des Vorsitzenden an.
Gemäß § 7 Abs. 3 Buchst. h) der Hauptsatzung
besteht der Jugendhilfeausschuss der Stadt Emmerich am Rhein aus fünfzehn
stimmberechtigten Mitgliedern.
§ 71 SGB VIII schreibt insofern vor, dass neun
Mitglieder aus dem Rat bzw. vom Rat gewählte, in der Jugendhilfe erfahrene
Frauen und Männer, sein müssen.
§ 4 Abs. 2 Buchst. a) der Satzung für das
Jugendamt der Stadt Emmerich am Rhein bestimmt, dass mindestens zwei Ratsmitglieder
zu Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses gewählt werden müssen. § 4 Abs. 2
Buchst. b) definiert, dass in der Jugendhilfe erfahrene oder tätige Personen
aus allen Bevölkerungskreisen (mind. ein Mann und eine Frau) als
stimmberechtigte Mitglieder in den Jugendhilfeausschuss zu wählen sind.
Buchst. c) bestimmt letztlich, dass sechs
Männer und Frauen, die von den anerkannten Trägern der Freien Jugendhilfe und
von den Jugendverbänden vorgeschlagen sind, als stimmberechtigte Mitglieder in
den Jugendhilfeausschuss zu entsenden sind.
Bislang in der vergangenen Wahlperiode gehören
dem Jugendhilfeausschuss folgende Gruppierungen als stimmberechtigte Mitglieder
an:
fünf Ratsmitglieder,
vier in der Jugendhilfe erfahrene oder
tätige Frauen und Männer,
6 Vertreter der Jugendverbände bzw. der
Freien Vereinigungen der Jugendwohlfahrt:
AWO
Ortsverein Elten,
Kinderschutzbund
Caritasverband
Kreis Kleve e.V.
JHW-Jugend OV
Emmerich
Ev. Gemeindejugend
und
Jugendfeuerwehr
Emmerich.
Bei der Neubildung des
Jugendhilfeausschusses ist auch das im AG-KJHG definierte Ziel, ein
paritätisches Geschlechterverhältnis anzustreben, zu beachten.
Bezüglich der Vorschläge der anerkannten
Träger der freien Jugendhilfe hat die Jugendamtsverwaltung die Jugendverbände
und die freien Vereinigungen der Jugendwohlfahrt um Einreichung der Vorschläge
gebeten.
Folgende
Vorschläge der freien Jugendhilfe bzw. Jugendverbände liegen vor:
Vorschlag Mitglied Vorschlag Stellvertreter
1. THW-Jugend OV Emmerich Wierbicki,
Dominik Fischer-Nikkelen,
Lena
2. Ev. Gemeindejugend Emmerich Siebes,
Claudia Reintjes,
Rebecca
3. AWO Ortsverein Emmerich Dogu,
Nazim Remmen,
Daniela
Gorgs,
Hans-Jürgen Bruins, Harald
4. AWO Ortsverein Elten Wehren,
Milena NN
5. Kinderschutzbund OV Emmerich Schmidt,
Nadine Walter, Lucina
6. Kath. Waisenhausstiftung/ Terhorst,
Elke Klossek,
Ursula
Verein. Hoppen-u. Hompheus-
Stiftung
7. Jugendfeuerwehr Grunwald,
Robert Reinen, Anne
8. Caritas Verband Kleve e.V. Fergen,
Rita NN
9. Berufsbildungszentrum im Bauhaus,
Frauke Berndsen, Jutta
Kreis Kleve (BBZ)
10.Paritätischer Wohlfahrtsverband Jansen,
Vanessa Nellissen-Tan,
Gözde
Kreisgruppe Kleve
Seitens der kath. Jugend (BDKJ) erfolgte keine Rückmeldung; folgende
Träger haben Fehlanzeige gemeldet:
NABU Kreisverband Kleve e.V. – Ortsgruppe Emmerich NAJU
Deutsches Rotes Kreuz – Ortsverein Emmerich
Jugend-Rot-Kreuz JRK
Verkehrswacht Kreis Kleve e.V.
Johanniter Unfallhilfe – Johanniterjugend Emmerich
Es obliegt dem Rat
der Stadt Emmerich am Rhein, aus den vorliegenden 10 Vorschlägen 6
auszuwählen.
Gemäß § 5 AG-KJHG NW i. V. m. § 4 Abs. 3 der Satzung des Jugendamtes
gehören dem Jugendhilfeausschuss als beratende Mitglieder an:
a)
der Bürgermeister oder ein von ihm bestellter
Vertreter,
b)
der Leiter des Jugendamtes oder sein Vertreter,
c)
ein Vormundschaftsfamilien- oder Jugendrichter, der
vom Landgerichtspräsidenten bestellt wird,
d)
ein Vertreter der Arbeitsverwaltung, der vom
Direktor des Arbeitsamtes Wesel bestellt wird,
e)
ein Vertreter der Schulen, der vom Landrat bestellt
wird,
f)
ein Vertreter der Kreispolizeibehörde, der vom
Landrat bestellt wird,
g)
je ein Vertreter der Katholischen und Evangelischen
Kirchengemeinde,
h)
ein Vertreter des Stadtsportbundes,
i)
ein Vertreter
des Stadtverbandes für Musik
j)
ein Ratsmitglied/sachkundiger Bürger der Fraktion,
auf die die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 Satz 7 ff. GO NW zutreffen sowie.
k)
eine Vertreterin oder ein Vertreter des
Integrationsrates, die durch den Integrationsrat gewählt wird
l)
eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem
Jugendamtselternbeirat
Die Besetzung stellt sich unter Einbeziehung
der vorliegenden Benennungen wie folgt dar:
Zu a)
Mitglied: Bürgermeister
Hinze, Peter
Stellvertreter Erster
Beigeordneter Dr. Wachs, Stefan
Zu b)
Mitglied: Bremer,
Nadine
Stellvertreterin: Niemeck,
Gabriele
Zu c):
Mitglied: Dr.
Schmitz, Christiane
Stellvertreter: Prof.
Stalinski, Dirk
Zu d):
Mitglied: Feldhaus,
Norbert
Stellvertreterin: Beyer,
Jasmin
Zu e):
Mitglied: Lesemann,
Gabriele
Stellvertreterin: Nobis,
Tanja
Zu f)
Mitglied: Bodden-Bergau,
Stefanie
Stellvertreterin: Franken,
Sabrina
Zu g)
ev. Kirchengemeinde
Mitglied: wird
noch benannt
Stellvertreter:
kath. Kirchengemeinde
Mitglied : Lattek, Matthias
Stellvertreter : van Doornick, Theo
Zu h)
Mitglied: Rüdiger
Helmich
Stellvertreterin: Karin
Thelemann
zu i)
Mitglied: Eul,
Daniela
Stellvertreterin: Klein,
Antje
j) keine
Benennung, da die Voraussetzungen nicht vorliegen
zu k) Wahl
erfolgt in der 1. Sitzung des Integrationsrates (Nachbenennung)
zu l) Wahl
JAEB erfolgt noch (Nachbenennung)
Schulausschuss
Dem Schulausschuss gehören neben den in § 7
Abs. 3 Buchst. g) genannten siebzehn stimmberechtigten Mitgliedern weitere beratende
Mitglieder an.
Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 des
Schulverwaltungsgesetzes NW ist je ein von der Katholischen und Evangelischen
Kirche benannter Geistlicher oder anderer Vertreter als Mitglied mit beratender
Stimme zu berufen, außerdem können Vertreter der Schulen berufen werden.
Nachfolgend genannte Vorschläge liegen bislang
vor:
Kirchenvertreter
Katholisch
Mitglied: Lattek,
Matthias
Stellvertreter: van Doornick, Theo
Evangelisch
Mitglieder: Peschel,
Sigrid
Stellvertreter: Reintjes, Rebecca
Schulvertreter
Gymnasium:
Mitglied: Bieke,
Stephan
Stellvertreter: Wimmers, Ralf
Gesamtschule
Mitglied : Feldmann,
Christiane
Stellvertreter : Tyssen, Wolfgang
Grundschulen:
Mitglied: Flegel,
Judith
Stellvertreter: Neubauer, Anke
Gemäß § 40 Abs. 2 Satz 6 GO NW hat der
Bürgermeister bei der Besetzung der Ausschüsse durch einheitlichen
Wahlvorschlag oder Verhältniswahl kein Stimmrecht.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme ist im
Haushaltsjahr vorgesehen. Produkt: 1.100.01.01.01
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2
Peter Hinze
Bürgermeister